Unterhaltszahlungen und der Kontakt des/der
Nichtsorgeberechtigten hängen in mehrfacher Weise eng zusammen.
Am meisten Aufmerksamkeit in Politik und Presse erregt hier das
Problem "unterhaltsflüchtiger Väter". Bestenfalls am
Rande wird dabei erwähnt, dass ein erheblicher Teil von ihnen
wegen Arbeitslosigkeit, der Scheidungskosten, aber auch auf Grund
der Steuergesetze zahlungsunfähig geworden ist.
Unerwähnt bleibt meist auch, dass beim verbleibenden Teil
Zahlungswilligkeit und häufiger Kontakt mit den Kindern eng
zusammenhängen.
Diese Zusammenhänge hat man in den USA längst erkannt und hat nicht zuletzt auch auf Grund finanzieller Argumente eine Reihe von Programmen eingeleitet um die Kontakte zwischen den Kindern und dem abwesenden Elternteil zu verbessern. Wir berichteten bereits über das Programm der amerikanischen Bundesregierung zur Finanzierung von Projekten zur Förderung des Umgangs zwischen Kindern und dem abwesenden (nicht sorgeberechtigten) Elternteil die jetzt in allen Bundesstaaten implementiert sind. Auch die Resolution des Amerikanischen Kongresses zur Wichtigkeit von Vätern und den Folgen der Vaterlosigkeit (H. RES 417) weist auf diesen Zusammenhang zwischen Zahlungsmoral und häufigen Kontakt mit den Kindern hin, ebenso wie Pressemeldungen z.B. Divorced Dads Urged To Get Involved und The Divorced Dad's Burden (Dieser Leitartikel zum Vatertag ist nun auch in deutscher Übersetzung verfügbar: Die Last des geschiedenen Vaters). Nebenbei bemerkt, weil es wenigstens zahlenmäßig nicht wichtig ist, zeigen ausführliche (offizielle) amerikanische Studien auch, daß unterhaltspflichtige Mütter in geringerem Maße ihren Verpflichtungen nachkommen als Väter. Zur Verbesserung der finanziellen Situation unterhaltspflichtiger Eltern und damit der Unterhaltsempfänger hat man in den USA ebenfalls eine Reihe von Programmen initiiert.
Der Ehegattenunterhalt (nicht der Kindesunterhalt!!) kann nach § 1579 Nr.6 BGB auch rechtmäßig versagt oder herabgesetzt werden wenn das Besuchsrecht fortgesetzt schuldhaft vereitelt wird. (Wir berichteten bereits in VfK Info 7/97, dass deshalb in Österreich der Unterhalt auf Dauer versagt wurde.) Es ist dies in der Tat eine der wenigen schon angewandten Methoden zur Durchsetzung eines Umgangs und damit zur Verhinderung des Parental Alienation Syndroms (PAS). Der entsprechende Gesetzestext lautet:
§ 1579 BGB [Anspruchsversagung oder -herabsetzung bei grober Unbilligkeit]
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil .......
6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder..
...
Auf die Bedeutung dieser Rechtslage wurde jüngst sogar von
offizieller Seite hingewiesen. Auf den Web Seiten des
Oberlandesgerichtes Nürnberg findet man nämlich jetzt die
kommentierte Kurzfassung des Urteils von 8. Februar 1994, Az. 11
UF 2641/93; rechtskräftig) "Kürzung
des Ehegatten-Unterhalts wegen hartnäckiger Vereitelung des
Umgangsrechts mit gemeinsamen Kindern". (DAVorm
7/94, S. 634; NJW 45/94, S. 2964; FamRZ,
21/94, S. 1393, Ez FamR aktuell 1996).
Leitsätze der FamRZ:
Auch das OLG München hat jüngst eine derartige Entscheidung getroffen (OLG-Rp München 1997,45), vgl. dazu auch Finanztest 4/98
Wer seinem geschiedenen Ehepartner den Umgang mit dem gemeinsamen Kind verwehrt, kann seinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt zumindest teilweise verlieren. Das Oberlandesgericht München (AZ: 12 UF 1174/97) reduzierte den monatlichen Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Mutter um 535 Mark, weil sie immer wieder verhinderte, daß der Vater das gemeinsame Kind zu den vereinbarten Besuchszeiten auch sah. An jedem zweiten Sonntag im Monat sollte der Vater seinen Sohn besuchen dürfen, doch die Mutter verweigerte stets den Zutritt zum Wohnzimmer, in dem das Kind spielte, und erlaubte auch nicht, daß der Sohn seinen Vater besuchte.
Es gibt eine Reihe weiterer, zum Teil auch unveröffentlichter
Entscheidungen die dieser Rechtslage Rechnung tragen.
Aus dem Urteil des OLG Nürnberg:
1. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine
fortgesetzte, massive und schuldhafte Vereitelung des
Umgangsrechts zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs des
personensorgeberechtigten Elternteils gemäß § 1579 Nr. 6 BGB führen kann
(vgl. OLG
Celle FamRZ 1989, 1194 ff.; BGH
NJW 1987, 893 ff.; Palandt-Diederichsen, BGB, 53. Aufl., §
1579, Rz. 28).
OLG Celle vom 2.3.1989 - 10 UF 228/88, FamRZ 1989, 1194-1196
Information über weitere Entscheidungen zu § 1579 BGB (auch bzgl. anderer Versagungsgründe) sowie über andere Unterhaltsfragen kann man z. B. auf den Web Seiten des ISUV finden.
Bei der Reduzierung des Ehegattenunterhaltes nach §1579 BGB ist zu bedenken, ob damit nicht letztlich ein am Problem völlig unschuldiges Kind getroffen wird. Anders kann sich die Situation nach §1611 BGB [Beschränkung und Wegfall der Unterhaltsverpflichtung bei Unbilligkeit] aber beim Unterhalt für ein volljähriges Kind darstellen. Die Verweigerung des Kontaktes als schwere Verfehlung im Sinne des §1611 Abs 1 BGB wird allerdings unterschiedlich beurteilt (vgl. Stephan Meder, FuR 1/1995 S. 23-31). Abs. 2 stellt ausdrücklich fest, dass diese Vorschriften nicht auf die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern anwendbar sind.