Aus Kind Prax 2/98 S. 46- 49:
,,Der Beitrag macht deutlich, daß die neue gesetzliche Lage
im Kindschaftsrecht die Chance bietet, dem kindeswohlgefährdenden
Machtkampf der Eltern Einhalt zu gebieten, wenn Jugendhilfe und Justiz
es schaffen, neue Ansätze für ihr Selbst- und Funktionsverständnis
zu entwickeln."
Gliederung:
Diese Einstellungen und Verhaltensweisen versetzen jedem Beratungsangebot den ,,Todesstoß". Enttäuschung, Ohnmachtsgefühle und Wut beim anderen Elternteil, der sich spätestens zu diesem Zeitpunkt als absoluter Verlierer sieht; Schulterzucken und Hilfslosigkeit bei der beratenden Person des Jugendamtes.
Oft raten sogar auch die Anwälte den Vätern, gar nicht erst den Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zu stellen, weil er ja sowieso keine Aussicht auf Erfolg habe. Statt dessen beantragen sie häufiger das gemeinsame Sorgerecht und ersatzweise für den Fall, daß die Mutter nicht zustimmt, das alleinige. Auch hier zeigt die Praxis, wenn die Mutter nicht will, bekommt sie das alleinige Sorgerecht übertragen.
Geschildert wird dann die meist ,,vornehme Beraterzurückhaltung"
der Jugendsamtsmitarbeiter bei der Berichterstattung nach § 50 Abs.
2 SGB VIII und die anschließende Bestätigung des Machtanspruchs
eines Elternteils durch das Familiengericht, nach dem Gewinner-Verlierer
Prinzip. Es wird darauf hingewiesen, daß Jugendämter und Gericht
gegenüber der ,,Kopfschütteltaktik" mehr Mut und Zivilcourage,
Fachkenntnisse und soziale Kompetenz beweisen müßten, um kindgerechte
Lösungen und Entscheidungen herbeizuführen. Der viel eindringlichere,
ohne weiteres durchführbare Hinweis
von Jopt (ZfJ 7/8, 1998), nämlich dem Gericht
zumindest mitzuteilen, wer eine gemeinsame Beratung boykottiert hat und
wie gravierend damit gegen das Kindeswohl verstoßen wird, fehlt aber
leider.
Vielleicht sollten wenigstens die von der ,,Kopfschüttel-Strategie"
Betroffenenen daraus eine Lehre ziehen und eine derartige Berichterstattung
einzufordern versuchen, oder notfalls in eine eigene Stellungnahme zum
Jugendamtbericht einfügen.
Der Aufsatz schließt mit einer Aufzählung der positiven Intentionen
und Chancen des neuen KindRG, bietet aber leider wieder keine sehr überzeugenden
Hinweise darauf, wie sich in der Praxis da etwas ändern wird. Trotzdem
ein begrüßenswerter und lesenswerter Beitrag!
Eine Verpflichtung zur Beratung oder Mediation gibt es auch im KindRG
immer noch nicht. In die Neufassung des § 613 Abs. 1 ZPO wurde nur
der Satz eingefügt: ,,Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder
vorhanden, hört das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge
an und weist auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen
und Dienste der Träger der Jugendhilfe hin." Nach dem neuen §
52 FGG ist ebenfalls lediglich auf Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen,
es besteht aber auch die Möglichkeit das Verfahren für außergerichtliche
Beratung auszusetzten. Nach § 52 a FGG soll das Gericht einen Vermittlungsversuch
bei Umgangssproblemen machen und auf die Folgen für das Kindeswohl
sowie die Rechtsfolgen bei Unterbleiben des Umgangs hinweisen.