Information von Väter für Kinder e.V.:

ZfJ 85 (Heft 7/8), S. 343-344:
 

Beschluß des OLG Frankfurt zur Bindungstoleranz und PAS

Beschluß des 6. Senats für FamSachen des OLG Frankfurt/M/. in Darmstadt v. 18.5.98- 6UF 18/98 (mitgeteilt vom VorsRiOLG Dr. D. Weychardt, Darmstadt) 

Leitsatz:

Aus den Gründen:

Das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind wurde für die Dauer des Getrenntlebens dem Vater übertragen, für das andere gemeinsame Kind der Mutter. (19.12.97). Dagegen legte der Vater Beschwerde ein, mit dem Ziel ihm auch das Sorgerecht für das 2. Kind zu übertragen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg, weil es zumindest die weniger schädliche Alternative für das Wohl des 2. Kindes i.S. der  §§ 1672, 1671 BGB darstellt, wenn das Mädchen sorgerechtlich und damit aufenthaltsrechtlich seiner Mutter anvertraut ist.
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Entscheidend für den Senat, dem Vater nicht die Sorge anzuvertrauen, ist auch die Tatsache, daß es ihm an Kooperationsbereitschaft fehlt, d. h., überließe man ihm das Kind, würde die Mutter über kurz oder lang noch nicht einmal einen komplikationslosen Umgang mit ihrer Tochter und mit ihrem Sohn haben dürfen. Mag auch einiges gegen die Mutter sprechen, noch mehr spricht gegen den Vater, daß er nicht bereit oder fähig ist, die Bindungen der Kinder an die Mutter zu respektieren und zu fördern. Zur Bindungstoleranz als eine wesentliche Voraussetzung für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts verweist der Senat wegen weitere Einzelheiten auf den Aufsatz von Kodjoe/Koeppel  in DA Vorm. 1998, Sp. 9 ff. "Das Parental Alienation Syndrome".
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Hinweis auf einen Vorfall:
Selbst seine Verfahrensbevollmächtigte war an diesem fraglichen Tage offensichtlich nicht in der Lage "mäßigend einwirken zu können", obwohl sie doch sicherlich den Vater auf die große Bedeutung hingewiesen hatte, die das Gesetz dem Kontakt zwischen Kind und abwesenden Elternteil beimißt  §§ 1626 III, 1684 BGB n. F.). [Vgl. dazu die erweiterten Bestimmungen des neuen Kindschaftsrechts.]. Wenn der Vater also nicht in der Lage oder willens ist, ein etwa 6 1/2 jähriges Kind auf den Besuch seiner Mutter vorzubereiten, bedarf es keiner weiterer Beweiserhebungen um ihm die erforderliche Erziehungsgeeigenetheit insoweit absprechen zu können. [Eine ergänzende Stellungnahme der bereits erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen wurde jedoch vom Senat eingeholt.]

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