Information von Väter für Kinder e.V. :
Aus Anlass einiger sehr kontroverser Entscheidungen zur Fremdunterbringung von Kindern aus jüngster Zeit möchten wir hier einige ergänzende Informationen zur rechtlichen Situation bringen.
Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich in seiner Entscheidung BVerfG, 1 BvR 605/02 vom 21.6.2002, Absatz-Nr. (1 - 40), http://www.bverfg.de/ naturgemäß in erster Linie auf das Grundgesetz. Es erkannte im Fall H. auf Verletzung von Artikel 6 [Schutz von Ehe und Familie; nichteheliche Kinder] Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Grundgesetzes und hob die Beschlüsse des AG Münster und OLG Hamm auf.
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält §1666a BGB, der ebenso wie die obige Entscheidung des BVerfG deutlich darauf hinweist, dass vor einer Fremdunterbringung sorgfältig zu prüfen ist, ob nicht weniger einschneidende Massnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls ausreichen.
§ 1666a BGB
[Zulässigkeit der Trennung des Kindes von den Eltern; Entzug des Sorgerechts]
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
Diese Bestimmung gehört nach Palandt, 58. Auflage gedanklich zu §1666 [Gefährdung des Kindeswohls durch Eltern oder Dritte]. Sie soll den Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei der Trenung eines Kindes von den Eltern oder bei der Entziehung des Sorgerechts verdeutlichen: Eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie, ist, weil sie besonders einschneidend wirkt, nur dann zulässig, wenn mildere Mittel nicht ausreichen, die Gefahr für das Kind abzuwenden(BVerfG FamRZ 82, 567) .
Demnach hat das FamG, wie in diesem Kommentar ausgeführt wird, nach Abs. 1 zunächst zu prüfen, ob die Gefährdung des Kindes nicht durch öffentliche Hilfen, das ist im wesentlichen Jugendhilfe nach §§11-40 SGBVIII, abgewendet werden kann (BayObLG FamRZ 91, 1218). Vor einer endgültigen Trennung sei eine zeitweilige Entziehung der Personensorge zu prüfen, z. B. zur stationären Begutachtung und Behandlung eines Kindes (Köln, FamRZ 96, 1027; BayObLG, ZfJ 96, 106).
Eine Trennungsmaßnahme liegt auch in der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes (BayObLG NJW 92, 1971), selbst wenn den Eltern das Umgangsrecht verbleibt (vgl. BayObLG FamRZ 95, 1438). Was das gebotene Mittel ist, kann nicht vom Aufwand, sonst nur vom Kindeswohl und vom Elternrecht her bestimmt werden (BT-Drucks 8/2788 S 59f); beispielsweise Heimeinweisung bei Artikulationsschwierigkeiten der Kinder (BayObLG FamRZ 94, 1411). Die Vorschriften verpflichten den Staat ggf. dazu, in kinderreichen Familien mit Haushilfen einzuspringen, ehe die Kinder, mit denen die Eltern auf Grund ihrer Überlastung nicht mehr fertig werden, in Heime gebracht werden. Jedenfalls enthält die Bestimmung die gesetzlichen Grundlage für eine aktive Familienpolitik in dem Sinne, daß der familiäre Zusammenhalt nicht finanziellen Schwierigkeiten zum Opfer gebracht werden darf (Kemper FamRZ 83, 647). Ggf. muß der Staat für verfügbare Haushaltskräfte sorgen. Bei Debilität der Eltern sind diese ggf. mit dem neugeborenen Kind gemeinsam unterzubringen (LG Bln FamRZ 88, 1308).
Nach §1696 BGB sind solche Anordnungen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und ggf. aufzuheben. Wir verweisen zusätzlich auf die Bestimmungen des SGB VIII zur Regelung der Jugendhilfe.
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