Teilübersetzung aus AFFAIRE ZAVŘEL c. RÉPUBLIQUE TCHÈQUE (Requête no 14044/05), rechtskräftig 18.4.2007.
Geringfügige (stilistische) Verbesserungen noch vorbehalten.
51. Zum vorliegenden Fall
weist der Gerichtshof darauf hin, dass er zwar
regelnäßig durch den Beschwerdeführer und die
Psychologen über die Situation informiert wurde, dass
Distriktgericht sich jedoch darauf beschränkte an die
Mutter zwei Ermahnungen zu richten und die Eltern auf eine
Beratungstelle hinzuweisen (siehe § 21 oben). Indessen hat
es nicht auf die Nichtrespektierung der Ermahnungen durch J. Z.
reagiert, noch auf ihre Ablehnung der Kooperation mit den
Psychologen.
52. Angesichts der oben erwähnten
Fakten stellt der Gerichtshof fest, dass die Nichtumsetzung des
Umgangsrechts des Beschwerdeführers in erster Linie auf
die offensichtliche Ablehnung durch die Mutter, dann die des
durch letztere programmierten Kindes zurückzuführen
ist. Indessen dispensiert ein Mangel an Kooperation zwischen
den Eltern die zuständigen Behörden nicht davon, alle
geeigneten Mittel anzuwenden um die Erhaltung der Familienbande
zu ermöglichen (siehe mutatis mutandis,
Reigado Ramos c.
Portugal, no 73229/01, § 55,
22 November 2005); es ist infolgedessen Sache
der zuständigen Behörden [Gerichte] das
Verhalten der Mutter zu bestrafen. In der Tat, obwohl
Zwangsmaßnahmen bezüglich Kindern in diesen so
empfindlichen Bereich nicht wünschenswert sind, darf
das Zurückgreifen auf Sanktionen im Falle eines
offensichtlich illegalen Verhaltens des Elternteils mit
dem das Kind lebt nicht ausgeschlossen werden
(Maire c. Portugal,
no 48206/99, § 76, CEDH
2003-VII ; Karadžić
c. Croatie, no 35030/04,
§ 61, 15. Dezember 2005). Obwohl das im
tschechischen Recht vorgesehene juristische Arsenal nach
Ansicht des Gerichtshofes ausreichend erscheint, um dem
Staat zu ermöglichen die Respektierung der positiven
Verpflichtungen die sich für ihn aus Artikel 8
ergeben zu sichern, muss in diesem Fall festgestellt
werden, dass die Behörden [Gerichte] sich nicht
ausreichend zielststrebig im Zurückgreifen auf
die verschiedenen Mittel der Exekution, die die internen
Gesetze vorsehen, gezeigt haben und keinerlei
Maßnahmen gegen J. Z. ergriffen haben (siehe,
a
contrario,Voleský
c. République tchèque,
précité, §§ 121 et 122 ; et,
mutatis mutandis, Fiala
c. République tchèque,
no 26141/03, § 100, 18.
Juli) In
dieser Hinsicht bemerkt der Gerichtshof, dass nach dem
Sachverständigengutachten vom 25. März 2004 das
Parental Alianation Syndrome zu diesem Zeitpunkt noch
nicht im Kinde sehr fortgeschritten war und sich sein
Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer im Zimmer
des Sachverständigen sich ohne Probleme abspielte
(siehe § 16 oben). Wenn. adequate Maßnahmen
schnell ergriffen worden wären, wäre es daher
für den Minderjährigen nicht schwierig gewesen
sich wieder an Besuche seines Vaters zu gewöhnen,
was übrigens vom regionalen Tribunal noch achtzehn
Monate später festgestellt wurde (siehe § 28
oben). Zu diesem Punkt berücksichtigt der
Gerichtshof das Argument des Beschwerdeführers,
wonach zum Zeitpunkt seines letzten Zusammentreffens mit
dem Verfahrenspfleger (siehe § 27 oben) das Kind
sich seit einer gewissen Zeit unter dem
ausschließlichen Einfluss seiner Mutter befand, in
einem gegenüber ihn feindlichem Milieu.
53. Nach Auffassung des Gerichtshofes
ist daher die Nichtrealisierung des Umgangsrechtes des
Beschwerdefüherers vor allem auf die de facto
Toleranz des konstanten Widerstands der Mutter durch die
Gerichte zurückzuführen, und auf das Fehlen von auf
Einrichtung effektiver Kontakte gerichteter
Maßnahmen. Es muss festgestellt werden, dass die
nationalen Behörden nicht den in diesem Fall nötigen
Eifer gezeigt haben und hinter dem zurückgeblieben sind,
was man vernünftigerweise von ihnen erwarten kann.
Außerdem, angesichts der Expertenmeinungen zu der
Manipulation des Kindes durch J. Z. und zu ihren
begrenzten erzieherischen Fähigkeiten, stellt sich die
Frage, ob die Gerichte bei ihren Schritten von den
ordnungsgemäßen Interessen des Kindes geleitet
wurden.
54. Der Gerichtshof muss
abschließend feststellen, dass der
Beschwerdeführer zum heutigen Tag sein Kind seit drei
Jahrenb nicht gesehen hat.
55. Anbetracht des vorhergehenden und trotz des Ermessensrahmens des angeklagten Staates in dieser Materie, schließt der Gerichtshof, dass die tschechischen Behörden es unterlassen haben adequate und ausreichende Anstrengungen zu unternehmen, damit das Umgangsrecht des Beschwerdeführers respektiert wird, und so sein Recht auf Respektierung seines Familienlebesn, das durch Artikel 8 garantiert ist, verkennend. Folglich ist diese Bestimmung verletzt worden.
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50. Selon la Cour, il est d'une importance fondamentale dans cette affaire que les capacités éducatives du requérant ont été qualifiées de bonnes, alors que les experts ont à plusieurs reprises relevé que J.Z. exerçait une influence négative sur l'enfant et le montait contre l'intéressé (voir paragraphes 16, 22, 23 et 28 ci-dessus). Il était donc plus qu'évident que le passage du temps avait des conséquences défavorables pour le requérant. Les tribunaux ont également considéré qu'il était dans l'intérêt du mineur de rencontrer son père (voir les paragraphes 24 et 28 ci-dessus)