Beratung, Familienmediation und
das FamFG
Der Referentenententwurf zum
Gesetz zur Reform des
Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (offizielle
Version des Justizministeriums vom 14. Februar 2006, 760
Seiten) ist in verschiedenen Versionen auch im
Internet zu finden. Die Zielsetzungen der Reform
sind in der Pressemitteilung des
Justizministeriums vom 15.2.2006 zusammengefasst.
Angeforderte Stellungnahmen einzelner Verbände zu
diesem Entwurf sind ebenfalls z. T. auch bereits im
Internet zu finden. Statt aber einfach eine
angeforderte Stellungnahme zum Reformvorhaben ins
Internet zu stellen, möchten wir hier wieder
von einer anderen herausragenden Möglichkeit des
Internets Gebrauch machen, nämlich den deutschen
Reformbestrebungen die Rechtspraxis anderer
Staaten gegenüber zu stellen. Man möchte doch
meinen, dass das was sich in anderen Staaten schon
längst bewährt hat, doch eigentlich auch
in Deutschland funktionieren müsste
oder zumindest einer näheren Betrachtung wert
wäre. Uns erstaunt immer wieder, wie wenig bei
Gesetzesprojekten selbst auf die Entwicklung in unseren
Nachbarstaaten Bezug genommen wird, wenn überhaupt.
Ganz anders sieht dies z.B. bei ähnlichen Projekten
in Frankreich, Großbritannien oder Kanada aus.
Vielleicht ist das Kindeswohl also doch eine "örtliche
Angelegenheit", wie die TAZ (11.11.1999) eine
Kritik des früheren
Verfassungsgerichtspräsidenten Benda an Urteilen des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
kommentierte? Wir hoffen nicht, und dass
schließlich doch Entwicklungen, wenigstens in
unseren Nachbarstaaten, hier Beachtung finden.
Wir wollen hier zunächst das Thema Mediation und außergerichtliche
Streitbeilegung herausgreifen, von dem es in dem
Erläuterungen zum § 144 des Gesetzesentwurfs
heißt, dass diese
Vorschrift im bisherigen Recht keine Entsprechung hat,
zu ähnlichem wir aber aus anderen Staaten, den
USA insbesondere, schon seit vielen
Jahren berichtet haben. (vgl. z.B. die Resultate unserer
Suchmaschine mit "mediation" mit derzeit 58
Einträgen). Die Vorschrift lautet:
§ 144
[Außergerichtliche Streitbeilegung über
Folgesachen]
(1) Das Gericht kann, sofern ein vereinfachtes
Scheidungsverfahren nicht stattfindet, anordnen, dass die
Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien
Informationsgespräch über Mediation oder eine
sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen
Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem
Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine
Bestätigung hierüber vorlegen.
(2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten
eine außergerichtliche
Streitbeilegung anhängiger Folgesachen
vorschlagen.
wobei Folgesachen hier definiert sind:
§ 146 [Verbund von
Scheidungs- und Folgesachen}
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu
verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
(2) Folgesachen sind
1. Versorgungsausgleichssachen,
2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht
gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch
Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen
mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den
Unterhalt Minderjähriger,
3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen und
4. Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu
treffen ist und die Familiensache vor Schluss der
mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der
Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht
wird. Für die Durchführung des
Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 1587b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf es keines Antrags.
(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die
Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das
Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen
Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit
dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor
Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in
der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund
beantragt.
(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die
die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 erfüllen,
mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu
Folgesachen.
(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen;
sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch
unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der
Abtrennung als selbständige Verfahren
fortgeführt.
Die Erläuterung zu § 144 lautet:
Zu § 144
(Außergerichtliche Streitbeilegung über
Folgesachen)
Absatz 1 eröffnet in Scheidungssachen außerhalb des
vereinfachten Scheidungsverfahrens dem Familiengericht die
Möglichkeit, die Ehegatten zunächst darauf zu
verweisen, einzeln oder gemeinsam an einem
Informationsgespräch über Mediation oder einer
sonstigen Form außergerichtlicher Streitbeilegung
teilzunehmen und eine Bestätigung hierüber
vorzulegen. Die Vorschrift, die im bisherigen Recht keine
Entsprechung hat, ist auch vor dem Hintergrund von
Bemühungen auf europäischer Ebene zu sehen, Mediation
und sonstige Möglichkeiten außergerichtlicher
Streitbeilegung zu fördern und verstärkt zur
Anwendung zu bringen.
Die Vorschrift überträgt den Gedanken einer
Schlichtung außerhalb des Streitgerichts in das
familiengerichtliche Verfahren nach dem Vorbild
des§ 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO. In
Familiensachen ergibt sich aus den Besonderheiten der
Verfahrensgegenstände und wegen der
persönlichen Beziehung der Beteiligten
typischerweise ein besonderes Bedürfnis nach
Möglichkeiten zur Förderung
einverständlicher Konfliktlösungen, die ggf.
auch über den konkreten Verfahrensgegenstand
hinausreichen. Es erscheint daher angemessen, den
Gesichtspunkt der außergerichtlichen
Streitbeilegung in diesem Rechtsbereich noch stärker
hervorzuheben als im allgemeinen Zivilprozessrecht.
Die Vorschrift gibt dem Gericht keine Kompetenz, die Parteien
zur Teilnahme an einem Informationsgespräch oder zur
Durchführung einer Mediation zu zwingen. Kommt ein
Beteiligter der Anordnung des Gerichts zur Teilnahme an einem
Informationsgespräch nicht nach, kann dies jedoch nach
§ 158 Abs. 4 Satz
2 kostenrechtliche Folgen nach sich ziehen. Die
Anordnung ist als Zwischenentscheidung nicht anfechtbar. Die
Ehegatten sind und bleiben allerdings in der Entscheidung, ob
sie nach der Information einer Mediation nähertreten
wollen oder nicht, vollständig frei. Diese Entscheidung
sollte aber in Kenntnis der spezifischen Möglichkeiten
eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens
getroffen werden. Für deren Darstellung erscheinen die
Anbieter derartiger Maßnahmen als besonders geeignet.
Ob das Familiengericht eine entsprechende Auflage erteilt,
liegt in seinem freien Ermessen. Voraussetzung ist lediglich,
dass ein kostenfreies Angebot für
Informationsgespräche oder Informationsveranstaltungen
besteht. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der
vorliegenden Vorschrift die Familiengerichte mit der Zeit eine
zunehmend größere Übersicht über das
insbesondere ihrem Bezirk vorhandene Angebot an
Dienstleistungen der außergerichtlichen Streitbeilegung
erhalten. Das Gericht hat darauf zu achten, dass die
Wahrnehmung des Informationsgesprächs, etwa im Hinblick
auf die zurückzulegende Entfernung, für die Ehegatten
zumutbar ist. Durch das Erfordernis eines
Informationsgesprächs soll die Erörterung über
die Möglichkeiten einer außergerichtlichen
Streitbeilegung über Folgesachen sichergestellt werden.
Durch eine Information etwa in Form eines Merkblatts würde
der Zweck der Vorschrift nicht erreicht.
Absatz 2 folgt dem Vorbild des § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO und
verdrängt diesen in Folgesachen, die Familienstreitsachen
sind. Die Norm ist im Unterschied zu der zivilprozessualen
Regelung als Sollvorschrift ausgestaltet. Für eine
Übernahme auch des § 278 Abs. 5 Satz 3 ZPO
besteht angesichts der Besonderheiten des Verbundverfahrens
kein Bedürfnis.
Auf Beratung und Mediation wird auch in §165 hingewiesen,
der im übrigen das besonders
begrüßenswerte Beschleunigungsgebot in
Kindschaftssachen einführt und auch sonst einvernehmliche
Lösungen, statt weiterer Eskalation fördern soll.
Vgl. dazu die ausführlichen Aufsätze in der
Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, ZKJ
20006 (4):
- Matthias Weber, § 165 FamFG-Entwurf aus der Sicht
der Familien- und Erziehungsberatung, S. 196-200
(Psychologische Beratung vs Familiengericht: Unterschiede
in der Arbeitsweise).
- Alexander Heumann, § 165 FamFG-Entwurf aus Sicht
des Anwalts, S. 200-203 (Beschleunigungsgebot, Nähe
zur Cochemer Praxis, vgl. auch Umgangsverfahren müssen
künftig von den Gerichten beschleunigt erledigt
werden.)
- Wolfgang Rütting, § 165 FamFG-Entwurf aus
Sicht des Jugendamtes, S.203-204 (Mitwirkung des
Jugendamtes), und schließlich weil in
§ 165 und anderen Teilen des Entwurfs auch Elemente
der "Cochemer Praxis enthalten sind, auch ohne direkten
Bezug auf § 165
- Verband alleinerziehender Mütter und Väter,
Bundesverband e.V, Kritische Betrachtungen zum Arbeitskreis
Trennung und Scheidung ,,Cochemer Weg", S. 204-206. (Vgl.
dazu auch pdf
Datei und die Stellungnahme des VAMV zum
Referentenentwurf).
§ 165
[Beschleunigungsgebot, Hinwirken auf Einvernehmen]
(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das
Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sind
vorrangig durchzuführen.
(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die
Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll
spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens
stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin auch das
Jugendamt an.
(3) Ist eine Antragsschrift eingegangen, hat das Gericht diese
mindestens eine Woche vor dem Termin den übrigen
Beteiligten sowie dem Jugendamt bekannt zu geben. Eine
Aufforderung, sich auf den Antrag schriftlich zu
äußern, ist nicht erforderlich.
(4) Das Gericht soll in diesem Termin und in jeder Lage des
Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Es
weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die
Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder
– und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines
einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der
elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das
Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit
der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen
Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an
einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. § 104a ist nicht
anzuwenden.
(5) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine einvernehmliche
Regelung im Termin nicht erreicht werden, hat das Gericht mit
den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer
einstweiligen Anordnung zu erörtern.
Zu § 165 (Beschleunigungsgebot, Hinwirken auf
Einvernehmen)
Absatz 1 enthält im Interesse des Kindeswohls ein
ausdrückliches und umfassendes Vorrang- und
Beschleunigungsgebot für Kindschaftssachen, die den
Aufenthalt oder die Herausgabe des Kindes oder das Umgangsrecht
betreffen. Dieses Gebot richtet sich an das jeweils mit der
Sache befasste Gericht in allen Rechtszügen. Die Regelung
ist der Vorschrift des § 61a Abs. 1 ArbGG, der
Kündigungsschutzprozesse betrifft, nachgebildet. Die
Vorschrift soll eine Verkürzung der Verfahrensdauer in
sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren bewirken. Die
durchschnittliche Verfahrensdauer ist in diesen Verfahren mit
6,7
Monaten (Umgang) bzw. 7,5 Monaten (Sorgerecht) [Zahlen für
das Jahr 2003] unter Kindeswohlaspekten noch
verbesserungsbedürftig.
Die Vorschrift gilt auch für die einstweilige Anordnung in
Umgangssachen. Gerade hier besteht ein besonderes
Bedürfnis für eine zeitnahe Entscheidung über
einen Antrag zur Regelung des Umgangs nach Trennung der Eltern.
Nur eine sofortige Regelung vermeidet die Gefahr einer für
das Kindeswohl abträglichen Unterbrechung von
Umgangskontakten zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden
Elternteil. Die bevorzugte Erledigung der genannten
Kindschaftssachen hat im Notfall auf Kosten anderer
anhängiger Sachen zu erfolgen. In der gerichtlichen Praxis
werden sich Prioritäten zugunsten von Kindschaftssachen
der genannten Art künftig noch deutlicher als bisher
herausbilden. Das Vorrangsgebot gilt in jeder Lage des
Verfahrens. Es ist – auch außerhalb des
Absatzes
2 – bei der Anberaumung von Terminen, bei der
Fristsetzung für die Abgabe eines
Sachverständigengutachtens (vgl. § 171) und bei der
Bekanntgabe von Entscheidungen zu beachten.
Das Beschleunigungsgebot darf allerdings nicht schematisch
gehandhabt werden. Im Einzelfall kann – jedenfalls in
einem Hauptsacheverfahren - auch einmal ein Zuwarten mit dem
Verfahrensabschluss oder ein zeitaufwändiger
zusätzlicher Verfahrensschritt erforderlich oder sinnvoll
sein. Der Grundsatz des Kindeswohls prägt und begrenzt
zugleich das Beschleunigungsgebot. Die übrigen
Vorschriften dieses Abschnitts geben dem Gericht in jedem
Einzelfall ausreichend Spielraum für eine am Kindeswohl
orientierte Verfahrensgestaltung.
Die Absätze 2 bis 4 entwickeln die mit dem KindRG vom 16.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) eingefügte Vorschrift des
§ 52 Abs. 1 FGG weiter. Um eine einvernehmliche
Konfliktlösung zu fördern, begründet Absatz 2
Satz 1 die Verpflichtung des Familiengerichts, die Sache mit
den Beteiligten mündlich in einem Termin zu erörtern.
Dieser Termin soll nach Absatz 2 Satz 2 einen Monat nach Beginn
des Verfahrens stattfinden. Wie in § 61a Abs. 2 ArbGG
(Frist von 14 Tagen zur Durchführung der
Güteverhandlung) handelt es sich um eine
grundsätzlich verpflichtende Zeitvorgabe für das
Gericht, die nur in Ausnahmefällen (öffentliche
Zustellung der Antragsschrift, keine Vertretung in
Krankheitsfällen) überschritten werden darf. Mit
einer schnellen Terminierung soll eine Eskalierung des
Elternkonflikts vermieden werden. Insbesondere in der ersten
Zeit nach der Trennung ist die Kompetenz beider Eltern zu
verantwortlichem Handeln oft reduziert, was tendenziell zu
einer Zuspitzung der Konflikte führt. Gerade in dieser
Situation ist es wichtig, die Eltern nicht längere Zeit
allein zu lassen. Der Anspruch des Kindes auf Schutz vor
überflüssigen Schädigungen gebietet es vielmehr,
dass das Familiengericht so schnell wie möglich versucht,
die Eltern im persönlichen Gespräch wieder auf den
Weg zur Übernahme gemeinsamer Verantwortung zu bringen.
Absatz 2 Satz 3 sieht vor, dass das Gericht das Jugendamt im
Erörterungstermin mündlich anhört. Die
mündliche Stellungnahme hat zum einen den Vorteil, dass
der Jugendamtsvertreter sich zum aktuellen Sachstand
äußern kann. Zum anderen birgt ein schriftlicher
Bericht die Gefahr, dass sich ein Elternteil in ein schlechtes
Licht gesetzt und benachteiligt fühlt und sich als
Reaktion noch weiter von der Übernahme gemeinsamer
Elternverantwortung entfernt. Dieser Gefahr kann durch eine
mündliche Berichterstattung, in dem der Vertreter des
Jugendamts auf Reaktionen der Eltern unmittelbar eingehen kann,
wesentlich besser begegnet werden.
Absatz 3 Satz 1 gewährleistet, dass, sofern eine
Antragsschrift eingegangen ist, den Beteiligten und dem
Jugendamt eine Mindesteinlassungsfrist von einer Woche zur
Vorbereitung auf den Erörterungstermin nach Absatz 2 Satz
2 verbleibt. Wird die Frist nicht eingehalten, können die
Beteiligten und das Jugendamt die Einlassung auf die
Antragsschrift im Termin verweigern. Absatz 3 Satz 2 stellt
klar, dass eine schriftliche Einlassung der Beteiligten auf die
Antragsschrift nicht erwartet wird. Die Einlassung soll
vielmehr mündlich im Erörterungstermin erfolgen.
Absatz 3 ist § 47 ArbGG nachgebildet.
Absatz 4 Sätze 1 und 2 entspricht im wesentlichen §
52 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGG. Satz 3 sieht einen
gerichtlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Mediation
oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung
vor. Satz 4 gibt dem Familiengericht die verbindliche
Kompetenz, die Eltern zur Teilnahme an einer Beratung durch die
Beratungsstellen und –dienste der Träger der
Jugendhilfe zu verpflichten und entspricht damit auch der
Empfehlung des Arbeitskreises 10 des 16. Deutschen
Familiengerichtstags (FamRZ 2005, 1962, 1964). Das
Familiengericht kann auf diese Weise auf die Unfähigkeit
der Eltern reagieren, im Termin zu einem Einvernehmen über
die Regelung der sorge- und umgangsrechtlichen Fragen zu
gelangen. Das Gericht soll vor Erlass dieser Anordnung dem
Jugendamt Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Durch die
Bezugnahme auf Satz 2 ist klargestellt, dass sich diese
Befugnis nicht auf ein Verfahren der Mediation oder der
sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung nach Satz 3
erstreckt.
In der Anordnung nach Satz 4 soll das Gericht festlegen, bei
welcher Beratungsstelle und binnen welcher Frist die Eltern
sich beraten lassen sollen. Die Verpflichtung zur Beratung darf
nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens führen. Von
einer Aussetzung des Verfahrens soll aus diesem Grund abgesehen
werden; die Vorschrift des § 52 Abs. 2 FGG wurde daher
nicht übernommen. Die Anordnung ist als
Zwischenentscheidung nicht anfechtbar.
Die Beratung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Weigert
sich ein Elternteil endgültig, an einer angeordneten
Beratung teilzunehmen, oder verzögert er erkennbar die
Durchführung der Beratung, ist die Sache mit den
Beteiligten und dem Jugendamt kurzfristig erneut zu
erörtern. Die Weigerung, an der Beratung teilzunehmen,
kann Kostennachteile nach sich ziehen (vgl. § 83 Abs. 2 Nr. 5).
Absatz 5 begründet für die in Absatz 1 genannten
Verfahren die Verpflichtung des Familiengerichts, mit den
Beteiligten den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur
Regelung zu erörtern um zu verhindern, dass
Verfahrensverzögerungen, die durch eine Beratungsanordnung
oder durch eine sachverständige Begutachtung unvermeidlich
entstehen, für das Kindeswohl abträgliche Situationen
herbeiführen oder sogar „vollendete Tatsachen“
schaffen. In umgangsrechtlichen Verfahren wird es dabei
insbesondere darum gehen, einer Entfremdung zwischen dem Kind
und der den Umgang begehrenden Person während des Laufs
des Verfahrens
entgegenzuwirken. Die Vorschrift erscheint vor dem Hintergrund,
dass 37,2 % aller Verfahren über die Regelung des Umgangs
länger als 6 Monate (2003) dauern, unter
Kindeswohlaspekten dringend erforderlich.
Mehrfach kritisiert wurde § 165 Abs.4 Satz 4, insbesondere
von der Bundesrechtsanwaltskammer,
die Einschränkung der richterlichen Hinweise auf Mediation
und sonstige außergerichtliche Streitbeilegung auf
"geeignete", statt alle Fälle. Die Neue Richtervereinigung macht
dazu den Vorschlag einer Neuformulierung:
,,Das
Gericht weist stets auf die Möglichkeit der Mediation oder
der sonstigen, auch außergerichtlichen Streitbeilegung
hin, sofern der Fall nicht offensichtlich ungeeignet ist."
Sonst sei fraglich insbesondere, welche
Kriterien der Geeignetheit der Richter heranziehen soll. Hat
der Familienrichter keineErfahrung mit Mediation oder ist er
diesem Modell abgeneigt, bestehe die Gefahr, im Regelfall ohne
vertiefte Betrachtung die Ungeeignetheit formelhaft zu
unterstellen. Eine Formulierung im Sinne eines Regel-Ausnahme
sei daher sinnvoller.
Andererseits kommen Bedenken und heftiger Protest gegen
"Zwangsberatung" und
"Zwangsmediation" von gewissen
Seiten wegen § 144, Abs. 1 und § 165 Abs.4 Satz
4. In ersterem wird aber keineswegs
Mediation angeordnet, sondern lediglich ein
kostenfreies
Informationsgespräch über Mediation oder
eine sonstige Möglichkeit außergerichtlicher
Streitbeilegung, und auch das nur als "kann" Vorschrift.
Außergerichtliche Streitbeilegung soll in
geeigneten Fällen ebenfalls lediglich
vorgeschlagen
werden. Die Weigerung an einem
Informationsgespräch teilzunehmen kann
allerdings nach § 158 Abs. 4 Satz 2
kostenrechtliche Folgen haben:
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die
Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine
Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als
Folgesache geführten Unterhaltssache oder
Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten
nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei
auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer
richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem
Informationsgespräch nach § 144 Abs. 1 nicht
nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht
genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine
Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht
sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
Auch die Folgen der Weigerung an einer nach §165 Abs. 4 Satz 4
angeordneten Beratung teilzunehmen sind lediglich auf
eventuelle Kostennachteile beschränkt. §83 Abs. 2 Nr. 5:
§ 83 [Grundsatz der
Kostenpflicht]
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem
Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann
auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist.
In Familiensachen ist stets über die Kosten zu
entscheiden.......
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder
teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für
das Verfahren gegeben hat,
2. der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht
auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen
musste,
3. der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft
unwahre Angaben gemacht hat,
4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner
Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert
hat,
5. der Beteiligte einer
richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung
nach § 165 Abs. 4 Satz 3 nicht nachkommt, sofern der
Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können
Kosten in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht
auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur
auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch
ihn veranlasst wurde und diesen ein grobes Verschulden
trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenerstattung
abweichend regeln, bleiben unberührt.
Ein Zwangsgeld nach § 104a wird nicht erhoben.
Selbstverständlich sind vor allem im Interesse des
Kindeswohls Maßnahmen die eine einvernehmliche
Lösung von Trennungs-/ Scheidungskonflikten
fördern zu begrüßen, zudem sie zusätzlich
noch zu meist erheblicher Kostenersparnis nicht nur für
die Beteiligten, sondern auch für die staatliche
Gemeinschaft führen können. Ob die hier
angepeilten, zaghaften Maßnahmen das aber bewirken,
erscheint uns zumindest zweifelhaft.
Was soll z. B. ein Informationsgepräch allein
über Mediation (statt Mediation selbst) wirklich bewirken,
obwohl berichtet wird, dass es tatsächlich Leute
geben soll, die Mediation und
Meditation nicht voneinder zu unterscheiden
vermögen? Die übrigen dürften aber keine
besonderen Schwierigkeiten haben in den Gelben Seiten oder dem
Internet etc. nach geeigneten Angeboten zu suchen und dann die
entsprechenden Konditionen (Kosten, Zahl der
üblicherweise nötigen Sitzungen, etc.) zu erfahren.
Solche Angebote gibt es auch in Deutschland schon längst
flächendeckend. Viele in Familienmediation Tätige
sind z. B. in der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für
Familien-Mediation (BAFM) zusammen
geschlossen, die auch gewisse Qualifikations -und
Verhaltensstandards entsprechend einem Europäischen Verhaltenskodex
setzt. Die Organisation begrüßt die im FamFG
vorgesehene Maßnahme, bezeichnet allerdings
die Anordnung eines kostenfreien
Informationsgesprächs über Mediation wohl zu
Recht als die niedrigste Stufe einer
Implementierung von Mediation in das gerichtliche
Verfahren, einer Einschätzung der wir
uns nur anschließen können..
Dass Mediation ein
freiwilliges Verfahren ist, in dem die Konfliktpartner mit
Hilfe einer neutralen Person im direkten Gespräch
miteinander eigene Entscheidungen entwickeln und
verbindlich beschließen, dürfte den meisten
Betroffenen auch schon bekannt sein. Die Schwierigkeit ist nun aber, gerade
wegen dieser unabdingbaren Freiwilligkeit, die beiden,
ja zerstrittenen Partner dazu
zu bringen eine solche einvernehmliche Lösung
wenigstens zu versuchen. Ob ein
Informationsgespräch allein dabei besonders
wirksam ist (außer vielleicht als
Werbeveranstaltung für einen bestimmten Mediator)
erscheint uns zumindest fraglich. Es sollten,
entsprechend den Erfahrungen im Ausland, zumindest
weitere Anreize geschaffen werden und unserer Meinung
nach sogar "sanfter Druck" angewandt werden, eine solche
einvernehmliche Lösung wenigstens zu versuchen, wie
das seit den ersten Anfängen in den 80er Jahren,
wohl aus guten Gründen nunmehr in den meisten
Staaten der USA der Fall ist.
Der Reformentwurf berücksichtigt
leider nicht einmal die guten Erfahrungen die man vor
Jahren in einigen wenigen Modellversuchen mit
gerichtsnaher
Beratung selbst in Deutschland gemacht
hat. Wir berichteten damals ausführlich
über den Modellversuch am Regensburger
Familiengericht der seit 1991 lief. Dabei
zeigte sich u.a. sehr deutlich, dass auch die meisten
Betroffenen, die zunächst diesem Angebot skeptisch
gegenüber standen, durchaus zufrieden waren.
Gut 80
Prozent der Eltern waren nach dem Abschluß ihrer
Verfahren sogar der Meinung, dass diese Art der Beratung
und Vermittlung zur Pflicht werden müsse.
Dass auf ein psychologisches Beratungsangebot vom Gericht
nicht nur hingewiesen wurde, sondern dieses gleich im
Gerichtsgebäude zur Verfügung stand,
praktisch unter dem "Auge" von Justitia, aber doch
absolut vertraulich und freiwillig, spielte sicher eine
wesentliche Rolle für die Akzeptanz und den Erfolg
dieses Angebots. Dass durch diese Konstellation der
Kooperation zwischen Gericht und psychologischen
Beratungsteam auch ein "sanfter Druck" auf die
Beteiligten enstand und eine Rolle spielte, finden
wir durchaus akzeptabel.
Dieser Druck, einen "guten Eindruck" zu machen, spielt ja auch
eine wesentliche Rolle für die hohe
Kooperationsbereitschaft bei psychologischer Begutachtung,
die, obwohl sogar gerichtlich angeordnet, auch nicht erzwungen
werden kann, vgl. OLG Frankfurt vom
26.10.2000, Az. 6 WF 168/00 : ,,Es
besteht keine gesetzliche Grundlage für die Erzwingung der
Teilnahme an einer Begutachtung in Sorge- und
Umgangsrechtsverfahren."
Wir begrüßen sehr, dass wenigstens diese
Tatsache im Reformentwurf aufgegriffen wurde, und dass
Sachverständige, statt reiner Statusdiagnostik (meist mit
Bestimmung des "besseren" Elternteils) ihre durch den
gerichtlichen Auftrag verliehene Autorität und ihre
psychologische Sachkompetenz endlich auch offiziel in
Deutschland einsetzen dürfen um damit
lösungsorientiert zu arbeiten (§ 171 Abs.
2) und auch Verfahrensbeistände an einer solchen
einvernehmlichen Lösung mitwirken können (§
166 Abs. 4). Bedauerlich und unverständlich ist
wiederum, dass es sich nur um zaghafte Kann-Bestimmungen, statt
Soll-Bestimmungen handelt (Diese könnten ja in
begründeten Fällen weiterhin Ausnahmen zulassen.)
§ 171 [Fristsetzung bei
schriftlicher Begutachtung; Inhalt des
Gutachtenauftrags]
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das
Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist,
innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes
betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der
Erfüllung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung
des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
§ 166
[Verfahrensbeistand]
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in
Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen
Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung
seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
1. wenn das Kind älter als 14 Jahre ist und dies
beantragt,
2. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen
Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
3. in Verfahren, die Maßnahmen nach den §§ 1666
und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand
haben, wenn die Entziehung der gesamten Personensorge in
Betracht kommt,
4. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll,
in deren Obhut es sich befindet,
5. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine
Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben oder
6. wenn der Ausschluss des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(3) Die Bestellung soll nach Feststellung der Voraussetzungen
so früh wie möglich erfolgen. Sieht das Gericht in
den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines
Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu
begründen. Die Bestellung oder Aufhebung
der Bestellung eines Verfahrensbeistands sowie die Ablehnung
einer derartigen Maßnahme sind nicht anfechtbar.
(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes
festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu
bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und
möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu
informieren. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er auch
Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des
Kindes führen sowie am Zustandekommen einer
einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand
mitwirken. Der Verfahrensbeistand hat dieselben
Verfahrensrechte wie ein Beteiligter; er kann im Interesse des
Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher
Vertreter des Kindes.
(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden,
wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder
einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten
angemessen vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben
wird,
1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden
Entscheidung oder
2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung
des Verfahrensbeistands gilt § 289 entsprechend.
Zusammenfassend meinen wir zu den Vorbringungen der
"Bedenkenträger/innen" zu diesem, wir wir meinen, sehr
zaghaften Entwurf und der ideologisch motivierten Kritik als
"Zwangsberatung" und "Zwangsmediation", dass selbst eine im
wesentlichen einvernehmliche Trennung / Scheidung für die
davon betroffenen Kinder einen so gravierenden Einschnitt in
ihrem Leben bedeutet, dass
Maßnahmen
des staatlichen ,,Wächteramtes“, die über
bloße Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten und
außergerichltiche
Schlichtungsmöglichkeiten hinausgehen, absolut
gerechtfertigt erscheinen. Letztere mögen vielleicht dann
akzeptabel und ausreichend sein, wenn keine minderjährigen
Kinder vorhanden sind. Allerdings gibt es selbst
in Deutschland aus guten Gründen (Kostenersparnis
auch für den Staat) vorgeschaltete
Schlichtungsverfahren bei vielen zivilgerichtlichen
Verfahren. Warum nicht auch in Kindschaftssachen? Das ist im
wesentlichen die Methodik die sich speziell in Nordamerika seit
den 80er Jahren als verpflichtende Beratung und
Verpflichtung zu einem
ernsthaften Versuch einer einvernehmlichen
Lösung (eine Einigung kann
selbstverständlich nicht erzwungen werden) durchgesetzt
hat. Letztere Verpflichtung besteht
selbstverständlich nicht, sollten tatsächlich schwere
Verfehlungen (Gewalt etc.) eines Partners vorliegen.
Wir haben schon wiederholt darüber berichtet und
möchten diese Entwicklungen, auch in anderen Staaten im
folgenden den jetzigen Reformbestrebungen in Deutschland
gegenüberstellen.
Ganz wesentlich für die Akzeptanz und den Erfolg
dieser Massnahmen ist aber auch die Qualität der
Angebote. Auch hier vermissen wir im vorgesehenen
Gesetzestext und selbst in den Erläuterungen
dazu jede konkrete Aussage zum Inhalt der
Beratungsangebote und der dafür und für
außergerichtliche Schlichtung geforderten
Qualifikationen, ganz im Gegensatz etwa zu den ganz expliziten
und sehr hohen Anforderungen in den entsprechenden
amerikanischen Statuten. Dazu kommt noch, dass selbst
diese bescheidenen Maßnahmen größtenteils als
Kann-Bestimmungen, statt als Soll-Bestimmungen mit zu
begründenden Ausnahmen ausgelegt sind, und damit die
Versuchung groß ist, so weiter zu machen wie bisher.
Zusätzliche interdiszipläre
Qualifikationsmaßnahmen, die eine rasche und wirksame
Umsetzung der Reform zumindest erleichtern würden
sind auch im jetzigen FamFG Entwurf für keine der
professionellen Trennungs-/ Scheidungsbegleiter weder
angesprochen noch vorgeschrieben. Wie soll sich da an der
jetzigen, sehr unbefriedigenden Situation viel
ändern?
Auch unser Nachbarstaat Österreich ist da mit
seinem schon längst gesetzlich verankertem Modell der
Co-Mediation erheblich
fortschrittlicher. Wie wir im Zusammenhang mit dem
Regensburger Modellversuch berichteten, gab es auch in
Österreich damals ähnliche Modellversuche an einer
Reihe von Gerichten. Anders als leider Deutschland hat aber
Österreich die gemachten positiven Erfahrungen konsequent
und vorbildlich umgesetzt. In den entsprechenden Gesetzen sind
nicht nur die Qualifizierungsanforderungen an die Mediatoren
genau definiert und sehr hoch, sondern es wird auch die
Kostenfrage
gelöst. Mediation, die eine Reihe von Sitzungen mit hoch
qualifizierten Mediatoren erfordert, kann
selbstverständlich nicht kostenlos sein. Um sie aber
dennoch allen zu ermöglichen, übernimmt der Staat
nach Einkommen gestaffelt einen entsprechend hohen
Kostenanteil.
Bei Kosten-Nutzen Rechnungen, wie sie etwa als
Begründung in entsprechenden amerikanischen
Gesetzesvorlagen dienten, ist zu berücksichtigen, dass
nach gut dokumentierten Erfahrungen einvernehmliche
Lösungen weit stabiler sind, insbesondere was Umgang
betrifft, als möglicherweise beiden Seiten
aufgezwungene Gerichtsbeschlüsse, also nicht nur das
ursprüngliche gerichtliche Verfahren einfacher wird,
sondern sich auch der Staat weitere Verfahren erspart. Das
zeigen auch die im Bericht von Wassilios E.
Fthenakis, Divorce
as a Family Transition. Interventions for Divorced Parents
and Children,1999. pdf Datei, 13
Seiten (umfangreiches
Literaturverzeichnis), vorgestellten Studien zur Wirksamkeit
von Beratungs-/ Unterrichtsprogrammen für Kinder,
Eltern im Scheidungsprozess, und begleiteten Umgang,
überwiegend aus den U.S.A. Sie bestätigen,
dass solche, auch von den Gerichten angeordnete Programme
von vorher skeptischen oder ablehnenden Teilnehmern
durchweg positiv gesehen werden und vor allem den Umgang
und, was sich nicht direkt in Kosten ausdrückt, aber
ganz wesentlich ist, das Verständnis für die
Bedürfnisse von "Scheidungskindern" nachhaltig
verbessern. Dazu auch Lowenstein, 1999.
Wir werden diesen Bericht mit genaueren Beschreibungen der
im Vergleich zum hiesigen Reformentwurf in anderen Staaten
schon praktizierten und bewährten Lösungen
fortsetzen.
Das Modell
der Co-Mediation in Österreich
Wird fortgesetzt.
Zuletzt geändert:24 May 2023 .
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