Information von Väter für Kinder e.V. :

FGG-Reformgesetz

Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz -FGG-RG) vom 17.Dezember 2008, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22.Dezember 2008 ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. Es kann als pdf Datei (158 Seiten) eingesehen oder heruntergeladen werden (aber nicht gedruckt oder daraus kopiert werden) unter
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl108s2586.pdf%27]  
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 Wir werden uns bemühen, ähnlich wie auch nach der Reform des Kindschaftsrechtes in 1998, unsere Zusammenfassung der aus unserer Sicht wichtigsten Bestimmungen dem neuen Gesetz baldmöglichst anzupassen. Dabei ist zu beachten, dass sich gegenüber den ersten Referentenentwürfen, aber auch nach dem vom Kabinett verabschiedeten Regierungsentwurf einiges geändert hat, was nicht nur rein redaktioneller d.h. sprachlicher Natur ist, oder die Gliederung (Nummerierung) der einzelnen Paragraphen betrifft. Das sollte nicht überraschen, wenn die Stellungnahmen zum Referentenentwurf (an denen wir als Verband auch beteiligt waren) angemessen berücksichtigt werden und schließlich das Parlament nach bestem Wissen und Gewissen entscheidet, besonders dann nicht, wenn, wie in diesem Falle, Einzelheiten des Gesetzentwurfs sehr kontrovers diskutiert wurden, das zum Teil sogar noch nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (z. B. über Aufgaben und Vergütung von Verfahrensbeiständen, vgl. z. B. ZKJ 2/2009, das ganz diesem Thema gewidmet ist)

  Während der Entwurf- und Gesetzgebungsphase haben wir bereits ausführlich über diese Bestimmungen, speziell zu Beratung und Familienmediation, berichtet (auch wiederholt unter Aktuelles, mit der damaligen Bezeichnung FamFG).  Damit gibt es jetzt einige sehr begrüßenswerte, wenn auch im Vergleich mit dem Ausland leider insgesamt recht zaghafte Verbesserungen bei der Umsetzung des Sorge- und Umgangsrechtes, mit vielfach nur bloßen Kann-Bestimmungen und nur vermehrten Hinweisen auf schon bestehende Beratungs- und Mediationsangebote, ohne dass dafür Mindestqualifikationen oder neue Fördermaßnahmen vorgesehen wurden, wie sie anderswo schon längst bestehen, auch z. B. im benachbarten Österreich als einkommensabhängige geförderte Familienmediation nach §39c FLAG 1967, gemäß den Richtlinien als Co-Mediation, d.h. Jurist+ Psychologe, möglichst auch männlich-weiblich.  Besonders wichtig erscheinen uns aber das Beschleunigungsgebot, § 155 (§ 165 im Referentenentwurf), und dass endlich, wie schon im Durchführungsgesetz zum EU Abkommen über Internationale Kindesentführung (Brüssel IIa), zur Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen zu Sorge und Umgang Ordnungsmaßnahmen eingeführt werden, die auch nachträglich, z. B. nach Umgangsvereitelung in den Osterferien, eingesetzt werden können, anders als die deshalb weitgehendst unwirksamen bisherigen Zwangsmaßnahmen nach § 33 FGG, vgl. Pressemitteilung. Gegenüber dem Referentenentwurf wurde jedoch die Sollbestimmung in eine Kann-Bestimmung abgeschwächt.
  
   Der bisher so häufig genutzte "Standortvorteil" und die dann faktische Umgangsvereitelung durch (auch heimlichen) Umzug an einen möglichst entfernten Ort, unter Mitnahme der Kinder, trotz noch bestehenden Mitsorgerecht des anderen Elternteils (vgl. Kindesentführung: ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?) wird 
mit dem neuen § 154 (eingeschränkt im Vergleich zu  § 164 im Referentenentwurf) wenigstens etwas erschwert, weil dann das nach § 152 Abs. 2 (§ 162 im Entwurf) zuständige Gericht ein Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes abgeben kann, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen geändert hat. Dies gilt aber nicht, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht. Auch damit hinkt Deutschland immer noch um Jahrzehnte hinter dem Stand z. B. in Nordamerika hinter her. Das Buch von Barbara Jo Fidler, Nicholas Bala, Rachel Birnbaum,Katherine Kavassalis, Challenging Issues in Child Custody Disputes. A Guide for Legal and Mental Heath Professionals, Carswell, Toronto 2008,  widmet den  psychologischen und juristischen Aspekten von Umzug des Wohnelternteils mit Kindern (engl "relocation") zwei lange Kapitel (72 Seiten), mit einer Vielzahl  von Literaturstellen und Gerichtsurteilen aus Kanada und den USA. Der Grundsatz, dass das Kindeswohl der entscheidende Faktor für die Bewilligung eines Umzugs sein muss hat sich dort längst durchgesetzt. Das ist ein Thema das von sehr besorgten, zurückgelassenen Elternteilen immer wieder an uns herangetragen wird, auch weil sehr oft ein Umgang mit dem Kind aus rein praktischen und Kostengründen erheblich erschwert, wenn nicht ganz unmöglich gemacht wird. Nach der deutschen Gesetzeslage und Rechtspraxis hat der Umgangsberechtige ja allein den logistischen Aufwand und die Kosten zu tragen, sogar ohne steuerliche Berücksichtigung und gleichgültig, ob der Umzug zwingend notwendig war oder willkürlich und sogar eigenmächtig.(erst ganz allmählich scheint hier ein Umdenken einzusetzen, wie einige neue Gerichtsurteile wenigstens hoffen lassen.) Dazu kommt, dass einer möglichst gleichwertigen Elternschaft, wie sie auch im benachbarten Ausland durch ein Doppelresidenz (Wechsel)modell angestrebt wird, in Deutschland schon dadurch entgegengewirkt wird, dass die Aufenthaltskosten für das Kind nicht wie anderswo relativ nach Aufenthaltsdauer und relativem Einkommen der Eltern verteilt werden, sondern der Umgangsberechtigte davon völlig unabhängig allein Kindesunterhalt bezahlen muss, außer bei einer praktisch völlig unrealistischen, exakten 50:50 Aufteilung des Aufenthaltes (oder beim Volljährigenunterhalt).

§ 81 [Grundsatz der Kostenpflicht]
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat,
2. der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste,
3. der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat,
4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat,
5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 nicht nachkommt, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und diesen ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenerstattung abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 89 [Ordnungsmittel]
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen
und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld
und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen.
Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft
anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten die §§ 901 Satz 2, 904 bis 906, 909, 910, 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden
Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.


 § 135 [Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen]
(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung hierüber ist selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen vorschlagen.

wobei Folgesachen hier definiert sind:

§ 137 [Verbund von Scheidungs- und Folgesachen}
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
(2) Folgesachen sind
1. Versorgungsausgleichssachen,
2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen und
4. Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Woxchen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf es keines Antrags.
(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht .
(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.
(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

§ 152 [Örtliche Zuständigkeit]
(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen.
(2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. I
(3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
(4) Für die in den §§ 1693, 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und in Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßnahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.


§ 154 [Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes]
 Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes verweisen, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorhergehende Zustimmung des anderen geändert hat.  Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht oder die Änderung des Aufenthaltsortes zum  Schutz des Kindes oder des betreuenden Elternteils erforderlich war.

§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot]
(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin  das Jugendamt   an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit demVerlegungsgesuch glaubhaft zu machen.
(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

§ 156 [Hinwirken auf ein Einvernehmen]
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder – und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich).  Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach §155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betrefen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

 § 158 [Verfahrensbeistand]
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person  betreffen, einen geigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
 1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
 2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der gesamten Personensorge in Betracht kommt,
 3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
 4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben oder
 5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands   ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
  1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
  2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1 entsprechend. Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im übrigen gilt §168 Abs. 1 entsprechend.
(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufuzuerlegen.

§ 163 [Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes]
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erfüllung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
(3)  Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt.


Wird fortgesetzt.

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