KIND - FAMILIE - MENSCHENRECHTE

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                                 Väter für Kinder e.V.
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Nummer 14/92
verantwortlich i. S. d. P.: Prof. Dr. Michael Reeken / Vorsitzender


 

Vier sprachliche bzw. terminologische Klar-und Richtigstellungen

Was heißt hier eigentlich ,,nichtehelich"?

Vater und Mutter eines Kindes, das außerhalb einer Ehe geboren wurde, sind deshalb noch lange nicht selbst nichtehelich. Und wenn beide aus gültigen Ehen ihrer Eltern stammen, ist es geradezu eine Frechheit, sie als ,nicht-ehelichen Vater' oder ,nichteheliche Mutter' zu titulieren. Aber das hält bedauerlicherweise nicht einmal Gerichte von dieser sprachlichen Ungenauigkeit ab. Dennoch sollten Sie, falls betroffen, sich diese Bezeichnung verbitten.

Übrigens: die Bezeichnung nichtehelich, die erst 1970 an die Stelle von ,,unehelich" trat, wird nicht überall als nichtdiskriminierend angesehen. Sogar im Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen wurde die Frage aufgeworfen, ob diese Bezeichnung mit dem Nichtdiskriminierungsgebot des Art. 24 IPBPR in Einklang zu bringen sei.
 

Gemeinsames Elterliche Sorge (abgekürzt: GES)

Unser Verein bevorzugt diesen Ausdruck anstelle des noch gebräuchlichen ,,Gemeinsames Sorgerecht". Denn mit dem sog. Sorgerecht sind auch Pflichten verbunden. Dem wird auch der schon früh vom BVerfG verwendete Ausdruck ,,Gemeinsame Elternverantwortung" gerecht.
 

UN-Kinderrechtekonvention

muß die richtige Abkürzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes lauten. Die leider oft gebrauchte Abkürzung ,,Kinderkonvention" ist verräterisch; wer sie verwendet, kennt die UN-Kinderrechtekonvention nicht oder will den Kindern genau das vorenthalten, was den Sinn dieses Menschenrechtsvertrages ausmacht, nämlich eigene Rechte (vgl. Neue Justiz 1991, 500).
 

Innerstaatliches Recht

Menschenrechtsverträge, wie EMRK, IPBPR oder auch Kinderrechtekonvention, werden durch ihre Ratifizierung über Art. 59 II GG in innerstaatliches Recht im Range von Bundesrecht transformiert und in die deutsche Rechtsordnung inkorporiert. Ebenfalls innerstaatliches Recht im Range von Bundesrecht sind die Familienrechtsnormen des BGB. Zur besseren Unterscheidung der beiden im Familienrecht Deutschlands kollidierenden innerstaatlichen Rechtsquellen dürfte es sich empfehlen, im Falle des BGB von ,nationalem' Recht zu sprechen.
Übrigens: Die Völkervertragsnormen gehen auch dann vor, wenn sie älter als BGB-Regelungen sind; die lex-posterior-Regel ist nicht anwendbar (vgl.BVerGE 74, 358 <370>; Rebmann Münchner Kommentar zum BGB, Familienrecht 1978, Einleitung, Rn.79).

Dr.P.Koeppel
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