Unser aktuelles Zitat:
,,
Ich glaube, dass sich
unsere zwei Kulturen, Gesetze und Rechtspraxis
bezüglich Sorge- und Umgangsrechtsfragen ganz
erheblich unterscheiden und, dass Deutschland da auf dem
Stand der U.S.A. in den sechziger Jahren ist. Ich werde
ziemlich sicher einige ziemlich unpopuläre Dinge zu
sagen haben [in einem Vortrag in Deutschland,
2002]bezüglich
der Wichtigkeit des Vaters nach der Trennung, der
Notwendigkeit eines fortgesetzten Kontaktes und über
andere Forschungsergebnisse die unsere Praxis hier
leiten, einschließlich der Wichtigkeit der
Unterrichtung über Scheidungsfolgen, von Mediation
und einer gerichtlich angeordneten psychologischen
Beratung. Ich werde aus einer Forschungsperspektive
heraus über Faktoren sprechen, die Kinder
gefährden, und über solche die eine besssere
Anpassung nach einer Scheidung
fördern."
Das
ist das (übersetzte) Fazit einer der weltweit
bekanntesten Autoritäten auf diesem Gebiet. (Da es
sich um private Korrespondenz handelte, kann der Name
hier nicht mitgeteilt werden.)
"La séparation ou le divorce ne doivent plus conduire à fragiliser la relation entre parents et enfants, c'est-à-dire le plus souvent entre le père et l'enfant." [Die Trennung oder die Scheidung darf nicht zum Zerbrechen der Beziehung zwischen Eltern und Kindern führen, das ist am häufigsten zwischen dem Vater und dem Kind.]
Staatspräsident Chirac am 29.5.2001 zur ersten Lesung der Kindschaftsrechtsreform von 2001 in Frankreich (14.6.2001, verabschiedet am 21.2.2002).
For children, divorce is a watershed that permanently alters their lives. The world is newly perceived as a far less reliable, more dangerous place because the closest relationships in their lives can no longer be expected to hold firm. More than anything else, this new anxiety represents the end of childhood.
Für Kinder ist Scheidung ein Wendepunkt der ihr Leben auf Dauer verändert. Die Welt wird neu gesehen, als ein weit weniger verlässlicher, gefährlicherer Platz, weil nicht mehr erwartet werden kann, dass auf die engsten Beziehungen in ihrem Leben Verlass ist. Mehr als alles andere bedeutet diese neue Angst das Ende der Kindheit.
Judith Wallerstein, Julia M. Lewis and Sandra Blakeslee, The unexpected legacy of divorce (2000), S. 27.
Gerichtliche Sachverständige:
Eine dem forensischen Psychologen Max Steller (vgl. z. B. seine Ausführungen zu Glaubhaftigkeitsgutachten) zugeschriebene einfache Antwort auf eine sehr schwierige Frage (nach Ausbildung, Qualifikation): ,,Wie wird man gerichtlicher Sachverständiger?". Antwort: ,,Indem man vom Gericht beauftragt wird".
Die Frage war im Zusammenhang mit der jetzt leider wieder aktuellen Problematik der Entlassung dann rückfälliger Sexualstraftäter gestellt worden. In einem anderen Zusammenhang wurde sie auch sehr ausgiebig auf der Tagung Psychologie im Familienrecht, Evangelische Akademie, Bad Boll, 9-11. Dezember 1998 diskutiert. Zur Frage der Auswahl Sachverständiger gab ein Anwalt eine etwas zynische, aber wohl auf Erfahrung beruhende Antwort, die er etwa so formulierte:
Man schlage diejenigen Sachverständigen dem Gericht vor, deren Bestellung man verhindern wolle.
vgl. dazu auch speziell Kindesanhörung, Teil III
"Jedes Kind hat von Geburt an ein unveräusserliches Recht auf die gelebte Beziehung zu beiden Eltern. Diese Eltern-Kind-Beziehung dauert ein Leben lang und endet nicht mit der Trennung der Eltern. Das Eltern-Kind-Verhältnis ist die Basis für eine gesunde körperliche, seelische und intellektuelle Entwicklung des Kindes. Nur eine positive Beziehung zu beiden Eltern hat günstige Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl, auf die eigene Beziehungsfähigkeit, auf die Lebenszufriedenheit und die Lebensqualität des Kindes. In diesem Sinne sind die Vorzüge der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenüber der Alleinsorge gerade darin zu sehen, dass die Bindungen des Kindes zu beiden Eltern besser aufrechterhalten und gepflegt werden und dass das Verantwortungsgefühl und damit die Verantwortungsbereitschaft beider Eltern gegenüber dem Kind erhalten bleiben und gestärkt werden können, wodurch sich die Chancen vergrössern, dass das Kind trotz der Trennung zwei in jeder Hinsicht vollwertige Elternteile behält."
(OLG München, Beschl.vom 15.03.1999 - 26 UF 1502/98 u. 1659/98) Der Beschluss wurde inzwischen veröffentlicht: NJW 2000, Heft 5, S. 368-369.
Aus den zahlreichen Zuschriften an uns zur Trennungs-, Scheidungs- und Umgangsproblematik, eine sehr berührende die deutlich macht, dass die Hauptleidtragenden die Kinder sind:
Auf einen Weihnachtswunsch angesprochen, antwortete mein 7jähriger Sohn: "Dass meine Familie zusammen wäre, aber ich weiß, dass das unmöglich ist."
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Die Durchführung eines kindschaftsrechtlichen Verfahrens konterkariert das kindliche Grundbedürfnis nach dauernden, stabilen sowie gesicherten inneren und äußeren Verhältnissen. Empfindet bereits ein Erwachsener die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens als Belastung, so potenziert sich der Druck beim Kind nicht nur aufgrund des Verfahrensgegenstandes in kindschaftsrechtlichen Verfahren, geht es doch grundsätzlich um existentielle Weichenstellungen, sondern vor allem wegen der Besonderheiten des kindlichen Zeitempfindens. Diese führen dazu, dass ein Kind den Aufschub seiner Bedürfnisse nicht wie ein Erwachsener zu steuern vermag, sondern die mit Unsicherheiten und Ängsten belasteten Zeiträume ins Unendliche erstreckt, so dass sie eine Dimension erhalten, wie sie ein Erwachsener kaum nachvollziehen kann. Auf objektive Zeitspannen bezogen ist der Zeitraum, in dem das erwähnte Grundsicherheitsbedürfnis noch in angemessener Weise befriedigt werden kann, umso kürzer, je jünger das Kind ist. Heilmann, Kindliches Zeitempfinden und Verfahrensrecht, S.312.
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Um des Kindeswohls willens sollen wir wohl nicht alles dem Begriff des Kindeswohls überlassen.
Vors. Richter am OLG a.D. Franz-Georg Ewers, Kürten, in ,,Kindeswohl und Verfassung?", FamRz 2000, S. 787.