Zur Zeit erregt ein Gesetzentwurf der Regierungskoalition zur Anzeigepflicht von sexuellem Kindesmissbrauch einige Gemüter oder hat zu teilweise sehr spöttischen Kommentaren in der Presse geführt. Das betrifft vor allem die Wirksamkeit dieser Maßnahme, oder Befürchtungen, dass es zu einem Denunziantentum durch Nachbarn (ähnlich etwa den Blockwarten im dritten Reich) kommt. Die Bundesregierung (z. B. in Aussendungen der Justizministerin) weist dagegen darauf hin, dass es ähnliche Vorschriften schon seit langem, in Gestalt des §138 StGB gibt, der die Nichtanzeige katalogartig aufgelisteter Straftaten (z. B. Totschlag, Raub, räuberische Erpressung, Brandstiftung, gemeingefährliche Vergiftung) unter Strafe stellt.
Nachtrag Juni 2003: Der Gesetzesentwurf ist im Bundesrat gescheitert.
Jeder rechtschaffene Bürger wird Maßnahmen die unsere Kinder besser schützen uneingeschränkt begrüßen. Auch wenn man sich persönlich kaum vorstellen kann, jemals in die Lage zu kommen, von einem geplanten Kindesmissbrauch glaubhaft zu erfahren, derart dass die Ausführung oder der Erfolg durch Anzeige noch abgewendet werden kann, wie es genau genommen im Gesetzestext von §138 StGB heißt, sollte unserer Meinung nach die Beurteilung der Wirksamkeit tatsächlichen Experten/Expertinnen des Strafrechts und Strafvollzugs überlassen werden, genau so wie die Fragen der Vereinbarkeit und der Einschränkung dieser Maßnahmen durch das Zeugnisverweigerungsrecht naher Angehöriger (jetzt auch einschließlich der Lebenspartner),§52 StPO, und mit der Schweigepflicht bestimmter Berufsgruppen, nach §203 StGB. Dies gilt auch für Verschärfungen bei der Strafbemessung, zu denen es verständlicherweise in der Bevölkerung wohl fast ausschließlich breite Zustimmung gibt.
Bedenken könnten einem allerdings vielleicht kommen, ob nicht in erster Linie wieder Gruppen von völlig unqualifizierten, dafür aber meist ideologisch stark befrachteten, teilweise auch allein selbst ernannten fanatischen "Kinderschützern" zu verheerender Aktivität angeregt werden, nachdem erfreulicherweise in letzter Zeit zumindest über von solchen Personen ausgelöste "Hexenprozesse" mit massenhaften Anschuldigungen (z. B. Worms 1997, Münster 1995, Nordhorn 1994) nicht mehr zu berichten war. Andererseits stehen aber solche Beratungsstellen oder einzelne "Kinderschützer -Aufdecker" oft einer Strafanzeige und kompetenten Klärung eventueller Verdachtsmomente sehr distanziert gegenüber und wollen lieber gleich selbst das Kind "therapieren". Ein Kind zu "therapieren", ohne dass ein Tatbestand verlässlich feststeht, kann aber selbstredend verheerende Folgen haben.
Anschuldigungen von sexuellem Kindesmissbrauch im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung, die sich schließlich aber nicht bestätigen, in Deutschland gehen jedoch so routinemäßig weiter, dass sie anscheinend in den Gerichtsakten und Urteilen kaum noch der Erwähnung bedürfen, gleichzeitig aber erstaunlicherweise die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (von Verurteilung ganz abgesehen) dennoch relativ selten ist. Dies obwohl sexueller Kindesmissbrauch eines der schlimmsten Verbrechen ist, mit nachhaltigen Folgen für das Opfer, und deshalb völlig zu Recht als Offizialdelikt eingestuft wurde, in dem nach Kenntnis eines begründeten Anfangsverdachts von Staats wegen strafrechtlich zu ermitteln ist, es also keines Strafantrags durch eine Privatperson bedarf. Statt dessen, wird selbst bei einem sehr vage (möglicherweise sogar absichtlich, bei einem so genannten "virtuellem Missbrauchsvorwurf" ) gehaltenen Vorwurf vom Familiengericht ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag gegeben, und die Sache als erledigt betrachtet, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt, wie zumindest fast immer bei in hochstrittigen Umgang- oder Sorgerechtauseinandersetzungen als "letzter Waffe" eingesetzten Missbrauchsvorwürfen (vgl dazu auch das Parental Alienation Syndrome). Weil solche Verfahren aber oft sehr lange dauern, kommt es zu einem kaum wieder gut zu machenden Schaden für das Kind und die Vater-Kind Entfremdung (Anschuldigungen gegen Mütter sind zahlenmäßig vernachlässigbar), besonders wenn das Kind alt genug ist, um den Vorgang bewusst zu erleben und möglicherweise noch dazu die ganze Zeit massiv gegen den Vater beeinflusst wird. Zusätzlich entsteht natürlich eine enorme seelische Belastung für Väter die sich einen solchen, wohl denkbar schändlichsten Vorwurf zu Unrecht für lange Zeit gegenüber sehen. Für so manche führte diese Belastung und die zusätzliche des meist völligen Kontaktverlusts mit dem Kind zum Suizid, wie auch wir wissen. Man muss schon ein sehr gesundes Selbstwertgefühl besitzen, um solche Vorwürfe unbeschadet zu überstehen.
Dennoch bleibt, entsprechend der deutschen Praxis, eine leichtfertige oder gar bewusste Falschbeschuldigung für den anderen Elternteil praktisch fast immer ohne jede Folge. Sicher ist es möglich, dass solche Vorwürfe (Verdachtsmomente, wenigstens) gutgläubig erhoben werden, weil man seinem früher geliebten Partner jetzt plötzlich alles an Schlechtem zutraut und das Verhalten des Kindes in einigen Punkten den unsinnigen, jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehrenden, aber überall verbreiteten Symptomlisten entsprechen mag. [Symptomlisten gibt es sogar in den Arbeitsunterlagen von Jugendämtern.] Das aber bewusste Falschbeschuldigungen undenkbar, oder zumindest extrem selten sind, wie manchmal auch von Sachverständigen behauptet wird, würde weit überzeugender klingen, wenn wenigstens von Zeit zu Zeit über eine Erleichterung des beschuldigenden Elternteils berichtet würde, nachdem sich die Verdachtsmomente nicht bestätigten. Statt dessen gehen die Vorwürfe, trotz aller gegenteiligen psychologischen Gutachten und Gerichtsbeschlüsse nicht allzu selten fast unbeirrt weiter, zumindest auf privater Ebene, woraus man auf eine besondere psychische Verfassung (vgl dazu Wakefield, Hollida and Ralph Underwager, Personality Characteristics Of Falsely Accusing Parents In Custody Disputes, Sixth Annual Symposium in Forensic Psychology, Las Vegas, Nevada. March 13, 1990) oder auch Skrupellosigkeit der Beschuldiger schließen kann, aber in jedem Fall auf eine weitere massive Schädigung des Kindes und der Vater-Kind-Beziehung (vgl. dazu z.B. die abschließenden Ausführungen der Sachverständigen und des Gerichts im Fall Alteck nach etwa 10 Jahren, oder die Entscheidungen des OLG Celle vom 12.6.1995 -10 UF 195/94, und besonders ausführlich OLG Nürnberg vom 15.6.1998 -10 UF 441/98 und des AG).
Diese Situation haben wir auf unseren Webseiten wiederholt beklagt und unser Unverständnis für die deutsche Gerichtspraxis ausgesprochen, bei der auch sehr vage gehaltene Vorwürfe in familienrechtlichen Verfahren aufgegriffen werden, aber kaum ein nennenswertes Risiko für zu Unrecht erhobene Vorwürfe entsteht, und das oft nicht einmal für das Sorgerecht, im Gegensatz zu für diesen Sachverhalt in den USA schon vor Jahren geschaffenen speziellen Strafbestimmungen, oder zumindest einzelnen Verurteilungen wegen Falschbeschuldigung in unseren Nachbarstaaten ( z. B. Frankreich).
Selbstverständlich halten auch wir sexuellen Kindesmissbrauch für ein schweres Verbrechen und eine so große Gefahr für ein Kind, dass zu dessen Schutz jedem halbwegs begründetem Anfangsverdacht sofort nachgegangen werden muss. Das sollte aber nach unserer Überzeugung nach aber nur durch dafür speziell ausgebildete und besonders erfahrene Fachleute, statt durch ein beliebiges (Familien-) Gericht oder gar durch dafür völlig unqualifizierte, selbsternannte "Kinderschützer" oder fanatische "Aufdecker" die von vorgefassten Meinungen, statt der Prüfung von Alternativhypothesen, ausgehen. Bestrebungen, Verfahren auf dafür spezialisierte Stellen zu konzentrieren, wie sie sich ja auch in Deutschland schon bei der Handhabung von internationaler Kindesentführung in sehr kurzer Zeit bewährt haben, sind zu begrüßen. Bei Verdacht von Kindesmissbrauch und ähnlichen Delikten ist dies besonders wichtig, weil spontane Erstaussagen eines Kindes am verlässlichsten sind, die Gefahr einer suggestiven Befragung am ehesten durch Spezialisten abgewendet werden kann, und durch entsprechende Einrichtungen (Video Aufnahme) die Belastung des Kindes durch wiederholte Aussagen möglichst gering gehalten werden kann.
Eine in diesem Sinne verstandene strafrechtliche Anzeigepflicht aller in familienrechtlichen Verfahren erhobenen Missbrauchsbeschuldigungen, würde wie auf unseren Webseiten schon mehrmals betont, voraussichtlich die Zahl der zu Unrecht erhobenen Beschuldigungen erheblich reduzieren, weil die Vorwürfe dann hinreichend konkretisiert werden müssten, aber danach, bei einem Offizialdelikt, die Anzeige zu Recht nicht mehr zurückgenommen werden kann, und mit ernsthaften strafrechtlichen Konsequenzen bei einer bewussten Falschanzeige zu rechnen ist.
Wir können wegen dieser zu erwartenden positiven abschreckenden Wirkung auf Falschbeschuldigungen, aber auch weil sexueller Kindesmissbrauch ein so schweres Verbrechen ist, dass bei wohl begründetem Verdacht oder gar stichhaltigem Nachweis auf jedem Fall eine Strafanzeige erfolgen sollte, einer am 27.10.1999ergangenen Entscheidung des OLG Frankfurt (Az. 2 UF 47/97) nur teilweise folgen. Der Ehegattenunterhalt war gemäß den §§ 1579 Nr. 6, 1361 Abs. 3 BGB auf den angemessenen Mindestbedarf herabgesetzt worden, entsprechend folgender Begründung:
Diese Voraussetzungen sind hier dem Grunde nach gegeben. Die Klägerin hat nämlich den Beklagten wegen angeblichen sexuellen Mißbrauchs der Tochter angezeigt und ihm hierdurch Schaden zugefügt, der nur deshalb in Grenzen gehalten werden konnte, weil sich nach Einholung eines Gutachtens im gleichzeitig beim Amtsgericht Melsungen anhängigen Sorgerechtsverfahren die Haltlosigkeit der Vorwürfe herausgestellt hat. Daß ungerechtfertigte Vorwürfe, insbesondere des Mißbrauchs gemeinsamer Kinder, die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 6 BGB erfüllen können, steht außer Frage (vgl. hierzu Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., Rdnr. 28 zu § 1579). Zwar kann auch eine Strafanzeige durch Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB analog) gerechtfertigt sein (vgl. OLG Bremen FamRZ 1995, 355). Davon kann hier allerdings keine Rede sein. Wenn die Klägerin schon ihrem Kind glaubte - der Senat hat keinen Anlaß, von etwas anderem auszugehen -, so konnte es nur darum gehen, das Kind vor weiterem sexuellen Mißbrauch zu bewahren. Diesen Schutz kann ein Strafverfahren insbesondere im Stadium des Ermittlungsverfahrens nicht leisten, weil Staatsanwalt und Polizei zunächst keine Einwirkungsmöglichkeiten haben. Es lag deshalb nicht nur nahe, sondern mußte sich der Klägerin geradezu aufdrängen, sich an die Stelle zu wenden, die als einzige in der Lage war, den Umgang des Kindes mit dem Beklagten und damit dessen künftige Gefährdung zu verhindern, nämlich das Familiengericht in Melsungen, das ohnehin mit einem Sorgerechtsverfahren sowie auch mit dem Scheidungsverfahren befaßt war. Insofern hat die Klägerin nach ihren eigenen Angaben auch entgegen dem ausdrücklichen Rat ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt X., gehandelt, der sich bereit erklärt hatte, den Verdacht des sexuellen Mißbrauchs dem Familiengericht vorzutragen, von einer Strafanzeige jedoch abgeraten hat. Die Klägerin hat dafür, daß sie sich an den Rat ihres Anwaltes nicht gehalten hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine plausible Erklärung vorbringen können. Zwar mag ihr seitens des Rechtsanwaltes Dr. F. später zugeraten worden sein, Anzeige zu erstatten. Ihr war allerdings durchaus bewußt, welche schwerwiegenden Folgen eine solche Strafanzeige für den Beklagten haben konnte. Insofern dürfte die alsbaldige Einstellung des Strafverfahrens als glücklicher Umstand zu werten sein, der vielleicht letztlich auch dazu beigetragen hat, die Leistungsfähigkeit des Beklagten für die Zahlung von Trennungsunterhalt zu erhalten. Die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahin geäußert, daß sie der Meinung sei, in einer solchen Sache gebe es nur ein Entweder-Oder. Sie habe befürchtet, der Beklagte könne das Kind immer wieder besuchen, wenn keine Strafanzeige erstattet würde. Diese Erklärungsversuche sind nicht nachvollziehbar. Die Klägerin wußte, daß das Familiengericht im Wege einer vorläufigen Maßnahme sofort den Umgang einschränken oder ausschließen kann, wenn dies das Kindeswohl erfordert; hierauf ist sie von Rechtsanwalt X. hingewiesen worden. Nach dieser anwaltlichen Beratung mußte ihr klar sein, daß eine Strafanzeige das Kind nicht vor weiteren Gefahren schützen würde. Ihr kann auch nicht abgenommen werden, daß sie - wie sie vor dem Senat geäußert hat - aus grundsätzlichen Erwägungen die Strafanzeige für unabdingbar gehalten habe.
Bei einer Gesamtwürdigung des Verhaltens der Klägerin kann der Senat zu keinem anderen Ergebnis kommen als dem, daß es der Klägerin zumindest auch darum ging, dem Beklagten zu schaden.
Es mag dahinstehen, ob damit (auch) der Tatbestand von § 1579 Nr. 4 BGB erfüllt ist, jedenfalls fällt ein solches Verhalten unter § 1579 Nr. 6 BGB.
Wir können durchaus nachvollziehen, dass jemand, der vom Tatbestand eines sexuellen Missbrauchs wirklich überzeugt ist, eine umgehende Strafanzeige auch aus rein grundsätzlichen moralischen Erwägungen bei einer so scheußlichen Tat (und Wiederholungsgefahr) für unabdingbar hält, selbst wenn (zum gegebenem Zeitpunkt) keine akute Gefahr für das eigene Kind mehr besteht. Wenn nicht gleichzeitig vom Senat festgestellt worden wäre, dass kein Anlass besteht, von etwas anderen auszugehen, als dass die Mutter ihrem Kind glaubte, und statt dessen ein Nachweis wenigstens versucht worden wäre, dass es sich mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit um eine Falschbeschuldigung handelte, in der Absicht dem Beklagten zu schaden, so schwierig ein solcher Nachweis auch sein mag, wäre die Entscheidung, möglicherweise mit weiteren zivilrechtlichen (Sorgerechtsentzug, Schmerzensgeld) und strafrechtlichen Folgen, sicher weit überzeugender.
Wenig überzeugend ist auch eine in der Stuttgarter Zeitung vom 4.11.2002 zitierte Äußerung eines OLG Familienrichters: "Missbrauch ist ein sehr gravierender Vorwurf, der bei falscher Verdächtigung zu einem Strafverfahren gegen die Frau führen würde." Dafür hätten wir, vor allem zur Abschreckung, gerne tatsächliche Beispiele auch aus Deutschland.
Bei dieser Situation unterziehen sich so manche Väter, als verzweifelten letzten Versuch zum Nachweis ihrer Unschuld (statt des fundamentalen Rechtsgrundsatzes ,,in dubio pro reo" scheint bei Missbrauchsvorwürfen eher "Schuldig auf Verdacht" zu gelten), freiwillig einem sog. Lügendetektortest, obwohl bei weitem nicht allgemein anerkannt und vermutlich extrem peinlich. Auch eine Selbstanzeige, als Möglichkeit zu einer raschen Klärung der Vorwürfe wird immer wieder erwogen, obwohl dabei zunächst mit einer weiteren Belastung des Kindes und dann mit der alsbaldigen Einstellung des Verfahrens gerechnet werden muss. Auf der Frankfurter PAS Tagung, Oktober 2002, wurde jedoch über einem Fall berichtet, wo dies tatsächlich zur raschen Klärung der Vorwürfe führte.
Ein weiterer Gesichtspunkt erscheint uns wichtig: Missbrauchsanschuldigungen können in familienrechtlichen Verfahren kaum wirksam vorgebracht werden, ohne dass sie von den Verfahrensbevollmächtigten mitgetragen werden. Wegen der schwerwiegenden Folgen eines solches Vorwurfs, insbesondere auch für das eigene Kind der Mandantin, selbst wenn er sich nicht bestätigt, sollte dies nur nach dem Vorbringen überzeugender Argumente geschehen, auch wenn der Anwalt nicht zu eigenständigen Ermittlungen verpflichtet ist. Wir wissen von einigen besonders gewissenhaften Anwälten, dass sie in einem solchen Falle auch noch zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung zu den Verdachtsmomenten oder Beschuldigungen anfordern würden. Für jemand der sie wirklich mit voller Überzeugung vorbringt, sollte dies kein Problem sein, für andere aber ist das sicher abschreckend. Deshalb, meinen wir, sollte wenigstens ein solches Vorgehen, besonders in Hinblick auf das Kindeswohl, grundsätzlich Bestandteil der Standesregeln für die Rechtsvertretung in familienrechtlichen Fragen sein.
Diese Dinge sollen hier jedenfalls zur Debatte gestellt werden, auch anlässlich der neuen Initiative zur Anzeigepflicht bei sexuellem Kindesmissbrauch.
Unbestritten kann jedoch eine Strafanzeige, für die hier Argumente vorgebracht wurden, noch zusätzliches, erhebliches Leid für das Kind und einen zu Unrecht Beschuldigten verursachen, wenn das Verfahren schlecht oder auch nur sehr langsam geführt wird. Auch dafür gibt es leider reichlich Beispiele. Über zwei aus neuerer Zeit, mit denen dann auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasst wurde (das gerade ergangene Urteil zu Schaal gegen Luxemburg, 18.2.2003; sowie das schon früher erwähnte Urteil zu P. S. gegen Deutschland vom 20.12.2001, in dem es allerdings nicht um Missbrauchbeschuldigungen im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung ging) werden wir in Kürze berichten. Vgl. dazu auch unseren Bericht anlässlich der BGH Entscheidung vom 30.7. 1999 zu Mindestanforderungen an Glaubhaftigkeitsgutachten.