Väter für Kinder
e.V.
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Außerdem weist die Sondererhebung auf ein überraschendes Schlichtungsergebnis in strittigen isolierten Verfahren hin. Die Bemühungen von Richtern und Prozeßbegleitern aus 16 Bundesländern (24 Obergerichten) dokumentierten in Belassungsbeschlüssen den Weg vom ,,Nein zum Ja" mit den Eltern in unterschiedlicher Weise, sowie den fürsorge-funktionalen Abbau von Konflikten und die Orientierung am Wohl der betroffenen Kinder. Die menschenfreundliche Gesetzesanwendung konnte in 1.327 Abänderungen und 124 Bestätigungen für mindestens 2.200 Kinder sorgerechtlich gleichwertige Eltern erhalten, sodaß die trianguläre Familienbeziehung, soweit menschenmöglich, garantiert ist.
Diese Beschlüsse enthalten den unüberhörbaren Appell
an alle Bürger, die Eltern - Kind - Beziehungen bei Trennung und Scheidung
nach besten Kräften in befriedender Weise zu stützen.
Gemeinsame
Sorge der Eltern Anzahl % |
Alleinsorge
Mutter Anzahl % |
Alleinsorge
Vater Anzahl % |
Scheidungen
Anzahl insgesamt |
Isolierte
Verfahren Anzahl insgesamt. |
Isolierte
Verfahren Anteil an Erstentsch. % |
|
Baden-Würtenberg | 2.177 23,0 | 6.577 69,6 | 698 7,4 | 9.452 | 1.040 | 11,0 |
Bayern * | 2.175 18,6 | 8.625 73,9 | 875 7,5 | 11.675 | 1.332 | 11,4 |
Berlin | 692 12,9 | 4.226 78,6 | 461 8,6 | 5.379 | 2.601 | 48,4 |
Brandenburg | 326 11,2 | 2.338 80,6 | 237 8,2 | 2.901 | 253 | 8,7 |
Bremen | 166 16,8 | 752 76,0 | 72 7,3 | 990 | 120 | 12,1 |
Hamburg | 389 22,1 | 1.239 70,3 | 135 7,7 | 1.763 | 332 | 18,8 |
Hessen * | 1.234 20,4 | 4.304 71,3 | 497 8,2 | 6.035 | 766 | 12,7 |
Mecklenburg-Vorp. | 272 5,8 | 4.042 86,5 | 358 7,7 | 4.672 | 140 | 3,0 |
Niedersachsen | 1.165 15,3 | 5.707 75,1 | 724 9,5 | 7.596 | 1.127 | 14,8 |
Nordrhein-Westf. | 3.605 19,2 | 13.643 72,5 | 1.576 8,4 | 18.824 | 3.772 | 20,0 |
Rheinland-Pfalz | 813 18,2 | 3.193 71,4 | 463 10,4 | 4.469 | 871 | 19,5 |
Saarland | 358 24,0 | 1.031 69,1 | 103 6,9 | 1.492 | 204 | 13,7 |
Sachsen * | 451 9,3 | 3.982 82,5 | 391 8,1 | 4.824 | 264 | 5,5 |
Sachsen-Anhalt | 315 11,1 | 2.299 80,7 | 234 8,2 | 2.848 | 142 | 5,0 |
Schleswig-Holstein | 738 21,3 | 2.450 70,6 | 282 8,1 | 3.470 | 542 | 15,6 |
Thüringen | 278 7,0 | 3.299 83,6 | 371 9,4 | 3.948 | 122 | 3,1 |
Deutschland | 15.154 16,8 | 67.707 74,9 | 7.477 8,3 | 90.338 | 13.628 | 15,1 |
Abänderung
gemeinsame Sorge % |
Abänderung
Sorge Mutter % |
Abänderung
Sorge Vater % |
Bestätigung
gemeins. Sorge % |
Bestätigung
Sorge Mutter % |
Bestätigung
Sorge Vater % |
isolierte Verfahren
Abänderung |
isolierte Verfahren
Bestätigung |
isolierte Verfahren
insgesamt |
|
BW | 141 16 | 508 56 | 255 28 | 14 18 | 90 66 | 22 16 | 904 | 126 | 1.030 |
BY * | 153 13 | 664 58 | 331 29 | 35 19 | 112 61 | 37 20 | 1.148 | 184 | 1.332 |
BER | 121 5 | 2.126 82 | 335 13 | 19 ** | 2.582 | 19 | 2.601 | ||
BRB | 11 6 | 107 57 | 70 37 | 8 12 | 39 60 | 18 28 | 188 | 65 | 253 |
HB | 3 3 | 92 84 | 15 13 | 10 ** | 110 | 10 | 120 | ||
HH | 33 10 | 222 67 | 77 23 | 322 | 0 | 322 | |||
HES* | 74 11 | 444 64 | 170 25 | 11 14 | 58 74 | 9 12 | 688 | 78 | 766 |
MVO | 6 4 | 62 44 | 72 52 | 140 | 0 | 140 | |||
NIE | 256 27 | 524 54 | 182 19 | 30 18 | 108 66 | 27 16 | 963 | 165 | 1.127 |
NRW | 320 9 | 2.349 68 | 805 23 | 298 ** | 3.474 | 298 | 3.772 | ||
RPF | 63 8 | 469 51 | 242 31 | 6 6 | 64 66 | 27 28 | 774 | 97 | 871 |
SLD | 23 21 | 56 50 | 32 29 | 15 16 | 70 75 | 8 9 | 111 | 93 | 204 |
SAC* | 38 17 | 109 49 | 77 34 | 2 5 | 23 58 | 15 37 | 224 | 40 | 264 |
S-A | 11 9 | 52 45 | 53 46 | 3 11 | 15 58 | 8 31 | 116 | 26 | 142 |
SLH | 71 14 | 306 59 | 138 27 | 27 ** | 515 | 27 | 542 | ||
THÜ | 3 3 | 82 67 | 37 30 | 122 | 0 | 122 | |||
BRD | 1.327 11 | 8.172 66 | 2.891 23 | 124 | 579 | 171 | 12.390 | 1.228 | 13.618 |
Berichtszeitraum *) 1.8.94-31.1.95 u. 1.2.95-30.6.95 **) ungegliederte
Bestätigung.
Quelle: BJM Stand: 1.11.96 (Prozentsätze wurden teilweise hinzugefügt)
Zitate zum gemeinsamen Sorgerecht aus wegbahnender Literatur
..,,Rein vom Gesetz her ist der Richter an sich nicht gehindert, auch
ohne einen solchen Vorschlag das gemeinsame Sorgerecht zuzuteilen, wenn
er die Überzeugung gewinnt, daß dies dem Kindeswohl am besten
entspricht (§1671 Abs. 2 BGB)."
*) OLG Hamburg, FamRZ 1985, 1284; OLG Karlsruhe, FamRZ 1987, 89.
Horst Luthin, Gemeinsames Sorgerecht nach der Scheidung /1987
,,Auch wir selbst haben hier einen Lernprozeß absolviert. Nachdem
wir zunächst ein Potential für das Modell der gemeinsamen elterlichen
Sorge bei denjenigen Eltern vermutet hatten, die dem Familiengericht einen
einvernehmlichen Vorschlag bezüglich der Gestaltung des Sorgerechts
unterbreiten, haben wir eine weitere, zahlenmäßig nicht unbeachtliche
Gruppe bei den miteinander im Streit liegenden Eltern gefunden,
für die ebenfalls ein geeignetes Sorgerechtsmodell die gemeinsame
elterliche Sorge ist, nämlich solche Eltern, die beide ein hohes
Motiv zur Erziehung ihrer Kinder besitzen und deshalb in besonderem
Maße unter der bisherigen, hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen
Sorge restriktiven, Entscheidungspraxis zu leiden haben. Diese sogenannten
strittigen Fälle scheiden also ganz im Gegensatz zur ursprünglichen
Erwartung nicht von vornherein aus, vorausgesetzt, den betreffenden Eltern
wird geeignete Hilfe zuteil."
Prof. Fthenakis, Symposium in München 3.1 1.87
,.5 Jahre gemeinsame elterliche Sorge nach der Scheidung"
/ 1989
(Diese Hilfe wird seit 1991 bzw. 1994 durch Jugendämter und freie
Träger gesetzlich garantiert.)
"... zwei Bezugspersonen wären besser , zwei Pole.
... Die Zuteilung des Sorgerechtes auf einen Elternteil und der Verlust
der bisherigen rechtlichen Position für den anderen Elternteil schafft
ein Ungleichgewicht in der elterlichen Verantwortung, wodurch die
Chancen
für ko-elterliche Interaktion noch weiter geschmälert
werden.
... Eine Einschätzung des Bindungsverhaltens bei Kindernkann
sich aber immer nur auf einen momentanen Zustand beziehen. Ein Kind
entwickelt sich fortlaufend und braucht in seinen verschiedenen Entwicklungsphasen
einmal stärker die Mutter, einmal stärker den Vater. Deshalb
ist es für seine gesunde Entwicklung fast unverzichtbar,
auch nach der Scheidung beide Eltern zu haben.
..,,Störungen in der Persönlichkeit, aber auch gekränkter
Stolz und Haßgefühle können dazu führen, daß
geschiedene Partner zu einer ko-elterlichen Interaktion nicht fähig
sind. Wo sich aber Eltern für das gemeinsame Sorgerecht entscheiden,
wird kein Elternteil mehr entmündigt, der Konflikt verliert an Schärfe,
und das Kind ist nicht mehr Mittelpunkt der Auseinandersetzungen. Die Konflikte
zwischen den geschiedenen Partnern sind damit zwar nicht behoben, aber
es ist eine rechtliche Basis geschaffen, die sie zur ko-elterlichen
Interaktion verpflichtet und ihnen damit hilft, ihre Konflikte
im
Interesse ihrer Kinder und für ihre Familie konstruktiv
zu lösen. ,,....Ehe geschieden, Familie intakt" darf für
alle,
die an einer Scheidung beteiligt sind, keinen Widerspruch darstellen,
sondern muß wichtiges Orientierungsprinzip sein.
A. Napp - Peters: Ein-Elternteil-Familie oder Zwei-Haushalte-Familie?
1988
,,Letzteres anzustreben gebietet nicht nur das Kindeswohl, sondern auch
das Elternrecht - erspart das gemeinsame Sorgerecht doch auch die Entrechtung
eines Elternteils und die damit verbundene Verbitterung. Im Lichte
des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips
fehlt die staatliche Eingriffslegitimation in das Elternrecht nicht nur
bei aktueller kindeswohlgemäßer Einigkeit der Eltern
zugunsten gemeinsamen Sorgerechts, sondern schon bei potentieller Kooperationsfähigkeit
und -Willigkeit, solange nicht angemessene Hilfe und Unterstützung
zur Aktualisierung dieses Einigungspotentials angeboten und gewährt
worden ist. Konsequenterweise ist das Jugendamt verpflichtet im familiengerichtlichen
Verfahren Rechenschaft über angebotene Hilfeleistungen abzulegen und
auf weitere Einwirkungsmöglichkeiten hinzuweisen (§§50 Abs.
KJHG; 49a FGG). In das Bemühen um Förderung elterlichen Konsenses
und Kooperation sind überdies auch alle anderen professionellen Kräfte
pflichtgemäß
eingebunden - Richter ebenso wie Anwälte und Sachverständige.
Die bisher beobachtete Praxis von Richtern und Rechtsanwälten kooperationswilligen
Eltern ihren Plan auszureden ist also seit Inkrafttreten des KJHG rechtswidrig'').
17) Vgl.Staudinger/Coester; §1671 Rz. 168.
... Prägend für den staatlichen Interventionsansatz sollen
nicht mehr Trümmermodell und Verteilungsregelungen sein, sondern möglichst
weitgehende, fortgeführte Elterngemeinsamkeit im Verhältnis
zum Kind.
... Im Einzelfall können aber auch Fälle nicht ausgeschlossene
werden, in denen trotz Antrags auf Alleinsorge durch einen Elternteil
die Kooperationsfähigkeit für den Fall der Anordnung des gemeinsamen
Sorgerechts hinreichend sicher festgestellt werden kann. Bei einer Anordnung
des gemeinsamen Sorgerechts in solchen Fällen wird es jedoch viel
Fingerspitzengefühl seitens des Familienrichters bedürfen."
Dr. Coester, FuR 2/91
,,... Der staatliche Wächter muß bei Scheidung nicht die
Lösung der Sorgerechtsfrage ,,entweder- oder", sondern des
Zieles ,,sowohl als auch" finden."
Dr. Koeppel ,,Die gemeinsame elterliche Sorge bei Scheidung im Lichte
der EMRK und des UN-Zivilpaktes" AV 7/93
,,Das gemeinsame Sorgerecht soll nicht allein deshalb ausgeschlossen
sein, weil lediglich eine bloße Ablehnung eines Elternteils erklärt
wird." Dr. Kloster - Harz / Haase - FamGerichtstag Brühl 95 Arbeitskreis
8
Die folgenden Ausschnitte aus Urteilsbegründungen geben einen bezeichnenden Einblick in die Rechtsprechungsergebnisse von isolierten Verfahren:
A) Abänderung:
OLG Karlsruhe, Zivilsenat Freiburg 5 UF 195/92 16.12.92
- AV
... ,,Nicht erforderlich ist jedoch, daß dieser übereinstimmende
Vorschlag schon längere Zeit Bestand haben und dem ureigenen Willen
beider Eltern entsprechen müßte. Vielmehr ist es durchaus zulässig
und entspricht der Fürsorgefunkttion des Familiengerichtes, wenn
dieses - nach ausreichender Ermittlung des Sachverhaltes - beide Elternteile
anregt, von der Möglichkeit der gemeinsamen Sorge Gebrauch zu machen.
... OLG Bamberg, FamRZ 1988, 752, wonach es dem Familiengericht in geeigneten Sorgerechtsverfahren sogar obliegt, den Abbau von Streitpotential zu versuchen und den Eltern den Gedanken an gemeinsame elterliche Sorge nahezulegen.
... Vermieden werden muß daher für die Zukunft auf alle Fälle, daß die Eltern sich dem Kind gegenüber gegenseitig ausspielen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1987, 89) und ihre - noch erheblich vorhandenen persönlichen Spannungen auf dem Rücken von --- austragen. Unschädlich ist allerdings, daß beide Eltern offensichtlich unterschiedliche Erziehungsvorstellungen und -formen haben, soweit gewährleistet ist, daß sich diese unterschiedlichen Erziehungsstile nicht widersprechen, sondern sich sinnvoll ergänzen und damit die gedeihliche, von Vater und Mutter geprägte Entwicklung von ---- fördern.
Nach den Feststellungen des Senates entspricht es im übrigen demKindeswohl, beiden Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen. Insbesondere hat der Senat keine Gründe feststellen können, die eine Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil angezeigt erscheinen lassen (dazu Palandt/Diederichsen, BGB, 52. A., §1671, Rn. 7). Gerade die unterschiedlichen Vorschläge beider Gutachter, die elterliche Sorge nach der Scheidung dem Vater bzw. der Mutter allein zu übertragen, sprechen dafür, daß es keinen absoluten Grund der Bevorzugung eines Elternteils gegenüber dem anderen hinsichtlich der künftigen Sorgerechtsregelung gibt. Vielmehr spiegelt sich in den unterschiedlichen Vorschlägen beider Gutachter vornehmlich ihre jeweils unterschiedliche Gewichtung einzelner Sorgerechtskriterien wieder, nicht aber die Überzeugung, daß nur der eine - und damit nicht der andere - Elternteil künftig aIs alleiniger Sorgerechtsinhaher überhaupt in Betracht kommt.
Insgesamt geht der Senat im vorliegenden Fall davon aus, daß die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowohl aus rechtlichen,Eis auch psychischen Erwägungen dem Kindeswohl am besten entspricht.
Für de psychischen Bereich folgt dies daraus, daß nunmehr für ...sein bisher gewohntes Beziehungsgeflecht zu beiden Eltern in einem Höchstmaß erhalten bleibt und er damit das für eine gedeihliche Entwicklung unverzichtbare Erfahren von Mutter und Vater, wenn auch abgeschwächt weiterhin behält. Zugleich ist ... die drohende Gefahr abgenommen, sich für bzw. gegen einen Elternteil zu entscheiden. Im übrigen ist das gemeinsame Sorgen um das Wohl des Kindes dazu angetan, beide geschiedenen Eltern zu befrieden und ihnen ein erhebliches Maß an gemeinsamer elterlicher Verantwortung gegenüber ihrem Kind wieder zurückzubringen, ein Ergebnis, das sowohl ihrer eigenen seelischen Gesundung wie auch dem Wohl von ... dient.
In rechtlicher Hinsicht behält ----- nunmehr zwei vollberechtigte Eltern und damit zwei gleichwertige Ansprechpartner i. S. d. §1626 Abs. 2 BGB. Damit bleibt sein bisheriger Rechtsstatus erhalten und sinkt nicht auf die vergleichbare Position eines nichtehelichen Kindes ab, welches nur einen sorgeberechtigten Elternteil besitzt.
Gerade im Hinblick auf die vorerwähnten Vorteile der gemeinsamen elterlichen Sorge kann der Senat nur noch einmal dringlich beiden Eltern anraten, trotz aller Unterschiede in ihren Persönlichkeiten - die ja zur Scheidung ihrer Ehe geführt haben - im Interesse von ---- alle Widerstände zu überwinden und zu seinem Wohl als dessen Eltern zusammenzuarbeiten."
B) Bestätigung:
OLG Bamberg, Beschluß v. 30.4.1996
- 7 UF 214/95 FamRZ 1997, 48-49
,,Das Belassen des gemeinsamen Sorgerechts nach der Scheidung muß
nicht in jedem Fall außer Betracht bleiben, wenn ein Elternteil erklärt,
das Sorgerecht allein zu wollen. Vielmehr sind dann die Auswirkungen
der
in Frage kommenden Sorgerechtsalternativen auf das Kindeswohl
miteinander
zu vergleichen. Hierbei hat es bei der Gemeinsamkeit zu bleiben,
wenn das gemeinsame Sorgerecht keine Nachteile gegenüber der Übertragung
auf einen Elternteil verspricht."
... ,,Eine Auswirkung der von der Antragsgegnerin aufgezeigten Konflikte, die im wesentlichen vom Antragsteller nicht bestritten werden, auf das Wohl des Kindes ist nicht zu befürchten. Sämtliche Streitpunkte standen offensichtlich im engen Zusammenhang mit der Trennung der Parteien, wobei in keinem Falle ein Bezug zu Fragen der Betreuung und Erziehung des Kindes gegeben war. Schließlich steht der Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nicht die Erklärung der Antragsgegnerin entgegen, das Sorgerecht allein zu wollen. Der Antragsgegnerin ist zwar darin zuzustimmen, daß für ein gemeinsames Sorgerecht grundsätzlich das Einverständnis beider Eltern mit einer solchen Entscheidung erforderlich ist. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die gemeinsame elterliche Sorge in jedem Falle außer Betracht bleiben muß, wenn ein Elternteil erklärt, das Sorgerecht allein zu wollen. Vielmehr sind in einem solchen Falle die Auswirkungen der in Frage kommenden Sorgerechtsentscheidungen auf das Kindeswohl miteinander zu vergleichen. Hierbei hat es bei der Gemeinsamkeit zu verbleiben, wenn das gemeinsame Sorgerecht keine Nachteile gegenüber der Übertragung auf einen Elternteil verspricht (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1987, 89). Solche Nachteile sind hier weder aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin noch sonst erkennbar. Die Antragsgegnerin hat vielmehr bei ihrer Anhörung eingeräumt, daß auf Seiten des Antragstellers ein hohes Maß an Bereitwilligkeit bei allen wesentlichen Fragen der Kindeserziehung vorhanden ist. Die Anhörung des Antragstellers hat darüber hinaus die Überzeugung des Senats begründet, daß weder der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bei der Antragsgegnerin noch sein Umgang mit dem anderen durch die Entscheidung beeinflußt würden.
... Da unter diesen Umständen das Kindeswohl durch die gemeinsame Sorge nicht beeinträchtigt sein kann, ist ein Eingriff des Staates in die gemeinsame Elternverantwortung nicht gerechtfertigt." (Kopieauszug)
Nur eine unmenschliche Rechtsordnung vermöchte die gedeihliche Entwicklung eines Kindes einem bloßen Ordnungsprinzip hintanstellen (aus einer Münchener Gerichtsensentscheidungng von 1969)
(Hervorhebungen wurden hinzugefügt).
*vgl. dazu auch M. Reeken, Der Paradigmenwechsel bei der elterlichen Sorge, Der Amtsvormund 8/96