Sicher erfordern Strafmaßnahmen, wie Geldstrafen oder gar Gefängnis, und andere Sanktionen gegen einen Elternteil der die Personensorge für ein minderjähriges Kind hat, aber Kindeswohl und die Rechte des Kindes und des anderen Elternteils z. B. durch beharrliche Umgangsvereitelung, Kindesentführung oder verleumderische Anschuldigungen erheblich verletzt, eine sorgfältige Prüfung, inwieweit nicht durch diese Maßnahmen selbst das Kindeswohl beeinträchtigt wird, um dessen Schutz es ja letzten Endes geht, und wie diese Beeinträchtigung minimalisiert werden kann. Es gibt z. B. gewichtige Gründe eine Kindesentführung durch einen Elternteil, die ja meist eine Verzweiflungstat ist, nicht gleich zu kriminalisieren, sondern den zivilrechtlichen Weg zu beschreiten, wie es das Haager Übereinkommen vorsieht, verbunden allerdings auch mit möglichen Härten durch die Rückführung des Kindes, die vom entführenden Elternteil zu verantworten sind.
Die Schwierigkeit einer Abwägung zwischen den Wirkungen die die Gesellschaft mit Recht von Sanktionen erwartet, einschließlich der einer allgemeinen Abschreckung, und möglichen vorübergehenden Nachteilen für das Kind, darf aber nicht bedeuten, dass solche Sanktionen einfach unterbleiben, wie das in Deutschland immer wieder der Fall ist. Hier ist es immer wieder möglich Gerichtsbeschlüsse, z. B. zum Umgangsrecht, mit geringsten Risiko selbst über viele Jahre einfach zu ignorieren, oder ohne jede Sanktion zur Umgangsvereitelung verleumderische Vorwürfe, bis hin zum denkbar übelsten, dem des sexuellen Kindesmissbrauches, zu erheben, oder Kinder innerhalb Deutschland oder nach Deutschland zu entführen. Nicht selten wurde/wird ein solcher Elternteil sogar dafür noch mit dem alleinigen Sorgerecht oder mit dem Umgangsausschluss des anderen ,,belohnt", z. B. mit dem Argument ,,Kind muss zur Ruhe kommen" und aus dem Konflikt der Eltern herausgehalten werden.
Dabei gäbe es auch bei der bestehenden Gesetzeslage, z. B. nach §33 FGG, eine Reihe von Maßnahmen zur Durchsetzung von Gerichtsbeschlüssen, von Zwangsgeld bis Zwangshaft und Gewaltanwendung (wenn auch nicht gegen das Kind), ohne also die anstehende Reform des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abwarten zu müssen, und vor Ersetzung des Zwangsmittelsystems des §33 FGG durch Ordnungsmittel, wie es das internationale Familienrecht mit Inkraftreten der EG Verordnung Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa) schon zum 1. März 2005 erforderlich macht, vgl. §44 des Regierungsentwurfes vom 28.7.2004 (pdf, 603kB) und die Begründung dazu auf Seite 40, sowie die Pressemitteilung. Ferner soll das Familiengericht nicht nur nach §52a FGG (auf Antrag) einen Vermittlungsversuch machen, wenn eine Umgangsregelung vereitelt oder erschwert wird, sondern es hat auch nach §1666 BGB bei Gefährdung des Kindeswohls die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dazu kann es nach §1630 BGB durch Bestellung eines Pflegers das Sorgerecht teilweise einschränken (z. B. zur Durchsetzung eines begleiteten Umgangs), oder nach §1666a BGB ganz entziehen, bzw. nach §1671 BGB dem anderen Elternteil übertragen (auch teilweise). Unterhaltsleistungen für den betreffenden Elternteil (nicht aber für ein minderjähriges Kind) können bei hartnäckiger Umgangsverweigerung und anderen Verstößen gegen die Interessen des anderen ebenfalls reduziert werden.
Leider ist es allzu selten, dass wir vom effektiven und, was in Kindschaftssachen wegen des besonderen kindlichen Zeitempfindens ganz wichtig ist, zeitgerechten Einsatz dieser Mittel berichten können. Wenn etwa in einem Fall einer Kindesentführung aus den USA nach Deutschland, bei dem dann selbst das Umgangsrecht des Vaters über fast 10 Jahre konsequent verweigert wurde, das Sorgerecht von der Mutter auf das Jugendamt übertragen wurde, so ist das zu begrüßen. Man muss sich aber ernstlich fragen, warum die Rechte der Kinder und des Vaters und die diesbezüglichen Gerichtsbeschlüsse nicht weit früher durchgesetzt wurden, und ob der dadurch in den verlorenen Jahren entstandene Schaden jemals wieder auch nur annähernd gut gemacht werden kann. Sehr selten können wir auch berichten, dass der emotionale Missbrauch eines Kindes durch ständige Beeinflussung gegen seinen anderen Elternteil Konsequenzen für den betreffenden Elternteil hatte. Dies selbst dann nicht, wenn dafür die ,,ultimative Waffe" eingesetzt wird, das Kind für einen ungerechtfertigten sexuellen Missbrauchsvorwurf instrumentalisiert wird, nicht selten dazu sogar einer unqualifizierten "Therapie" für etwas nie Geschehenes unterzogen wird. Von strafrechtlichen Konsequenzen einer solchen Falschanschuldigung, immerhin wegen eines der scheußlichsten Verbrechen und mit gutem Recht Offizialdelikt das von Staats wegen verfolgt werden muss, wird erst recht kaum etwas bekannt. Die Angelegenheit ,,erledigt" sich meist sogar innerhalb der Familiengerichtsbarkeit, also ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft, wenn sich, wie überwiegend, die Vorwürfe zumindest nicht bestätigen lassen (Ein absolut stichfester Beweis, dass etwas nicht geschehen ist, für das es normalerweise keine Zeugen gäbe und das meist keinerlei Spuren hinterließe, ist natürlich meist weit schwieriger, wenn nicht unmöglich, weshalb oft ,,etwas hängen bleibt"), ungeachtet des Schadens für das Kind und den ungerechtfertigt beschuldigten Elternteil (praktisch immer der Vater). Natürlich ist es auch möglich, dass Anschuldigungen sexuellen Missbrauches gutgläubig erhoben werden, auf Grund des allgemeinen Trennungsstresses und von unsinnigen Symptomlisten, wie sie bei "ExpertInnen" verschiedener Beratungsstellen oder gar der Jugendämter vorhanden sind. Wenn dies aber ausreichend erklären soll, dass sich solche Vorwürfe überwiegend nicht bestätigen lassen, was vielfach auch versucht wird, weil eine derart infame Falschbeschuldigung gegen den anderen Elternteil und früheren Partner menschlich unbegreiflich erscheint, dann müsste man doch wenigstens manchmal über echte Erleichterung seitens des Elternteils hören, der die Anschuldigung erhoben hat, wenn sich ein solcher Vorwurf nicht bestätigt.
Aus dieser Situation erklärt sich, dass wir zu Sanktionen zur effektiven Durchsetzung familiengerichtlicher Beschlüsse oder gar Strafmaßnahmen wegen der massiven Verletzung der Rechte des anderen Elternteils und/oder des Kindes, überwiegend nur aus dem Ausland berichten können. Auch unsere jetzigen Meldungen stammen aus dem Ausland:
1. aus einer recht informativen französischen Webseite von Eltern die von Kindesentführung betroffen sind: SOS enlèvement internationaux d'enfants - SEIE_ORG:
Ein jetzt 17 jähriger Junge entdeckte durch Eingabe seines Namens im Internet, dass ihn seine Mutter vor 14 Jahren aus Kanada in die USA entführt hatte, nachdem dem Vater das Sorgerecht zugesprochen worden war. Er vertraute dies seinen Lehrern in der Schule an. Danach wurde die Mutter, die inzwischen zweimal geheiratet hatte, verhaftet, in Vorbereitung der Auslieferung an Kanada, wo sie bis zu 10 Jahre Haft erwarten (Los Angeles, 18.2.2004, AFP). Der Sohn, der natürlich auch seine Mutter liebt, wartet in einer Pflegefamilie auf die Wiedervereinigung mit dem Vater, den er all die Jahre für tot gehalten hat. Vgl. dazu auch die tragische Geschichte einer im Alter von 4 Jahren aus Norwegen durch ihren amerikanischen Vater entführten, jetzt jungen Frau: "The Heart of an Abducted and Alienated Child" und "Sarah or Cecilie: The Identity Issue" by Cecilie Sarah Finkelstein, in "The Parental Alienation Syndrome (PAS)", International Conference, Frankfurt/Main, 18-19.Oktober, 2002, Wilfrid von Boch et al (Hrsg), VWB-Verlag für Wissenschaft und Bildung, Berlin,2003, S. 175-185, vgl. auch Take Root, Recovering after Childhood Abduction .
2. Aus Argentinien, einen Land aus dem
auch bei uns viel über Menschenrechtsverletzungen
(1976-83) berichtet wurde, in einer ebenfalls gut gemachten
Webseite, http://www.apadeshi.org.ar
(Asociación de Padres
Alejados de sus Hijos)
Es wird das
Urteil
nach Argentinischem
Strafgesetz,
Ley
24.270vom 3.11.1993 (Behinderung des Umgang des
Nichtwohnelterteils mit dem minderjährigen Kind),
mit Bezug auf die Kinderrechtskonvention der Vereinten
Nationen, gegen eine Mutter vom 13. August 2002
wiedergegeben, die dem Vater, entgegen der gerichtlichen
Umgangsregelung, den Umgang mit der gemeinsamen 4
jährigen Tochter seit Februar 2001 (also nach
deutschen Maßstäben nur über eine
verhältnismäßig kurze Zeit) verweigert
hat, und dabei auch einen sexuellen Missbrauchsvorwurf
erhoben hat, der ausgerechnet in einer Einrichtung zum
begleiteten Umgang und in Anwesenheit zahlreicher anderer
Eltern stattgefunden haben soll, also von vornherein
unglaubwürdig war. Sie wurde zu sieben Monaten
Gefängnis und zur Begleichung der Gerichtskosten
verurteilt. (Für eine präzise Übersetzung
dieses Urteils und Ley 24.270 wären wir dankbar.)
Vgl. auch einen Bericht über weitere Fälle
in EL
DIA vom 3.4.2004 und die Erläuterungen(in Spanisch) einer Anwältin zu Ley 24.270,
sowie das Portal
de Abogados.
Über Sanktionen (Geldstrafe, Gefängnis) wegen Umgangsvereitelung haben wir schon früher aus Belgien und Frankreich berichtet, sowie vor einigen Jahren bereits aus Kanada und anderen Staaten.