KIND - FAMILIE - MENSCHENRECHTE
 
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                                  Väter für Kinder e.V.
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Nummer 1/99
verantwortlich i. S. d. P.: Dr. A. Schneider / Vorsitzender


 

Jugendhilfe und Trennungsberatung

Unter diesem Titel erschien ein Aufsatz von Prof. Dr. Uwe Jopt im Zentralblatt für Jugendrecht 85 (7/8), S. 286-297, auf den wir bereits mit Erscheinen des Heftes hinwiesen. Das Manuskript basiert auf einem Vortrag, gehalten am 12.11.1997 auf einer Fortbildungsveranstaltung des Landesjugendamtes Rheinland-Pfalz. Der Aufsatz richtet sich daher primär an Mitarbeiter/innen der Jugendämter, ebenso wie die neue Arbeit, The Parental Alienation Syndrome (PAS) und die Interessenvertretung des Kindes - ein kooperatives Interventionsmodell für Jugendhilfe und Gericht von Wera Fischer, Trennungsberaterin und Mediatorin. (vgl. VfK Info 2/99. Dieser Aufsatz ist bereits aus dem Internet abrufbar, einschließlich weiterer Arbeiten der Autorin.) Beide Arbeiten enthalten aber vieles, was auch für die Klienten der Jugendhilfe direkt von Interesse ist, abgesehen davon, daß diese natürlich an Verbesserungen der Hilfeleistung interessiert sind. Es lohnt sich auch die Sichtweisen eines Psychologen und Sachverständigen bei Sorgerechtsfragen (Jopt) und der einer früheren Mitarbeiterin (Fischer) eines Jugendamtes (7 Jahre als Sozialarbeiterin) zu vergleichen. Vgl. dazu auch Christine Knappert (JA Bad Salzuflen), Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!? (KindPrax 2/98, VfK Info 3/99).

Es freut uns zu hören, daß das Thema PAS bei der öffentlichen Jugendhilfe bereits auf beachtliches Interesse stieß, und wir erwarten, daß die beiden neuen Arbeiten weiter wesentlich dazu beitragen. Wir haben schon auf einen Aufsatz (Bakalar, ZfJ 6/98) hingewiesen, wonach in der Tschechischen Republik die Initiative zur Befassung mit PAS dazu sogar schon vor Jahren von den öffentlichen Stellen ausging, d.h. im Rahmen von Fortbildungmaßnahmen mit denen bei uns z.B. die Landesjugendämter, lt. Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), explizit beauftragt sind.

Zu dem oft sehr kritisch diskutierten Thema Jugendamt (vgl. auch Vorwüfe und Anfragen im Bundestag) möchten wir das Studium der Beiträge zu einer Tagung der Ev. Akademie Bad Boll, ,,Kindeswohl", Dilemma und Praxis der Jugendämter (1996) empfehlen (Ev. Pressedienst, Dokumentation Nr. 6, 1997), bei denen auch die Sichtweisen von Richtern und des "Vaters" des KJHG, Min. Rat. Dr. R. (von ihm erschien auch wieder ein Beitrag in ZfJ 7/8 98, S. 269-285, Die Reform des Kindschaftsrechts -Auswirkungen für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe), zur Geltung kommen.

Der neue Aufsatz von Jopt (vgl. auch "Zur Diskrepanz zwischen staatlichem Kinderschutz und behördlichen Kinderschützern", Bad Boll, 1996) ist, entsprechend seinem Titel, einem breiteren Themenkreis als PAS gewidmet. Wir wollen ihn an Hand einer kommentierten Gliederung, mit Zitaten, darstellen, müssen aber im übrigen auf ZfJ verweisen (vgl. die Hinweise vom 14.7.98 unter Neues).

I. Vom Er-mittler zum Ver-mittler
Die traditionelle "Ruhigstellung", durch Zuteilung des Sorgerechtes an einen Elternteil und eines Umgangsrechtes an den anderen, ist nicht im Sinne des Kindeswohls. Die effektivste Hilfe für die Kinder besteht in der Sicherung ihrer Beziehungen zu beiden Eltern. Diesen Erkenntnissen trägt das KHJG (1991), das den Übergang vom alten Jugendamt als quasipolizeilicher Ordnungs- und Dienstleistungsbehörde zu einem Dienstleistungsunternehmen in Sachen "Elternhilfe" einleiten sollte, Rechnung. Mit dem neuen KindRG wurde diese Entwicklung ein eindrucksvolles Stück weitergetrieben. Häufig allerdings ,,wird anwaltliches Verhalten immer noch durch schrankenlose Parteinahme zugunsten des jeweiligen Mandanten bestimmt ist, ohne Rücksicht auf die tatsächliche psychische Bedürftigkeit der Kinder, denen mit jeder anwaltlichen Abwertung, gleich welchen Elternteils, regelmäßig nur schwerer Schaden zugefügt wird.'' Aber auch Sozialarbeiter tun sich vielfach noch sehr schwer den Wechsel von dem früheren "Trennungsauftrag" zur Elternberatung §§ 17, 18 SGB VIII, zu einer einvernehmlichen Sorge/Umgangsregelung zu vollziehen. Dabei bietet derzeit nur die staatliche Jugendhilfe die rechtliche Grundlage für eine solche Beratung. Sie scheitert aber sehr oft aus fachlichen, wie auch aus rein strukturellen Gründen.
II. Elterntrennung und kindliches Leid
Beschreibt eindrucksvoll den emotionalen "Super-GAU" den Trennung der Eltern für die Kinder bedeutet.
1. Beziehungstod
 2.Psychische Schadensbegrenzung
III. Paarkonflikt

  1. Interpunktion

  2. Skizziert die psychologischen Prozesse der Paardynamik im Konflikt, insbesondere die völlig getrennten "Realitätswelten" in der sich beide Elternteile jeweils als "Opfer" sehen, sogar der Verlassende, weil er ja zu diesem Schritt durch das Verhalten des Partners "gezwungen" wurde.
  3. Warum Kinder so leicht in den Konflikt ihrer Eltern hineingeraten

  4. Die mannigfachen Versuche der Eltern, die Kinder jeweils exklusiv an sich zu binden sind aus der Kinderperspektive bedrohlich, und es ist sicher nicht ganz übertrieben hier von psychischem Kindesmißbrauch zu sprechen. Die Kinder sind entweder völlig paralysiert oder merken die oft subtilen Suggestionen gar nicht. Parteiergreifen für einen Elternteil zu Lasten des anderen [PAS] stellt den verzweifelten Versuch dar, sich dem seelischen Konflikt zu entziehen.
IV. Zur Quadratur des Kreises
Die Trennung von Paar- und Elternebene läßt sich in der Praxis nur schwer vollziehen.
V. Nachscheidungsfamilie
VI. Jugendamt und Kinderschutz
  1. Das Jugendamt als gerichtlicher "Entscheidungs"-helfer

  2. Nachdem eine rechtliche Entscheidungshilfe durch das Jugendamt heute nicht mehr willkommen ist, obwohl manche Richter nicht gern auf die Bequemlichkeit des alten Kooperationsmusters verzichten wollen, wird oft zumindest vordergründig ein anderer Weg gegangen indem, verpackt als Empfehlung, daß ein "Gutachter" mit der Sorgerechtsfrage befaßt werden soll. Daß aber Psychologen eine "Trefferquote" über die automatischen 50% hinaus erbringen, das ist eine bisher noch nie bewiesene Annahme.
  3. Datenschutz vor Kinderschutz

  4. Kinderschutz ,,wird erst recht dann zur Domäne von Psychologischen Gutachtern werden wenn die überwiegende Mehrheit der JA Mitarbeiter weiterhin an der irrigen Vorstellung festhält, allein mit einem Angebot zur Elternberatung -völlig unabhängig vom Ergebnis oder davon, ob es überhaupt angenommen wird oder nicht -ihrem gesetzlichen Auftrag bereits hinreichend genügt zu haben. Dem steht jedoch entgegen, daß es aus kinderpsychologischer Sicht gerade alles andere als bedeutungslos ist, warum ein Elternteil die Kooperation mit dem anderen ablehnt bzw. - durch ledigliche 'Pflichtteilnahme' -jede ernsthafte Annäherung von vornherein sabotiert. .. Damit aber gibt er zugleich unmißverständlich zu erkennen, daß er es seinem Kind ganz bewußt zumutet, den Konflikt zum anderen Elternteil zukünftig in einer Atmosphäre völliger Unversöhnlichkeit oder gar mit permanenten Schuldgefühlen (wegen fehlender Loyalität) pflegen zu müssen. Eine Haltung, die als Beleg für einen bedenklichen Mangel an Elternverantwortung und Erziehungskompetenz kaum deutlicher ausfallen kann. .. Deshalb kommt es einer Konterkarierung des gesetzlichen Schutzauftrages gleich, wenn sich ausgerechnet der staatliche Kinderschützer Jugendamt nach Scheitern seines Beratungsangebots auf eine lapidare Berichtsfunktion zurückzieht..
    Fazit: Solange ein das Kind betreuender Elternteil nicht befürchten muß, daß seine Einflußnahme auf die Beziehung des Kindes zum anderen auch Konsequenzen nach sich ziehen kann, werden wir immer vor Situationen kapitulieren, die zum Schlimmsten gehören, was das Familienrecht kennt - Kinder, die eine Elternteil verteufeln. Wo immer dies der Fall ist, ist das Kind in den Brunnen gefallen und alle Versuche, diesen - nie vom Kind selbst zu verantwortenden - Wahn wieder zu beseitigen, sind nur vom geringen Erfolg. Bis heute weiß niemand, welcher Weg in solchen Fällen der richtige ist. Deshalb kommt es entscheiden darauf an, frühzeitig (!) alles zu unternehmen, damit es zum Super-GAU der Trennungsfolgen, zur Horrorvision eines PAS (O.-Kodjoe & Koeppel, 1998), gar nicht erst kommt.
     Die Teilnahme am Beratungs- und Informationsangebot der Jugendhilfe ist zwar freiwillig, und sie wird es -obwohl es gute Gründe gäbe, im Interesse der Kinder eine gesetzliche Beratungspflicht zu etablieren -vermutlich auch noch lange Zeit bleiben. Doch so lange eine Verweigerung lediglich zur Kenntnis genommen wird, so lange aus einer nicht nachvollziehbaren (!) Ablehnung der Zusammenarbeit im Interesse des und aus Liebe zum gemeinsamen Kind keine Folgerungen gezogen und dem Gericht aufgezeigt werden, wird sie letztlich immer ein 'zahnloser' Tiger bleiben." Es wird dann gefolgert, daß ein derartiger staatlicher Beratungsdienst rundum überflüssig sei, da freiwillige Beratung längst flächendeckend von Freien Trägern angeboten wird. [Hier werden also Kernforderungen nach Pflichtberatung und frühzeitiger Intervention formuliert, auf die wir z.B. unter Bezug auf die amerikanische Situation, aber auch auf einige deutsche "Leuchtturm"- Entscheidungen wiederholt hingewiesen haben.]
  5. Recht und Psychologie -Macht und Gefühl
  6. Durch die Einschaltung des Gerichts kommt zu der psychologischen Ebene eine juristische. Eine kindgerechte Lösung erfordert aber eine interdisziplinären Zusammenarbeit von psychologischer Beratung, Anwälten, mit dem Gericht als verantwortlichem "Regisseur" [wie bei PAS z.B. von Ward & Harvey, Familienkriege -die Entfremdung von Kindern, beschrieben].
  7. Jugendhilfe und neues Kindschaftsrecht
  8. Beratungsqualifikation

  9. Das KindRG stellt sogar vermehrte Anforderungen an die Beratungsqualifikation, jedoch macht das KHJG nur glauben, daß dieses Fachwissen bei sämtlichen Jugendämtern des Landes abrufbar sei.
    Obwohl vor dem schnellen Ruf nach dem "Gutachter" gewarnt wurde, so habe der Psychologe doch einen strukturellen Vorteil gegenüber dem Sozialarbeiter. ,,Denn wenn gegenüber der Jugendhilfe einfaches Kopfschütteln eines Elternteils genügt, um die gesamte Mission für gescheitert zu erklären, wissen die meisten Eltern schon sehr genau, daß sie es sich kaum leisten können, den Vorschlag des Sachverständigen zum gemeinsamen Gespräch grundlos abzulehnen". Es muß nämlich damit gerechnet werden, daß der Sachverständige dies fachlich begründet, als den fundamentalen Kindesinteressen zuwiderlaufend, dem Gericht mitteilt. Allerdings setzten sich mediativ arbeitende Sachverständige leicht der Gefahr eines Befangenheitsantrages des seiner Sache sicheren Elternteils aus. [Wiederum unsere Forderung, wie vielfach in den USA: Mediation sollte vorgeschrieben werden, falls kein übereinstimmender Elternvorschlag vorliegt].
VII. Schluß
Ohne Abbau des Kompetenzdefizits sollte sich die Jugendhilfe über fehlendes Vertrauen in weiten Kreisen der Bevölkerung nicht beklagen.
Literatur