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Väter für Kinder
e.V.
Postfach 380 268, 80615 München
Sehr geehrter Herr X,
ich habe davon abgesehen, gegen Richter B. ein neues Ermittlungsverfahren
einzuleiten. Die
Verletzung von Menschenrechten ist kein Straftatbestand. Die Staatsanwaltschaft
darf deshalb nicht tätig werden.
Gestatten Sie mir bei dieser Gelegenheit ein offenes Wort: Mit Ihren
ständigen Strafanzeigen kämpfen Sie an der falschen Front. Das
Strafrecht hilft Ihnen auch dann nicht, wenn Richter B. objektiv falsch
entscheiden sollte. Strafrechtliche Tatbestände in diesem Bereich
verlangen vorsätzliches Handeln, was man einem Richter kaum nachweisen
kann.
In diesem Zusammenhang müssen wir auf den Fall der Syker Amtsrichterin Edda Frerker verweisen, die vom Staatsanwalt wegen Rechtsbeugung angeklagt wurde und für die zwei Jahre Haft auf Bewährung gefordert werden!!! (siehe Capital 9/96, Seite 179) Das Landgericht Verden hat Frau Frerker freigesprochen, aber der Staatsanwalt ist in die Revision beim BGH gegangen. Dabei geht es darum, daß Fr. Frerker sich nicht strikt an den Bußgeldkatalog inklusive Regelfahrverbot gehalten hat, das für Verkehrsdelikte gilt. Sie hat 15 Schnellfahrer nicht wegen Vorsatzes mit Fahrverbot belegt, sondern nur wegen Fahrlässigkeit eine Geldbuße verhängt. Sie argumentiert, daß ein Autofahrer der innerorts die Geschwindigkeitsbegrenzung um mehr als 30 km/h überschreitet, in der Regel verantwortungslos handelt, daß dies aber bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40km/h auf einer dreispurigen Autobahn nicht ohne weiteres angenommen werden kann, sondern individuell von Fall zu Fall entschieden werden muß.
Wenn ein Staatsanwalt also einem Richter jeglichen Ermessensspielraum bei der Beurteilung eines Deliktes streitig macht (Das BVerfG hat festgestellt, daß der Bußgeldkatalog inklusive Regelfahrverbot zwar nicht verfassungswidrig ist, aber ein Richter nicht zwingend daran gebunden ist), dann bleibt es unerfindlich, warum Richter B. geltendes Bundesrecht ignorieren darf, ohne daß Vorsatz nachweisbar sein soll, während man eben diesen Vorsatz der Richterin Frerker ja offenbar unterstellt. Als Fazit ergibt sich, daß in der Bundesrepublik Deutschland, die sich für ein Land hält, in dem die Menschenrechte mustergültig umgesetzt sind, in Bundesrecht inkorporierte Menschenrechtskonventionen einen geringeren Stellenwert haben als ein Bußgeldkatalog für Verkehrsdelikte!!!
Die beiden genannten Vorgänge zeigen zusammen leider noch mehr
als die Wertlosigkeit der Menschenrechtskonventionen im innerdeutschen
Recht. Sie dokumentieren auch das öffentliche Desinteresse an den
Menschenrechten und am Schicksal von Kindern und Eltern. Für Capital
ist offensichtlich die Behandlung von Schnellfahrern durch die Gerichte
mehrere Seiten und ein Interview mit Frau Frerker wert, während die
im Familienrecht aufgelaufene Schieflage (die immense volkswirtschaftliche
Schäden nach sich zieht) allenfalls zu Hinweisen zwischen den Zeilen
führt, wie der wohlhabende Capitalleser sich durch Errichtung einer
Stiftung in Liechtenstein auch gegen Scheidungsrisiken absichern kann.