KIND - FAMILIE - MENSCHENRECHTE

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                                 Väter für Kinder e.V.
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Nummer 2/99
verantwortlich i. S. d. P.: Dr. A. Schneider / Vorsitzender

Wera Fischer, Sozialarbeiterin und Mediatorin:

The Parental Alienation Syndrome (PAS) und die Interessenvertretung des Kindes

- ein kooperatives Interventionsmodell für Jugendhilfe und Gericht

Gliederung:

  1. Wie kommt es zur Entwicklung eines PA-Syndroms?
  2. Worin unterscheiden sich PAS-Fälle von "normalen" Scheidungsfamilien?

  3. 2.1. Fehlende Beziehungsentwicklung
    2.2. Psychische Kindesmißhandlung
    2.3. Fehlende Kooperations- und Problemlösungsbereitschaft
    2.4. Ausdehnung der Ablehnung auf die erweiterte Familie
    2.5. Manipulation von Fachleuten
  4. Manöver, die angewandt werden, um das Bild des Kindes vom anderen Elternteil zu verändern
  5. Indizien für PAS, die sich aus dem Gespräch mit dem Kind ergeben können
  6. PAS und die Interessenvertretung des Kindes

  7. 5.1. PAS und Kindeswille
    5.2. Die Arbeit mit dem abgelehnten Elternteil
    5.3. Die Arbeit mit dem manipulierenden Elternteil
    5.4. Rechtzeitiges Intervenieren ist der effektivste Schutz des Kindes
    5.5. PAS und die Notwendigkeit von Zwang
    5.6. PAS und Sorgerecht
  8. Die (Ohn)Macht der Jugendhilfe
Da der Text von der homepage der Autorin abrufbar ist, beschränken wir uns auf einige Kommentare. Die ersten vier Kapitel beschreiben sehr ausführlich die Verhaltensmuster bei PAS. Kap. 5.1 beschreibt die verschiedenen Ausprägungen von PAS nach Gardner. In schweren Fällen sei eine vorübergehende Unterbringung an einem neutralen Ort, zur Vorbereitung der Umsiedlung in den Haushalt des abgelehnten Elternteils, angezeigt.

Auf deutsche Verhältnisse angepaßt, ist der Forderung das Gericht gemäß §50 (3) SGB VIII anzurufen, um geeignete Konsequenzen  (Auflagen, Zwangsmittel, Sorgerechtsabänderung) einzufordern, falls die Umsetzung einer Gerichtsentscheidung (zum Umgangsrecht) an der fehlenden Mitarbeit eines Elternteils scheitert. Der Gesetztestext lautet:

(1)...

(2) Das Jugendamt unterichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin.

(3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es ein Gericht anzurufen. Abs. 2  gilt entsprechend

Wenn, nach den Aussagen des manipulierenden Elternteils, das Kind ,,nicht will", sollte der Sozialarbeiter selbst einen Kontaktversuch unternehmen. Dazu sollte er eine Übergabesituation begleiten sowie Besuche des Kindes bei ihm vereinbaren, um Post vom abgelehnten Elternteil in Empfang zu nehmen und zu beantworten, oder zu telefonieren.

Der Anspruch auf diese Hilfe ist in § 18 (3) SGB VIII festgelegt:

(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, daß die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes Auskunft zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten soll vermittelt werden und in geeigneten Fällen Hilfeststellung geleistet werden.
Ähnlich wie Jopt, sagt auch Fischer, es sei Aufgabe des Sozialarbeiters umfassend zu beraten, und ggfs. das Gericht darüber zu informieren, wer die Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil behindert, gefährdet oder verhindert, oder sogar Beschwerde gegen eine nicht kindgerechte Entscheidung des Gerichts (nach § 57 (1) Nr. 9 FGG). Allerdings fehlen da, und bei der Diskussion der (Ohn)macht der Jugendhilfe, die von Jopt gemachten Einschränkungen bzgl. der tatsächlichem Umsetzung und der Qualifikation dazu.

Nachtrag: Die Arbeit ist in leicht editierter Form in 2Teilen, Heft 10/98, S. 306 - 310, und 11/98, 343 - 348, von Nachrichtendienst (NDV) des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge erschienen.