Information von Väter für Kinder e.V.:
FamRZ 2000(19), 1239-1240 (auszugsweise)
OLG Hamm - BGB §§ 1626a II, 1666, 1672 (12. FamS, Beschluß v. 17.12.1999 - 12 UF 234/99)
1. Zur Entziehung der gemäß §1626a II BGB bestehenden elterlichen Sorge der Mutter für ein Kind nicht verheirateter Eltern wegen Gefährdung seines Wohls und Übertragung auf den Vater.
2. Führen die (gerichtlich angeordnete) Herausnahme des Kindes aus dem väterlichen Haushalt sowie die Verweigerung, im späteren Verlauf nur eingeschränkte Gewährung von Umgangskontakten durch die Mutter zu einer gravierenden psychischen Schädigung des Kindes und ist die Mutter nicht mit der erforderlichen Intensität bereit, diese durch kindzentriertes Verhalten und Inanspruchnahme professioneller Hilfe aufzuarbeiten, ist dem Vater das Sorgerecht für das 7 Jahre alte Kind zu übertragen, wenn er die besseren Entwicklungsbedingungen bietet, insbesondere die erforderliche Bindungstoleranz zeigt.
3. Unter diesen Voraussetzungen kann dahinstehen, ob § 1672 BGB, der die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf den Vater von der Zustimmung der getrenntlebenden Mutter abhängig macht, verfassungsgemäß ist (vgl. auch BVerfG, FamRZ 1997, 605, 606).
Aus den Gründen:
Nach §1666 I BGB hat das FamG, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet ist, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn die Gefahr nicht anders abzuwenden ist, die elterliche Sorge entziehen.
Es wird ausgeführt, dass die Ursache der Verhaltensauffälligkeiten des Kindes die durch die Trennung der Eltern mißglückte Sozialisation ist. Die SV haben festgestellt, dass die Lebensituation des Kindes bei seiner Mutter von Einflüssen und Faktoren bestimmt ist, die z. T. erheblich gegen das Kindeswohl verstießen: angesichts des erhöhten Bedarfes des Kindes mangelnde Zuwendung, mangelnde Betreuung nach Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch die Mutter, Beendigung der Zusammenarbeit mit einer Erziehungsberatungsstelle und keine psychiatrische Abklärung, restriktives Verhalten hinsichtlich der Besuchskontakte, beabsichter Wohnungswechsel zu ihrem Lebensgefährten.
Hingegen ist die Situation beim Vater deutlich stabiler und übersichtlicher...[wird ausgeführt]. ...Der Vater bieter aufgrund seiner Einstellung, seiner gesamten stabilen persönlichen Situation und auch seiner Bereitschaft, die Beziehungen des Kindes zur Mutter im Rahmen der Besuchskontakte zu respektieren und zu stärken, gute Voraussetzungen, daß der Junge im Familienverband des Vaters zur Ruhe kommen kann. Diese Einschätzung wurde auch durch das Verhalten des Jungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt ..[wird ausgeführt]..........
Ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern ist auf Grund der erheblichen Vorbehalte, Abneigungen und Widerstände bei der Kindesmutter und ihrem Vater gegenüber der Familie des Kindesvaters nicht angezeigt.
....Es ist unabdingbar, daß für die Kindesmutter sofort eine anspruchsvolle Umgangsregelung verabredet werden muß, damit der Junge nicht erneut das Gefühl vermittelt bekommt, einen Elternteil zu verlieren. Zudem muß die Mutter die Möglichkeit haben, mit Hilfe des Umgangsrechts ihre Beziehungen zu dem Jungen zu erhalten und zu stärken...........