Information von Väter für Kinder e.V.:

Zum Begriff der elterlichen Sorge vs. Elternverantwortung, nach dem KindRG

Die Terminologie ist manchmal wichtig, insbesondere dann, wenn sie eine Einstellung erkennen läßt. Dies ist bei den schrecklichen Begriffen Sorgerecht und Umgangsrecht der Fall. Sorgerecht wird in der Praxis leider oft als Recht eines Elternteils auf das Kind verstanden. Dieser "Besitzstand" schließt dann im Verständnis des "Sorgeberechtigten" nicht selten auch das "Recht" ein, allein über den Kontakt des Kindes zum "Besuchselternteil" beschließen zu können, trotz eines verbrieften Umgangsrechts. Das neue Kindschaftsrecht hat da einen bedeutenden Paradigmenwechsel gebracht, der allerdings noch mit Leben zu füllen ist. Auch die Kinder haben jetzt ein Recht auf Kontakt mit beiden Elternteilen, sowie mit anderen Bezugspersonen, und die Eltern sind sogar zu diesen Kontakten verpflichtet. An den Begriffen "elterliche Sorge" und "Umgangsrecht" wurde aber festgehalten, wobei ersteres sicher ein erheblicher Fortschritt gegenüber "elterlicher Gewalt" ist. Diese Entwicklung beschreibt M. Greßmann in seinem sehr informativen Buch ,,Neues Kindschaftsrecht" (Gieseking, Bielefeld, 1998) auf den Seiten 81ff [Hervorhebung durch VfK]: 
Am Begriff der "elterlichen Sorge" wurde festgehalten. Die elterliche Sorge findet ihre Rechtfertigung nicht in einem Machtanspruch der Eltern, sondern im Bedürfnis des Kindes nach Schutz und Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln 217).

Der Begriff der "elterlichen Sorge" wurde durch die Sorgerechtsreform 2l8) (in Kraft seit 1. Januar 1980) eingeführt. Besser als beim früheren Begriff der "elterlichen Gewalt" kommt bei ihm der Fürsorgecharakter der elterlichen Aufgabe zum Ausdruck. Mit der Reform des Kindschaftsrechts sollte nach so relativ kurzer Zeit kein neuerlicher Begriffswechsel verbunden werden, zumal eine bessere Alternative zum Begriff der "elterlichen Sorge" nicht in Sicht ist 219). Der in den Anträgen der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Formulierung "elterliche Verantwortung" 220) konnte nicht generell der Vorzug gegeben werden, weil auch im Fall der Alleinzuweisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil der andere Elternteil nicht völlig aus seiner Verantwortung entlassen ist (z.B. hinsichtlich seiner Unterhaltspflicht). Der Begriff der elterlichen Verantwortung hat dennoch in § 52 Abs. 1 FGG Eingang in das Gesetz gefunden. Im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge genannt, soll unterstrichen werden, daß die Verantwortung der Eltern für ihre Kinder unabhängig von der Regelung der elterlichen Sorge besteht und auch nach Trennung und Scheidung bestehen bleibt. Die elterliche Verantwortung gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes umfaßt das Recht und die Pflicht, des Lebensweg ihres Kindes in persönlicher Anteilnahme zu begleiten, seine Entwicklung zu fördern und die wechselseitige Verbundenheit zu entfalten und zu pflegen 221).

Die Definition der elterlichen Sorge in § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht im wesentlichen dem bisherigen Recht. Im Gegensatz zum bisherigen Recht wird der Begriff "Eltern" statt "der Vater und die Mutter" gebraucht; dies soll die Gemeinsamkeit der Sorge verdeutlichen. Abweichend vom bisherigen Recht wird auch die Reihenfolge "das Recht und die Pflicht" vertauscht in "die Pflicht und das Recht" 222). Dies entspricht einerseits der Lebenswirklichkeit, in der mit der elterlichen Sorge wesentlich mehr Pflichten als Rechte verbunden sind. Andererseits wird damit zugleich der verbreiteten Tendenz entgegengewirkt, den Begriff der "elterlichen Sorge", der für sich aussagekräftig genug ist, auf ein "Sorgerecht" zu verkürzen.

Die Leitnorm der elterlichen Sorge, § 1626 BGB, wurde in einem neuen Absatz 3 um einen allgemeinen Grundsatz dahingehend ergänzt, daß der Umgang mit den Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen in der Regel dem Kindeswohl dient. § 1626 Abs. 3 BGB stellt dennoch mehr als einen bloßen Programmsatz dar, er ergänzt vielmehr Regelungen, in denen das Kindeswohl 223) eine entscheidende Bedeutung hat 224). So wird klargestellt, daß eine Vereitelung des Umgangs in besonders gelagerten Fällen Anlaß für gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB - bis hin zum Entzug der Sorge - sein kann. Aus § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB ergibt sich, daß der Umgang in der Regel dann zum Wohl des Kindes gehört, wenn das Kind zu der betreffenden Bezugsperson Bindungen besitzt, deren Aufrechterhaltung seiner Entwicklung förderlich ist.
 

Beschrieben wird auch, in sehr lesenswerte Weise, die Entwicklung zum gemeinsamen Sorgerecht und die schwachen Argumente der Opposition dagegen.

Fußnoten aus dem Buch von Greßmann:

217) BVerfGE 24, 119, 144 = FamRZ 1968, 578, 584; zur elterlichen Entscheidungsautonomie nach bisherigem und neuem Recht vgl. Büdenbender, AcP 197 (1997), S. 197 ff.

218) Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061).

219) Vgl. Bundestags-Drucksache 13/4899 S. 58.

220) Bundestags-Drucksache 12/4024 S. 4 f., 13/1752 S. 4 f.

221) Vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Bundestags-Drucksache 13/8511 S. 77 zu § 52 FGG.

222) Diese Reihenfolge hatte bereits der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der elterlichen Sorge, Bundestags-Drucksache 8/111 S. 3, vorgesehen. Der Rechtsausschuß sprach sich aber damals für die Beibehaltung der Reihenfolge "Recht und Pflicht" aus, vgl. Bundestags-Drucksache 8/2788 S. 44.

223) Zum Begriff des "Kindeswohls" aus sozialpolitischer Sicht vgl. Fischer, ZfJ 1997, 235 ff.

224) Vgl. Bundestags-Drucksache 13/4899 S. 93.
 

Kommentar:

"Entsorgte" Elternteile, vor allem, wenn ihnen auch Kontakte zum Kind weitgehend verweigert werden, werden besonders viel Verständnis für den Einwand (von wem er auch immer stammen mag) gegen den Begriff "Elternverantwortung" haben, daß ihnen ja diese auch im Fall der Alleinsorge teilweise verbleibt, nämlich als "Zahlelternteil". In den USA  hat man dieses "ernste Problem" offenbar nicht "richtig" erkannt und findet es wichtig mit dem nun schon weitgehend eingebürgerten Begriff "parental responsibility" primär an die gemeinsamen Pflichten der Eltern gegenüber den Kindern, auch nach einer Trennung/Scheidung, zu appelieren.
In den USA hat man aber schon längst erkannt, daß unabhängig von der rechtlichen Verpflichtung, Zahlungswilligkeit beim Unterhalt und Kontakt mit den Kindern eng zusamenhängen und fördert auch deshalb diesen Kontakt mit dem abwesenden (nichtsorgeberechtigten) Elternteil in eigenen Regierungsprogrammen.

Der Begriff "custody" wird in den USA noch parallel verwendet, insbesondere um "(joint) physical custody" von "(joint) legal custody" zu unterscheiden, wobei "joint physical custody" nach allgemeiner Definition dann gegeben ist, wenn sich das Kind mehr als 30% der Zeit auch beim anderen Elternteil aufhält, also nicht bloß zu Besuch kommt. Das ist in stark zunehmendem Maße der Fall. Auch der schreckliche Begriff "visitation" der auch, wie im Deutschen, eine offizielle Inspektion bedeutet, für Besuch/Umgang wurde weitgehend verbannt, vielfach sogar per Gesetz. Selbst in Deutschland hat der zweite Teil der Zweckbeschreibung der Umgangsbefugnis durch das BVerfG (BVerfGE 31, 194, 206 =FamRZ 1971, 421=NJW 1971, 1447) in der vom BGH (BGHZ 42, 364, 371) übernommenen Formulierung: Der persönliche Umgang mit dem Kinde soll ,,dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaflichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen" gegenüber Punkt 1, ,,Augenschein über den leib-seelischen Zustand des Kindes", in der Aufzählung von fünf Sinngehalten des persönlichen Umgangs durch Ell (Psychologische Kriterien zur Umgangsregelung, DAVorm 1986, 745), inzwischen schon überwiegend vorrangige Bedeutung erhalten

In den USA heißt es jetzt fast überall "parenting time", also Zeit die Elternschaft auszuüben. Im gleichen Sinne spricht man allgemein statt einer Sorge/Umgangsrechtsregelung von einem "parenting plan", den in erster Linie die Eltern, und zwar möglichst gemeinsam, erstellen sollen. Weil sich darin eine grundsätzliche, entscheidende Haltung ausdrückt, wäre es sehr wichtig, neben einer vergleichenden Analyse des sachlichen Inhalts, auch entsprechende einprägsame Namen im Deutschen zu entwickeln. Ob VfK dafür einen Preis vergeben kann, müßte der Gesamtvorstand entscheiden.Vorschläge sind jedenfalls sehr willkommen und wir sollten uns alle bemühen, diesen wichtigen Paradigmenwechsel weiter voranzutreiben. .
 

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