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                                 Väter für Kinder e.V.
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Nummer 9/98
verantwortlich i. S. d. P.: Dr. A. Schneider / Vorsitzender


 

Erstes deutsches PAS-Urteil

Nichtehelicher Vater erhält verhältnismäßig umfangreiches Umgangsrecht

Der Mutter Sorgerechtswechsel angedroht


Nur drei Monate nach Erscheinen des Artikels "The Parental Alienation Syndrome (PAS)" von Kodjoe und Koeppel im "Amtsvormund" 1/98 erging das erste Urteil, das auf das PAS-Syndrom Bezug nimmt. Nachdem die Eltern anfangs einvernehmlich eine Umgangsregelung praktiziert hatten, kam es zu Schwierigkeiten, und die Mutter verweigerte dem Vater unter Hinweis auf Auffälligkeiten und Schwierigkeiten in der Schule den Umgang mit seinem Sohn vollständig. Auch die Schule des achtjährigen Jungen befürwortete die Aussetzung der Umgangskontakte. Schließlich hatte auch der Junge bei richterlichen Anhörungen Besuchskontakte zum Vater abgelehnt.

Das Amtsgericht Rinteln (Aktenzeichen 2 X V 178, Beschluß vom 27. April 1998) gewährte dem Vater das Recht, an jedem zweiten Wochenende seinen Sohn zu sich zu nehmen. Aus zwingenden Gründen ausgefallene Umgangstermine sind am folgenden Wochenende nachzuholen. Außerdem darf der Vater die Hälfte der Sommerschulferien mit seinem Kind verbringen. Wegen einer eventuellen Sorgerechtsübertragung auf den Vater wird das Gericht die Entwicklung beobachten und nach drei Monaten überprüfen.

Das Urteil geht auf sechs Seiten eingehend auf die Erscheinung des PAS ein und nimmt umfangreiche Anleihen aus der Originalveröffentlichung im Amtsvormund. Da es in der Fachpresse veröffentlicht werden wird, können wir nur einige Zitate aus der Begründung bringen**:

Wenn seitens der Antragsgegnerin auf psychische Auffälligkeiten und extreme Anfälligkeiten des Jungen in der Schule hingewiesen wird, so gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß gerade der Kontakt mit dem Vater dafür verantwortlich wäre. Es spricht vielmehr alles dafür, daß diese Auffälligkeiten des Jungen mit der Trennung der Familie und eben dann auch damit verbunden waren und sind, daß die Mutter zunächst jeglichen Kontakt zum Kindesvater unterband, inzwischen zeitlich zum Teil nur sehr widerwillig zuließ und nun wieder völlig unterbinden will. ... Bei X liegt PAS in seiner klassischen Form vor. ... Wenn X in seinen richterlichen Anhörungen Besuchskontakte zum Vater abgelehnt hat, so hat er damit nicht etwa seine eigene Meinung geäußert, sondern als nun 8-jähriger Grundschüler die negative Sicht von Seiten der Mutter übernommen. ... Wer in Fällen wie dem vorliegenden vor der ablehnenden Haltung und dem massiven Einfluß des betreuenden Elternteils kapituliert, handelt zum Schaden des Kindes... . Die Lösung kann nur darin liegen, im Interesse des Kindes die Kontakte zum Kindesvater durchzusetzen.

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14.7.98: Der Beschluß ist jetzt im Zentralblatt für Jugendrecht ZfJ 1998, Heft 7/8 S. 344-346 veröffentlicht (mitgeteilt v.
Prof. Dr. Uwe Jopt).

Leitsätze:

Vgl. auch Beschluß des OLG Frankfurt vom 18.5.98, sowie einen Aufsatz von Prof. Jopt, "Jugendhilfe und Trennungsberatung", im gleichen Heft. Der Aufsatz zu PAS von Dr. Christine Brinck (Südddeutsche Zeitung) ist ebenfalls abgedruckt.

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