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Auszug aus dem Beschluss des OLG München vom 15.03.1999 - 26 UF 1502/98 u. 1659/98

"Jedes Kind hat von Geburt an ein unveräusserliches Recht auf die gelebte Beziehung zu beiden Eltern. Diese Eltern-Kind-Beziehung dauert ein Leben lang und endet nicht mit der Trennung der Eltern. Das Eltern-Kind-Verhältnis ist die Basis für eine gesunde körperliche, seelische und intellektuelle Entwicklung des Kindes. Nur eine positive Beziehung zu beiden Eltern hat günstige Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl, auf die eigene Beziehungsfähigkeit, auf die Lebenszufriedenheit und die Lebensqualität des Kindes. In diesem Sinne sind die Vorzüge der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenüber der Alleinsorge gerade darin zu sehen, dass die Bindungen des Kindes zu beiden Eltern besser aufrechterhalten und gepflegt werden und dass das Verantwortungsgefühl und damit die Verantwortungsbereitschaft beider Eltern gegenüber dem Kind erhalten bleiben und gestärkt werden können, wodurch sich die Chancen vergrössern, dass das Kind trotz der Trennung zwei in jeder Hinsicht vollwertige Elternteile behält."

(OLG München, Beschl.vom 15.03.1999 - 26 UF 1502/98 u. 1659/98)

Das Urteil wurde inzwischen veröffentlicht: NJW 2000, Heft 5, S. 368-369.

Antrag auf alleiniges Sorgerecht

BGB §§ 1671 I Nr 2, 1687 I 2

1. Ist ein Elternteil bereits Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts, ist bei der Frage, ob ihm das alleinige Sorgerecht übertragen werden soll, zu berücksichtigen, dass er gem. § 1687 I 2 BGB die Angelegenheiten des täglichen Lebens für das Kind allein entscheiden kann.

2. Soll der andere Elternteil gänzlich vom Sorgerecht ausgeschlossen werden, ist hierfür ein konkreter, nachprüfbarcr Tatsachenvortrag erforderlich.

3. Die Regelung von Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind und deshalb im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien getroffen werden müssen, steht bei einem Kleinkind - im Hinblick auf dessen Alter - in der Regel offensichtlich nicht an. (Leitsätze der Redaktion)

 

Das Kind war zum Zeitpunkt der Entscheidung 3 1/2 Jahre alt.

Gegen die ,,Kopfschüttel-Strategie" zur Erlangung des alleinigen Sorgerechts führt das Gericht sehr treffend aus:

Die weiteren von der Ast. geltend gemachten Gründe sind zu vage, als dass sie einen völligen Ausschluß des Ag. von der elterlichen Sorge rechtfertigen könnten. Dem Ag. ist zuzustimmen, daß die Ast. formelhaft Gründe für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorträgt, wie sie allgemein im Aufsatz von Schwab, abgedruckt in FamRZ 1998, 463 ff., zusammengestellt sind. Die bloße Behauptung, zwischen den Parteien sei nach wie vor keine Kommunikation möglich, ersetzt nicht den Vortrag konkreter Tatsachen. Im übrigen kann den Parteien zugemutet werden, alle Anstrengungen zu unternehmen, in wichtigen Sorgerechtsangelegenheiten zu einer Einigung mit dem anderen Elternteil zu gelangen, auch wenn dieses den Parteien nach der Trennung möglicherweise schwer fällt. Solange nicht ausreichend sicher feststeht, daß solche Anstrengungen erfolglos geblieben sind oder erfolglos bleiben müssen, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Im übrigen läßt der Umstand, daß der Ag. mit einem Aufenthalt des Kindes bei der Mutter und mit einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie einverstanden ist und er sich auch ihrem Wunsch nach einem betreuten Umgang gebeugt hat, eher auf eine ausreichende Kooperationsbereitschaft des Ag. schließen.

Der von der Antragstellerin sehr unsubstantiiert geschilderte Vorfall zur Zeit ihrer Schwangerschaft, sofern überhaupt ein solcher Übergriff stattgefunden hat, läßt noch nicht erwarten, daß - so die Antragstellerin - "die Gewaltstrukturen sich fortsetzen". Weitere Gewalttätigkeiten des Antragsgegners werden von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Es ist somit nicht ersichtlich das vorliegend das Fortbestehen des gemeinsamen Sorgerechts "als Mittel zur Fortsetzung von Bedrückung und Qual des Vaters gegen die Mutter mißbraucht wird", wie die Antragstellerin unter Hinweis auf die Ausführungen im vorzitierten Aufsatz von Schwab meint.

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