Information von Väter für Kinder e.V.:

Bindungstoleranz und PAS

Zitat aus: Gerhardt/v.Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, Luchterhand Verlag 1997, Seite 234:
Es ist für die Entwicklung eines Kindes von entscheidender Bedeutung, daß es nach der Trennung seiner Eltern einen möglichst spannungsfreien Kontakt auch zu demjenigen Elternteil behält, der nicht personensorgeberechtigt ist. Das Verhalten des sorgeberechtigten Elternteils anläßlich des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil - sog. Bindungstoleranz - ist ebenfalls Kriterium für die Gesamtbeurteilung. Ein sorgeberechtigter Elternteil muß vorbehaltslos bereit sein, nicht nur den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil angst- und spannungsfrei für das Kind zuzulassen, sondern dieses Kind hierzu - wenn nötig - auch in einer pädagogisch geeigneten Form zu motivieren. Wer den anderen Elternteil durch gezielte Bemerkungen abwertet, dessen Post an das Kind zensiert, läßt in hohem Maß die erforderliche Bindungstoleranz vermissen; bei haßerfüllter Einstellung eines Elternteils gegen den anderen, die sich massiv auf das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil auszuwirken droht, kann sogar die Erziehungseignung in Frage gestellt sein. In derartigen Fällen kann das Sorgerecht einem Elternteil übertragen werden, der ansonsten ungünstigere Rahmenbedingungen aufzuweisen hat, wenn dadurch gewährleistet erscheint, daß das Kind die Bindungen zum anderen Elternteil bewahren und fortentwickeln kann, während andererseits auch einem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden kann, wenn ungeachtet sonst günstiger Umstände das Kindeswohl dadurch Schaden nimmt, daß er die natürlichen Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil behindert oder sogar zu zerstören droht. Diese Grundsätze gelten auch bei Verletzung der Bindungstoleranz durch die Eltern eines Elternteils.

Kodjoe&Koeppel, The Parental Alienation Syndrome (PAS), DAVorm 1998 (1). S.9ff:
Anstelle des Kontinuitätsprinzips sollte die Bindungstoleranz, d.h. die Fähigkeit, die Bindung des Kindes an den anderen Elternteil zu respektieren, zum wichtigsten Kriterium immer dann werden, wenn die gemeinsame Sorge aufgrund eines Alleinsorgeantrages nicht automatisch weiter gelten soll.
 Bindungstoleranz kann als der - wahrscheinlich entscheidende - Teil des Förderprinzips gesehen werden. Denn mit Bindungstoleranz fördert ein Elternteil die psychische (seelische) Gesundheit seines Kindes, weil er dessen Beziehung zum anderen (abwesenden) Elternteil respektiert. Der Kontakt zu beiden Elternteilen nach Trennung/Scheidung und die Förderung durch beide Elternteile sind für das Wohl des Kindes nach heute wissenschaftlich nicht mehr bestreitbarer Ansicht nicht nur kurzfristig, sondern vielmehr langfristig bzw. lebenslang bedeutend. Deshalb müssen wir auch Kritik anmelden am heutigen Verständnis des Kindeswohlbegriffs, solange dieser als Ergebnis einer Analyse von Vergangenheit und Gegenwart von Kind-Eltern-Beziehungen  oder -bindungen verstanden wird. Nach unserer Auffassung ist unter Kindeswohl nicht nur das kurz-, sondern vor allem das mittel- und langfristige Interesse des Kindes an einer gesunden Entwicklung und an seiner späteren Beziehungsfähigkeit zu verstehen.

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Eine ertrotzte Kontinuität, wenn also der eine Elternteil über längere Zeit jeglichen Kontakt zum anderen Elternteil verhindert hat, verdient ohnehin besonders geringen Schutz. Das Kontinuitätsprinzip darf nicht dazu führen, daß eine zwar gleichmäßige, aber schädliche Entwicklung unter Vernachlässigung anderer, insbesondere zukunftsgerichteter Aspekte des Kindeswohls fortgesetzt wird (Palandt-Diederichsen; Bamberg, FamRZ 1987, 185; München FamRZ 1991, 1343).

In amerikanischen Staaten ist das Prinzip der Bindungstoleranz oft explizit in den Gesetzestexten enthalten, da die Vergabe des Sorgerechts z.B. in Kalifornien (California Family Code Section 3040) und Utah (Utah Code30-3-10) in folgender Reihenfolge erfolgt:1) Gemeinsame Sorge (2) Elternteil, der am ehesten den konfliktfreien und häufigen Umgang garantiert. Nebenbei bemerkt, es hat sich weitgehend eingebürgert von (gemeinsamer) Elternverantwortung (parental responsibility) statt Sorgerecht (custody) und von Elternzeit (parenting time) statt Umgang- oder Besuchsrecht (visiting) zu sprechen.

Das neue deutsche Kindschaftsrecht (seit 1.7.1998) stellt nun immerhin in §1684 BGB das Recht des Kindes auf Umgang fest:
 (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Eine konkrete Festsetzung eines Minimalumgangs und von Maßnahmen bei Nichteinhalten der Regelung, wie in amerikanischen Statuten, ist aber nicht erfolgt. Es heißt lediglich:
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.

Urteile

Einer der Hauptfaktoren beim Parental Alienation Syndrome, neben der Reaktion des Kindes, ist die bewußte oder teils unbewußte Programmierung des Kindes durch einen Elternteil, mit dem Ziel die Bindung zum anderen Elternteil zu zerstören. Diesem entfremdenden Elternteil fehlt es also an Bindungstoleranz und möglicherweise sogar an der Erziehungsfähigkeit. Am deutlichsten tritt das Verhalten dieses Elternteils in Fällen beharrlicher Umgangsvereitelung (vgl. Klenner, FamRZ 1995, 1529) zu Tage. Gerichtliche Entscheidungen die die Konsequenzen derartigen Verhaltens für das Kindeswohl klar umreißen, ohne schon explizit PAS zu erwähnen, bezeichnen Kodjoe&Koeppel als vereinzelte "Leuchttürme" in der deutschen Sorge- und Umgangsrechtsprechung. Sie erwähnten aus Platzmangel nur die ersten drei der folgenden Entscheidungen:
 

  1. OLG Bamberg vom 23.7.1985 -7 UF 42/85 (FamRZ 1985, 1175-1178).
    Das Gericht bestätigte die Übertragung des Aufenthaltbestimmungsrechts auf den Vater, da es das Wohl des Kindes ,,durch die beschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter, die ihr Kind ohne jede Vaterbeziehung heranwachsen lassen will, erheblich gefährdet" sah.
     
  2. OLG München vom 12.4.1991 - 26 UF 1464/89 (FamRZ 1991, 1343-1344).
    Wer den anderen Elternteil durch gezielte Bemerkungen abwertet, dessen Post an das Kind zensiert, läßt in hohem Maße die erforderliche Bindungstoleranz vermissen.
    Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, dem Vater das Sorgerecht zu übertragen, nach dem die Mutter nahezu zwei Jahre systematisch jeglichen Kontakt des Kindes zum Vater unterbunden und die Untersuchung durch den beauftragten Sachverständigen verhindert hatte. Damit habe sie ihre Erziehungsfähigkeit in einem für das Kind äußerst wichtigen Bereich in Frage gestellt. Das Kontinuitätsprinzip darf nicht dazu führen, daß eine zwar gleichmäßige, aber schädliche Entwicklung unter Vernachlässigung anderer, insbesondere zukunftsgerichteter Aspekte des Kindeswohls fortgesetzt wird.
     
  3. OLG Celle vom 25.10.1993 - 19 UF- 208/93 (FamRZ 1994, 924-926).
    Der Beschluß bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts nach dem das Sorgerecht dem anderen Elternteil übertragen wird und das Kind herauszugeben ist. Die Entscheidung stützt sich im wesentlichen auf zwei Punkte:
    1. Die Lebensplanung der Mutter ist ,,unabsehbar und schwer durchsichtig". Der Senat schließt sich dieser Auffassung an, sieht allerdings auch Gefahren beim Vater wegen seiner beruflichen Perspektiven.
    2. Ein wichtiges Entscheidungskriterium für den Senat war daher die vom Sachverständigen festgestellte geringere
    Bindungstoleranz der Mutter. Diese beeinträchtige durch ihr - gegenüber dem Vater-  stark restriktives Verhalten das
    Kindeswohl, etwa dadurch, daß sie seit Beginn der Auseinandersetzung regelmäßig die Umgangsregelung problematisiere.
    Denn das Umgangsrecht ist ein Ausschnitt aus dem natürlichen, durch Art. 6 GG geschützten Elternrecht" ....
    Deshalb ist das Verhalten der Eltern bezüglich des Umgangs des Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil- die sog. Bindungstoleranz-  eines der maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, bei welchem Elternteil das Kind nach der Trennung besser aufgehoben ist. Das kann im besonderen Fall dazu führen, daß einem Elternteil, der ansonsten ungünstigere Rahmenbedindungen aufzuweisen hat, das Sorgerecht übertragen wird, wenn dadurch gewährleistet erscheint, daß das Kind die Bindungen zum anderen Elternteil bewahren und fortentwickeln kann, während andererseits auch einem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden kann, wenn ungeachtet sonst günstiger Umstände das Kindeswohl dadurch Schaden nimmt, daß er die natürlichen Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil behindert oder sogar zu zerstören droht.
     
  4. OLG Celle vom 12.6.1995 -10 UF 195/94 (Vorinstanz: AG Hannover, 612 F 3091/92)
    Entnommen aus FamRZ 1998 (16), S. 1045:
    Nr. 651 OLG Celle - BGB  §§ 1671(a. R.), 1696 (10 ZS FamS - Beschluß v. 12.6.1995 - 10 UF 195/94)
    1. Eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung ist wegen fehlender Erziehungseignung des betreuenden Elternteils zum Wohl des Kindes erforderlich, wenn er hartnäckig bestrebt ist, das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden, beharrlich das Umgangsrecht zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind verweigert sowie den Vorwurf sexuellen Mißbrauchs aufrechterhält, obwohl eine eingehende Beweisaufnahme den Verdacht nicht bestätigt hat.
    2. Dem zwischenzeitlich dem Kleinkindalter weitgehend entwachsenen Kind ist der Wechsel der primären Bezugsperson und des persönlichen Umfeldes zuzumuten, weil nur so sein Recht auf Aufrechterhaltung von persönlichen Beziehungen zu beiden Elternteilen verwirklicht werden kann
    (Leitsätze des Einsenders, mitgeteilt von RA. G. Rixe, Bielefeld)
    Anmerkung der Red.: Der Beschluß ist der Red. erst jetzt bekannt gemacht worden. Vom Abdruck wird abgesehen.
    Zum Problem der Entfremdung des Kindes von einem Elternteil vgl. Kodjoe/Koeppel, The Parental Alienation Syndrome (PAS), DAVorm 1998 ff; ferner Cour d'appel Provence de Québec (Kanada), DAVorm 1998, 135; siehe auch OLG Celle, Fam RZ 1991, 924. ****
  5. AG Potsdam -Entscheidung  44 F 87/93 (FamRZ 1996, 422-424)
    Das Sorgerecht wurde dem Vater übertragen, weil das Gericht davon ausging, ,,daß es dieser in Zukunft im Sinne von
    elterlicher Verantwortung vergleichsweise stärker an den objektiven Interessen des Kindes und seiner Bedürfnisse orientiert, unter Zurückstellung eigener Interessen, ausüben wird, als es der Antragstellerin möglich war und ist."
    Die Mutter hatte sich einer Kompromißlösung widersetzt, wonach beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben, der Lebensmittelpunkt des 9 jährigen Sohnes bei der Mutter bleiben und zur Verbesserung der Kontaktsituation zwischen dem Sohn  und dem Vater sowie zur Verbesserung der Kommunikation zwischen den Eltern Beratungsgespräche stattfinden sollten.
     
  6. Amtsgericht Potsdam, Beschluß vom 29.10.1997 - Aktenzeichen 44 F 497/95 - 50 (rechtskräftig, Beschwerde zurückgewiesen durch das Oberlandesgericht Brandenburg vom 2.3.1998, Aktenzeichen 10 UF 159/97)
    Von der Relevanz gemeinsamer Sorge. Gemeinsames Sorgerecht auch bei Kopfschütteln der Mutter.
    Sorgerecht ist auf dem Hintergrund der Verfassung (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) kein isolierter Rechtsanspruch eines Elternteils am Kind mit der Konsequenz, daß ihm allein das Recht zugewiesen ist, nach eigenem Gutdünken über die für das Kind wichtigen Fragen zu entscheiden bzw. diese zu bestimmen. Vielmehr handelt es sich  ausdrücklich dem Kind gegenüber um eine Pflichtposition und ist diese nach Art. 6  auch nicht einem Elternteil zugewiesen, sondern obliegt von vornherein beiden Elternteilen gemeinsam  ("Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht ..." Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG).
        Was das bedeutet, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 03.11.1982   (FamRZ 1982, 1179 ff, 1182 f) hervorgehoben:
       "Das verfassungsrechtlich gewährleistete Elternrecht setzt danach voraus, daß die Eltern bereit und in der  Lage sind, ihr Erziehungsrecht zum Wohle des Kindes wahrzunehmen; nur unter dieser Voraussetzung kann  davon aus gegangen werden, daß der mit dem Elternrecht verbundenen Verantwortung entsprochen wird.
    ..."

        Für den Trennungsfall der Eltern hat das BVerfG das Interesse des Kindes und die daraus resultierende  Pflichtenstellung der Eltern näher umrissen. Wenn danach die Dauerhaftigkeit familiärer Sozialbeziehungen zu Mutter und Vater und zu dem dazugehörigen Umfeld von entscheidender Bedeutung für die psychische     Gesundheit des späteren Erwachsenen ist, dann ergibt sich daraus für die Eltern, daß sie verpflichtet sind und bleiben, die Beziehungen des Kindes zu dem jeweils anderen Elternteil zu tolerieren und aktiv zu  unterstützen. Das bedeutet folgerichtig, daß gleichzeitig die Elternteile verpflichtet sind, ihre möglicherweise insoweit entgegenstehenden eigenen subjektiven Interessen auf möglichst vollständige Ausgrenzung des anderen Elternteils aus dem eigenen Lebensbereich zurückzustellen.    Die Eltern bleiben dem Kind gegenüber kindheitslang verpflichtet, gewissermaßen stets aufs neue, wie das BVerfG ausführt, "eine vernünftige, den Interessen des Kindes entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu ihnen zu finden" (a.a.0. S. 1182).  Hierbei ist jeder Elternteil auf die Kooperation des anderen angewiesen. Ein Rückzug eines Elternteils aus dieser grundsätzlich geforderten Kooperationsbereitschaft im Interesse des Kindes hat für das Kind in aller Regel unmittelbare gravierende Auswirkungen. Das Kind, das liebevolle Bindungen an beide Eltern eingegangen ist und deren Erleben in ihrer auch gerade geschlechtsspezifischen Unterschiedlichkeit es zu einem gesunden Wachstum dringend benötigt, wird in erhebliche Konflikte gestürzt:   ..........    Das Beharren der Kindesmutter auf der einseitigen Sorgerechtsübertragung zu ihren Gunsten ist unter den gegebenen Umständen nicht an den Kindesinteressen und Bedürfnissen orientiert, sondern birgt, wenn ihr gefolgt würde, eher die Gefahr, daß die Kindesmutter bei wichtigen Entscheidungen und Fragen des elterlichen Sorgerechts den für K wichtigen Vater ausblendet, klärende Gespräche und ggf. auch friedliche  Auseinandersetzungen vermeidet und diese Fragen gewissermaßen im Alleingang entscheidet, statt sich auch weiterhin um Konfliktauflösung und Kooperation zu bemühen. Damit aber würde die Gefahr bestehen, daß die Kontakte, wie sich bereits abzeichnet, von K. zum Vater zunehmend erschwert werden. Mit der Beibehaltung der gemeinsamen Elternverantwortung wird dem    entgegengewirkt und auch der Kindesmutter verdeutlicht, daß sie auf die Kooperation des Kindesvaters angewiesen ist und bleibt. Sollten die Kontakte von K. zum Vater sich zukünftig unabhängig von der jetzt getroffenen Regelung tatsächlich vermindern oder die Beziehungen des Kindes zum Vater aufgrund des Problems des    Dazwischenstehens zunehmend schwieriger gestalten, könnte eine genauere Untersuchung der Gründe  angezeigt und eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater bei ggf. festgestellter Bindungsintoleranz der Mutter geboten sein (vgl. OLG Celle a.a.0.).  Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird im übrigen von der inzwischen auch vom Bundesrat verabschiedeten Kindschaftsrechtsreform, die am 01.7.1998 in Kraft tritt, getragen: Danach ist dem Antrag auf alleiniges Sorgerecht nur dann stattzugeben, wenn zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F.).
     
  7. OLG München - §§ 1634, 1671 BGB Beschluß vom 8.5.1996 12 WF 712/96 (FamRZ 1997, 45)
    1. Die Verhinderung des Umgangsrechts kann einen Grund darstellen, die Erziehungsfähigkeit des betreuenden Elternteils zu verneinen.
    2. Soweit Kinder in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren nicht bereit sind, sich vom Sachverständigen anhören zu lassen, muß das Familiengericht ggfs. in Anwesenheit des Sachverständigen, alle für die Entscheidung notwendigen Anhörungen selbst durchführen, wobei neben der Anhörung des Kindes, der Eltern und des Jugendamtes zum Entwicklungstand des Kindes insbesondere eine Anhörung des Lehrers, Hausarztes und Verwandter, die mit dem Kind Kontakt pflegen, in Betracht kommt.
    ...
    Nachdem fehlende Mitarbeit oder Verhinderung des Umgangsrecht einen Grund darstellen kann, die Erziehungseignung der AGg. zu verneinen, muß das FamG aufgrund der Amtsermittlung prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Änderung der Sorgerechtsentscheidung nach § 1696 BGB vorliegen.
     
  8.  OLG Nürnberg  vom 15.6.1998 - 10 UF 441/98
    Die elterliche Sorge wird wegen Umgangsvereitelung und dem Beharren der Mutter auf einem unbegründeten Vorwurf des sexuellen Kindesmißbrauchs dem Vater übertragen, nachdem sie zunächst die Mutter ausübte.
    Aus der Entscheidung:
        Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug. auf das angefochtene Urteil, dem er  in vollem Umfang beitritt.
        .......
        Der Senat ist der Überzeugung, daß das Verhalten der Antragstellerin in der Vergangenheit gezeigt hat,  daß sie zur Zeit nicht oder nur erheblich eingeschränkt geeignet ist, die elterliche Sorge für K. zu  übernehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß zur Eignung der Übernahme einer elterlichen Sorge auch gehört, daß der betreuende Elternteil den anderen Elternteil vom Umgang mit dem Kind nicht ausschließt. Dies ist jedoch durch die Antragstellerin solange geschehen, bis der Antragstellerin durch das Erstgericht klargemacht wurde, daß die Gefahr bei Fortsetzung ihres Verhaltens besteht, daß die elterliche Sorge dem Antragsgegner übertragen würde. Erst ab diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin - nach Überzeugung des Senats sah sie sich dazu gezwungen - bereit, dem Antragsgegner ein Umgangsrecht mit der Tochter K. einzuräumen. Nachdem der Antragstellerin im Termin vom ... August 1997 klargemacht wurde, daß das Gericht  beabsichtigt, dem Vater die elterliche Sorge zu übertragen, begann die Antragstellerin durch Anfragen bei  mehr oder minder kompetenten Stellen gegen den Antragsgegner einen Verdacht des sexuellen Mißbrauchs  des Kindes auszusprechen. Dies zu einem Zeitpunkt, zu dem durch verschiedene Gutachten bereits  klargelegt war, daß ein derartiger Mißbrauch mit einer Sicherheit nicht stattgefunden hat, „wie sie in einem strafrechtlichen Verfahren zur Verurteilung eines Angeklagten erforderlich wäre“ (vgl. Seite 11 des  angefochtenen Urteils). Erst zu diesem Zeitpunkt sah sich die Antragstellerin offenbar veranlaßt diesen  Vorwurf Personen mitzuteilen, bei denen sie davon ausgehen mußte, daß ihre Mitteilung zumindest zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner führen würde.

    Aus der Entscheidung des Amtsgerichts:
        Der Antragsgegner ist uneingeschränkt erziehungsfähig, insbesondere steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, daß ein sexueller Mißbrauch des Kindes durch den Antragsgegner nicht stattfand. Die Bindung zwischen ihm und K ist von hoher Qualität. Der Antragsgegner ist besser geeignet, die Entwicklung  Ks zu einer gesunden, eigenständigen und selbstbewußten Persönlichkeit zu fördern und ist auch bereit und in der Lage, Eltern- und Kindebene zu trennen und die Bindungen Ks an ihre Mutter zu akzeptieren. Demgegenüber ist die Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin teilweise eingeschränkt, da sie entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, die gute Bindung des Kindes zu ihrem Vater zu akzeptieren und den Kontakt mit ihm zu fördern. Stattdessen hält sie hartnäckig an ihrer Überzeugung fest, daß ein sexueller Mißbrauch Ks durch den Antragsgegner sehr wahrscheinlich ist und verschließt die Augen vor objektiven, den Antragsgegner entlastenden Gutachten und Angaben neutraler Zeugen. Ferner überidentifiziert sich die Antragstellerin mit dem Kind. Daher besteht die begründete Gefahr, daß bei K schwere    Entwicklungsstörungen auftreten, falls der Antragstellerin die elterliche Sorge übertragen würde.  Die vorgenannten Defizite der Erziehungseignung und -fähigkeit der Antragstellerin wiegen so schwer, daß  diese weder durch ihre möglicherweise etwas stärkere Bindung zu K noch durch den Gesichtspunkt der Kontinuität aufgewogen werden können, zumal der Antragsgegner ebenfalls eine sehr gute Bindung zu K hat und diese mehr als ihr erstes Lebensjahr im Anwesen desAntragsgegners verbracht hat, wohin sie nunmehr zurückkehren kann.
        ..........
           Die zum Teil massiven Verhaltensauffälligkeiten von K lassen sich zwangslos und naheliegend mit den erheblichen Konflikten in der Elternebene und dem daraus resultierenden Loyalitätskonflikt Ks gegenüber der sie betreuenden Mutter erklären.
        ..........
            Aufgrund all dieser Umstände besteht die begründete Gefahr, daß K bei einem Verbleiben bei der Mutter in ihrer Entwicklung schwer geschädigt würde.    Zunächst wäre zu befürchten, daß die Beziehung zum Vater, die bereits gelitten hat, aber aufgrund  ihrer hohen Qualität noch erhalten ist, völlig unterbrochen und von der Antragstellerin vernichtet würde. Dieses Aufwachsen ohne den biologischen Vater einhergehend mit der mangelnden Fähigkeit der Antragstellerin, ausreichend zwischen ihren eigenen Bedürfnissen und denen des Kindes zu trennen, läßt befürchten, daß K ein sozial auffälliger, von mangelndem Selbstbewußtsein geprägter    Mensch werden könnte. Insbesondere aber besteht die begründete Gefahr, daß K in ihrem späteren Erwachsenenleben nachhaltige Schwierigkeiten haben wird, eine partnerschaftliche Beziehung einzugehen und glücklich zu führen. Dies umso mehr, als daß zu befürchten ist, daß K von ihrer Mutter weiterhin in der Annahme erzogen wird, daß ihr Vater sie sexuell mißbraucht habe. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nicht verkannt, daß die Antragstellerin mittlerweile die bessere Bindung zu K. aufweist und insbesondere der Grundsatz der Kontinuität für ein Verbleiben bei der Mutter spricht. Dies ist in der Tat ein ernstzunehmender und schwerwiegender Gesichtspunkt. Das Gericht hält es  auch für wahrscheinlich, daß es nach Vollzug der Sorgerechtsentscheidung zunächst zu einer Verunsicherung Ks kommen wird. Die Gefahr einer dauerhaften und nachhaltigen Traumatisierung Ks durch die Wegnahme von der Mutter mit der Folge von Entwicklungsstörungen schätzt das Gericht jedoch wesentlich geringer ein als die oben dargestellten Gefahren, denen K. bei einem Verbleiben bei der Mutter ausgesetzt ist.
     

  9. BezG Erfurt -BGB §§ 1671 II, 1671V; ZPO 620; 3 Zs -FamS, Beschluß v. 13.5.1993 -3WF 164/92(FamRZ 1994, 921-922)
      Zur Übertragung des Aufenthaltbestimmungsrechts für ein Kind getrennt lebender Eltern auf einen Pfleger im Wege einstweiliger Anordnung (Leitsatz der Redaktion).
       Der Senat geht davon aus, daß nach einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere unter Berücksichtigung der Erziehungsfähigkeit der Eltern, des Förderungsprinzips, des Kontinuitätsgrundsatzes und der konkreten Betreuungssituation die getroffene Entscheidung in Anbetracht der äußerst konfliktreichen Trennungsproblematik zwischen den Eltern dem Wohl des Kindes am besten entspricht und der Eingriff auch verhältnismäßig ist.
       Gemäß  § 1671 V BGB kann das Gericht die Personensorge einem Vormund oder Pfleger übertragen, wenn dies zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist.
        Es ist für die Entwicklung eines Kindes von entscheidender Bedeutung, daß es auch und gerade im Falle einer Trennung der Eltern in ungestörten Kontakt und Umgang mit beiden Elternteilen aufwachsen und zu beiden eine tragfähige Beziehung aufbauen bzw. aufrecht erhalten kann. Das beinhaltet zum einem das Recht des Kindes als Grundrechtsträger mit eigenständiger Menschenwürde auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 1 I, 2 GG) zum anderen die Elternverantwortung, die Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes nicht zu beschneiden, sondern optimal zu fördern, damit es zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft heranwachsen kann.

       Das Wohl des Kindes ist nach Ansicht des Senats durch das Verhalten des Vaters, der es seit der Trennung der Eltern im November 1991 der Mutter systematisch vorenthält und so massiv gegen diese beeinflußt, daß das Kind selbst mittlerweile jedweden Kontakt zur Mutter ablehnt, in erheblichen Maße gefährdet. Das Kind sei inzwischen derartig einseitig auf den Vater fixiert, daß es zwangshaft und offensichtlich ohne eigene Willensbildung jeden Kontakt zur Mutter ablehnt, ohne hierfür irgendwelche nachvollziehbaren Gründe anführen zu können, daß es auch Freunde nicht entbehrt, sondern sich allein mit dem Vater begnügt. Die Perpetuierung dieses Zustandes könne im Interesse des Kindes nicht länger verantwortet werden.
        Der Vater zeigte sich völlig uneinsichtig, deshalb war ihm die elterliche Verantwortung jedenfalls teilweise zu entziehen.
         Der Senat war allerdings auch der Auffassung, daß ,,ein abrupt erzwungener Wechsel vom Vater zur ,,verfeindeten" Mutter dem Kind, das sich extrem davor fürchtet, nicht zumutbar" ist. Vielmehr ist eine behutsame Hinführung zur Mutter und Geschwister erforderlich. Der Senat hofft, daß dies einem Dritten, dem Pfleger gelingt. ,,Sollte der Vater versuchen, auch die für beide Eltern verbindlichen Entscheidungen des Pflegers zu boykottieren, käme letztlich auch die Unterbringung des Kindes an dritter Stelle in Betracht."
    Eine weitergehende Übertragung der Personensorge auf einen Pfleger oder die Bestellung eines Vormundes schien zur Zeit (noch) nicht veranlaßt..... Die einseitige Erziehungshaltung des Vaters ist, kann sie nicht durch die angeordnete Maßnahme unterbunden werden, allerdings bedenklich und kann bei Fortführung weitere Einschränkungen seines Elternrechts erforderlich machen.

    Kommentar: Dieser Beschluß ist in mehrfacher Hinsicht interessant. Offensichtlich handelt es sich um ein besonders schweres Stadium von PAS. In dieser sehr raren ,,psychischen Ausnahmesituation" (nach amerikanischen Schätzungen in nur zwischen 1- 5% der PAS Fälle), mit vollständiger Verstrickung des Kindes mit einem Elternteil, bei massiver Ablehnung des anderen, ja sogar extremer Angst vor diesem, bestehen über die geeignetste Maßnahme z. T. noch unterschiedliche Auffassungen. Der Beschluß hat diese Diskussion z.T. antizipiert, ja sogar den neueren Vorschlag R. Gardners der vorübergehenden Unterbringung bei Dritten, statt sofortiger Sorgerechtsumkehr auch in einem solchen Falle. (vgl. Ward & Harvey, Familienkriege - die Entfremdung von Kindern, ZfJ 1998 (6), 237- 245, insbes. auch die Anmerkungen des Übersetzers zu  Kapitel 6.5). Nebenbei bemerkt, zeigt allein dieses Urteil schon, wie unangebracht Argumente sind, PAS sei gegen Mütter gerichtet, oder wird überwiegend von Müttern verursacht. Väter haben dazu allein schon auf grund der Sorgerechtsverteilung meist viel weniger Möglichkeiten. Es gibt aber auch Fälle wo beide Elternteile jeweils versuchen eine einseitige Bindung der Kinder an sie zu bewirken.
     

  10. OLG  Hamburg -BGB 1634, 1671 V, 3. FamS, Beschluß vom 2.8.1995 - 12 UF 85/94 (FamRZ 1996, 422-424) Anordnung einer Pflegschaft zur Durchsetzung eines ,,behüteten" Umgangsrecht bei ablehnender Haltung des sorgeberechtigten Elternteils (u.a. wegen des Verdachts sexuell gefärbten Verhaltens)
    Das FamG hat auf Antrag der Mutter das Umgangsrecht zunächst auf neun Monate, und nach einer Beschwerde des Vaters und Einholung eines Ergänzungsgutachten unbefristet ausgeschlossen. Dagegen erhob der Vater erneut Beschwerde, weil er die Grundrechte des Kindes als auch seine verletzt sah. Der Senat hatte den Beteiligten zunächst aufgegeben konkrete Möglichkeiten für einen vorsichtigen, begleiteten Kontakt vorzuschlagen. Die Mutter sagte, sie könne sich vorstellen, daß Besuchskontakte zwischen R. und dem Ast. zunächst im Beisein von R.'s Onkel oder Stiefvater stattfinden könnten, wenn R. 8-9 Jahre alt und damit in der Lage sei, sich Kontakte mit dem Vater kritisch zu erarbeiten. Derzeit lehne R. (6 J.) Kontakte mit ihrem ,,Erzeuger" ab, weil sie in ihrer ,,Idylle" nicht gestört werden wolle. Die vom Gericht erwogenen Einrichtung einer Pflegschaft betrachte sie als rechtlich unzulässige Einschränkung ihres Sorgerechts.
    Der Senat erklärte: Die Beschwerde des Vaters ist begründet. Sein Umgangsrecht darf nicht auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen werden. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie das Sorgerecht unter dem Schutz des Art. 6 II S.1 GG (BVerfG, FamRZ 1995, 86; 1993, 663 = NJW 1993, 2671; FamRZ 1993, 872). Der völlige Ausschluß des Umgangs auf Dauer als der einschneidenste Eingriff darf nur angeordnet werden, wenn der Gefährdung des Kindes durch eine bloße Einschränkung des Umgangsrechtes nicht ausreichend vorgebeugt werden kann (BGH, FamRZ 1984, 1084; 1994, 158, 160). Durch die Anordnung eines sog. behüteten Umgangsrechts trägt der Senat Ängsten und Vorbehalten der Mutter gegen einen unbeaufsichtigten Umgang des Vaters mit dem Kinde Rechnung.
    Der Senat geht dann sehr ausführlich und kritisch auf die Schwierigkeiten ein, öffentliche Institutionen der Jugendhilfe zu finden die bereit sind einen begleiteten Umgang zu ermöglichen. ...,,Ob angesichts der negativen Einstellung des Jugendamtes W. dieses mit der Durchführung der Pflegschaft betraut werden kann, muß das VormG entscheiden."
       ,,Der Senat hofft, außerdem, daß Kind und Mutter bei einem derartig eingeschränkten Umgangsrecht ihre Vorbehalte gegen ein Zusammentreffen mit dem Vater noch am ehesten überwinden können. Notwendig und wünschenswert wäre gewiß die Installation eines Beratungssystems unter Beteiligung der leiblichen Eltern und des Stiefelternteils, doch kann das FamG eine derartige Familientherapie nicht anordnen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1994, 158, 160). Ohne Hilfe Dritter ist nicht zu erwarten, daß die Mutter alsbald ihre massiv ablehnende Haltung gegenüber Besuchskontakten des Vaters überwinden könnte.''

    Kommentar: Damit spricht der Senat ein Kernproblem bei PAS an, das auch durch das neue KindRG nicht gelöst wird. Nur auf Einsicht und Freiwilligkeit zu hoffen ist praktisch aussichtslos. Es ist doch geradezu ein Charakteristikum von PAS, daß Einsicht in den dem Kind zugefügten Schaden beim programmierenden Elternteil nicht vorhanden ist. Eine möglichst kindgerechte Lösung erfordert dann frühzeitige Intervention durch Anordnung und unter Aufsicht des Gerichts, vgl. Ward&Harvey, ZfJ 1998(6), 237-245. In den USA sind verpflichtende Beratung, Mediation und sogar Therapie schon weitgehend Standard, wenn minderjährige Kinder involviert sind. Systemische Familientherapie (unter Einbeziehung möglichst aller Familienmitglieder und sonstigen Bezugspersonen), auf Anordnung des Gerichts, erfolgt z.B. am Wallerstein Center for the Family in Transition, Kalifornien, und ist ausführlich in dem unlängst erschienenen Buch von Janet R. Johnson & Vievienne Roseby, "In the Name of the Child. A Developmental Approach to Understanding and Helping Children of Conflicted and Violent Divorce", The Free Press, New York (1997), beschrieben. (Kap. 8 geht speziell of die Psychologie von PAS ein.).
     Der Senat spricht auch andere Aspekte von PAS an, den ostensiblen "Kindeswillen" und die Langzeitfolgen der Entfremdung: ,,Der geäußerte Wille des Kindes entspricht nicht notwendigerweise seinen Bedürfnissen. Die Äußerungen der Mutter signalisierem dem Kind, daß der nichsorgeberechtigte Elternteil die Zuneigung des Kindes nicht verdient. Aus der Sicht des Kindes ist insbesondere nach dem Hinzutreten eines neuen Partners der Mutter außerdem die Gefahr gegeben, ausgeschlossen zu werden, wenn es sich nicht i. S. des sorgeberechtigten Elternteils äußert bzw. sich nicht wohlverhält, wozu auch der enge Anschluß an den neuen Partner gehört. Außerdem ist die Solidarisierung des Kindes mit einem Elternteil nach einer elterlichen Trennung Teil der Bewältigungsstrategien, die Kinder einsetzen, um das Trennungsgeschehen zu verarbeiten."
    .....
    Der Wille der jetzt siebenjährigen R....W. nicht sehen zu wollen, kann  für die Entscheidung des Senats nicht ausschlaggebend sein. Der Wille  des Kindes ist von der Mutter beeinflußt worden. Kindern muß außerdem eine Entscheidung zwischen den Elternteilen abgenommen werden. .....

Diese und andere "Leuchtturm" Urteile haben einzelne Aspekte von PAS, wie Umgangsvereitelung, ,,Kind muß zur Ruhe kommen", ,,Kind will nicht" und als "letzte Waffe" sogar das Beharren auf einem Mißbrauchsvorwurf, sowie die Folgen der Entfremdung richtig eingeschätzt. Es gibt auch Entscheidungen die mit sehr guten Argumenten zwar das Recht auf Umgang bejahten und den Umgangsausschluß aufgehoben haben der auf der nicht überzeugend begründeten Weigerung der Kinder (z.B. OLG Hamm v. 17.12.1992- 2 UF 271/92, FamRZ 1994, 57) oder auf der Verfeindung der Eltern (OLG Hamm v. 25.5.1993 - 7 UF 89/93, FamRZ 1994, 58) beruhte, aber vor der Androhung von Maßnahmen zur Durchsetzung des Umgangs zurückschreckten, oder diesen nicht einmal konkret festlegten. In einen sehr ähnlich gelagerten Fall (OLG Frankfurt/M. v, 16.2.1984 - 1 UF 315/83, FamRZ 1984, 614) wurden solche Maßnahmen (z.B. Zwangsgeld) angedroht und in der Begründung auch betont, daß das Kindeswohl nicht nur (als Momentaufnahme) aus der subjektiven Sicht des Kindes, sondern auch objektiv-normativ (Zukunftsperspektive) zu beurteilen ist. In Anschluß an dieses Urteil ging OLG Frankfurt/M am. 29.1.1993- 6 UF 125/92, FamRZ 1993, 729, in einem weiteren Fall auch ausführlich auf den Einfluß eines älteren "Sprecherkindes" und des sorgeberechtigten Elternteil auf den (scheinbaren) "Kindeswillen" ein.
Das Urteil des OLG Nürnberg v. 8.2.1994 - 11 UF 2641/93 mit dem die Herabsetzung des Ehegattenunterhalts wegen hartnäckiger Umgangsvereitelung aufrechterhalten wurde, geht auch sehr detailliert auf die psychologischen Aspekte ein. Auch in diesem Fall war ein Ergänzungspfleger eingesetzt, der aber, offensichtlich entnervt, aufgab, bei dem Versuch eine regelmäßige Ausübung des Besuchsrechts zu ermöglichen.
    Daneben gibt es leider auch nicht wenige Urteile/Gutachten, die an den Problemen der (reaktiven) Eltern-Kind-Entfremdung völlig vorbeigehen. Bleibt zu hoffen, daß die systematische Zusammenfassung der Teilaspekte im Parental Alienation Syndrome, einschließlich dem wissenschaftlichen Studium der zugrundeliegenden Psychopathologie, hier zu einer ausgewogeneren Beurteilung führt. Längerfristig hoffen wir, daß das Spektrum von Maßnahmen um besonders kindeswohlorientierte, prompte Intervention (z.B. Familientherapie) erweitert wird.
Zum Abschluß noch die derzeit schon veröffentlichten  "PAS" Urteile:

  1. AG Rinteln vom 27.04.1998  -2 X V 178 ( ZfJ 1998, 344-346, mitgeteilt v. Prof. Dr. Uwe Jopt).
    Leitsätze:
    Umgangsregelung, Parental Alienation Syndrome; § 1711 II BGB
    Eine gerichtliche Umgangsregelung kann ein vom Parental Alienation Syndrome (PAS) betroffenes
    Kind entlasten. Da das Kind aufgrund der gerichtlichen Anordnung zum anderen Elternteil gehen
    muß, stellen sich nunmehr Besuche beim nichtbetreuenden Elternteil nicht mehr als Verrat am       betreuenden Elternteil dar. Mit der gerichtlichen Umgangsregelung sollen die Folgen der Traumatisierung, die in der Regel bis weit in das Erwachsenenalter hineinreichen können, aufgrund des Verlustes des einen Elternteils, der durch manipulatives Verhalten des anderen erzwungen worden ist, aufgefangen werden.
       Wenn seitens der Antragsgegnerin auf psychische Auffälligkeiten und extreme Anfälligkeiten des Jungen in der Schule hingewiesen wird, so gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß gerade der Kontakt mit dem Vater dafür verantwortlich wäre. Es spricht vielmehr alles dafür, daß diese Auffälligkeiten des Jungen mit der Trennung der Familie und eben dann auch damit verbunden waren und sind, daß die Mutter zunächst jeglichen Kontakt zum Kindesvater unterband, inzwischen zeitlich zum Teil nur sehr widerwillig zuließ und nun wieder völlig unterbinden will. ... Bei X liegt PAS in seiner klassischen Form vor. ... Wenn X in seinen richterlichen Anhörungen Besuchskontakte zum Vater abgelehnt hat, so hat er damit nicht etwa seine eigene Meinung geäußert, sondern als nun 8-jähriger Grundschüler die negative Sicht von Seiten der Mutter übernommen. ... Wer in Fällen wie dem vorliegenden vor der ablehnenden Haltung und dem massiven Einfluß des betreuenden Elternteils kapituliert, handelt zum Schaden des Kindes... . Die Lösung kann nur darin liegen, im Interesse des Kindes die Kontakte zum Kindesvater durchzusetzen (vgl. Volltext).
     
  2. OLG Frankfurt vom 18.05.1998, Beschluß des 6. Senats für FamSachen des OLG Frankfurt/M/. in Darmstadt v. 18.5.98- 6UF 18/98 (ZfJ 1998, S. 343-344, (mitgeteilt vom VorsRiOLG Dr. D. Weychardt, Darmstadt).
    Leitsatz:
    PAS (DAVorm. 1998/9 ff. H. 1)
    Zur Bindungstoleranz als eine wesentliche Voraussetzung für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts verweist der Senat auf den Aufsatz von Kodjoe/Koeppel in DAVorm. 1998/9 ff.  "Das Parental Alienation Syndrome".
    Aus den Gründen:
    Das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind wurde für die Dauer des Getrenntlebens dem Vater übertragen, für das andere gemeinsame Kind der Mutter (19.12.97). Dagegen legte der Vater Beschwerde ein, mit dem Ziel ihm auch das Sorgerecht für das 2. Kind zu übertragen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg, weil es zumindest die weniger schädliche Alternative für das Wohl des 2. Kindes i.S. der  §§ 1672, 1671 BGB darstellt, wenn das Mädchen sorgerechtlich und damit aufenthaltsrechtlich seiner Mutter anvertraut ist.
    Entscheidend für den Senat, dem Vater nicht die Sorge anzuvertrauen, ist auch die Tatsache, daß es ihm an Kooperationsbereitschaft fehlt, d. h., überließe man ihm das Kind, würde die Mutter über kurz oder lang noch nicht einmal einen komplikationslosen Umgang mit ihrer Tochter und mit ihrem Sohn haben dürfen. Mag auch einiges gegen die Mutter sprechen, noch mehr spricht gegen den Vater, daß er nicht bereit oder fähig ist, die Bindungen der Kinder an die Mutter zu respektieren und zu fördern. Zur Bindungstoleranz als eine wesentliche Voraussetzung für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts verweist der Senat wegen weitere Einzelheiten auf den Aufsatz von Kodjoe/Koeppel in DA Vorm. 1998, Sp. 9 ff. "Das Parental Alienation Syndrome".
     
  3. "PAS Urteil":  Sorgerechtsübertragung wegen mangelnder Bindungstoleranz, verbunden mit Uneinsichtigkeit. Urteil gegen Geschwistertrennung.

Zu weiteren Entscheidungen in Zusammenhang mit  dem Parental Alienation Syndrome

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