FamRZ 2000, Heft 10,S. 629 -631
AmtsG Korbach -GG Art 100 I; BGB §§ 1626a, 1672. FamG, Vorlagebeschluß v. 16.8.1999 -7F 10/99
Es ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes, der mit ihm und der Mutter mehrere Jahre familienähnlich zusammengelebt hat, nach Trennung ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände die gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind nicht erlangen kann, solange die Mutter ihre Zustimmung hierzu verweigert (Leitsatz der Redaktion)
Den Volltext des Beschlusses haben wir bereits vorab gebracht (9.1. 2000)
Ein weiterers Urteil, das primär vom Recht des Kindes ausgeht:
AmtsG Groß-Gerau -GG Art. 100; BGB 1626a, FamG, Vorlagebeschluß v. 8.12.1999 -71 F 710/99
§ 1626a BGB ist verfassungswidrig: Er benachteiligt nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen, weil er ihnen nicht die Chance der gemeinsamen elterlichen Sorge oder der Alleinsorge des Vaters ohne Einwilligung der Mutter bietet.
Gründe:
Das Verfahren ist gemäß Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen. Das Gericht ist durch §1626a BGB daran gehindert, die elterliche Sorge über das nicht ehelich geborene Kind auf beide Eltern zu übertragen. Das Gesetz benachteiligt es gegenüber ehelichen Kindern in gleicher Lebenslage. Diese Benachteiligung verstößt gegen die Verfassung:
...Das zwölf jährige Kind versucht zwischen den Eltern zu vermitteln, äußerte aber in einem anderen Zusammenhang auch, es wünsche sich bis ans Ende der Welt um dem Streit der Eltern zu entkommen.Insgesamt wird aber deutlich, dass sein Wunsch auf eine gemeinsame Verantwortung seiner Eltern für ihn zielt. Es wohnt zwar auf Grund einer jederzeit widerrufbaren Vollmacht derzeit beim Vater, muß aber bei der derzeitigen Rechtslage befürchten, dass jeder Elternnstreit seine derzeitige Position, sein Aufenthaltsrecht beim Vater gefährden kann. Es kann daher, wie ein eheliches Kind, eine der freien Verfügung seiner Mutter entzogene Regelung der elterlichen Sorge verlangen. (Mitgeteilt von RiAG E. Spangenberg, Groß-Gerau).