Wera Fischer, Sozialarbeiterin und Mediatorin:
Auf deutsche Verhältnisse angepaßt, ist der Forderung das Gericht gemäß §50 (3) SGB VIII anzurufen, um geeignete Konsequenzen (Auflagen, Zwangsmittel, Sorgerechtsabänderung) einzufordern, falls die Umsetzung einer Gerichtsentscheidung (zum Umgangsrecht) an der fehlenden Mitarbeit eines Elternteils scheitert. Der Gesetztestext lautet:
(1)...Wenn, nach den Aussagen des manipulierenden Elternteils, das Kind ,,nicht will", sollte der Sozialarbeiter selbst einen Kontaktversuch unternehmen. Dazu sollte er eine Übergabesituation begleiten sowie Besuche des Kindes bei ihm vereinbaren, um Post vom abgelehnten Elternteil in Empfang zu nehmen und zu beantworten, oder zu telefonieren.(2) Das Jugendamt unterichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin.
(3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es ein Gericht anzurufen. Abs. 2 gilt entsprechend
Der Anspruch auf diese Hilfe ist in § 18 (3) SGB VIII festgelegt:
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, daß die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes Auskunft zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten soll vermittelt werden und in geeigneten Fällen Hilfeststellung geleistet werden.Ähnlich wie Jopt, sagt auch Fischer, es sei Aufgabe des Sozialarbeiters umfassend zu beraten, und ggfs. das Gericht darüber zu informieren, wer die Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil behindert, gefährdet oder verhindert, oder sogar Beschwerde gegen eine nicht kindgerechte Entscheidung des Gerichts (nach § 57 (1) Nr. 9 FGG). Allerdings fehlen da, und bei der Diskussion der (Ohn)macht der Jugendhilfe, die von Jopt gemachten Einschränkungen bzgl. der tatsächlichem Umsetzung und der Qualifikation dazu.
Nachtrag: Die Arbeit ist in leicht editierter Form in 2Teilen, Heft 10/98, S. 306 - 310, und 11/98, 343 - 348, von Nachrichtendienst (NDV) des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge erschienen.