REZENSION
Cornelia Kopper-Reifenberg,
1. Auflage 2001, ISBN 3-7890-7657-0, 651 Seiten, 99 Euro.
Zugl.: Saarbrücken, Univ. Diss.,2001.
Es ist sehr schwierig einer so umfangreichen Arbeit (Dissertation!) in einer kurzen Rezension einigermaßen gerecht zu werden. Wir verweisen deshalb gleich hier auf das selbst allein schon umfangreiche Inhaltsverzeichnis, das einen ersten Eindruck von der Breite der Themenkreise dieses Buches, trotz der Beschränkung auf einen einzigen Artikel des Europäischen Menschenrechtsabkommens, vermitteln sollte. Artikel 8 ist freilich der inBezug auf das Kindschaftsrecht relevanteste Artikel, wie die ständige Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofes zeigt. Dass die Europäische Menschenrechtskonvention trotzdem im gesamten Regierungsentwurf zur deutschen Kindschaftsrechtsreform von 1998 keinerlei Erwähnung fand (Seite 29) kann vermutlich, besonders angesichts jüngster Reaktionen auf der nicht gerade wenigen gegen die Bundesrepublik gerichteten Entscheidungen, leider nicht als bloßes Kuriosum abgetan werden. Vgl. dazu unseren Bericht über die ,,Die Einsprüche der Bundesregierung gegen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR).", und die Zitate aus dem Aufsatz des ehemaligen Präsidenten des Verfassungsgerichtes, Prof. Benda, ,,Verkehrtes zum Verkehrsrecht. Anmerkungen zu den EGMR-Urteilen Sommerfeld, Elsholz und Sahin gegen Bundesrepublik Deutschland." Wir wollen die Diskussion über die exakte Stellung der EMRK im innerdeutschen Recht (vgl. Seite 46ff) ganz den Spezialisten des Verfassungsrechts vorbehalten, meinen aber, dass allein schon angesichts der zunehmenden europäischen Integration der Rechtsprechung im ,,fernen Straßburg" immer mehr Bedeutung zukommt und Kindeswohl keineswegs als ,,örtliche Angelegenheit" zu sehen ist (TAZ zum Benda Aufsatz und zum inzwischen einstimming abgelehnten Einspruch der Bundesregierung im Fall Kutzner gegen Deutschland). Alle die den zermürbenden Kampf für ihre Kinder bis nach Straßburg getragen haben hofften ganz bestimmt und hätten es sehr begrüßt, wenn schon in der ersten Instanz, beim Amts-oder Vormundschaftsgericht eine angemessene Entscheidung im Sinne des tatsächlichen Kindeswohls gefallen wäre. Ihnen zu unterstellen, dass sie es in erster Linie auf den in Straßburg zugesprochenen Schadensersatz abgesehen hatten, wie es Benda tat, ist zynisch und mehr als unangebracht, weil gerade die verlorenen Jahre mit den Kindern (bis zu zehn Jahre Prozessdauer in den diesen Fällen) durch nichts ersetzt werden kann und ein irreversibler Schaden entstanden ist. Wie möchten dagegen weit lieber hoffen können, dass Deutschland im Sinne der EMRK und Beschlüssen des Europaratesan der Harmonisierung des europäischen Kindschaftsrechtes, der gegenseitigen Anerkennung von Sorgerechtsentscheidungen, Hilfestellung bei der Ausübung eines transnationalen Umgangsrechtes und Kooperation bei internationaler Kindesentführung bald mehr als bisher aktiv teilnimmt, statt ständig internationaler Kritik ausgesetzt zu sein und ein europäisches Schlusslicht in der Ausgestaltung des Kindschaftsrechts zu sein, wie es auch dieses Buch an einigen Stellen formuliert.
Im Vergleich zur EMRK und der Rechtsprechung des EGMR kommt der umfassenden allgemeinen Kodifizierung der völkerrechtlichen Regeln zum Schutze der Rechte des Kindes in der UN-Kinderrechtekonvention von 1989, obwohl grundlegend, nicht dieselbe praktische Bedeutung zu. Das vorliegende Buch bemerkt hiezu (Seite 29) auch nur, dass diese Konvention im Gegensatz zur EMRK im Regierungsentwurf zum KindRG zwar Erwähnung fand, zitiert aber dann aus den Vorbehalten der Bundesrepublik bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde(,,daß das Übereinkommen keine unmittelbare Anwendung findet". Es begründe völkerrechtliche Staatenverpflichtungen die die Bundesrepublik nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen Rechtes erfülle. ....).
Die besondere praktische Bedeutung der EMRK ergibt sich aus Artikel 34 (vgl. Seite 44) nach dem natürliche Personen seit 1998 unmittelbar den neuen ständigen mit hauptamtlich tätigen Richtern besetzten Gerichtshof für Menschenrechte anrufen können. Allerdings setzt eine Annahme der Beschwerde im Allgmeinen die Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges (in Deutschland also bis zum Bundesverfassungsgericht) voraus, wodurch die gesamte Verfahrensdauer, besonders angesichts des speziellen kindlichen Zeitempfindens leider meist überlang wird. Dennoch droht der Gerichtshof geradezu von einer Klagewelle überschwemmt zu werden, trotz der erheblichen Hürden die schon für eine Zulassung der Klage zu überwinden sind (1998 z. B. 16345 Klagen, davon 6000 zulässig). Nichts zeigt aber eindrucksvoller die Bedeutung der EMRK und den Bedarf für die Rechtsprechung durch ein erlesenes internationales Richterkollegium. Wenn auch wegen der langen Verfahrensdauer und der hohen Ablehnungsquote leider nicht zu selten dem individuellen Sorge- oder Umgangsrechtsproblem nicht wirksam genug abgeholfen werden kann, die verlorenen Jahre des Zusammenlebens mit dem Kind nicht zurückgebracht werden können, so kommt der Straßburger Rechtsprechung auch bei rein innerstaatlichen Fällen praktisch gesehen, also ganz unabhängig von der formalen Rechtsstellung der EMRK und des EGMR, immer mehr Bedeutung zu, wie der zunehmend häufige Bezug auf diese Rechtsprechung bei der Auslegung innerdeutscher Gesetze zeigt. Dieses auschließlich diesem Bezug gewidmete Buch ist ein sehr eindruckvolles Beispiel dafür. Entsprechend dieser Beziehung werden EMRK und die dazugehörige Rechtsprechung des EGMR deminnerstaatlichen deutschen Pendant detailliert gegenüber gestellt, der Zusammenhang und die Vereinbarkeit gewürdigt und in kurzen Thesen zusammengefaßt. Das Buch zitiert dazu aus einem großen Teil der Entscheidungen des EGMR und sehr zahlreichen innerdeutschen Entscheidungen. Eingeleitet werden die Kapitel des Buches dazu mit Zusammenfassungen des dazugehörigen deutschen Kindschaftsrechtes. Wir meinen dazu allerdings, dass hier ein Ansatzpunkt gewesen wäre die Darstellung des Buches erheblich zu straffen, weil zumindest bei den mit Beschwerden beim EGMR befaßten Spezialisten eine formale Kenntnis des deutschen Kindschaftsrechts vorausgesetzt werden kann.
Sehr interessant undlesenswert fanden wir aber dennoch die Darstellung wie nachhaltig insbesondere die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes die Entstehung des Kindschaftsrechtes und dessen Auslegung beeinflusste. Nicht nur amüsant fanden wir einige Anmerkungen zur Entwicklung des Umgangsrechtes nach dem KindRG (Kapitel 3, Seite 293 ff), weil Probleme mit der Durchsetzung des Umgangsrechtes ständig auch zu den weitaus häufigsten an dem VfKheran getragenen gehören. Fußnote 1309 erwähnt dazu BT-Drs.13/4899 wonach der Deutsche Juristentag und die Arbeitsgruppe ,,Nichtehelichenrecht" vorgeschlagen hatten, die Vollstreckbarkeit von Umgangsentscheidungen vollständig abzuschaffen. Die Tendenz dazu ist leider in praxi immer noch vorhanden, obwohl der Gesetzgeber dieser Empfehlung erfreulicherweise nicht gefolgt ist und der Regierungsentwurf dies mit der Signalwirkung begründetete, dass von der Möglichkeit der Vollstreckung von Umgangsentscheidungen Signalwirkung ausgehe, auch wenn der Grundsatz der Verhälnisnismäßigkeit erfordere, dass sich bei der Durchsetzung (§33 FGG) Gewalt nicht gegen das Kind richte. Eingeführt wurde zur Durchsetzung des Umgangsrechtes, wie wir meinen, allerdings nur ansatzweise auch das in §52 a FGG geregelte gerichtliche Vermittlungsverfahren. . Die Praxis zeigt, dass diese Vermittlung und die des Jugendamtes von beharrlichen zur Umgangsverweigerung neigenden Elternteilen sehr leicht zu umgehen ist, und eine ,,Änderung des elterlichen Bewußtseins" (Einsicht) auf die der Bundestag und so manche Gerichtsbeschlüsse bauen, in solchen Fällen praktisch niemals eintritt. Von einerverpflichtenden (nicht Zwang, wie es immer wieder abwertend heißt) Beratung als Scheidungsvoraussetzung, wie z. B.in vielen Staaten der USA längst selbstverständlich, wurde leider abgesehen, auch von einer wirklichen, breiten Einführung von Mediationsverfahren, obwohl sie sich in anderen Staaten längst als sehr wirksam bewährt haben und auch Gegenstand von Empfehlungen des Europarates sind. (S. 274 ff.) Es zeigt sich bei Mediation immer wieder, dass bessere Regelungen zustande kommen und sie auch besser halten, selbst dann, wenn eine der Parteien diesem Verfahren zunächst skeptisch oder sogar ablehnend gegenüber stand.
Dem Recht der elterlichen Sorge nach dem KindRG und seiner Beziehung zu Artikel 8 und der Rechtsprechung des EGMR wird ebenfalls breiter Raum gewidmet (Kapitel 2, S.211 ff). Die Autorin steht zwar der gemeinsamen Sorge als Regelfall nicht grundsätzlichablehnend gegenüber, kritisiert aber dem in Normalfall (kein Antrag auf Alleinsorge) vollständigen Wegfall einer Kindeswohlprüfung, wie sie das KindRG jetzt vorsieht. Sie stellt dabei auf das Recht des Kindes ab und erwähnt dabei, dass in anderen Staaten die Eltern auch bei Einvernehmen zumindest eine Sorgeplan vorlegen müssen. (Zustimmend) Erwähnt werden aber auch kritische Stimmen zur gemeinsamen Sorge (S. 224 ff), wie die von Schwab [Herausgeber und Gesamtschriftleitungsleiter der führenden deutschen Fachzeitschrift für Familienrecht ,,Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" (FamRZ)], der dafür die Bezeichnung ,,Alleinsorge mit Mitbestimmung des anderen Elternteils" vorgeschlagen hat, weil dies den tatsächlichen Sorgerechtszustand (Mutter als obhutführender Elternteil) kennzeichne. Auch beim sog. Doppelresidenz-Haushalt ließe sich ein Modell der gemeinsamen Sorge, bei dem die Rechte und Pflichten der Elternteileannähernd gleichwertig gegenüberstehen, überwiegend nicht umsetzen, wird festgestellt. Nach Macoby/Mnookin (FamRZ 1995) erfordere der regelnmässige Wechsel des Kindes zwischen den Elternhaushalten einen besonders hohen Zeitaufwand und intensives kooperatives ko-elterliches Verhalten. Zudem seien solche Modelleletztlich weniger stabil als der sog. Mutterhaushalt. [Vgl. dazu aber unsere Berichte über die große Verbreitung und die langjährige Erfahrung mit demWechselmodell in den USA und dessen Einführung mit der jüngsten französischen Kindschaftsrechtform. Auch aus psychologischer Sicht wurde dieses Modell in neueren umfangreichen Studien sehr positiv bewertet.]
Natürlich wird auch der speziellen Rechtsprechung des EGMR zu Sorge-und Besuchsrecht nichtehelicher Väter, sowie deren Rechte bei Adoption und Einbenennung breiter Raum gewidmet, was angesichts der noch ausstehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes von besonderem Interesse ist. Abgestellt wird in der Kritik dabei wieder, wie schon beim Sorgerecht von Eheleuten, auf das Recht und Interesse des Kindes. Es kann verletzt sein, wenn ein Sorgerechtsantrag eines nichtehelichen Vaters, ohne Zustimmung der Kindesmutter von vornherein, ohne jede gerichtliche Kindeswohlprüfung, ausscheidet.
Es ist leider hier unmöglich auf weitere sehr interessante und wichtige Details im Buch einzugehen. Es enthält, besonders für eine Dissertation, eine fast unglaubliche Fülle von Zitaten und Kommentaren zu Entscheidungen des EGMR und innerdeutschen Entscheidungen, sowie von Rechtliteratur, wie auch ein 37 seitiges Literaturverzeichnis demonstriert. Leider fehlt ein Stichwortverzeichnis, obwohl sich ein solches heutzutage weitgehend fast automatisch (elektronisch) herstellen ließe. Damit wäre das Buch als Nachschlagewerk (auch für griffige Formulierungen in Schriftsätzen) viel leichter zu benutzen gewesen. Trotzdem, ein unbedingt empfehlenswertes Buch für alle mit der EMRK befaßten Fachleute und interessant auch für vom Kindschaftsrecht direkt Betroffene, für die allerdings der Umfang und der diesem zwar angemessene Preis des Buches etwas abschreckend sein dürfte.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
11
Einleitung
20
1. Teil: Allgemeine Betrachtungen zu der Reform des Kindschafts
rechts und der Europäischen
Menschenrechtskonvention
26
1. Die Reform des deutschen
Kindschaftsrechts
26
1. 1. Die Notwendigkeit einer Reform des
Kindschaftsrechts
26
1. 1. 1. Das Kindschaftsrecht und der Wandel der sozialen
Realität
27
1.1.2. Die Leitentscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts
30
1.2. Der Begriff der Familie im innerstaatlichen
Recht
34
1.3. Grundzüge der
Reform
41
2. Die Europäische
Menschenrechtskonvention
44
2.1. Die Rechtsnatur der
EMRK
46
2.2. Die EMRK im innerstaatlichen
Recht
47
2.3. Die EMRK und die
Grundrechte
48
2.4. Die.
lex-posterior-Problematik
52
2.5. Die EMRK und das
Bundesverfassungsgericht
55
2.6. Auslegungsgrundsätze im Rahmen von Art. 8
EMRK
57
2.6.1. Die allgemeinen Regeln völkervertraglicher Vertragsauslegung nach der
WVRK
57
2.6.1.1. Die Auslegungsregeln der Art.31 bis 33
WVRK
59
2.6.2. Zur "dynamischen" oder "evolutiven" Interpretation der
EMRK
63
2.6.3. Das Effektivitätsprinzip und der Grundsatz implizierter
Rechte
65
2.6.4. Rechtsvergleichende
Methode
67
2.6.5. Autonome
Auslegung
70
2.6.6. Die Lehre vom
Beurteilungsspielraum
71
3. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art.8
EMRK
74
3.1. Der Begriff des Familienlebens nach Art.8 Abs.1
EMRK
74
3.1.1.
Kriterienkatalog
75
3.1.2. Der Schutzcharakter des Rechts auf Achtung des
Familienlebens
92
3.1.3. Die Schrankenregelung des Art.8 Abs.2
EMRK
104
3.1.3.1. Das Erfordernis einer gesetzlichen
Grundlage
106
3.1.3.2. Legitimes
Eingriffsziel
108
3.1.3.3. Die Notwendigkeit des
Eingriffs
111
3.2. Die Verfahrensdimension des Art.8 Abs. 1
EMRK
115
4. Weitere im Kontext des Familienschutzes relevante Garantien der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle 117
4.1. Das Verbot der Diskriminierung nach Art. 14
EMRK
117
4.2. Das Recht zur Gründung einer Familie nach Art. 12
EMRK
123
4.3. Das Recht des Kindes auf Bildung und das Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder nach Art.2
des 1. Zusatzprotokolls
133
5. Zur Beschwerdebefugnis nach Art. 34
EMRK
136
6. Die Wirkungen der Urteile des
EGMR
140
2. Teil: Ausgewählte Rechtsgebiete des KindRG und der Schutz des Familienlebens
nach Art. 8
EMRK
145
Vorbemerkung
145
1. Das Abstammungsrecht nach dem
KindRG
150
1.1. Die Neuregelungen des KindRG im
einzelnen
151
1. 1. 1.
Vaterschaft
151
1.1.2. Anfechtung der
Vaterschaft
153
1.1.3.
Mutterschaft
155
1.2. Das Abstammungsrecht und die
EMRK
156
1.2.1. Vaterschaft und
EMRK
156
1.2.2. Anfechtung der Vaterschaft und
EMRK
165
1.2.3. Mutterschaft und
EMRK
167
1.3. Zur Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit der
EMRK
168
1.3.1.
Vaterschaft
170
1.3.2. Anfechtung der
Vaterschaft
183
1.3.3.
Mutterschaft
193
1.4.
Würdigung
205
1.5.
Thesen
209
2. Das Recht der elterlichen Sorge nach dem
KindRG
211
2.1. Die Neuregelungen des KindRG im
einzelnen
212
2.1.1. Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter
Eltern
212
2.1.2. Gemeinsame elterliche Sorge nach
Trennung/Scheidung
215
2.1.3. Alleinsorge eines Elternteils nach
Trennung/Scheidung
216
2.1.4. Ergänzende Vorschriften zur elterlichen
Sorge
219
2.2. Exkurs: Die gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung / Scheidung im
Diskurs
220
2.3. Das Recht der elterlichen Sorge und die
EMRK
239
2.3.1. Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern und
EMRK
240
2.3.2. Elterliche Sorge nach Trennung/Scheidung und
EMRK
251
2.4. Zur Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit der
EMRK
266
2.4.1. Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter
Eltern
266
2.4.2. Elterliche Sorge nach Trennung /
Scheidung
272
2.5.
Würdigung
286
2.6.
Thesen
291
3. Das Umgangsrecht nach dem
KindRG
293
3.1. Die Neuregelungen des KindRG im
einzelnen
294
3.1.1. Die Grundsatznorm des § 1684 Abs. 1 und 2
BGB
295
3.1.2. Die familiengerichtlichen Regelungsbefugnisse nach § 1684 Abs.3 und 4
BGB
296
3.1.3. Einschränkung und Ausschluß des Umgangsrechts nach 1684 Abs.4
BGB
298
3.1.4. Umgangsrechte Dritter, § 1685
BGB
299
3.1.5. Auskunftsrecht, § 1686
BGB
300
3.2. Das Umgangsrecht und die
EMRK
301
3.2.1. Das Umgangsrecht von Eltern ehelicher
Kinder
301
3.2.2. Das Umgangsrecht des nichtverheirateten
Vaters
314
3.2.3. Das Umgangsrecht der
Großeltern
321
3.2.4. Das Umgangsrecht des
Kindes
322
3.3. Zur Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit der
EMRK
323
3.3.1. Exkurs: Die Defizite des früheren
Umgangsrechts
323
3.3.2. Zur Vereinbarkeit des neuen Umgangsrechts mit der
EMRK
325
3.4.
Würdigung
332
3.5.
Thesen
334
4. Das Adoptionsrecht nach dem
KindRG
336
4.1. Die Neuregelungen des KindRG im
einzelnen
336
4.1.1. Die
Einwilligungen
338
4.1.1.1. Die Neuregelung des § 1746
BGB
338
4.1.1.2. Die Neuregelung des § 1747
BGB
339
4.1.1.3. Die Neuregelung des § 1748
BGB
343
4.1.2. Die Wirkungen der
Adoption
344
4.2. Das Adoptionsrecht und die
EMRK
345
4.3. Zur Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit der
EMRK
366
4.4.
Würdigung
383
4.5.
Thesen
385
4.6. Exkurs: Adoption durch gleichgeschlechtliche
Paare
387
5. Das Namensrecht nach dem
KindRG
405
5.1. Die Neuregelungen des KindRG im
einzelnen
405
5.1.1. Der Vorname des
Kindes
407
5.1.2. Der Nachname des
Kindes
408
5.1.2.1. Der elterliche Ehename als Geburtsname des Kindes nach § 1616
BGB
408
5.1.2.2. Die Namensbestimmung bei gemeinsamer elterlicher Sorge nach § 1617
BGB
409
Die Namensbestimmung bei alleiniger elterlicher Sorge nach § 1617a
BGB
410
5.1.2.4. Die nachträgliche Änderung des Kindesnamens nach § 1617b
BGB
411
5.1.2.5. Die Erstreckung der Ehenamensänderung nach § 1617c
BGB
412
5.1.2.6. Die Namenserteilung nach § 1618
BGB
412
5.2. Das Namensrecht und die
EMRK
414
5.2.1. Die Bestimmung des
Vornamens
414
5.2.2. Die Bestimmung des
Nachnamens
417
5.3. Zur Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit der
EMRK
430
5.4.
Würdigung
442
5.5.
Thesen
447
6. Das
Erbrechtsgleichstellungsgesetz
450
6.1.Die zentralen Neuerungen des
ErbGleichG
450
6.2. Das Erbrecht nichtehelicher Kinder und die
EMRK
452
6.3. Zur Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit der
EMRK
465
6.4.
Würdigung
474
6.5Thesen
476
7. Das
Beistandschaftsgesetz
477
7.1. Die zentralen Neuerungen des
BeistandG
478
7.2. Die Beistandschaft und die
EMRK
481
7.3. Zur Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit der
EMRK
487
7.4.
Würdigung
493
7.5.
Thesen
494
8. Das Verfahrensrecht nach dem
KindRG
496
8.1. Die zentralen Neuerungen des
Verfahrensrechts
496
8.1.1. Die Zuständigkeit der
Familiengerichte
496
8.1.1.1. Isolierte Sorge- und
Umgangsverfahren
497
8.1.1.2.
Unterhaltsverfahren
498
8.1.1.3.
Kindschaftssachen
499
8.1.1.4. Verbleibende Zuständigkeit des
Vormundschaftsgerichts
500
8.1.2. Der
Rechtsmittelzug
500
8.1.3. Die Regelung des
Scheidungsverbundes
501
8.3.1.1. Scheidungsantragsschrift und Anhörung zur elterlichen
Sorge
501
8,1.3.2. Einverständliche Scheidung nach § 630
ZPO
503
8.1.3.3. Entscheidung im
Verbund
503
8.1.3.4. Abtrennung von Folgesachen und einstweilige
Anordnungen
504
8.1.3.5. Änderungsverfahren nach § 1696
BGB
505
8.1.4. Förderung eigenständiger
Konfliktlösung
506
8.1.5. Durchsetzung von
Umgangsentscheidungen
507
8.1.6. Der Verfahrenspfleger ("Anwalt des
Kindes")
510
8.1.7. Verfahrensrechtliche
Übergangsvorschriften
512
8.2. Das Verfahrensrecht und die
EMRK
513
8.2.1. Die Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 ENIRK im
einzelnen
514
8.2.1.1. Das Recht auf ein Gericht und einen Zugang zum
Gericht
515
8.2.1.2. Das Recht auf Fairneß im
Verfahren
518
8.2.1.3. Die
Verfahrensdauer
521
8.2.2. Der Verfahrensschutz nach Art. 8
EMRK
525
8.2.3. Weitere internationale Vorgaben zum
Verfahrensrecht
530
8.3. Zur Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit der
EMRK
535
8.3.1. Die Stellung des Kindes im
Sorgerechtsverfahren
537
8.3.2. Der
Verfahrenspfleger
556
8.3.3. Das Vermittlungsverfahren in
Umgangssachen
559
8.3.4. Die
Verfahrensdauer
562
8.4.
Würdigung
567
8.5.
Thesen
571
9.
Schlußbetrachtung
574
10. Thesensammlung des 2.
Teils
603
Literaturverzeichnis
614