Information von Väter für Kinder e.V.:

Umgangskontakte mit einem Kleinkind

 

Die Frage, wie das Umgangsrecht zwischen einem Kleinkind und dem Nichtwohnelternteil zu gestalten ist, wird oft gestellt. Mit dieser Frage beschäftigt sich auch ein ein FamRZ 2003, Heft 16, S. 1200-1203 erschienenes Urteil des AmtsG Saarbrücken vom 4.3. 2003 -39 F14/03 UG sehr ausführlich. Es enthält eine ganze Fülle wichtiger Quellenhinweise zu diesem Thema und ist auch insofern bemerkenswert, als sich das Gericht veranlasst sah, die einer (Teil-) Einigung der Eltern entsprechende Umgangsregelung aus Kindeswohlgründen zu erweitern. Für diese großzügigere Regelung spreche insbesondere, dass die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind, vor der Trennung mit dem Kind zusammengelebt haben und auch jetzt noch in derselben Stadt wohnen. Dann kann es dem Wohl eines zweijährigen Mädchens dienen, mit seinem Vater neben Umgang an zwei jeweils vollen Tagen (am 2. und 5. Wochenende jedes Monats) auch in der Woche einen Kurzumgang (,,Spielplatz- oder Spazierumgang" von anderthalb Stunden) zu haben. Damit werde auch vermieden, dass das Kind mit dem Bewusstsein aufwächst  einen "Wochenendelternteil" zu haben. Auch die vom Vater begehrte Feiertagsregelung begegne weder dem Grunde noch der Länge nach Bedenken. Der Umgangsberechtigte wäre unangemessen benachteiligt, wenn ihm gerade an den für die emotionale Seite der Eltern-Kind Beziehung wichtigen Feiertagen (z. B. mit gegenseitiges Beschenken) der Kontakt verwehrt würde.  

Weitgehend allgemein akzeptiert wird, dass bei einem Kleinkind der Umgang kürzer, dafür aber häufiger sein soll. Im Urteil wird aber betont, dass statt einer Bezugnahme auf die Spruchpraxis von Gerichten eine Einzelfallbetrachtung geboten ist die nicht nur das Alter des Kindes und das damit verbundene kindliche Zeitempfinden berücksichtigt, sondern auch die individuelle Lebenssituation und Interessensbindungen beider Eltern, die Art des bisherigen Kontakts zum Kind und die Erziehungskontinuität.

Einen weiteren  Abwägungsbelang stellt es nach Auffassung des Gerichts dar, ob der Umgangsberechtigte mitsorgeberechtigt ist oder nicht. Ein bloßes Umgangsrecht verleihe keine Befugnis zum Erziehen, sondern nur die Befugnis während des Umgangs Angelegenheiten der persönlichen Betreuung zu entscheiden (dazu gehört auch das Recht über die Anwesenheit Dritter während des Umgangs zu bestimmen, wie das Gericht gegenüber Einwänden der Mutter ausdrücklich betonte). Der erzieherische Einfluss eines Mitsorgeberechtigten, dagegen, kann  nur dann sinnvoll ausgeübt werden, wenn die Umgangskontakte ausreichend häufig sind. Daher sind sie gegebenenfalls zu erweitern. Anderseits habe der Umgangsberechtigte dann eine gesteigerte Loyalitätspflicht gegenüber dem anderen Elternteil. Die  Eltern haben die Pflicht über grundlegende erzieherische Belange Einvernehmen herzustellen, § 1627 BGB.  Zwischen den Eltern bestehende Streitigkeiten seinen kein Grund den Umgang einzuschränken, auch nicht bei einem Kleinkind, sondern sollten vielmehr Anlass sein diese Schwierigkeiten im Interesse des Kindes zu überwinden. Das Gericht widerspricht damit deutlich einer vielfach vorherrschenden Meinung, dass ein großzügiges Umgangsrecht nur bei geringen Konfliktpotential zwischen den Eltern in Frage komme. Das Umgangrecht (des Kindes und des anderen Elternteils) dürfe nicht dem guten Willen des Wohnelternteil anheim gestellt sein. Eine Beschränkung des Umgangsrechts ist nur zulässig, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, höchstens also bei Kindeswohlgefährdung im Einzelfall. 

Das Urteil beschäftigt sich dann sehr ausführlich mit der Frage des Umfangs beim Umgang mit einem Kleinkind. Es stoßen zwei Konzepte aufeinander, eines wonach bei noch nicht schulpflichtigen Kindern getrennt lebender Eltern Umgang im Wochenrhythmus pädagogisch wünschenswert sei (z. B. OLG Zweibrücken, FamRZ 1997,45) und ein anderes (älteres), wonach aus Gründen einer kontinuierlichen Entwicklung das Kind nicht in eine ,,Pendelsituation" zwischen den Eltern geraten soll. Das Gericht teilt letztere Auffassung nicht, sondern ist der Ansicht, dass in der auch von einem Kleinkind gespürten Situation des Auseinanderbrechens der vertrauten Familienstruktur der regelmäßige Umgangskontakt emotionale Sicherheit vermittelt. Unterschiedliche Erziehungsvorstellungen der Eltern - solange es nicht um Kernbereiche geht - seien  meist unschädlich, weil Kinder schon sehr früh in der Lage seien solche Unterschiede zu verarbeiten und zur Erweiterung des eigenen Erfahrungsbereichs zu nutzen. Selbst wenn eine häusliche Gemeinschaft schon lange nicht mehr besteht - oder nie bestanden hat - kann für der Kind der regelmäßige Kontakt zum anderen Elternteil hilfreich bei seiner Identitätsfindung und späteren Geschlechterrollenbildung sein. 

ZITAT: Grundsätzlich dient es nicht der Entwicklung der Kinder, sie mittels eines eng bemessenen Umgangs stets unter eine Schutzglocke zu legen und ihnen damit evtl. auftretende familiäre Auseinandersetzungen zu ersparen. Auch Kinder müssen lernen, durch neue Strukturen, durch Veränderungen vielfältiger Art belastet zu werden, aus deren Wirklichkeit sie neue Kräfte beziehen. Kinder werden nicht dadurch lebenstüchtig, dass sie in überbehüteter und einseitig auf einen Elternteil ausgerichteter Weise erzogen werden, sondern auch dadurch, dass ihnen die Realität - etwa in Gestalt eines zum Umgang berechtigten anderen Elternteils deutlich wird (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ, 1990, 901,903).

Es ist für Kinder wichtig -selbstredend vorsichtig, altersangemessen und schrittweise - die Fixierung auf eine Hauptbezugsperson zu überwinden (Staudinger/Rauscher a.a.O. Rz 198 m.w. N.), weshalb nach einer Phase der Eingewöhnung durchaus auch Übernachtungskontakte beim Vater mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringen seien.

Bezüglich Übernachtungen von Kleinkindern  werden der bisher wohl vorherrschenden Meinung, dass diese bis zur Schulreife vermieden werden sollen, neuere Urteile gegenübergestellt, die z. B. Umgang von Sonntag 9h bis Montag 18 Uhr bei  einem zweijährigen Kind vorsehen.      

Diese, entsprechend einem Gerichtsbeschluss, in erster Linie auf der Rechtsliteratur und anderen Urteilen beruhenden Ausführungen können unterstützend durch eine umfangreiche Literatur zu Entwicklungspsychologie ergänzt werden, die sich mit den für ein Kind sehr wichtigen Entwicklungsabschnitten, wie z. B.  der frühen Triangulierungsphase (individuelle, unterschiedliche Wahrnehmung beider Eltern) und der späteren Ablösungsphase befasst,  vgl. dazu z. B. unsere früheren Ausführungen, mit Literaturhinweisen.

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