Buchbesprechung:
Dr. jur. Stefan Heilmann
Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
Luchterhand Schriftenreihe Familie und Recht, Band 22. ISBN 3-472-03376-2. Hermann Luchterhand Verlag GmbH Neuwied, Kriftel, 1998. DM 44.00
In diesem Buch wird ein Thema behandelt, das wir auf unseren Webseiten schon häufig angesprochen haben und vermutlich auf absehbare Zeit weiterhin ansprechen müssen. In der deutschen Rechtspraxis hat sich nämlich, anders als in anderen Staaten, leider immer noch nicht die Erkenntnis durchgesetzt, dass Verfahren mit minderjährigen Kindern einer besonderen Beschleunigung bedürfen, weil Kinder ein anderes Zeitempfinden als Erwachsene haben und durch eine überlange Verfahrensdauer die große Gefahr besteht, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden und der Verfahrensausgang faktisch praejudiziert wird. Wenn, wie leider nicht selten, sogar über Jahre versäumt wird, eine Regelung des Umgangs mit dem Nichtwohnelternteil durchzusetzen oder gar überhaupt zu erlassen, geht ein für das Kind und den Elternteil gleichermaßen wichtiger Lebensabschnitt unwiderbringlich verloren, wenn überhaupt eine normale Eltern-Kindbeziehung dann noch herstellbar ist. Selbst ein relativer kurzer Zeitraum kann dazu führen, dass es zu einer erheblichen Entfremdung zwischen Kind und dem ausgeschlossenen Elternteil kommt, besonders dann, wenn der andere Elternteil, wovon in dieser Situation praktisch auszugehen ist, darauf bewußt oder zumindest unbewußt im Sinne des Parental Alienation Syndroms (PAS) hinwirkt. Trotzdem wird eine ablehnende Haltung selbst sehr junger Kinder in dieser Situation nicht selten ziemlich unkritisch als "wahrer Kindeswille" interpretiert, der unter Umständen sogar zu einem direkten Ausschluss des Umgangs führt. (,,Kind will nicht", ,,Kind muss zur Ruhe kommen", ,,Kind muss aus dem Elternkonflikt herausgehalten werden" etc.). Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Elsholz gegen Deutschland hat sehr deutlich gemacht, dass in solch schwierigen Fällen nicht einfach, wie häufig, nach ,,Uberzeugung des Gerichts"entschieden werden kann, sondern ein faires Verfahren nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), neben einer Anhörung des betroffenen Elternteils, unbedingt auch erfordert, dass zunächst psychologischer Sachverstand herangezogen wird. Der Gerichtshof hat zugleich anerkannt, dass durch die Verweigerung eines Umgangs, jetzt über 9 Jahre, das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens (Art 8 EMRK) verletzt wurde und ihm ein erheblicher immaterieller Schaden entstanden ist.
Das ist übrigens nicht die erste Verurteilung Deutschlands wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Europ.Gerichtshof für Menschenrechte befand 1997, dass sogar das deutsche Bundesverfassungsgericht selbst gegen Art 6. EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer verstoßen hatte. Allerdings ging es damals um zum Fall Elsholz vergleichsweise läppische Beschwerden über Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, zu denen nach über 5 (Probstmeier v. Germany) bzw.7 Jahren (Pammel v. Germany) noch keine abschließende Entscheidung ergangen war. (Im Fall Elsholz wurde die Verfassungsbeschwerde erst gar nicht angenommen.). Weitere Hinweise auf Art. 6 I EMRK sind einem Bericht der Europ. Kommision für Menschenrechte zum Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht (1997, FamRZ 1999, S.1645-1646) zu entnehmen. Bei dieser Beschwerde aus Österreich ging es allerdings "nur" darum, dass das Gericht es versäumte, über einen Antrag auf Regelung des Umgangs zu Weihnachten noch rechzeitig zu entscheiden.
Sorgerechtsentscheidungen werden häufig unter Anwendung des Kontinuitätsprinzips praejudiziert, obwohl eine erzwungene Kontinuität durch Nichtkooperation, Eskalation (z.B. unbegründeten Missbrauchsvorwurf), Entführung, oder allgemein durch überlange Verfahrensdauer, nicht darunter fallen sollte. Der deutschen Justiz wird vom Ausland häufig vorgeworfen, davon sogar systematisch Gebrauch zu machen, wenn bei Kindesentführung nach Deutschland eine Rückführung abgelehnt wird, weil das Kind sich inzwischen hier eingelebt habe, nur noch Deutsch spreche, und überhaupt eine Rückkehr ablehne. Zuletzt hat beispielsweise Le Figaro vom 9. 7. 2000 deutschen Gerichten vorgeworfen, auf Zeit zu spielen (jouer la montre) und zugleich den "Kindeswillen" sehr unkritisch zu interpretieren.
Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung sieht, genau um einer solchen Gefahr schon im Ansatz entgegenzuwirken, eine rasche Rückführung in das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes, innerhalb von sechs Wochen vor (Art. 11). Diese Tatsache widerlegt zugleich auch sehr deutlich das vom Bundesministerium der Justiz vorgebrachte Argument, dass eine Terminierung von Kindschaftsrechtsverfahren, wie beispielsweise in vielen Staaten der USA schon lange üblich, der richterlichen Unabhängigkeit widerspreche. Richterliche Unabhängigkeit ist auch ein ehernes Prinzip in einer so alten, kontinuierlichen Demokratie wie den USA, und an die strikte Fristsetzung des Haager Übereinkommens haben (oder hätten) sich ja auch deutsche Richter per Gesetz zu halten. Warum kam man dann nicht auch bei inländischen Kindschaftsrechtsverfahren durch eine entsprechende Prozessordnung für die nötige Verfahrensbeschleunigung, unter anderem durch Priorität über andere Verfahren, sorgen? Bei manchen Verfahren muß man nicht allzu zynisch sein, um zu vermuten, dass bewußt auf Zeit gespielt wird, von welcher Seite auch immer, damit sich das Verfahren von selbst erledigt, weil der "Kindeswille" dann entsprechend zum Tragen kommt, oder spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit.
Es ist ein besonders glücklicher Umstand, dass dieses hervorragende Buch von einem Juristen geschrieben wurde (und das sogar im Rahmen einer Dissertation), obwohl es beim kindlichen Zeitempfinden zunächst primär um "außerjuristische Erkenntnisse", wie sie im Buch genannt werden (Teil 1), geht. Dadurch nämlich sollte der Zugang zu diesem Thema für die Justiz, die ja letztlich diese psychologischen Erkenntnisse in Kindschaftsrechtsverfahren praktisch umzusetzen hat, wesentlich leichter sein. Die direkte Einbindung in das deutsche Kindschaftsrecht ist damit gegeben. Der Autor versäumt es aber auch nicht, ausführlich auf das Verfassungsrecht (Teil 3), die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die UN-Kinderrechtskonvention Bezug zu nehmen (Teil 2). Weitere internationale Übereinkommen, wie das schon erwähnte Übereinkommen bezüglich Kindesentführung, werden im Teil 4 D auf die Berücksichtigung kindlichen Zeitempfindens hin durchleuchtet. Die Berücksichtigung des kindlichen Zeitempfindens imenglischen Verfahrensrecht -Der Children Act 1989 wird in Teil 8 des Buches diskutiert. (Zu der Situation in den USA vgl. z. B. unseren Bericht ,,Terminierung von Verfahren zum Kindschaftsrecht".) Auf die Rolle von "länger dauernden" Maßnahmen, wie Fremdunterbringung eines Kindes, und das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) wird ebenfalls in Teil 4 eingegangen.
Für Nichtjuristen mag die Diskussion, wie zum Beispiel über die Stellung der EMRK im innerstaatlichen Rechtssystem (einfaches Bundesgesetz, mittelbarer Verfassungsrang, oder Übergesetzesrang?), manchmal etwas zu weit führen oder schwierig erscheinen. Insgesamt lohnt es sich aber unbedingt, auch für Nichtjuristen und primär an der Psychologie Interessierte, sich da "durchzubeissen".
Das Kindschaftsrecht ist von anderen juristischen Sparten gerade durch die unbedingte Notwendigkeit einer interdisziplinären Arbeit, also der Berücksichtigung "außerjuristische Erkenntnisse" besonders abgehoben. Auch befaßt es sich nicht mit einem abgeschlossenen Vorgang (wie etwa einem Ladendiebstahl), sondern soll im Sinne des Kindeswohls die bestmöglichen Weichen für die Zukunft stellen. Erschreckend ist in diesem Zusammenhang dann aber geradezu, wie dem Buch ebenfalls zu entnehmen ist, dass dieser besonderen Stellung nicht durch eine besondere Ausbildung Rechnung getragen wird. Heilmann weist darauf hin (S.12), dass die einzige Einschränkung im Gesetz für eine Tätigkeit als Familienrichter darin bestehe, dass ein Richter auf Probe sich mindestens im zweiten Jahr seiner Ernennung befinden muß. Für Vormundschaftsrichter fehle es gänzlich an einer Regelung, die die Schwierigkeit von Kindschaftssachen (auch nur ansatzweise) berücksichtige.
Wir haben schon wiederholt aus diesem wirklich empfehlenswerten Buch zitiert (Zitate zu finden z. B. mittels der Suchmaschine auf unserer Homepage) und werden zweifelsohne weiterhin auf Abschnitte dieses Buches zurückkommen. An dieser Stelle folgt daher nur eine Übersicht, in Form eines ausführlichen Inhaltsverzeichnisses.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis XXI
Abkürzungsverzeichnis LIII
Einleitung 1
Teil 1: Außerjuristische Anforderungen an die Verfahrensdauer 7
A. Der Einfluß außerjuristischer Erkenntnisse auf das Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit 8
I. Jugendamt und gerichtliches Verfahren 8
II. Interdisziplinarität und Kindesanhörung
9
III. Sachverständigengutachten 10
IV. Die Qualifikation der professionell am Verfahren
Beteiligten 12
1. Richter 12
2. Fachanwalt für Familienrecht 14
3. «Anwalt des Kindes« 15
B. Besonderheiten des kindlichen Zeitempfindens 15
I. Was ist »kindliches Zeitempfinden«
16
1. Über die Begriffe »Zeit« und
»kindliches Zeitempfinden « 16
2. Außerjuristische Erkenntnisse zum kindlichen
Zeitempfinden 18
II. Folgerungen für das gerichtliche Verfahren
24
1. Gefahr faktischer Praejudizierung 24
a) Die soziale Elternschaft sowie die Problematik der Trennung
des Kindes von Bezugspersonen 25
b) Verhinderung faktischer Praejudizierung durch Besuche?
28
c) Betroffene
Verfahren
29
2. Vermeidung unnötiger Belastungen und
Unsicherheiten...30
Teil 2: Die Maßstäbe der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtskonvention
A. Kindliches Zeitempfinden und Europäische Menschenrechtskonvention 35
I.Stellung der EMRK im innerstaatlichen
Rechtssystem 35
II. Verfahrensgarantien und Anspruch auf Achtung des
Familienlebens 37
1. Der Anspruch auf Entscheidung binnen angemessener Frist
(Art. 6 Abs. 1 EMRK) 38
a) Anwendungsbereich 38
b) Bestimmung der Verfahrensdauer 39
c) »Angemessenheit« der Verfahrensdauer in
kindschaftsrechtlichen Verfahren 39
2. Verfahrensdauer und Anspruch auf Achtung des Familienlebens
i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK 44
3. Zur dogmatischen Einordnung des Problems der
Verfahrensdauer 45
B. Das «Übereinkommen über die Rechte des Kindes« der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 46
Teil 3: Verfahrensdauer und Verfassungsrecht 47
A. Staatsorganisationsrechtliche Anforderungen an die Dauer von kindschaftsrechtlichen Verfahren 47
I. Bindung der Rechtsprechung an das Prozeßrecht (Art.
20 Abs. 3 GG) 48
II. Verfassungsrechtliche Funktionsgarantie und Zweck der
Rechtsprechung 48
1. Allgemeines 48
2. Die »richtige» Entscheidung in
kindschaftsrechtlichen Verfahren 49
3. Folgerung 53
III. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes als Forderung des
allgemeinen Rechtsstaatsprinzips 53
B. Grundrechte und Dauer kindschaftsrechtlicher Verfahren 55
I. Grundrechte als Verfahreusgarantien 55
II. Justizgrundrechte, insbesondere Art. 19 Abs. 4 GG
56
III. Die Grundrechte des Kindes 58
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG> 58
2. Das gerichtliche Verfahren als Eingriff~ 59
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung, insbesondere der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die
Verfahrensdauer 60
Teil 4: Die Berücksichtigung kindlichen Zeitempfindens als Forderung des kindschaftsrechtlichen Systems 65
A. Interdependenzen 65
B. Die »Durchdringung» der
kindschaftsrechtlichen Vorschriften des Bürgerliches
Gesetzbuchs 68
1.Recht der Pflegekindschaft 68
1. Historische Entwicklung 68
2. Die »längere Zeit» als Voraussetzung
für die Anwendbarkeit von ~ 1630 Abs. 3 und % 1632 Abs. 4
BGB 71
3. Die »Dauer der Familienpflege» und das
Verhältnis zum »Anlaß» bis zum
Inkrafttreten des KindRG 77
II. Überprüfung von »länger dauernden» Maßnahmen in »angemessenen Zeitabständen» 79
III Adoptionsrecht 83
1. Das Erwarten eines Eltern-Kind-Verhältnisses 84
2. »Angemessene Zeit» der Adoptionspflege 85
a) Der Zeitpunkt des Beginns der Adoptionspflege 86
b) Der Begriff der »angemessenen Zeit» 88
c) Adoptionspflege als Familienpflege i.S.d ~ 1632 Abs. 4 BGB
89
3. Ersetzung der elterlichen Einwilligung 90
a) »Anhaltende» grobe Pflichtverletzung 90
b) Gleichgültigkeit 91
c) »... und wenn das Unterlassen der Annahme dem Kind zu
unverhältnismäßigem Nachteil gereichen
würde.« 92
d) Die Ersetzung der elterlichen Einwilligung wegen dauernder
Erziehungsunfähigkeit 95
4. Besonderheiten der Einwilligungserklärung 97
5. Zeitlich beschränkte Zulässigkeit des
Aufhebungsantrages 98
6. Adoptionsvermittlungsgesetz und kindliches Zeitempfinden
98
IV Das kindliche Zeitempfinden bei der Auslegung des
unbestimmten Rechtsbegriffs »Kindeswohl« 99
1. Kindliches Zeitempfinden und Umgangsrecht 100
a) Dauer und Häufigkeit des Umgangs 101
b) Ausschluß des Umgangsrechts 103
2. Die elterliche Sorge nach Scheidung, insbesondere der
Kontinuitätsgrundsatz 104
3. Kindliches Zeitempfinden und Kindeswohl i.S.d. ~ 1741 Abs. 1
BGB 109
4. Sonstige Einflußnahmen des kindlichen Zeitempfindens
auf die Auslegung 111
a) Maßnahmen des Gerichts wegen Gefährdung des
Kindeswohls 111
aa) Die einzelnen Eingriffsvoraussetzungen 112
(1) Mißbrauch des Sorgerechts 112
(2) Vernachlässigung 113
bb) Maßnahmewahl 113
b) Änderung bzw. Aufhebung von Entscheidungen 114
V. Weitere Ansatzpunkte einer Berücksichtigung kindlichen
Zeitempfindens innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs
115
C. Die Philosophie der zeit- und zielgerichteten Intervention:
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII KJHG) 117
I Allgemeines
II. Die Berücksichtigung kindlichen Zeitempfindens im
einzelnen 118
1. Der Einfluß auf die Hilfen zur Erziehung 118
a) Der zeitliche Rahmen der Vollzeitpflege 118
b) Voraussetzungen und Ziele der Heimerziehung 119
c) Die »längere Zeit» der
sozialpädagogischen Betreuung 120
d) Mitwirkung und Hilfeplan 121
aa) Mitwirkung der Betroffenen 121
bb) Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und Aufstellung
eines Hilfeplans bei längerfristiger
Hilfe 121
c) Die Einflußnahme kindlichen Zeitempfindens auf die
Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen
Familie 126
2. Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen und die »unverzügliche«
Unterrichtung
bzw. Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung
128
3. Die »Acht-Wochen-Frist» des % 44 Abs. 1 S.2 Nr4
KJHG 130
4. Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren 131
a) Zusammenarbeit in Verfahren vor den Vormundschafts- und
Familiengerichten 131
b) Belehrung und Beratung im Adoptionsverfahren 133
5. Kindliches Zeitempfinden und Zuständigkeiten 136
D. Die verfahrensrechtliche Berücksichtigung kindlichen
Zeitempfindens in internationalen Übereinkommen 137
1.Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung (HKÜ) 137
1. Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung 138
2. Unanwendbarkeit bei Überschreiten der Altersgrenze
140
3. Kindliches Zeitempfinden und Entscheidungsinhalt 140
4. Das Ausführungsgesetz (SorgeAG) 143
II. Europäisches Abkommen vom 25. Mai 1980 über die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des
Sorgeverhältnisses (ESU) 144
III. Haager Übereinkommen vom 05. Oktober 1961 über
die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende
Recht
auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA)
146
E. Die Systemwidrigkeit des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) 147
1.Zeitliche Strukturierungen in den besonderen Vorschriften
über kindschaftsrechtliche Verfahren? 148
1. Die Sonderregelungen der Zuständigkeit 148
2. Einschränkungen der Anhörungspflicht 150
a) Erlaß einstweiliger Anordnungen vor Anhörung des
Jugendamtes 150
b) Absehen von der Anhörung 151
3. Modifizierungen des Rechtsmittelverfahrens 151
a) Unanfechtbarkeit und Unabänderlichkeit des
Adoptionsbeschlusses 152
b) Die Ausgestaltung der Beschwerde als »sofortige
Beschwerde» 154
c) Ausschluß der weiteren Beschwerde 154
4. Anordnung der sofortigen Wirksamkeit 155
5. Besonderheiten des Unterbringungsverfahrens 155
a) Abweichende Zuständigkeitsregelungen 156
b) Gesetzliche Regelung der Verfahrenspflegschaft 157
c) Der Faktor Zeit als Inhalt der Entscheidung 157
d) Anordnung der sofortigen Wirksamkeit 158
e) Regelung der einstweiligen Anordnung 158
f) Aufhebung der Maßnahme bei Wegfall ihrer
Voraussetzungen 160
II. Allgemeine Vorschriften und Dauer des Verfahrens 161
1. Der »weite« Gestaltungsspielraum des Richters:
Amtsermittlungsgrundsatz und Verfahrensbeschleunigung? 162
a) Umfang der Ermittlungen 163
b) Rechtliches Gehör 164
c) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Mai
1997 (FamRZ 1997, 871 ff.) 164
2. Beschleunigungssignaturen innerhalb des Beschwerdeverfahrens
168
a) Fristen 168
b) Verwirkung des Beschwerderechts 169
c) Der fehlende Suspensiveffekt 171
d) Anordnung der sofortigen Wirksamkeit 172
3. Rechtsschutz gegen Verfabrensverzögerungen im Recht der
freiwilligen Gerichtsbarkeit 172
a) Die Beschwerde i.w.S. gegen Untätigkeit des Gerichts
173
b) Ablehnung wegen Befangenheit 176
4. Eilentscheidungen 178
a) Einschränkung der Ermittlungspflicht 179
b) Einschränkung des rechtlichen Gehörs 180
Teil 5: Die tatsächliche Verfahrensdauer 181
A. Die Untersuchungsergebnisse von Simitis et al
182
1. Sorgerechtsregelung nach Scheidung, ~ 1671 BGB 183
II. Umgangsrecht, ~ 1634 BGB 184
III. Verfahrenspraxis bei Sorgerechts- und Besuchsregelung, ~%
1634 und 1671 BGB 184
IV. Sorgerechtsmißbrauch, i 1666 BGB 185
V. Adoptionsrecht, %% 1741 ff. BGB 186
VI. Zusammenfassung 186
ß. Die Dauer von Verfahren auf Erlaß einer
Verbleibensanordnung gemäß % 1632 Abs. 4 BGB 187
1. Analyse ausgewählter Entscheidungen 188
II. Ergebnisse und Folgerungen 191
C. Dokumentation von Verfahrensabläufen in zeitlicher
Hinsicht 193
1. Der »Fall Manuela» (BVerfGE 60, 79 ff.) 194
II. Der »Fall Elizabeta» (BVerfGE 68, 176 ff.)
197
III. Der »Fall Janina« (BVerfGE 75, 201 ff.)
202
Teil 6: Ursachen für Verfahrensverzögerungen 211
A. Allgemeines 212
B. Ursachen im erstinstanzlichen Verfahren 213
1. Zuständigkeitskonflikte 214
1. Zulässigkeit des Rechtsweges 214
2. Sachliche Zuständigkeit sowie der Streit zwischen
verschiedenen Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
215
3. Örtliche Zuständigkeit 219
4. Funktionelle Zuständigkeit 221
II. Der Prozeß der Entscheidungsfindung: Anhörungen
und Ermittlungen 221
1. Beteiligung des Jugendamtes 222
2. Einbeziehung von Sachverständigen 226
3. Sonstige Anhörungen bzw. Ermittlungen 229
a) Anhörungen nach %§ 50 a, b, c FGG 229
b) (Keine) Pflicht zur Entscheidung bei Entscheidungsreife:
Analoge Anwendung des § 300 Abs. 1 ZPO? 232
III. Die (unzureichende) Bedeutung von Fristen und Terminen
234
IV Parallel- und Anschlußverfahren 235
V. Organisatorische Faktoren 236
1. Fehlende sachliche und personelle Mittel im Justizbereich
236
2. Unzureichende außerjuristische Qualifikation der
Richterschaft 238
3. Dezernatsorganisation 239
4. Exkurs: Die Pflicht der vorrangigen Erledigung nach
%6laArbGG 241
C. Ursachen im Rechtsmittelverfahren 242
I.Allgemeines 242
II. Beschwerde 243
1. Unbefristetes Rechtsmittel 244
2. Rechtsmitteladressat 244
3. Prüfungsumfang 245
4. Unzulässigkeit der Einzelrichterentscheidung? 246
5. Zurückverweisung 248
III. Weitere Beschwerde 249
1. Unbefristetes Rechtsmittel 250
2. Rechtsmitteladressat 250
3. Besonderheiten der Zurückverweisung 250
4. Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG 252
D. Die Problematik der vorläufigen Anordnung 252
I. Ausgangslage 253
II. Voraussetzungen für den Erlaß 254
1. Formelle Voraussetzungen 255
2. Materielle Voraussetzungen 256
III. Geltungsdauer 257
IV. Anfechtbarkeit 259
Teil 7: Abhilfe durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG)~ 261
A. Einführung 261
B. Einflußnahme des KindRG auf das Verfahreusrecht
262
I.Erweiterte Zuständigkeit des Familiengerichts 262
II. Einführung der Verfahrenspflegschaft 264
III. Förderung eigenständiger Konfliktlösungen
267
1. Die Förderung einvernehmlicher Lösungen 267
2. Vermittlungsverfahren bei Umgangsstreitigkeiten 270
IV Modifizierung des Rechtsmittelverfahrens 271
1. Erweiterter Anwendungsbereich des § 621 e ZPO 271
a) Anwendbarkeit des § 621 e ZPO auf sonstige
Entscheidungen, insbesondere auf vorläufige
Anordnungen? 272
b) Folgen der erweiterten Anwendbarkeit des § 621 e ZPO
276
aa) Einführung einer Beschwerdefrist 277
bb) Rechtsmitteladressat 277
cc) Beschwerdebegründungsfrist 277
dd) Eingeschränkte Zulässigkeit der weiteren
Beschwerde 278
2. Änderung des Instanzenzuges 278
C. Kritik - Zugleich über künftige und gescheiterte Reformvorhaben 279
Teil 8: Die Berücksichtigung kindlichen Zeitempfindens im englischen Verfahrensrecht - Der Children Act 1989..285
A. Allgemeines 285
B. Verfahrensrechtliche Besonderheiten 287
I. Allgemeine Prinzipien, insbesondere das »No
delay»-Prinzip 288
II. Zeitpläne und sonstige Maßnahmen des Gerichts
zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen 291
III. Anträge, Befristung gerichtlicher Anordnungen und
Rechtsmittelfristen 296
IV Zeitliche Strukturierung der Zusammenarbeit zwischen den
professionell am Verfahren Beteiligten 300
C. Auswirkungen des Children Act 1989 auf die tatsächliche Verfahrensdauer 302
I.Die Entwicklung der tatsächlichen Verfahrensdauer
303
1. Die tatsächliche Verfahrensdauer vor Inkrafttreten des
Children Act 1989 303
2. Die tatsächliche Verfahrensdauer nach dem Inkrafttreten
des Children Act 1989 305
a) Die Untersuchungsergebnisse der Children Act Research Group
(Cardiff) 305
b) Die Untersuchungsergebnisse von HuntlMacLeod 306
II. Auswertung 306
Teil 9: Zusammenfassung und Thesen 311
Anhang: Stichwortverzeichnis 323