Das Bundesverfassungsgericht verhandelt im Rahmen des "Tages der offenen Tür" am 19. November 2002, 9h30 über Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder - 1 BvL 20/99 - und - 1 BvR 933/01 -
Wir danken dem Bundesverfassungsgericht für die Einladung zur Stellungnahme.
Die offizielle Stellungnahme von Väter für Kinder e.V. wird nach der mündlichen Anhörung in geeigneter Form bekannt gemacht werden. Hier sollen Hintergrundinformationen, insbesondere zu entsprechenden Regelungen im europäischen Ausland gegeben werden.
21.11. 2002: Das Manuskript (pdf Datei)für die mündliche Stellungnahme von Väter für Kinder e. V. vor dem Bundesverfassungsgericht steht jetzt als pdf Datei zum Abruf zur Verfügung (ADOBE Reader erforderlich). Es enthält (in den Fußnoten) zahlreiche zusätzliche Quellenangaben.
Aus der Pressemitteilung des BVerfG: Nach geltendem Familienrecht hat grundsätzlich allein die Mutter die elterliche Sorge für ein nichtehelich geborenes Kind. Der Vater kann die Sorge für das Kind nur dann zusammen mit der Mutter tragen, wenn er die Mutter heiratet oder wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (§ 1626 a Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>; siehe Anlage). Gegen den Willen der Mutter ist es demnach nicht möglich, die gemeinsame elterliche Sorge für ein nichtehelich geborenes Kind zu begründen. Leben die Eltern getrennt, kann auch die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen (§ 1672 Abs. 1 BGB). Dem Vater kann gegen den Willen der Mutter lediglich dann das Sorgerecht übertragen werden, wenn diese z. B. ihr Sorgerecht missbraucht oder das Kind vernachlässigt, ihr deshalb die elterliche Sorge durch das Familiengericht entzogen wird und eine Übertragung der Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes dient (§§ 1666, 1680 BGB). Gleiches gilt bei tatsächlicher Verhinderung oder Tod der Mutter.
Verhandelt wird über fünf Individualbeschwerden, sowie über eine Vorlage des Amtsgerichts Korbach 1 BvL 20/99, Beschluss vom 16.08.1999 - Az.: 7 F 10/99 SO [FamRZ 2000 (10), S. 629-631)] über den wir bereits ausführlich berichteten. Das Verfahren wurde ausgesetzt um die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der folgenden Frage einzuholen:
,,Ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass gemäß §§1626a, 1672 BGB der Vater eines nichtehelichen Kindes, der mit der Kindesmutter und dem Kind mehrere Jahre in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat, nach Trennung der Eltern ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls die gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind nicht zugesprochen erhalten kann, solange die Kindesmutter ihre Zustimmung hierzu verweigert."
Der im Beschluss enthaltenen sehr ausführlichen Begründung der Vorlage ist wenig hinzuzufügen.
Es lohnt sich aber auch sehr die persönliche Fallgeschichte zu lesen, weil, obwohl in Grundzügen für viele Fälle typisch, sie besonders deutlich dem immer noch bemühten Bild des "one night stand" Vaters (oder gar "Erzeugers") der sich alsbald ,,aus dem Staub macht" widerspricht. Obwohl hier keineswegs bestritten werden soll, dass es trotz der inzwischen sehr fortgeschrittenen Verhütungsmethoden immer noch solche Rabenväter gibt die die ("one night stand") Partnerin bei Eintreten einer Schwangerschaft allein lassen, auch nicht, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften statistisch gesehen weniger stabil sind als eheliche, ist hier das besonders krasse Gegenteil der Fall. Die eheähnliche Beziehung hat volle zehn Jahre gedauert, also weit länger als viele Ehen, und über flüchtige Beziehungen (wechselnde Partnerschaften) wird lediglich bezüglich der Kindesmutter berichtet. Der Vater hat nach der Trennung sogar allein die Sorge für den bei ihm zunächst verbliebenen Sohn übernommen und danach, allerdings begleitet von verschiedenen Konflikten mit der Mutter, weiterhin Umgang gepflegt. Entsprechend einer von der Mutter abgegebenen Erklärung hätte er sogar wahrscheinlich auf Grund obiger Gesetze ohne weiteres das von ihm angestrebte gemeinsame Sorgerecht erhalten, wenn das schon in 1993, also fünf Jahre vor der Reform des Kindschaftsrechts möglich gewesen wäre.
Ähnliches trifft auch für die fünf anhängigen Individualbeschwerden zu, deren Fallbeschreibung z. B. der sehr ausführlichen Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes entnommen werden kann. Auch in keinen dieser Fälle handelt es sich um eine der ständig bemühten so genannten "flüchtige Beziehungen", oder um Fälle in denen der Vater unvermittelt wieder in das Leben der Mutter eintreten und in ihre elterliche Sorge eingreifen will, sondern durchwegs um mehrjährige eheähnliche Lebensgemeinschaften, mit wesentlicher Beteiligung des Vaters an der Erziehung des gemeinsamen Kindes und entsprechender Vater-Kind Bindung. Es ist auch anzunehmen, dass es auch in diesen Fällen wahrscheinlich zu einem gemeinsamen Sorgerecht gekommen wäre, wenn dies schon während der Zeit des Zusammenlebens möglich gewesen wäre, und nicht erst zu einer Zeit vermehrter Konflikte zwischen den Eltern.
Erst mit der Reform von 1998 ist überhaupt ein gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern möglich. Die Mutter besitzt jedoch gemäß §§ 1626a, 1672aber immer noch ein absolutes Vetorecht, derart dass sie die erforderliche übereinstimmende Sorgeerklärung ohne Angabe jeglicher Gründe einfach verweigern kann und es dagegen keinerlei Rechtsmittel gibt. Auch die gerichtliche Feststellung einer erheblichen Kindeswohlgefährdung nach §§1666, 1666a BGB bedeutet nach gängiger Praxis keineswegs, dass damit das Sorgerecht an den leiblichen Vater geht [siehe aber OLG Hamm - BGB §§ 1626a II, 1666, 1672 (12. FamS, Beschluß v. 17.12.1999 - 12 UF 234/99)]. Es ist zudem zu befürchten, wie der Juristinnenbund zu Recht hervorhebt, dass es zu einer sehr unerfreulichen Eskalation mit ungerechtfertigten Beschuldigungen zwischen den Eltern kommen kann, wenn Entzug des mütterlichen Sorgerechts als einzige Möglichkeit für eine Sorgebeteiligung des Vaters verbleibt. Auch der deutsche Juristinnenbund setzt sich dafür ein, dass diese völlig starre Regelung als verfassungswidrig aufgehoben wird, um wenigstens in dafür als geeignet befundenen Fällen dem Gericht zu ermöglichen einem nichtehelichen Vater das Mitsorgerecht zuzusprechen. (Eine Alleinsorge wird von diesen Vätern ohnehin meist nicht angestrebt.)
Es macht aber bekanntlich einen ganz erheblichen Unterschied, wie auch die deutsche Reform von 1998 bereits deutlich zeigt, ob einem ein Recht automatisch zusteht und nur aus gravierenden Gründen aberkannt werden kann, oder ob es beantragt oder gar erstritten werden muss. Die Möglichkeit es auf übereinstimmenden Antrag beider Eltern beim gemeinsamen Sorgerecht nach einer Scheidung zu belassen gab es schon lange vor der Reform, aber erst seit dies ohne gegenteiligen Antrag eines Elternteils der Regelfall ist, hat der Anteil an gemeinsamer Sorge dramatisch zugenommen (schon etwa 75 %!) und ist das gemeinsame Sorgerecht an sich eigentlich kein Thema mehr. Konflikte um das Sorgerecht haben ganz erheblich abgenommen, als der Staat endlich aufhörte ohne jedem begründeten Anfangsverdacht einer Kindeswohlgefährdung oder einem wohlbegründeten Antrag auf Alleinsorge den "besseren" Elternteil bestimmen zu wollen und so ganz erheblich selbst dazu beigetragen hat, dass Kinder nach der Trennung der Eltern alsbald einen Elternteil, meist den Vater, verloren.
Ähnliches muss endlich auch für miteinander nicht verheiratete Eltern gelten. Zum dem für nichteheliche Eltern erforderlichen übereinstimmenden Antrag auf gemeinsame Sorge wird immer wieder berichtet, dass verschiedene Interessensgruppen und sogar einzelne JugendamtsmitarbeiterInnen Mütter ausdrücklich davor warnen würden von "ihrem Recht" etwas abzugeben. (Die VAMV Vorsitzende sprach laut Presseberichten im Zusammenhang mit der Anhörung des BVerfG gar von einem "Mutterrecht").
Auch hier sollte man, ohne das Gegenteiliges nachgewiesen wird, davon ausgehen, dass beide Eltern für ihr Kind sorgen wollen und dass, wie bei sich trennenden Eheleuten, die Hoffnung besteht, dass sie wenigstens nach Abklingen des akuten Trennungskonflikts imstande sind, die gescheiterte Paarbeziehung von der bleibenden gemeinsamen Elternverantwortung zu trennen. Wenn dies nicht gelingen sollte, dann verbliebe ja weiterhin die Möglichkeit die gemeinsame Sorge aus Kindeswohlgründen wieder aufzuheben. Dass ein "Hallodri" (dpa Bericht vom 16.11.2002) der sich mit Eintreten der Schwangerschaft sogleich ,,aus den Staub machte", sich dennoch um das Sorgerecht bemüht, widerspricht jeder Logik und dementsprechend fehlt es auch an überzeugenden Beispielen. Außerdem könnte man daraus folgenden Problemen durch eine Fristsetzung für die Beanspruchung des gemeinsamen Sorgerechts relativ leicht begegnen, derart, dass erst nach Ablauf dieser Frist geprüft werden muss, ob die Beteiligung eines solchen Vaters an der elterlichen Sorge, dem man ja auch die Möglichkeit der Läuterung nicht von vornherein absprechen sollte, noch dem Kindeswohl dient.
Exakt diese Regelung enthielt schon der französische Code Civile in der Fassung von 1993. Ein nichtehelicher Vater bekommt durch bloßen Eintrag in das Geburtenregister das gemeinsame Sorgerecht, wenn der Eintrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt erfolgt. Die am 21.2.2002 verabschiedete Reform brachte, neben zahlreichen anderen wichtigen Ergänzungen des Kindschaftsrechts, eine Ausweitung dahingehend, dass ein Zusammenleben der Eltern zum Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr erforderlich ist. Eine Zustimmung der Mutter ist genau so wenig erforderlich, wie dass der Eintrag in das Geburtenregister gemeinsam, d.h. Hand in Hand mit der Mutter erfolgt, obwohl berichtet wird, dass manche Standesbeamte letzteres den Vätern weis machen wollten.
In Großbritannien (streng genommen, gibt es eigenständige Gesetze für England/Wales, Nordirland und Schottland) besteht schon mit dem Children Act von 1989 die Möglichkeit einer übereinstimmenden Sorgeerklärung miteinander nicht verheirateter Eltern, wie bei uns erst seit der Reform von 1998, aber auch die Möglichkeit, die Zuerkennung des Sorgerechts auch an den nichtehelichen Vater (eine so genannte Parental Responsibility Order ) gerichtlich zu erwirken. Auch im Vereinigten Königreich war aber die Zahl der gemeinsamen Sorgeerklärungen und besonders die der gerichtlichen Anträge gering, obwohl in 1994 schon 32 % der Kinder in England nichtehelich geboren wurden und der weitaus überwiegende Großteil der Väter sich in das Geburtenregister mit allen erforderlichen Angaben eintrug, also sich keineswegs ,,aus den Staub machten". Viele wussten aber nicht einmal, dass dies keinerlei rechtliche Wirkung bezüglich des Sorgerechts hatte, noch über die Möglichkeiten dieses zu erlangen. Mit dem am 19. Oktober 2001 im Parlament eingebrachten Gesetz " Adoption and Children Act 2002" Dazu ausführliche Erläuterungen. Version vom 23. Oktober 2002: HTML, PDF ) wurden die Möglichkeiten für einen nichtehelichen Vater das Sorgerecht (gemeinsam mit der Mutter) zu erlangen dahingehend erweitert, dass der Eintrag im Geburtenregister, ohne weitere Formalitäten, genügt. (vgl. Parental responsibility of unmarried father ) Das Gesetz wurde nach sehr umfangreicher Debatte und vielen Abänderungen (zum Adoptionsrecht) am 5. November 2002 verabschiedet und erhielt am 7. November bereits die Zustimmung der Königin ( royal assent).
Es gibt in Deutschland unbestreitbar Tendenzen sich von der europäischen Entwicklung im Kindschaftsrecht abzukoppeln (nach Einschätzung vieler Experten sogar als Träger der roten Laterne). Unter der vorigen Bundesjustizministerin wurde wegen Entscheidungen die deutsche Menschenrechtsverletzungen feststellten zum Einspruch sogar der schon lange emeritierte Verfassungsgerichtspräsident, Prof. Benda, bemüht, wonach dem unserer Meinung nach erlesenen Richterkollegium des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im "fernen" Strassburg die Kompetenz in Kindschaftssachen abzusprechen sei etc. etc. (,,Kindeswohl als örtliche Angelegenheit", wie die TAZ titelte.) Bezeichnend mag auch sein wie Kopper-Reifenberg in ihrem Monograph feststellt, dass die Unterlagen (Bundesdrucksachen) zur Kindschaftsrechtreform die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) an keiner Stelle erwähnen. Das Vereinigte Königreich dagegen, dem man oft ein gespaltenes Verhältnis zum "Kontinent" nachsagt, erklärt schon in der Präambel von Gesetzesentwürfen wie dem obigen, dass die Vereinbarkeit mit der EMRK sorgfältig geprüft wurde. [Zusatz: Wie auch die Richterschaft mit der EMRK und deren Anwendung vertraut gemacht wurde, beschreibt Lord Woolf, Lord Chief Justice of England and Wales, in seiner Rede zur diesjährigen Eröffnung des Gerichtsjahres des EGMR am 23.1.2003].
Angesichts der zunehmenden europäischen Integration wird an einer Anpassung des deutschen Kindschaftsrechts und Rechtspraxis an europäische Standards auf Dauer aber kein Weg vorbeiführen. Gerade bei Staaten mit einer so langen ununterbrochenen demokratischen Tradition, wie Großbritannien, aber natürlich auch Frankreich, kann man mit absoluter Sicherheit davon ausgehen, dass sie die Auswirkungen ihrer Gesetzgebung und Reformen auf das Kindeswohl und die Gesellschaft insgesamt auf das sorgfältigste erwogen haben. Auch aus Tschechien ist uns bekannt geworden, dass die Entscheidung über die elterliche Sorge sich allein am Kindeswohl, insbesondere der Bindungstoleranz (Förderung der Beziehung des Kindes zum Nichtwohnelternteil) orientiert, und nicht am Vorhandensein eines Trauscheins. Gleiches gilt, wie einem der fünf Beschwerdefälle zu entnehmen ist, zum Beispiel auch in Thailand und weitere Beispiele aus anderen Staaten finden sich bestimmt.
Es gibt immer noch, vermutlich sogar bewusste Fehlinformationen über den Umfang des gemeinsamen Sorgerechtes. Dieser wurde mit der Kindschaftsrechtsreform sogar noch eingeengt und umfasst ausschließlich besonders wichtige nachhaltige Fragen, wie Entscheidungen zur Schulwahl oder bei schwerer Krankheit etc, nicht aber alltägliche Entscheidungen. Diese können auch bei gemeinsamer Sorge allein vom Elternteil wahrgenommen werden bei dem sich das Kind gerade aufhält. In diesem Zusammenhang muss unbedingt erwähnt werden, dass wir im völligen Gegensatz selbst zu unseren Nachbarstaaten, wie der Schweiz, in Deutschland immer noch die einmalig absurde rechtliche Situation haben (auch bei ehelichen Kindern), dass ein nicht sorgeberechtigter Elternteil nur indirekt Auskunft (Entwicklung, Gesundheitszustand, Schule, Schulzeugnisse etc.) über sein Kind erlangen kann, also in den meisten Fällen ausgerechnet nur über den Elternteil mit dem er im erheblichen Clinch steht und der ihn aus dem Leben des Kindes möglichst ganz ausschließen will. Der "Erfolg" ist entsprechend. Bei eigenständiger Informationsmöglichkeit eines jeden Elternteils dagegen ist zu erwarten, dass die Tendenz "allein besitzender" Elternteile den anderen, "minderwertigeren" Elternteil ganz vom Leben des Kindes ausschließen zu wollen abnimmt und statt dessen die Kommunikation im Sinne des Kindeswohls zunimmt.
Der für uns entscheidende Gesichtspunkt ist der aus der Sicht des Kindes. Kinder brauchen Mutter und Vater, komplementär, aber gleichwertig, und diese überzeugende Erkenntnis der Entwicklungspsychologie muss sich auch im Kindschaftsrecht vornehmlich als Recht des Kindes und Pflicht der Eltern niederschlagen. Dabei darf es keinen rechtlichen Unterschied bei der Behandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder geben. Kinder sind schließlich in keinster Weise für die von ihren Eltern gewählte Lebensform verantwortlich, ganz gleichgültig wie man dieser auch gegenübersteht. Kinder aus einer nichtehelichen Beziehung haben daher dasselbe Recht auf beide Eltern und dieses Recht darf nicht ohne triftige Gründe (willkürlich) beschnitten werden, wie das auch nach der Kindschaftsrechtreform, die in lobenswerter Weise das Recht des Kindes in den Vordergrund steht, bezüglich des Sorgerechts für nichteheliche Kinder noch ohne weiteres möglich ist. Nicht nur das Umgangsrecht, sondern auch das Recht der elterlichen Sorge ist für das Kind von Bedeutung, weil es gleichwertige Eltern haben will, an die es sich um Rat, Schutz und Hilfe in gleicher Weise wenden kann. Das ist auch entscheidend für das Selbstwertgefühl des Kindes wie das sehr trefflich Lord Justice Wall in einer wegweisenden britischen Entscheidung (Re S (Parental Responsibility) [1995] 2 FLR 648) formulierte:
"There is another important emphasis I would wish to make. I have heard up and down the land, psychiatrists tell me how important it is that children grow up with a good self-esteem and how much they need to have a favourable positive image of the absent parent. It seems to me important, therefore, wherever possible, to ensure that the law confers upon a committed father that stamp of approval, lest the child grow up with some belief that he is in some way disqualified from fulfilling his role and that the reason for the disqualification is something inherent which will be inherited by the child, making her struggle to find her own identity all the more fraught."
Das ist etwa so zu übersetzen:
Da ist ein noch ein anderer wichtiger Punkt den ich zu betonen wünsche. Ich habe landauf, landab gehört und Psychiater sagen mir wie wichtig es ist, dass Kinder mit einem guten Selbstwertgefühl aufwachsen und wie sehr sie ein wohlwollendes, positives Bild des abwesenden Elternteils brauchen. Es scheint mir daher wichtig, wenn immer das möglich ist, sicher zu stellen, dass das Gesetz einem engagierten Vater diesen Stempel der Anerkennung verleiht, damit das Kind nicht mit dem Glauben aufwächst, dass er irgendwie disqualifiziert ist seine Rolle zu erfüllen und, dass der Grund für diese Disqualifikation etwas Inhärentes ist das vom Kind geerbt werden wird, was seine Bemühungen um die eigene Identität umso schwieriger macht.
Kindschaftsrecht -International
Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. 1.2003 über das Nichtehelichenrecht: Wir haben nicht erwartet, dass man in Deutschland schon jetzt den Mut aufbringen würde, sich der europäischen Entwicklung soweit anzuschließen, derart dass das Sorgerecht nichtehelicher Väter gleich auf dieselbe Weise wie etwa in Frankreich oder Großbritannien geregelt wird. Wir waren jedoch recht zuversichtlich, dass es wenigstens zu einer Regelung kommen würde, wonach zumindest im Falle eines längeren Zusammenlebens der Eltern, ein Veto der Kindesmutter im Sinne des Kindeswohls überprüft würde, statt dieses ohne Angaben auch nur irgendeines Grundes als absolut hinzunehmen. Es ist schließlich allen bestens bekannt, dass, auch nach Trennung miteinander verheirateter Eltern, sehr oft ein solches Veto zum gemeinsamen Sorgerecht, primär auf mangelnder Trennung des Paarkonfliktes von der verbleibenden gemeinsamen Elternverantwortung, statt auf Kindeswohlgründen beruht. Wenn ein eheliches Kind von diesem Konflikt betroffen ist, wird aber (selbst in Deutschland) eine gerichtliche Kindeswohlprüfung veranlasst, formal wenigstens. Wir waren zuversichtlich dass es, als erste Stufe, zu einer ähnlichen Regelung für nichteheliche Kinder jetzt auch in Deutschland kommen würde, haben sich doch auch alle befragten Organisationen, nicht nur betroffene Väter, außer (erwartungsgemäß) dem VAMV, dafür ausgesprochen.
Unsere eigene Stellungnahme haben wir allerdings in der Zusammenfassung wie sie im Urteil enthalten ist, so zunächst nicht wieder erkannt, sondern eher als einen Versuch empfunden uns ins Lächerliche ziehen zu wollen. Damit sich alle davon selbst ein objektives Bild machen können, stellen wir, zusätzlich zum Redemanuskript zur mündlichen Anhörung vom 19.11.2002, jetzt auch die schriftliche Stellungnahme vom 28.5.2001 zur Verfügung (beide im pdf Format). Zum Redemanuskript versichert der von uns mit dem Vortrag beauftragte RA Dr. Peter Koeppel, dass es schon der knappen Zeit wegen, auch exakt so vorgetragen wurde (bis auf die ergänzenden Fußnoten, natürlich.).
Was uns an dem Urteil besonders auffällt ist, dass jeder Bezug auf die europäische Entwicklung und auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die auch in Deutschland unbestritten zumindest einfaches Bundesgesetz ist, vollständig fehlt, obwohl das Urteil weit über formaljuristische Fragen, die sich möglicherweise aus den Besonderheiten des deutschen Grundgesetzes ergeben, hinausgeht. Dieser Bezug und der auf humanwissenschaftliche Erkenntnisse bildete den Schwerpunkt unserer Stellungnahme. Wir meinen nach wie vor, dass diese Punkte wesentlich sind und weiter verfolgt werden sollten, auch im Rahmen der europäischen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit. Wir können ganz sicher davon ausgehen, dass Staaten wie Frankreich und Großbritannien ihre neuerlichen Schritte zur Erweiterung des Sorgerechtes nichtehelicher Väter sehr sorgfältig geprüft haben. Sie konnten dabei auf langjährige Erfahrungen mit Regelungen zurückgreifen die schon längst mehr umfassten, als was erst seit der Reform von 1998 in Deutschland gilt. Davon dass diese Prüfung sehr sorgfältig und umfassend war, obwohl bei Staaten mit einer derartig langen ununterbrochenen demokratischen Tradition eigentlich selbstverständlich, kann man sich z. B. an Hand umfangreicher, frei zugänglichen Regierungs- und parlamentarischen Unterlagen (wir brachten einige Auszüge) leicht selbst überzeugen. Wir meinen deshalb, dass es einer weiteren ,,Beobachtung der tatsächlichen Entwicklung", zu der das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber auffordert, eigentlich in Hinblick auf die längst vollzogene europäische Entwicklung nicht bedarf, sondern Handeln angesagt ist. Zur einsamen deutschen Gesetzeslage gehört, ganz anders als etwa auch in der benachbarten Schweiz, dass als Konsequenz eines alleinigen Sorgerechts, auch kein selbständiges Auskunfts- und Informationsrecht des anderen Elternteils bei Schulen, Ärzten etc. besteht, sondern, dass dieses ausgerechnet nur über den Elternteil besteht, der den anderen mit aller Macht ausgrenzen will. Der "Erfolg" ist dementsprechend.
Die Fragen der Eltern-Kind Beziehung stellen sich unserer Überzeugung nach in exakt derselben Weise in anderen Ländern und bedürfen deshalb zur ihrer Regelung keines besonderen "deutschen Weges".