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Väter für Kinder
e.V.
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Vater und Mutter eines Kindes, das außerhalb einer Ehe geboren wurde, sind deshalb noch lange nicht selbst nichtehelich. Und wenn beide aus gültigen Ehen ihrer Eltern stammen, ist es geradezu eine Frechheit, sie als ,nicht-ehelichen Vater' oder ,nichteheliche Mutter' zu titulieren. Aber das hält bedauerlicherweise nicht einmal Gerichte von dieser sprachlichen Ungenauigkeit ab. Dennoch sollten Sie, falls betroffen, sich diese Bezeichnung verbitten.
Übrigens: die Bezeichnung nichtehelich, die erst 1970 an die Stelle
von ,,unehelich" trat, wird nicht überall als nichtdiskriminierend
angesehen. Sogar im Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen
wurde die Frage aufgeworfen, ob diese Bezeichnung mit dem Nichtdiskriminierungsgebot
des Art. 24 IPBPR in Einklang zu bringen sei.
Gemeinsames Elterliche Sorge (abgekürzt: GES)
Unser Verein bevorzugt diesen Ausdruck anstelle des noch gebräuchlichen
,,Gemeinsames Sorgerecht". Denn mit dem sog. Sorgerecht sind auch Pflichten
verbunden. Dem wird auch der schon früh vom BVerfG verwendete Ausdruck
,,Gemeinsame Elternverantwortung" gerecht.
UN-Kinderrechtekonvention
muß die richtige Abkürzung des UN-Übereinkommens über
die Rechte des Kindes lauten. Die leider oft gebrauchte Abkürzung
,,Kinderkonvention" ist verräterisch; wer sie verwendet, kennt die
UN-Kinderrechtekonvention nicht oder will den Kindern genau das vorenthalten,
was den Sinn dieses Menschenrechtsvertrages ausmacht, nämlich eigene
Rechte (vgl. Neue Justiz 1991, 500).
Innerstaatliches Recht
Menschenrechtsverträge, wie EMRK, IPBPR oder auch Kinderrechtekonvention,
werden durch ihre Ratifizierung über Art. 59 II GG in innerstaatliches
Recht im Range von Bundesrecht transformiert und in die deutsche Rechtsordnung
inkorporiert. Ebenfalls innerstaatliches Recht im Range von Bundesrecht
sind die Familienrechtsnormen des BGB. Zur besseren Unterscheidung der
beiden im Familienrecht Deutschlands kollidierenden innerstaatlichen Rechtsquellen
dürfte es sich empfehlen, im Falle des BGB von ,nationalem' Recht
zu sprechen.
Übrigens: Die Völkervertragsnormen gehen auch dann vor, wenn
sie älter als BGB-Regelungen sind; die lex-posterior-Regel ist nicht
anwendbar (vgl.BVerGE 74, 358 <370>; Rebmann Münchner Kommentar
zum BGB, Familienrecht 1978, Einleitung, Rn.79).
Zur Homepage von Väter für Kinder e.V. ImpressumDr.P.Koeppel