Information von Väter für Kinder e.V.:

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Aus der Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Sozialgesetzbuch) 1995, Kap.5. S. 27.

Einfügung Nov. 2004: Inzwischen gibt es auch verschiedene Webseiten mit Online Versionen des KJHG (SGB VIII), z. B. : BMFSFJ/juris

Pflegekinder -weniger Aufsicht mehr Beratung und Begleitung

Auch eine stärker präventiv und familienunterstützend angelegte Jugendhilfe kann auf Hilfen zur Erziehung außerhalb des Eltenhauses nicht verzichten, wenn die Eltern - auch mit fachlicherUnterstützung - nicht in der Lage sind, das Wohl des Kindes oder Jugendlichen selbst zu gewährleisten. Neben der Erziehung im Heim oder einer anderen betreuten Wohnform kommt dann insbesondere die Erziehung in einer Pflegefamilie in Betracht (§33 ).Während das Jugendwohlfahrtsgesetz die Aufsicht des Jugendamtes über das Pflegekind in den Mittelpunkt stellte, konzentriert sich die Praxis der Jugendhilfe immer mehr auf die qualifizierte Vermittlung des Kindes in eine geeignete Familie, die Begleitung der Erziehung in der Pflegefamilie und auf die Einbindung der Herkunftsfamilie in das Pflegeverhältnis.

Pflegekindschaft wird immer mehr als eine zeit- und zielgerichtete Erziehungshilfe betrachtet. Im Interesse der Bindungen des Kindes zielt sie entweder auf eine baldige Rückkehr in die eigene Familie oder auf eine stabile, adoptionsähnliche Bindung an die neue, die Pflegefamilie, wobei die Beziehungen zur Herkunftsfamilie so weit wie möglich aufrechterhalten werden sollen.

Diesen neuen Aspekten trägt das Gesetz Rechnung. Es regelt in den §§ 36 bis 38:

Darüber hinaus soll das derzeit örtlich unterschiedlich bemessene Pflegegeld vereinheitlicht werden. Das Gesetz sieht dafür einheitliche Bemessungskriterien vor.

§32 Erziehung in einer Tagesgruppe
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.

§ 33 Vollzeitpflege
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.


Zweiter Unterabschnitt
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche


§ 35 a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.Für Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen gelten § 39 Abs. 3 und § 40 des Bundessozialhilfegesetzes sowie die Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes, soweit die einzelnen Vorschriften auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
(2) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und läßt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.


Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35 a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe ein Arzt, der über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte verfügt, beteiligt werden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die Stellen der Bundesanstalt für Arbeit beteiligt werden.

§ 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
(1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, daß die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, daß sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, daß die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden.
(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer der Pflege Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Kind oder dem Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 nicht bedarf. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.


§ 38 Ausübung der Personensorge
(1) Sofern nicht der Personensorgeberechtigte etwas anderes erklärt oder das Vormundschaftsgericht etwas anderes angeordnet hat, ist die Person, die im Rahmen der Hilfe nach §§ 33 bis 35 und 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 die Erziehung und Betreuung übernommen hat, berechtigt, den Personensorgeberechtigten in der Ausübung der elterlichen Sorge zu vertreten, insbesondere
1. Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für das Kind oder den Jugendlichen abzuschließen und Ansprüche aus solchen Rechtsgeschäften geltend zu machen,
2. den Arbeitsverdienst eines Jugendlichen zu verwalten,
3. Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind oder den Jugendlichen geltend zu machen und zu verwalten,
4. im Rahmen einer Grundentscheidung des Personensorgeberechtigten Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung oder der Schule oder mit der Aufnahme eines Berufsausbildungs- oder eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen,
5. bei Gefahr im Verzug alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind; der Personensorgeberechtigte ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Sofern der Personensorgeberechtigte durch Willenserklärung die Rechtsmacht der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen soweit einschränkt, daß diese eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht mehr ermöglichen können, sowie bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
(3) In Rechtsgeschäften, zu denen ein Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, haben die in Absatz 1 genannten Personen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes oder des Jugendlichen einzuholen. Bedarf der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, so ist sie ihm gegenüber zu erteilen. § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

Sicher auch relevant:

§ 62 SGB VIII [Datenerhebung]

(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung, den Erhebungszweck und Zweck der Verarbeitung oder Nutzung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.

(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn

 1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt  oder
 2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen
    erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für
   a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die  Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder
    b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches oder
    c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48 a oder
   d) eine gerichtliche Entscheidung, die Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch ist, oder
 3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür
    bestehen, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen  beeinträchtigt werden.

(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim
Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 entsprechend.

§ 72 Mitarbeiter, Fortbildung

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.
(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.

§ 79 SGB VIII [Gesamtverantwortung, Grundausstattung]

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung
einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, daß die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch
erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung
entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und
Pflegepersonen. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit
zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der
Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften.
 

 

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Ferner aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

§ 1630 BGB
[Einschränkung durch Pflegerbestellung]

§ 1632BGB
[Umfang des Personensorgerechts]

§ 1666 BGB
[Gefährdung des Kindeswohls durch Eltern oder Dritte]

§ 1666a BGB
[Zulässigkeit der Trennung des Kindes von den  Eltern; Entzug des Sorgerechts]

§ 1696 BGB
[Veränderlichkeit der getroffenen Anordnungen]

insbes. Abs. 2, wonach Maßnahmen nach §1666 (Kindeswohlgefährdung) und §1667 (Gefährdung des Vermögens des Kindes) aufzuheben sind, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht. Sowie Abs.(3), wonach länger dauernde Maßnahmen nach §§1666,1667 in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen sind.

Kommentar:

Stefan Heilmann weist in seinem Buch ,,Kindliches Zeitempfinden und Verfahrensrecht" ( Luchterhand, 1998) besonders auf die Einschränkung der elterlichen Rechte hin, wenn sich ein Kind für längere Zeit in Familienpflege befindet. Nach §1630, Abs. 3 BGB können dann (allerdings mit Zustimmung der Eltern) Teile des Sorgerechts auf die Pflegeperson übertragen werden. Und nach §1632, Abs. 4 BGB kann das Familiengericht einer Herausgabe des Kindes an die Eltern widersprechen (Verbleibensanordnung). Das gleiche gilt übrigens nach §1682 BGB auch für die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil. Das hat durchaus seinen Sinn, weil ja, worauf Heilmann hinweist (S. 25), ein kleines Kind diejenigen Personen als Eltern (=soziale Eltern) anerkennt, die seine tagtäglichen Bedürfnisse nach Nahrung, Pflege, körperlichen und psychischen Kontakt unmittelbar erfüllen. Erst später wird es nach seiner Abstammung fragen. Das heißt aber auch, das Kindschaftssachen (sie sind in §§ 640 ff ZPO definiert) besonders beschleunigt behandelt werden sollten, um eine faktische Präjudizierung des Ausgangs und eine Gefährdung des Kindeswohls zu vermeiden. Das hat man, wie wir schon oft betonten, in anderen Staaten nicht nur längst erkannt, sondern, anders als bei uns, durch entsprechende Vorschriften auch praktisch umgesetzt. Heilmann (S. 35) weist aber darauf hin, dass sich auch aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nach Art. 6 und 8 Anforderungen an die Dauer kindschaftsrechtlicher Verfahren ergeben. Auf die notwendige Verfahrensbeschleunigung bei grenzüberschreitender Familienzusammenführung weist auch Art. 10 Abs. 1 der UN Kinderrechtskonvention hin. Das Haager Abkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung schreibt in Art. 11 eine Sechswochenfrist für eine Entscheidung vor. Diese Übereinkommen sind auch in Deutschland geltendes Recht. Argumente, wonach, wegen der Unabhängigkeit der Gerichte, bei rein inländischen Verfahren, keine vergleichbaren Vorschriften erlassen werden könnten, sind daher nicht verständlich.

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