Zitat aus dem Münchner Lokalteil der Süddeutschen Zeitung vom 17.1.2000 zu einem neuen Fall deutsch-französischer Kindesentführung:
Der Franzose Xavier T. soll gemeinsam mit zwei Freunden versucht haben, seine Kinder in München zu entführen. Diese halten sich dort bei ihrer Mutter seit der Trennung der Eltern auf. Die Mutter war mit ihnen im Juni aus Frankreich geflüchtet, nachdem diese dort dem Vater zugesprochen worden waren. Sie stellte sich in München, gab dabei aber Gründe vor, die dagegen sprachen, dem Vater die Kinder anzuvertrauen. Die deutschen Richter gaben ihr Recht. Das Urteil wurde dem Vater zugesandt. Der kam nun nach München, um seine Kinder zu holen. Dabei wurde er festgenommen, kurz darauf jedoch wieder frei gelassen, weil man ihm eine geplante Entführung nicht nachweisen konnte. burt
Da uns in diesem neuerlichen Falle einer Kindesentführung aus Frankreich inzwischen die deutschen Gerichtsentscheidungen vorliegen, wollen wir versuchen, sie zur Illustration den entsprechenden Bestimmungen des Haager Übereinkommens gegenüberzustellen. (Die Entscheidungen des Amtsgerichts München liegen uns allerdings derzeit nur in einer amtlichen französischen Übersetzung vor. Sie sind deshalb nach deutscher Rückübersetzung, soweit auszugsweise zitiert, im Wortlaut möglicherweise nicht ganz exakt, aber sinngemäß wiedergegeben.) Hervorhebungen erfolgten durch uns. Die Vornamen der Kinder wurden geändert.
Der Antrag der Mutter vom 10. 06. 1999 ihr das Sorgerecht für die beiden Kinder A. und B. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu übertragen wird abgewiesen.
Zusammenfassung der Begründung:
Die Antragstellerin hat, ohne Zustimmung des Antragsgegners, die beiden gemeinsamen Kinder von ihrer permanenten Wohnung in Frankreich nach München mitgenommen. Sie hat es unterlassen zuvor eine Entscheidung des zuständigen französischen Gerichts einzuholen. Sie hat daher die Kinder entführt.
Nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiete des Schutzes Minderjähriger - MSA .) vom 5.10.1961, Art. 13, Art. 1 sei ein französisches Gericht zuständig, da der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes vor der Abreise nach Deutschland Frankreich war. Die Tatsache des Wohnungswechsels mit der Absicht den neuen Wohnort auf Dauer beizubehalten ändere daran noch nichts im rechtlichen Sinne. Das sei nach vorherrschender Rechtsmeinung erst nach etwa 6 Monaten der Fall. Im Augenblick erscheint es nicht nötig entsprechend Art. 4 und 9 des Haager Übereinkommens zum Schutze Minderjähriger zu intervenieren. Eine Entscheidung könne darüber hinaus im Rahmen einer schon festgelegten Anhörung zur Scheidung und mündlichen Verhandlung in Betracht gezogen werden.
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Kommentar:
Nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, Art. 34 S.1 HKiEntÜ, hat allerdings dieses Abkommen nach amtlicher Kenntnis einer Entführung Vorrang über das MSA und das MSA darf gar nicht angewendet werden (!!), was nach Bach & Gildenast, S. 15, schon in einem weiteren deutsch-französischen Entführungsfall vom OLG München übersehen wurde. (Beschluß vom 28.11.1996 - 4 - WF 154/96), ebenso vom OLG Celle, Beschluß vom 13.11.1991 - 18 UF 185/91, ebenfalls in einem deutsch-französischen Entführungsfall, in dem der Mutter sogar vom AmtsG Göttingen sofort das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen worden war, entgegen Art. 16 HkiEntÜ.
Nach Art.16 HKiEntÜ dürfen Behörden des Zufluchtstaates eine Sorgerechtsentscheidung erst treffen, wenn rechtskräftig die Rückführung versagt wurde, oder innerhalb angemessener Frist kein Rückgabeantrag gestellt wird. Dabei wird von einer etwa 6 monatigen Frist auszugehen sein. Allerdings gilt trotz einer ev. Sorgerechtsentscheidung das Rückführungsgebot nach Art. 12 HKiEntÜ, wenn innerhalb Jahresfrist nach der Entführung ein Antrag auf Rückführung gestellt wird. Erst nach Jahresfrist kann nach Art. 12 II in Betracht gezogen werden, ob das Kind sich inzwischen an seinem neuen Aufenthaltsort eingelebt hat.
Der Vater stellte den Rückführungsantrag nach dem HKiEntÜ am 30.8.1999, wie der folgenden Entscheidung zu entnehmen ist. Er hatte im Juni 1999 seinerseits in Frankreich einen Scheidungsantrag gestellt und am 5.7.1999 in einer zum Zeitpunkt des Rückführungsantrags noch nicht rechtskräftigen Entscheidung das Sorgerecht für die beiden Kinder zugesprochen bekommen. Warum der Vater den Antrag nicht gleich nach der Entführung (9.6.99) und direkt beim Amtsgericht, statt bei einer Zentralen Behörde, z.B. in Frankreich stellte, geht aus den Unterlagen nicht hervor.
Die Forderung des Antragstellers die Herausgabe der Kinder A. , geb. xx. xx 1991 und B., geb. xx.xx. 1993, zum Zwecke ihrer sofortigen Rückführung nach Frankreich anzuordnen wird zurückgewiesen.
Zusammenfassung der Begründung:
Die Klägerin, welche nach eigenen Angaben mehrmals im Verlaufe ihres gemeinsamen Ehelebens von ihrem Ehemann körperlich mißhandelt wurde, hat am 9. Juni 1999 die französische Ehewohnung mit den Kindern verlassen und sich zu ihren Eltern in XX., im Landkreis München begeben. Sie stellte am 10. Juni 1999 beim Amtsgericht München einen schriftlichen Antrag auf Ehescheidung. Das Gericht hat den Termin der mündlichen Verhandlung auf den xx. März 2000 festgelegt. Die Verständigung der gegnerischen Partei über den Scheidungsantrag im Wege der Amtshilfe wurde verfügt.
Die Mutter der Kinder hat die Absicht weiterhin in Deutschland zu leben, sie ist derzeit in keinem Fall bereit mit den Kindern in die Ehewohnung in Frankreich zurückzukehren, sie ist auch nicht bereit, die Kinder an den Vater und Ehemann herauszugeben.
Die Eltern und die Kinder wurden am 29. September ausführlich angehört. Die Prozedur und Entscheidung stützen sich auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 sowie auf das Durchführungsgesetz der Haager Konvention vom 5. Mai 1999. Die Klägerin hat demnach die Kinder nach Deutschland entführt, entsprechend Art. 3 HKÜ. Das Amtsgericht ist örtlich zuständig für eine Entscheidung zur Herausgabe der Kinder.
Dieser Beschluß trägt nicht in erster Linie der Frage Rechnung, ob es gut für die Kinder ist bei ihrer Mutter oder ihrem Vater zu wohnen. Es geht in erster Linie darum, da ja das illegale Verbringen feststeht, die unmittelbare Rückführung der Kinder anzuordnen, wenn nicht die Ausnahmebestimmungen des Art. 13 des Übereinkommens anwendbar sind.
Im Verlaufe der Anhörung hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass es keinerlei Verpflichtung hat, die Herausgabe der Kinder anzuordnen, dass es nicht angemessen ist die Herausgabe anzuordnen, da das Gericht die feste Überzeugung hat und dass es bewiesen ist, dass die Kinder im Falle einer Herausgabe in eine unerträgliche Lage gebracht würden (Art. 13, Par. 2 des Vertrags). Es ist gleichermaßen nach Art. 13 Abs. 2 angebracht die Rückführung abzulehnen, weil die Bedingungen die in diesen Absatz aufgeführt sind, erfüllt sind.
Die Klägerin hat mit Vehemenz in der Anhörung darauf bestanden, dass sie bei mehreren Gelegenheiten von ihrem Ehemann mißhandelt worden sei, in Gegenwart der Kinder und dass aus diesen Gründen die Kinder Angst vor ihrem Vater hätten. Der Kläger hat das mit Bestimmtheit zurückgewiesen; das Gericht ist trotzdem davon überzeugt, dass die Behauptungen der Klägerin im wesentlichen zutreffend sind. Die Klägerin hatte sich nicht in Widersprüche verwickelt und ihre Andeutungen wurden teilweise von ihrer Mutter bestätigt, die einen glaubwürdigen Eindruck machte. Insbesondere hätten auch die beiden Kinder in überzeugender Weise bestätigt, dass ihre Mutter vom Vater geschlagen wurde.
Das jüngere Kind hat insbesondere ein Verhalten gezeigt aus dem das Gericht nur folgern kann, dass es auf keinen Fall bei seinem Vater leben will. Das Gericht geht davon aus, dass als Konsequenz des Verhalten des Vaters die Kinder bei der Mutter und nicht bei ihrem Vater leben wollen, die nach dem Eindruck des Gerichts ohne Einschränkung fähig ist die Kinder zu erziehen. Die Kinder müßten entgegen ihrem Willen, der besonders beim älteren Kind schon zählt, zum Vater gebracht werden. In Anbetracht aller Umstände ist es daher nicht vertretbar die Herausgabe der Kinder anzuordnen. Aus diesen Gründen ist es daher angebracht das Ersuchen abzulehnen.
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Kommentar:
Die Voraussetzungen für eine Rückführung der Kinder nach dem HKiEntÜ, wie (Mit)sorgerecht des Vaters zum Zeitpunkt der Entführung, Antrag innerhalb eines Jahres, Alter der Kinder unter 16, sowie Ort des gewöhnlichen Aufenthalts in Frankreich stehen unbestritten fest. Die strenge Verpflichtung zu einer prompten Rückführung der Kinder nach Frankreich kann also nur durch die Ausnahmebestimmungen des Art. 13 aufgehoben werden. Dieser Artikel ist aber sehr restriktiv auszulegen, weil sonst der Sinn des ganzen Übereinkommens ausgehebelt wäre, worauf auch das Bundesverfassungsgericht mehrmals hingewiesen hat. Die Inanspruchnahme dieses Artikels setzt den Nachweis der in Anspruch genommenen Tatbestandmerkmale, nicht dessen bloße Behauptung voraus. Dem entführenden Elternteil obliegt die volle Beweisführungslast. Der Amtsermittlungsgrundsatz des §12 FGG findet keine Anwendung. Mit der Beweislastregelung will das HkiEntÜ die Lage des verletzten Elternteils gegenüber dem entführenden Elternteil ins Gleichgewicht bringen, weil dieser durch Rechtsbruch den für ihn günstigeren Gerichtsstand wählen konnte (Bach &Gildenast, S. 45)..
In fast jedem Rückgabeverfahren wird die Anwendbarkeit des Art. 13 I b(schwerwiegende körperliche oder seelische Gefahr für das Kind bei Rückführung) vom entführenden Elternteil behauptet. Das HKiEntÜ geht demgegenüber von dem Grundsatz aus, dass die sofortige Rückgabe dem Kindeswohl am ehesten entspricht. (BVerfG FamRZ 1996, 405). Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Entführung und gerichtlicher Entscheidung ist, desto weniger Raum bleibt für bewußt verfahrensverzögernde Strategien im Rahmen von Art. 13 Ib HkiEntÜ. Eine Vielzahl von Verfahren hat gezeigt, dass der entführende Elternteil bemüht ist, die Zahl der angeblich einer Rückführung entgegenstehenden Einwände zu vergrößern. (Zitat aus Bach & Gildenast, S. 50).
Zum Artikel 13 II (Kindeswille) heißt es bei Bach&Gildenast, S. 59:
Artikel 13 II HKiEntÜ begründet weder ein Wahlrecht noch eine Wahlpflicht des Kindes zwischen den beteiligten Elternteilen. Ferner, S. 61ff: Auf den Willen 4-jähriger (Beispiel 38) oder den ,,Abwägungsprozess" 10-jähriger (Beispiel 39), noch dazu im Sinne einer Wahl zwischen den Elternteilen, kann es folglich bei Art. 13 II HKiEntÜ niemals ankommen. Hierbei wird auch der häufig mehrmonatige ausschließliche Einfluß des entführenden Elternteils [hier 4 Monate]auf das Kind und damit dessen Willensbildung zu wenig berücksichtigt. Dieser Einfluß bleibt jedoch umso unbeachtlicher, sobald Art. 13 II HKiEntÜ nicht im Sinne einer Kindeswahl zwischen Entführer und Sorgerechtsverletzten sondern nur als Einfallstor zur Berücksichtigung nachteiliger objektiver Lebensumstände verstanden wird.
Als Beispiel eines gültigen, objektiven Lebensumstandes erwähnen Bach & Gildenast die erfolgreich begonnene Berufsausbildung eines 14 jährigen Kindes, die im Heimatland nicht fortgesetzt werden könnte.]
Mit besonderem Erstaunen muß aber festgestellt werden, dass die Tatsache,dass dem Vater von einem französischen Gericht bereits das alleinige Sorgerecht zugesprochen wurde, für das AmtsG vollkommen unbeachtlich blieb. Traut man hierzulande französischen Gerichten nicht die Fähigkeit zu, dabei auch das Kindeswohl, insbesondere die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils zu prüfen, wie es bei einer Sorgerechtsentscheidung selbstverständlich ist, aber bei einer Entscheidung über eine Rückführung nach dem Haager Übereinkommen keinen Platz hat?
Der Antragsteller hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 7.500,-- festgesetzt.
Das Amtsgericht hatte den Streitwert auf 5.000 DM festgesetzt und, dass die Gerichtskosten je zur Hälfte getragen werden.
Aus der Begründundung (Auslassungen aus dem zitierten Originaltext sind durch Punkte .... dargestellt. Hervorhebungen durch uns.):
Der Antragsteller hat
gegen die Entscheidung des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom
19.10.1999 in zulässiger Weise sofortige Beschwerde
eingelegt, die er ausführlich begründete.
Der Antragsteller ist der Ansicht, daß der Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 1 und Abs.2 des Haager Übereinkommens vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichem Aspekte internationaler Kindesentführung - HKÜ - nicht vorliegen, so daß dem Antrag auf Herausgabe der Kinder stattzugeben sei.
.......
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie bestreitet, daß der Antragsteller das Sorgerecht vor ihrer Abreise aus Frankreich am 09.06.199 überhaupt ausgeübt habe und behauptet, daß die Rückgabe der Kinder mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für die Kinder verbunden sei und die Kinder im übrigen in eine unzumutbare Lage gebracht würden. Auch beruft sich die Antragsgegnerin darauf, daß der Wille der Kinder der Rückgabe entgegenstehe.
...........
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. .....
............
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 50 FGG für die Kinder war nicht erforderlich, da die eigenständige Wahrnehmung der Kinderbelange durch die Eltern noch sichergestellt ist. Es liegt kein gegenläufiger Entführungsfall vor.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet......
Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Kindesherausgabe gem. Art. 12 HKÜ sind zwar erfüllt, dem Herausgabeverlangen steht aber Art. 13 HKÜ entgegen.
... Die elterliche Sorge über die Kinder stand nach französischem Recht beiden Parteien gemeinsam zu und wurde bis zur Trennung am 09.06.199 nach Aktenlage entgegen der Behauptungen der Antragsgegnerin gemeinsam ausgeübt. [Es folgt die Begründung der Ablehnung dieses neuen Einwandes nach Art. 13 I a, Nichtausübung der Sorge, und der Anwendbarkeit des Art. 12 über die sofortige Anordnung einer Rückführung.]
Die Anordnung der Rückgabe der Kinder ist aber gem. Art. 13 Abs. 1 b HKÜ abzulehnen.
Das Haager Kindesentführungsabkommen ist dem Kindeswohl in gleicher Weise verpflichtet wie das deutsche Verfassungsrecht (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 29.10.1998, JZ 99, 459 ff.). Das Haager Kindesentführungsabkommen enthält die Vermutung,daß eine sofortige Rückführung an den bisherigen Aufenthaltsort dem Kindeswohl grundsätzlich am besten entspricht. Im Einzelfall kann diese Vermutung widerlegt werden, Art. 13 HKÜ. Diese Regelung soll die Grundrechtspositionen der betroffenen Eltern und Kinder zu einem sachgerechten Ausgleich bringen (BVerfG a.a.O.). Die sofortige Rückführung eines Kindes an seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt dient grundsätzlich dem Kindeswohl,weil dadurch die Kontinuität seiner Lebensbedingungen erhalten bleibt. Außerdem werden durch die Rückführung an den ,,gewöhnlichen Aufenthalt" die Interessen beider Eltern berücksichtigt, weil die ursprüngliche internationale Zuständigkeit für die Sorgerechtsentscheidung gewahrt bleibt und so vermieden wird, daß ein Elternteil aus der rechtswidrigen Entführung der Kinder einen faktischen Vorteil zieht. Schließlich dürfte die Rückführungsanordnung, die den entführenden Elternteil zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, eine generalpräventive Wirkung entfalten (BVerfG a.a.O.). Die Ausnahmeklauseln in Art. 13 - und Art. 20 HKÜ tragen der Tatsache Rechnung, daß ein Zurückbringen des Kindes an seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort im Einzelfall mit dem Kindeswohl unvereinbar sein kann. Die Rückführung eines Kindes darf insbesondere unterbleiben, wenn die Rückgabe das Kind in eine unzumutbare Lage bringt, oder das Kind sich der Rückgabe in einer angesichts seines Alters und seiner Reife beachtlichen Weise widersetzt (BVerfG a.a.O.). Die Zwecke, die Lebensbedingungen für das Kind zu verstetigen, eine sachnahe Sorgerechtsentscheidung im ursprünglichen Aufenthaltsort sicherzustellen und Kindesentführungen allgemein entgegenzuwirken, weisen die Anordnung der sofortigen Rückführung grundsätzlich als zumutbar aus. Deswegen rechtfertigt nicht schon jede Härte die Anwendung der Ausnahmeklausel; vielmehr stehen nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls,die sich als besonders erheblich konkret und aktuell darstellen, einer Rückführung entgegen (BVerfG a.a.O.). Härten für den entführenden Elternteil begründen in der Regel keinen solchen Nachteil. Die mit einer Trennung des Kindes von dem entführenden Elternteil verbundenen Beeinträchtigungen des Kindeswohls können meist dadurch vermieden werden, daß der entführende Elternteil gemeinsam mit dem Kind zurückkehrt. Ist die Rückkehr für diesen Elternteil mit staatlichen Sanktionen verbunden, so sind diese als Folge der rechtswidrigen Entführung hinzunehmen (BVerfG a.a.O.).
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch vor und führt dazu, daß die Rückführung der Kinder ausnahmsweise abzulehnen ist.
Zwar wäre es der Antragsgegnerin trotz der vom Antragsteller erstatteten Strafanzeige und des wohl bevorstehenden Hauptverhandlungstermins zumutbar,mit den Kindern gemeinsam nach Frankreich zurückzukehren, da sie die Folgen der rechtswidrigen Entführung hinzunehmen hat. Die Besonderheit im vorliegenden Fall liegt jedoch darin, daß die Antragsgegnerin angesichts des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils des Großen Instanzgerichtes von Pontoise vom 06.07.1999 (Bl. 8/14 d.A.) derzeit gar nicht die Möglichkeit hat, die Betreuung der gemeinsamen Töchter fortzusetzen und mit ihnen zusammen, in welcher Form auch immer, zu leben. Das Urteil vom 05.07.1999 besagt, daß die elterliche Gewalt über die beiden minderjährigen Kinder ausschließlich vom Vater ausgeübt werden soll, daß die Kinder folglich rechtmäßig bei ihrem Vater wohnen sollen und daß die Mutter lediglich ein Besuchs- und Beherbergungsrecht über die Kinder vorbehaltlich eines besseren Einvernehmens wie folgt ausüben darf, nämlich die Hälfte aller kleinen und großen Schulferien, wobei die Mutter zwecks Ausübung dieses Besuchs- und Beherbergungsrechts die Kinder beim Vater abholen und wieder zum Vater zurückbringen soll. Zwar hat die Antragsgegnerin dieses Urteil nach ihren Angaben angefochten, ein Termin beim Appelationsgerichtshof ist jedoch noch nicht angesetzt. Dies beinhaltet, daß den beiden 6 und 8 Jahre alten Mädchen zugemutet würde, daß sie nach dem sicherlich traumatischen Erlebnis vom 09.06.1999 und den damit im Zusammenhang stehenden Verlustängsten in Bezug auf den Vater nunmehr erneut zusätzlich erleben müßten, daß sie ihre Mutter, die bislang offensichtlich die Hauptbetreuungsperson war und zu der sie - wie sich bei ihrer Anhörung zeigte - auch ein sehr vertrauensvolles Verhältnis haben, aus ihrer Sicht verlieren würden, da sie jedenfalls derzeit nur noch auf die hälftigen Ferien im Kontakt angewiesen wären. Zwar würde das Urteil des Großen lnstanzgerichts von Pontoise den Parteien die Möglichkeit offen lassen, das Besuchs- und Beherbergungsrecht anderweitig zu regeln, das vorbehaltlich eines besseren Einvernehmens bestimmt worden ist, jedoch ist der Senat davon überzeugt, daß der Antragsteller, wie er im Termin vom 16.11.1999 durch die beauftragte Richterin erlebt wurde, zu keinerlei Kompromissen bereit ist, sondern auf seinem Rechtsstandpunkt beharrt, ohne die Situation der beiden gemeinsamen Töchter zu berücksichtigen.Das gesamte Verhalten in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.1999 zeigte das Charakterbild des Antragstellers als einen selbstbezogenen, durch die Handlungsweise der Antragsgegnerin in seiner Mannes- und Vaterehre verletzten Menschen, der danach trachtet, sein formelles Recht durchzusetzen, obwohl auch dem Antragsteller angesichts seiner eigenen Betreuungsmöglichkeiten und der Betreuungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin klar sein muß, daß ein vernünftiger Sorgerechtsinhaber in diesem Einzelfall nicht auf der Rückführung bis zur endgültigen Entscheidung über die elterliche Sorge durch den Appellationsgerichtshof bestehen würde (Staudinger, BGB , 13. Bearbeitung , HKÜ , Rdnr. 684). Die beiden Mädchen sind zur Überzeugung des Senats angesichts ihres Alters, der Geschehnisse seit dem 09.06.1999 und ihres Entwicklungsstandes, wovon sich die beauftragte Richterin im Termin vom 16.11.1999 überzeugen konnte, dringend auf die ständige Präsenz der Mutter angewiesen und zwar auch zur Vermeidung etwaigen weiteren seelischen Schadens. Im übrigen würde des Ziel des Haager Kindsentführungsübereinkommens durch die Rückführung auch nicht erreicht,da durch den Ausschluß der Mutter von der täglichen Betreuung gerade die Kontinuität der Lebensbedingungen der beiden Mädchen nicht erhalten bliebe.
Ob die Antragsgegnerin eine Änderung der Entscheidung vom 5.7.1999 über ein Eilverfahren erreichen kann, vermag der Senat nicht zu beurteilen, da dies Sache des zuständigen französischen Gerichts ist. Das mögliche Ergebnis ist jedoch offen, so daß die Gründe nach Art. 13 Abs. 1 b HKÜ dadurch nicht entfallen.
Bei dieser Sachlage kam es dem erkennenden Senat nicht darauf an, ob der Antragsteller in der Lage ist, für die Kinder die Mindestbetreuungsbedingungen mit Hilfe dritter Personen sowie die sozialen Mindestbedingungen zu schaffen. Auch kam es bei der Entscheidung nicht darauf an, ob die Kinder, die sich der Rückführung nach Frankreich widersetzen, in der Lage sind, bereits eine verantwortungsbewußte Entscheidung zu treffen. Der Senat sieht beide Kinder in einem derartigen Loyalitätskonflikt, daß er den Kindern eine entsprechende Entscheidung ohnedies nicht zumuten würde.
Nach Art. 13 Abs.1 b HKÜ war der erkennende Senat daher nicht verpflichtet, in diesem Einzelfall die Rückgabe der Kinder anzuordnen. Vielmehr ist es im gegebenen Fall geboten, die Anträge des Antragstellers vom 30.08.1999 zurückzuweisen.
III
Als unterliegende Partei hat der Antragssteller die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen, 13 a Abs. 1 FGG.
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Kommentar:
Zu den generellen
Gesichtspunkten des HKÜ bezüglich der
grundsätzlichen sofortigen Rückführung und der
Ausnahmetatbestände nach Art. 13, vgl. z. B. Bach &
Gildenast, 1999.
Der im OLG Beschluß
angeführte
BVerfG Beschluß vom
29.10.1998(2 BvR
1206/98)bezieht sich jedoch auf den bekannten
Fall Tiemann/Lancelin einer
gegenläufigen Kindesentführung,die hier
nicht vorliegt und bei der ausnahmsweise im
Rahmens des Art. 13 Ib HKÜ eine erweiterte Prüfung
des Kindeswohls verfassungsrechtlich geboten sein kann,
einschließlich einer Anhörung des Kindes, die
ansonsten bei HKÜ Verfahren nicht vorgeschrieben
ist (vgl. Bach&Gildenast, S. 55;
BVerfG, Beschluß vom 9.3.1999 -2BvR
420/99, FamRZ 1999, 85-88). Im
Endurteil des BVerfG vom 31. 3. 1999 (
AZ: 2 BvR 559/99), mit dem der
Rückführungsbeschluß des OLG Celle im Fall
Tiemann/Lancelin bestätigt wurde, heißt es
dazu:
Unabhängig von der Frage, ob der vom OLG gewählte strenge sorgerechtliche Prüfungsmaßstab bei gegenläufigen Rückführungsanträgen geboten ist, widerspricht es jedenfalls nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn das OLG die durch die gegenläufigen Rückführungsanträge hervorgerufene erhebliche Unsicherheit reduziert, indem es sich ausnahmsweise im Rückführungsverfahren von sorgerechtlichen Maßstäben leiten läßt. In der Feststellung des OLG, daß in einer Sorgerechtsentscheidung der Mutter das Sorgerecht zuzusprechen wäre, liegt ein besonderer Anhaltspunkt, der eine Rückführung der Kinder nach Frankreich rechtfertigen kann, obwohl dort noch nicht über die Anträge im Sorgerechtsverfahren und im Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen rechtskräftig entschieden ist.
Es fällt auch ins Auge, dass die Gewaltbehauptung der Mutter, mit der das AmtsG nach Art. 13 I b die Verweigerung der Rückführung nach ,,Überzeugung des Gerichts" begründete, vom OLG nicht mehr herangezogen wird. Statt dessen wird erstaunlicherweise in der Tatsache, dass ein französisches Gericht, nach der von der Mutter zu verantwortenden rechtswidrigen Handlung, dem Vater vorläufig das alleinige Sorgerecht zugesprochen hat, die vom Artikel 13 I b geforderte ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls gesehen, obwohl der Mutter immer noch ein (an deutschen Maßstäben gemessen) relativ großzügiges Umgangsrecht zusteht, das, eine Verbesserung der Kommunikation zwischen den Eltern vorausgesetzt, noch erweitert werden soll. Dass im Gegensatz dazu mit der Entscheidung des OLG dem Vater und Sorgerechtsgeschädigten jeder Kontakt zu seinen Kindern verwehrt bleibt, ist nach Ansicht des OLG dem Kindeswohl offenbar nicht abträglich und hinzunehmen. Vgl. dazu auch die Ausführungen von Bach&Gildenast, S. 52 zu einem anderen authentischen Fall:
Wer die Hauptbezugsperson des Kindes ist und ob der arbeitslose Vater erziehungsgeeignet erscheint mag dahinstehen. Derartige Erwägungen sind von den Gerichten im Heimatstaat des Kindes bei der dort zu treffenden Sorgerechtsentscheidung anzustellen. Im Rückgabeverfahren nach dem HKiEntÜ sind sie ohne Belang, Art. 19 HKiEntÜ125). Verfehlt sind daher Entscheidungen, die im Verbleiben des entführten Kindes eine seinem Wohl in erster Linie dienende Maßnahme sehen126)oder den Wechsel der Hauptbezugsperson maßgeblich sein lassen127). Auch der Umstand, der Antragsteller habe das Kind häufig angeschrien und um den Nachtschlaf gebracht, begründet nicht die von Art. 13 I b) 1.2. Alt. HKiEntÜ geforderte Gefährdungsdichte und wäre gleichfalls im nachfolgenden Sorgerechtsverfahren zu bewerten128).
125) So zutreffend AmtsG Ludwigshafen, Beschluß vom 11. Juli 1997 - 5c F 137/97-; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1994,1339, 1340.
126) OLG Bamberg FamRZ 1994, 182.
127) AmtsG Darmstadt, FamRZ 1994,184. Gegen diese Ansicht auch Staudinger/Pirrung [Fn. 6], Rz. 683 m. w. N. Schwer vertretbar erscheinen auch die typischen Sorgerechtserwägungen des OLG München in einem deutsch-US-amerikanischem Verfahren soweit die Notwendigkeit ,,der ständigen Präsenz der Mutter und eines allmählichen Wiederaufbaus des persönlichen Kontaktes zwischen dem Antragsteller und dem Kleinkind angeführt wird (Beschluß vom 19.August 1997 - 2 UF 1122/97-).
128) Zweifelhaft daher AmtsG Göttingen, Beschluß v. 16.August 1991 - 45 F 292/91-. zutreffend dagegen Jorzik [Fn. 82], S.43.
Zu praktisch derselben Problematik gibt es auch eine sehr profunde und ausführliche Entscheidung des kanadischen Höchstgerichts aus 1994, mit der aber dem strikten Gebot der raschen Rückführung und seine klare Abgrenzung von einer eventuellen Sorgerechtsentscheidung und Prüfung des "Kindeswohls" durch ein Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort Rechnung getragen wurde. Die Mutter hatte nach der Trennung das vorläufige Sorgerecht erhalten und der Vater ein Besuchsrecht. Das Kind sollte bis zu einer endgültigen Regelung Schottland nicht verlassen. Die Mutter besuchte aber mit dem Kind ihre Eltern in Manitoba, Kanada und wollte dann dort verbleiben. Das Kind mußte nach dem Haager Übereinkommen sofort nach Schottland rückgeführt werden, obwohl dort der Vater inzwischen bereits die Übertragung des Sorgerechts auf ihn erwirkt hatte, also der ursprüngliche Zustand nicht ohne weiteres wieder hergestellt werden konnte. Amanda Louise Thomson, Appelante c. Paul Thomson, Intimé *(in Französisch) und Thomson c. Thomson (in Englisch).
Das Thema Kindeswille und Art. 13 II
HKÜ ist bereits im Zusammenhang mit dem Beschluß des
AmtsG kommentiert worden. Obwohl Art. 13 II, wie die
Gewaltbehauptungen, vom OLG ebenfalls nicht mehr direkt
herangezogen wurde, wurden die 6 bzw. 8 jährigen
Mädchen von der beauftragten Richterin erneut
angehört, und zwar
entgegen umfangreicher psychologischer Erfahrung
zusammen. Es ist bekannt, dass dabei sehr häufig
ein Kind als Sprecher auftritt und das andere entsprechend
beeinflußt. Wie hier leider üblich, im Gegensatz
etwa zu den USA, handelt es sich auch nicht um ein
Wortprotokoll, so dass insbesondere die Fragestellung nicht
ersichtlich ist.
Die Aussagen erscheinen zumindest für die
Rückführungsentscheidung bedeutungslos, wenn nicht
auch für eine (hier nicht zu treffende!)
Sorge/Umgangsrechtentscheidung. Es wurden zwar die von der
Mutter bekannten Angstbehauptungen in sehr vager Weise, aber
ohne Begründung, wiederholt, ebenso der Wunsch bei der
Mutter bleiben zu wollen. Insbesondere die ältere Tochter
äußerte aber auch, dass sie ihren Vater und
Frankreich vermisse. Auch sie konnte nicht erklären, warum
sie Angst vor ihrem Vater habe. Das jüngere Mädchen
sagte dazu, sie habe Angst, weil der Vater immer sagte, sie
müßte den Hund ausführen und er sie bei einer
Rückkehr nach Frankreich dann ,,stehlen" könnte. Die
Frage, ob diese Kinder zwischen einer
Rückführungsanordnung, um deren Folgen es hier allein
gehen sollte, und einer langfristigen Sorge/Umgangsregelung
unterscheiden können, erübrigt sich hier wohl. Man
beachte auch, dass die Kinder inzwischen fast ein halbes Jahr
unter dem ausschließlichen Einfluß der Mutter
gestanden hatten.
Das HKÜ fordert keine Anhörung der Kinder (vgl. z. B. OLG Stuttgart - HKiEntÜ Art. 11, 16. , 17. ZS-FamS-, Beschluß v. 8.11.1999- 17UF 347/99, oder die Stellungnahme der Haager Konferenz von 2001 ) und erst recht ist von einer Begutachtung im ersuchten Staat normalerweise abzusehen (vgl. z. B. Bach &Gildenast, S. 56ff). Im Art. 13 Abs. 3 zu den Ausnahmetatbeständen heißt es vielmehr:
Bei Würdigung der in diesem Artikel genannten Umstände hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Auskünfte über die soziale Lage des Kindes zu berücksichtigen, die von der zentralen Behörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltsdes Kindes erteilt worden sind.
(Unterstreichung durch uns). Im vorliegenden Falle, wie in anderen auch, wurde aber weder berücksichtigt, dass eine Sorgerechtsentscheidung zu Gunsten des zurückgebliebenen Elternteils schon eine aussagekräftige Information der allein dafür zuständigen Stellen über die soziale Lage des Kindes darstellt, noch eine Auskunft dieser Stellen eingeholt. Statt dessen wurde wiederum das lokale deutsche Jugendamt eingeschaltet und zur Verhandlung geladen. Die Jugendamtsmitarbeiterin wies allerdings korrekterweise darauf hin, dass sie mit dem Vater kein Gespräch führen konnte und daher zur Frage der Gefährdung der Kinder im Falle einer Rückführung keine Aussage machen könne. Sie erklärte lediglich, dass die Mutter die Kinder gut versorge. Auf Fragen des Antragstellervertreters sagte sie: ,,Ich habe in mehreren Telefongesprächen versucht, Frau T. dazu zu bringen, dass die Kinder Kontakt zum Vater halten sollen. Frau T. lehnte dies ab und begründete dies damit, dass sie Angst habe". Die Antragsgegnerin erklärt hierzu, dass die Kinder brieflichen Kontakt mit dem Vater haben und sie sich nunmehr einen betreuten Umgang vorstellen könne. Der Antragsteller erklärt: ,,Die Kinder antworten auf meine Briefe." Er erklärte am Beginn seiner Anhörung aber auch: ,,Ich habe soeben mit meinen Kindern gesprochen, ich erkenne meine eigenen Kinder nicht mehr. Sie sind im Kopf ganz anders. Sie haben mir gesagt, dass es ihnen gut geht".
An der deutschen Handhabung dieses
erneuten Falles einer Kindesentführung aus Frankreich gibt
es verständlicherweise wiederum heftige Kritik aus
Frankreich (z. B. vom Mitglied der französisch-deutschen
Parlamentarierkommission, Pierre Cardo, der sich in dieser
Angelegenheit an den Staatspräsidenten, an die
französische Justizministerin und die Presse wandte),
folgt diese sehr fragwürdige Handhabung doch in vielem
einer Reihe früherer
Fälle, wie sie z. B. aus der Presse, oder dem
Buch vom Bach & Gildenast schon bekannt sind. Die
Autoren Bach &Gildenast
S. 7) konnten als Mitglieder der deutschen Delegation bei
den Haager Konferenzen welche die Wirksamkeit der Abkommen
überwachen, feststellen, dass nationale Entscheidungen
regelmäßig sorgfältig überprüft
werden und dies einen nicht geringen, von deutschen Stellen
aber anscheinend unterschätzten Einfluß auf das
Ansehen der Bundesrepublik Deutschland hat. Sie weisen auch
darauf hin, dass durch die fortwährende extensive
Auslegung der Ausnahmebestimmungen zum an sich strikten
Rückführungsgebot des Haager Übereinkommens
durch deutsche Gerichte die Neigung ausländischer
Gerichte, die Rückgabe deutscher Kinder anzuordnen, eher
abnehmen wird (S. 39).
9.6.2000: Zwei Berichte aus der
französischen Presse zum Fall Tinel. (Wir werden eine
deutsche Zusammenfassung
nachreichen). Es wird erwartet, dass das Thema auch auf dem
heutigen deutsch-französischen Gipfel wieder angesprochen
wird.
Le Monde, 8.5.2000: Un
père en grève de la faim pour
récupérer ses enfants retenus par leur
mère en Allemagne.
Une première affaire confiée à la
commission parlementaire franco-allemande de
médiation
Xavier Tinel mène une grève de la faim depuis un
mois pour protester contre l'enlèvement, en juin 1999,
de ses deux enfants par leur mère à destination
de l'Allemagne. Dans cette affaire, la première dont
avait été saisie la commission parlementaire
franco-allemande de médiation, la justice
française avait donné la garde des enfants au
père, tandis qu'un tribunal allemand s'était
prononcé contre leur retour en France. ....
L'Express du 08/06/2000:
L'imbroglio franco-allemand par Arnaud Grellier.
Des centaines d'enfants de parents divorcés sont
retenus outre-Rhin. Les conventions européennes n'y
changent rien
Der Fall wurde, neben anderen deutsch-französischen Entführungsfällen, auch im ZDF Auslandjournal vom 8.6.2000 dargestellt.
Mannheimer Morgen Online 20.5.2000: Vater hungert für "entführte" Töchter. Der Franzose Xavier Tinel will sein Sorgerecht für die Kinder mit dieser Aktion durchsetzen. Von unserem Korrespondenten Emil Bölte
Nürnberger Nachrichten: Bittere
Folgen der „Liebe ohne Grenzen“ werden zum
deutsch-französischen Politikum
Im Hungerstreik für die
„entführten“
Töchter.Proteste in Paris gegen die Justiz der
Bundesrepublik, die angeblich Kidnapping
unterstützt VON EMIL BÖLTE
Zum Hungerstreik von Xavier TINEL: Süddeutsche Zeitung vom 19.05.2000/ Politik (S. 11) Frankreichs Papas klagen über deutsches Recht.Väter protestieren gegen fehlende Unterstützung der Justiz bei Kindsentführung durch die deutsche Partnerin. Bericht von Christine Brinck.
Pressebericht aus Santiago de Chile zum deutsch-französischen Entführungsfall TINEL: EL MERCURIO, Sábado 1 de Julio de 2000:
FRANCESES RECLAMAN A SUS NIÑOS RETENIDOS EN ALEMANIA: La Guerra por la Paternidad.Cada vez son más numerosos los casos de niños europeos secuestrados por uno de sus padres - en su mayoría alemanes- tras un divorcio de parejas binacionales. Aunque muchos de los cónyuges han conseguido la custodia de sus hijos, la justicia alemana les impide recuperar a los pequeños.
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Letzte Änderung: 10. Juli.2000