AmtsG Gütersloh -BGB §§ 823 I, 1711 II, 1606 II, 242
(rechtskräftiges Urteil vom 19.3.1997 -14 C 315/96)
1. Die Verweigerung des gerichtlich festgelegten Umgangs des Vaters mit seinem nichtehelichen Kindes stellt in verfassungskonformer und menschenrechtskonformer Auslegung von § 1711 II BGB die Verletzung eines absoluten Rechtes i.S. von § 823 I BGB dar, die zum Schadensersatz verpflichtet.
2. Die Mutter eines nichtehelichen Kindes ist gegenüber dem Vater nach Treu und Glauben zur Auskunftserteilung im Hinblick auf die für den Bezug des kinderbezogenen Ortszuschlages relevanten Umstände (hier: eigene Beschäftigung sowie Beschäftigung des Ehemannes im öffentlichen Dienst) verpflichtet.
(Leitsätze des Einsenders, RA G. Rixe, Bielefeld)
Die Mutter handelte rechtswidrig und schuldhaft als sie die Ausübung des Umgangsrechts des Vater mit der gemeinsamen Tochter vereitelte. Sie hatte von den Terminen Kenntnis aufgrund des ergangenen gerichtlichen Beschlusses. Sie kann sich nicht damit entschuldigen, daß sie Rechtsmittel eingelegt hatte.
Zu erstatten waren die tatsächlichen Betriebskosten für 2 vergebliche Fahrten, zusammen 780 DM.