§1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Väter für Kinder
e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister
des dortigen Amtsgerichtes unter Nr. VR 12541 eingetragen.
§2
Neutralität
Der Verein ist überkonfessionell und parteipolitisch neutral.
Sein Verhältnis zu den gesellschaftlichen Gruppierungen ist
ausschließlich von seinem Zweck, seinen Aufgaben und seinen
Zielen bestimmt.
§3
Vereinszweck
(1) Der Verein steht fest auf dem Boden des Grundgesetzes und
bekennt sich zu den rechtsstaatlichen Prinzipien. Er bekennt sich
ferner zu den völkerrechtlichen Regeln und den
menschenrechtlichen Normen, die durch Zustimmungsgesetze
Bestandteile des innerstaatlichen Rechtes wurden. Dies gilt vor
allem für diejenigen Rechtsnormen, die das Kind und seine
Beziehung zu seinen Eltern, insbesondere zu seinem Vater
schützen.
(2) Der Verein sorgt sich um Menschenwürde und Menschenrechte
von Kindern; hier insbesondere darum, daß wo irgend möglich
jedem Kind das Menschenbild vermittelt wird, welches dem
Grundgesetz entspricht und zu dem Mutter und Vater gehören. Der
Verein versteht unter elterlicher Verantwortung die Gesamtheit
von Rechten und Pflichten beider Elternteile, die mit der Zeugung
des Kindes beginnen und mit dem Tode enden.
(3) Ziel des Vereins ist es, das Wohl der Kinder ohne
Unterscheidung nach Geburt durch Stärkung und Verbesserung der
Kind-Eltern-Beziehung zu fördern. Sofern gesellschaftliche
Entwicklungen kinder- und familienfeindliche Auswirkungen haben,
will er diesen entgegenwirken.
(4) Der Verein dient der Allgemeinheit, in dem er sich folgenden
Aufgaben und Zielen widmet:
a) Schaffung eines humanen, kindorientierten Familienrechtes,
insbesondere grundsätzlich sorge- und umgangsrechtliche
Gleichstellung aller Kinder ohne Ansehung der Geburt und
Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als gesetzlichen
Regelfall;
b) Stärkung des Problembewußtseins der kindlichen Bedürfnisse,
hier insbesondere auch der ungestörten Kind-Vater-Beziehung;
c) Verbesserung des Interesses der - insbesondere auch
nichtehelichen - Väter an der Schaffung und Aufrechterhaltung
der Kind-Vater-Beziehung;
d) Hilfe und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern. Die Hilfe
soll stets Hilfe zur Selbsthilfe sein;
e) Sammlung, Auswertung und Verbreitung rechts-, human- und
sozialwissenschaftlicher Erkenntnisse und Informationen, welche
die Aufgaben des Vereins betreffen.
§5
Ordentliche Mitgliedschaft
(1) Der Verein steht allen Bürgerinnen und Bürgern offen, die
zur Übernahme von Elternpflichten bereit sind, sowie
juristischen Personen, die aufgrund ihrer Satzung den
Vereinszweck fördern. Auch Kinder können mit vollendetem 14.
Lebensjahr Mitglied werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; die Ablehnung
eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
(3) Mitglied ist, wer aufgrund eines schriftlichen Antrages vom
Vorstand eine schriftliche Mitteilung über seine Mitgliedschaft
erhalten hat.
(4) Mitglied kann nur werden, wer dem Verein eine
Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag erteilt. Wird ein
eingezogener Mitgliedsbeitrag von einem Mitglied zurückgeholt,
wird das betreffende Mitglied einmal mit einem Formbrief
angemahnt. Ist der fällige Beitrag nicht innerhalb von zwei
Monaten nach der Absendung des Formbriefes eingetroffen, kann der
Vorstand ohne weitere Mitteilung die Mitgliedschaft erlöschen
lassen oder weitere rechtliche Schritte gegen den säumigen
Zahler unternehmen. Der Austritt ist nur zum Schluß des
Geschäftjahres möglich; die Austrittserklärung muß dem
Vorstand schriftlich bis zum 31. Oktober zugegangen sein.
§6
Fördermitgliedschaft
Fördermitgliedschaft kann jede natürliche und juristische
Person erwerben. Die Fördermitgliedschaft kann durch jährliche
oder auch einmalige Förderbeiträge erworben werden.
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