Kindschaftsrecht anderswo, zum Vergleich mit der deutschen Rechtspraxis. Vergleiche mit anderen europäischen Staaten interessieren uns besonders, aber natürlich auch die Regelungen in den amerikanischen Bundesstaaten etc. Wir versuchen hier eine Zusammenfassung unserer diversen Berichte und Hinweise zu geben, auch wenn sie nicht immer eine umfassende Darstellungen des gesamten, jeweiligen nationalen Kindschaftsrechts sind. Um Hinweise und Mitarbeit bei deutschen Zusammenfassungen und Übersetzungen wird gebeten.
Unter dieser Rubrik bringen wir auch internationale Verträge, die, soweit sie von Deutschland ratifiziert sind, auch hier geltendes Recht sind.
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Eine europäische Teilübersicht zm Sorgerecht aus der PRESSE (Wien, 25.5.98) anläßlich der österreichischen Reformbestrebungen
1.7.2001: Die österreichische Kindschaftsrechtreform tritt heute in Kraft. Damit bleibt es wie in Deutschland bei der gemeinsamen Sorge (österr.: Obsorge), ausser das Gericht folgt einem Antrag auf Alleinsorge. Umgang ist auch ein Recht des Kindes. Der Kontakt zum minderjährigen Kind (seit heute Volljährigkeit mit 18 statt 19) soll ggfs. durch "Besuchsbegleiter" erleichtert werden. Mediation dient als Konfliktregelungsinstrument im Bereich des Kindschaftsrechts. Die Informations- und Äußerungsrechte Nichtsorgeberechtigter werden gestärkt.
22.11.2000: Die Kindschaftrechtsreform in Österreich (vgl. unsere Meldung vom 30.9.2000, s. u.) wurde heute mit den Stimmen der Regierungsparteien (ÖVP, FPÖ) beschlossen. Damit besteht die gemeinsame Obsorge (Sorgerecht) nach einer Scheidung (wie in Deutschland) weiter, es sei denn das Gericht folgt einem Antrag auf Alleinsorge. Der Justizminister wies Behauptungen der Opposition, damit würde auf Mütter Zwang ausgeübt, entschieden zurück. Die ÖVP Frauensprecherin wies auf den Erfolg dieser Regelung in Deutschland hin: Jetzt würde in 80 % der Fälle kein Antrag auf Alleinsorge mehr gestellt, und nur in 5 % der Fälle sei das Sorgerecht strittig. Damit blieben also den Kindern weitgehend beide Eltern erhalten. Dagegen vertrat die SPÖ Frauensprecherin den Standpunkt, durch diese Regelung würde es jemanden der nicht mit den Kindern wohnt erlaubt, sich in die gute Erziehung durch die Mutter einzumischen. Auch für diese Ansicht fanden sich bei einer früheren Anhörung natürlich "Experten".
30.9.2000: Der gesamte Gesetzentwurf (46 Seiten) zur österr. Kindschaftsrechtreform ist nun als pdf Datei abrufbar, jetzt neu mit dem Inkrafttreten vorgesehen in 2012. Besonders bemerkenswert erscheint uns:
Das Modell der Co-Mediation in Österreich
26.9.2000: Die Kindschaftsrechtsreform in Österreich hat heute den Ministerrat passiert. Die sozialistische Opposition bezeichnet die Einführung der gemeinsamen Obsorge (Sorgerecht) als Rückschritt. Dadurch würde der Streit nur fortgesetzt. Das Recht eines Nichtsorgeberechtigten auf Auskunft soll ebenfalls erheblich erweitert werden.
Kindschaftsrechtreform in Österreich: Die Presse vom 17.9.2000: Fekter: "Scheidung nur noch vom Partner, nicht von den Kindern". Die Koalition will die rechtliche Situation von Kindern nach der Scheidung grundlegend ändern, kündigt VP-Justizsprecherin Fekter an. Fekter will den Interessen der Scheidungskinder dienen: "Nach dem bisherigen Modell (das eine gemeinsame Obsorge ausschließt, Anm.) werden die Väter den Kindern geraubt."Nach der Scheidung soll es beim gemeinsamen Sorgerecht (österr.: Obsorge) bleiben und die Kinder bekommen ein Recht auf Kontakt zu beiden Eltern. Ein ganz wesentlicher Punkt scheint, dass bei einem Antrag auf Alleinsorge das Gericht verpflichtet werden soll, schlichtend zu wirken, ev. mit Hilfe eines Mediators. Mediation durch ein Psychologen-Juristen Team, direkt am Gericht, wurde in Österreich schon vor langer Zeit erprobt.
In
Deutschland gab es einen ähnlich erfolgreichen Modellversuch am Familiengericht Regensburg.
Ein weiterer Modellversuch zur Mediation soll am Landgericht und
Amtsgericht Stuttgart bis Ende 2001 laufen, in Zusammenarbeit mit der
Rechtsanwaltskammer Stuttgart, Anwaltverein Stuttgart und Projekt
,,via", Stuttgart-Esslingen. Wiss. Begleitung Universität
Tübingen. Unter den geeigneten Fällen, für
die das Gericht Mediation auf freiwilliger Basis voschlagen kann,
sollen laut Faltblatt des Justizministeriums Baden-Würtemberg
auch familienrechtliche Streitigkeiten sein. Wir danken RA Friedmar
Gehrke, Stuttgart, für diese Mitteilung.
Gesetzentwurf (pdf file, 46 Seiten)
Verweigerung des Besuchsrechts in Österreich Tatbestand für Verwirkung des Ehegattenunterhaltsanspruchs VfK Info 7/97
Anders als in Deutschland hat in Österreich die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Verfassungsrang, was die Durchsetzung erleichtert, und nach Meinung mancher auch dazu beiträgt, dass mehr Fälle den Gerichtshof in Straßburg erreichen.Im Gegensatz zu Deutschland
und Österreich blieb es bei der Schweizer
Kindschaftsrechtreform, die am 1.1.2000 in
Kraft trat, weiterhin bei der Alleinsorge,
ausser es liegt ein übereinstimmender Antrag beider Eltern auf
gemeinsame Sorge vor, der aber vom Gericht in Hinblick auf das
Kindeswohl zu prüfen ist (Art. 133 ZGB). Dazu werden auch die
Kinder in ,,geeigneter Weise durch das Gericht oder eine beauftragte
Drittperson angehört" (Art. 144 ZGB). Auch in der Schweiz hat
nun das Kind ausdrücklich ein Recht auf
persönlichen Verkehr mit demjenigen Elternteil,
dem die elterliche Sorge nicht obliegt.(Art. 273 ZGB).
Besonders beachtenswert im Vergleich zu den deutschen
Verhältnissen ist aber die Stärkung des Informationsrechts des nicht sorgeberechtigten
Elternteils (Art. 275a ZGB): Die Rolle eines nicht
sorgeberechtigten Elternteils ist nicht mehr reduziert auf die
Zahlungspflicht und das Besuchsrecht, sondern er soll in Zukunft über
besondere Ereignisse im Leben des Kindes informiert werden
und hat Anspruch darauf, vor wichtigen Entscheidungen angehört
zu werden. Der nicht
sorgeberechtigte Elternteil hat das gleiche Recht auf Information
gegenüber Dritten (Ärzte, Schule, Lehrmeister etc.)
wie der Sorgeberechtigte, wie
selbstverständlich auch in den USA, oder Frankreich nach
Article 288 des Code Civile. In Deutschland dagegen besteht dieses
Recht nach §
1686 BGB nicht direkt, sondern, sehr eingeschränkt
und oft schwer durchsetzbar, nur gegenüber dem / der
Sorgeberechtigten, mit er / sie oft im erheblichen "Clinch"
steht (sonst würde ja, zumindest nach der Reform, ohnehin
wahrscheinlich ein gemeinsames Sorgerecht bestehen). Der "Erfolg" der
deutschen Regelung ist entsprechend.
(2) The principles underlying these objects are that (except when it is or would be contrary to a child’s best interests):
(a) children have the right to know and be cared for by both their parents, regardless of whether their parents are married, separated, have never married or have never lived together; and
(b) children have a right to spend time on a regular basis with, and communicate on a regular basis with, both their parents and other people significant to their care, welfare and development (such as grandparents and other relatives); and
(c) parents jointly share duties and responsibilities concerning the care, welfare and development of their children; and
(d) parents should agree about the future parenting of their children; and
(e) children have a right to enjoy their culture (including the right to enjoy that culture with other people who share that culture).
Unterstützt werden diese Ziele durch eine erhebliche Ausweitung von Beratungsangeboten, einschließlich der Schaffung neuartiger "Family Relationship Centres". Als besonders wichtige Maßnahme zur Verminderung von Konflikten und für eine tragfähige, stabile Lösung erscheint uns aber, dass außergerichtliche Schlichtung verpflichtend ist (außer bei häuslicher Gewalt, Missbrauch etc.), d.h. dass ein Sorgerechtsverfahren bei Gericht erst anhängig gemacht werden kann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass ein ernsthafter Versuch gemacht wurde, den Konflikt über eine Schiedsstelle für Familienkonflikte (family dispute resolution) einvernehmlich zu lösen.Ein Gesetzesvorschlag zur Unterbringung von Kindern nach Trennung oder Scheidung, den die belgische Justizministerin und Vizepremierin Laurette Onkelinx im Dezember 2004 im Kabinett einbrachte (vgl. Pressemitteilung, französisch), hat nach umfangreicher, auch kontrovers geführter Debatte, einer Reihe von Abänderungen und der Zustimmung der Kammer (30.3.2006) nun auch den Senat passiert und kann Gesetz werden (vgl. französischer und niederländischer Gesetzestext, pdf Format). Danach sollen, als logische Folge des gemeinsamen Sorgerechtes und der gleichen Elternverantwortung, Kinder bevorzugt gleichermaßen (50:50) auch bei beiden Eltern wohnen und von ihnen betreut werden. Die Betonung liegt auf Gleichheit beider Eltern, daher ,,hébergement égalitaire", statt ,,résidence alternée", wie im französischen Wechselmodell nach der Reform vom 4.3.2002 und eine entsprechende Sprachregelung im Niederländischen. Selbstverständlich wird dabei nicht zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern, die sich trennen, unterschieden. Letztere haben (im Regelfall), anders als immer noch in Deutschland, nach Art. 374 des Code Civile auch das gemeinsame Sorgerecht.
Obwohl es ein Wechselmodell vielfach schon seit 1995, nach der Einführung des gemeinsamen Sorgerechtes als Regelfall gab, ist es jetzt die bevorzugte Regelung und muss jetzt das Gericht eine Abweichung davon aus Gesichtspunkten des Kindeswohls und der Elterninteressen begründen. Das Gericht versucht eine einvernehmliche Lösung zu erreichen, weist die Eltern auf Beratung und Mediation hin und kann dazu das Verfahren bis zu einem Monat aussetzen. Wenn die Sache erstmals anhängig ist und keine Einigkeit hergestellt werden kann, erfolgt eine Regelung als einstweilige Anordnung. (Das vermeidet eine Präjudizierung durch den bisherigen Wohnort.) Nichtbefolgung der Sorge/Umgangsregelung wird genau so ernst wie eine Verletzung der Unterhaltspflicht gesehen und kann, ohne eine zusätzliche Strafverfolgung zu präjudizieren, Zwangsmaßnahmen auslösen (auch mit Einsatz eines Gerichtsvollziehers zur Durchsetzung).
Das aktuelle Zivilrecht, der Code Civile, das die Reform des Kindschaftsrechtes von 2002 enthält, ist auf dieser amtlichen Webseite (neben weiteren Gesetzestexten etc. ) zu finden(auch in English und Spanisch).
Mit dem Gesetz vom 4. März 2002 wurde Titre IX De l'autorité parentale Chapitre I : De l'autorité parentale relativement à la personne de l'enfant (Art. 371- 374-2) an vielen Stellen modifiziert.
Sorgerechtsreform in Frankreich : Das französische Parlament hat am 21.2.2002, nach umfangreichen Vorarbeiten, eine Sorgerechtsreform beschlossen. Wir werden darüber ausführlicher an Hand des genauen Gesetzestextes und offizieler Mitteilungen berichten. Nach Zeitungsmeldungen ( Libération vom 21.2.2002) handelt es sich um folgende Massnahmen die den Fortbestand der gemeinsamen Elternschaft nach einer Trennung / Scheidung fördern sollen:
Der Hintergrund dieser Reform ist die Tatsache, dass (in Frankreich) derzeit 84 % der Kinder nach der Trennung bei der Mutter leben und ein Viertel von ihnen den Kontakt zum Vater verliert. Die Rolle des Vaters müsse deshalb wieder hergestellt werden, heißt es im Bericht der Libération.
Das kam auch in offiziellen Aussagen zum Ausdruck, wie der von Präsident Chirac (29.5.2001) vor der ersten Lesung des Gesetzesvorschlags im Parlament (14.6.2001): "La séparation ou le divorce ne doivent plus conduire à fragiliser la relation entre parents et enfants, c'est-à-dire le plus souvent entre le père et l'enfant." [Die Trennung oder die Scheidung darf nicht zum Zerbrechen der Beziehung zwischen Eltern und Kindern führen, das ist am häufigsten zwischen dem Vater und dem Kind.] Die Familienministerin, Ségolène Royal, bezeichnete den Fortbestand der Beziehung des Kindes zu Vater und Mutter und die Schaffung eines gemeinsamen Rechts für alle Kinder und Eltern, unabhängig von der Form ihres Familienlebens, dessen Ziel die gemeinsame Ausübung des elterlichen Sorgerechts (l’autorité parentale) sei, als die Grundprinzipien der Reform.
LOI SUR L'AUTORITE PARENTALE,
LA RESIDENCE ALTERNEE,
La prostitution des mineurs, L'enlèvement international
d'enfant. Loi promulguée le 4 mars 2002 - Applicable
(modifications du Code civil)1ère lecture
à l'Assemblée nationale le 14 juin
2001.1ère lecture au Sénat le 21 novembre 2002.
2ème lecture à l'Assemblée nationale
le 11 décembre 2002. 2ème lecture au
Sénat le 14 février 2002. 3ème
lecture, adoptée sans modification à
l'Assemblée nationale le 22 février 2002 .
Auszüge
aus dem aktuellen Code
Civile.
Familienrechtsreform in Frankreich
(1993) VfK Info 1/93 mit wesentlichen Bestimmungen
des Code Civile: Gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern bei
Anerkennung der Kindschaft (Art. 372), Fortbestehen der gemeinsamen
Sorge bei Scheidung als Regelfall (Art. 286, 287..), direktes
Auskunftsrecht (Art. 288) etc.
Article 286: Le divorce laisse subsister les droits et les devoirs des père et mère à l'égard de leurs enfants, sous réserve des règles qui suivent.
Article 287: L'autorité parentale est exercée en commun par les deux parents. Le juge désigne, à défaut d'accord amiable ou si cet accord lui apparaît contraire à l'intérêt de l'enfant, le parent chez lequel les enfants ont leur résidence habituelle. Si l'intérêt de l'enfant le commande, le juge peut confier l'exercice de l'autorité parentale à l'un des deux parents. Les parents peuvent, de leur propre initiative ou à la demande du juge, présenter leurs observations sur les modalités de l'exercice de l'autorité parentale.
Article 288:
Le parent qui n'a pas l'exercice de
l'autorité parentale conserve le droit de surveiller
l'entretien et l'éducation des enfants et doit
être informé, en conséquence, des choix
importants relatifs à la vie de ces derniers. Il y contribue
à proportion de ses ressources et de celles de l'autre
parent.
Un droit de visite et d'hébergement ne
peut lui être refusé que pour des motifs graves.
Il peut être chargé d'administrer sous
contrôle judiciaire tout ou partie du patrimoine des enfants,
par dérogation aux articles 372-2 et 389, si
l'intérêt d'une bonne administration de ce
patrimoine l'exige.
En cas d'exercice en commun de
l'autorité parentale, le parent chez lequel les enfants ne
résident pas habituellement contribue à leur
entretien et à leur éducation à
proportion de ses ressources et de celles de l'autre parent.
Article
372: L'autorité parentale est
exercée en commun par les deux parents s'ils sont
mariés.
Elle est
également exercée en commun si les parents d'un
enfant naturel, l'ayant tous deux reconnu avant qu'il ait atteint
l'âge d'un an, vivent en commun au moment de la
reconnaissance concomitante ou de la seconde reconnaissance.
Les dispositions de l'alinéa
précédent ne font pas obstacle à
celles des troisième et quatrième
alinéas de l'article 374.
Achtung: Nach dem
Gesetz vom 4. März 2002 sind Art. 287-295 aufgehoben und Art.
286 modifiziert:
Article 1er
I. -
Les articles 287 à 295 du code civil sont abrogés.
II. - L'article 286 du même code est ainsi
rédigé :
« Art. 286. - Les
conséquences du divorce pour les enfants sont
réglées selon les dispositions du chapitre Ier du
titre IX du présent livre. »
Strafrechtliche Bestimmungen: Im Gegensatz zu Deutschland werden in anderen Staaten Geldstrafen und sogar Gefängnis durchaus verhängt, wenn die Ausübung des Sorge-oder auch Umgangsrechtes behindert wird.
In Frankreich wurde auch das Strafrecht, Code Pénal, das ebenfalls Bestimmungen zu Schutz und Durchsetzung des Sorge- und Umgangsrechts enthält, reformiert. Der aktuelle Gesetzestext ist u.a. ebenfalls auf obiger, amtlicher Webseite zu finden. Eine, allerdings nicht mehr ganz aktuelle französisch-deutsche Fassung des Code Pénal findet sich hier. Der betreffende Abschnitt ist: Livre II, Chapitre VII, Section 3 Des atteintes à l'exercice de l'autorité parentale, Art. 227-5 - Art. 227-11. [atteinte: Beeinträchtigung, Verletzung, Gefährdung]
In Frankreich z. B. kann das Nichteinhalten einer Umgangsvereinbarung nach Article 227-5 (früher nach Art. 357 von 1901) des Strafgesetzbuches mit bis zu 1 Jahr Gefängnis und 15 000 Euros Geldstrafe verfolgt werden. Dasselbe gilt bei Kindesentzug durch einen Elternteil (anders als in Deutschland, auch im Inland!) von Sorgeberechtigten, Article 227-7. Diese Strafen verdreifachen sich, wenn Berechtigte über fünf Tage über den Aufenthaltsort des Kindes im Unklaren gelassen werden, oder das Kind unberechtigt im Ausland festgehalten wird. (Article 227-9). Diese Strafverschärfung gilt auch, wenn dem Beschuldigten das Sorgerecht entzogen worden war ( Article 227-10). Wenn ein Wechsel des Wohnorts dem Umgangsberechtigten nicht innerhalb eines Monats mitgeteilt wird beträgt die Strafmaß 6 Monate / 7500€, Article 227-6. Vgl. dazu auch unseren Bericht über einen Aufsatz eines französischen Familienrichters, Olivier de Blay, in Kind-Prax 4/2003, S.131-133.
Article 227-5 (Ordonnance nº 2000-916 du 19 septembre 2000 art. 3 Journal Officiel du 22 septembre 2000 en vigueur le 1er janvier 2002) Le fait de refuser indûment de représenter un enfant mineur à la personne qui a le droit de le réclamer est puni d'un an d'emprisonnement et de 15000 euros d'amende.
Article 227-6 (Loi nº 96-604 du 5 juillet 1996 art. 27 Journal Officiel du 6 juillet 1996)
(Ordonnance nº 2000-916 du 19 septembre 2000 art. 3 Journal Officiel du 22 septembre 2000 en vigueur le 1er janvier 2002)
Le fait, pour une personne qui transfère son domicile en un autre lieu, alors que ses enfants résident habituellement chez elle, de ne pas notifier son changement de domicile, dans un délai d'un mois à compter de ce changement, à ceux qui peuvent exercer à l'égard des enfants un droit de visite ou d'hébergement en vertu d'un jugement ou d'une convention judiciairement homologuée, est puni de six mois d'emprisonnement et de 7500 euros d'amende.
Article 227-7 (Ordonnance nº 2000-916 du 19 septembre 2000 art. 3 Journal Officiel du 22 septembre 2000 en vigueur le 1er janvier 2002) (Ordonnance nº 2005-759 du 4 juillet 2005 art. 19 I Journal Officiel du 7 juillet 2005 en vigueur le 1er juillet 2006) .
Le fait, par tout ascendant, de soustraire un enfant mineur des mains de ceux qui exercent l'autorité parentale ou auxquels il a été confié ou chez qui il a sa résidence habituelle, est puni d'un an d'emprisonnement et de 15 000 euros d'amende.Article 227-8 (Ordonnance nº 2000-916 du 19 septembre 2000 art. 3 Journal Officiel du 22 septembre 2000 en vigueur le 1er janvier 2002)
Le fait, par une personne autre que celles mentionnées à l'article 227-7 de soustraire, sans fraude ni violence, un enfant mineur des mains de ceux qui exercent l'autorité parentale ou auxquels il a été confié ou chez qui il a sa résidence habituelle, est puni de cinq ans d'emprisonnement et de 75000 euros d'amende.
Article 227-9 (Ordonnance
nº 2000-916 du 19 septembre 2000 art. 3 Journal Officiel du 22
septembre 2000 en vigueur le 1er janvier 2002) (Loi
nº 2002-305 du 4 mars 2002 art. 16 Journal Officiel du 5 mars
2002)
Les faits définis par
les articles 227-5 et 227-7 sont punis de trois ans d'emprisonnement et
de 45000 euros d'amende :
1º Si l'enfant mineur
est retenu au-delà de cinq jours sans que ceux qui ont le
droit de réclamer qu'il leur soit
représenté sachent où il se trouve
;
2º Si
l'enfant mineur est retenu indûment hors du territoire de la
République.
Article 227-10 (Ordonnance
nº 2000-916 du 19 septembre 2000 art. 3 Journal Officiel du 22
septembre 2000 en vigueur le 1er janvier 2002)
Si la personne coupable des faits définis par les articles
227-5 et 227-7 a été déchue de
l'autorité parentale, ces faits sont punis de trois ans
d'emprisonnement et de 45000 euros d'amende.
Article 227-11 La tentative des infractions prévues aux articles 227-7 et 227-8 est punie des mêmes peines.
Zur Anwendung des Article 227-5, mit dem das délit de non-représentation d'enfant, also das Behinderung des Umgangs durch Nichtbereithalten des Kindes, bestraft wird, haben wir, außer schon angeführten Einzelfällen, verschiedene Berichte und Statistiken gefunden:
a. Bericht des Französischen Senats über Familles monoparentales, familles recomposées (2005-2006), Kapitel Section III A
2. L'exercice du droit de visite et d'hébergement : l'insuffisante efficacité des sanctions à l'égard des parents n'assumant pas leurs obligations à l'égard de leurs enfants. Darin wird über die praktischenSchwierigkeiten bei der Durchsetzung des Besuchsrechts nach article 373-2-1 des code civil berichtet . Ein Großteil der Verfahren würde eingestellt, in der Region Paris etwa 75 %. Es gäbe auch keine ausreichende Statistiken darüber. Für Frankreich insgesamt liegt lediglich eine Statistikl über die Zahl der Verurteilungen wegen non-représentation d'enfants vor:
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
1 064 |
928 |
506 |
687 |
926 |
Source : Direction des affaires criminelles et des grâces du ministère de la justice |
Einem Gesetzesvorschlag zur Prozessordnung betreffend 227-5 (17. Dezember 2003) entnehmen wir, dass es 1997 insgesamt 1173 Verurteilungen gab, davon 104 mit durchschnittlich 6 Monate Gefängnis und in 2001 68 Gefängnisstrafen, das sind 7,13% der Verurteilungen.Statistiken über die Zahl der Verfahren (gesamt / Verurteilungen / Gefängnis) in den Jahren 1968-1992, zusammen mit Ratschlägen zum Vorgehen bei Umgangsvereitelung, sind hier zu finden.
Wechselmodell: Regelfall auch in
Italien. Status in Deutschland
Wir haben am 29.6.2006 über die Einführung
eines Wechselmodells in Belgien berichtet und am
4.7.2006 über eine solche Regelung in
Australien, die ebenfalls vom
Grundsatz ausgeht, dass beide Eltern auch nach einer
Trennung oder Scheidung in völlig gleichberechtigter
Weise für ihre Kinder Sorge tragen sollen,
vorausgesetzt natürlich, dass beide auch
erziehungsfähig sind. Dementsprechend spricht das
belgische Gesetz (in der französischen Fassung) von
,,
hébergement égalitaire"
(gleichberechtigter
Unterbringung) statt
,,résidence alternée"
(abwechselnde Unterbringung), wie im französischen Wechselmodell
nach der Reform vom 4.3.2002 (unter
der damaligen Familienministerin und jetzigen
Präsidentschaftskanditatin, Ségolène
Royal). Im australischen Gesetz, wie in entsprechenden
Regelungen in den USA, spricht man von "shared
parenting" (miteinander geteilter Elternschaft) wenn die
Eltern sowohl ein gemeinsames Sorgerecht (Joint legal
custody) ausüben, als auch die Unterbringung der
Kinder etwa 50:50 aufteilen (,,joint physical
custody").
Wir hatten damals auch bereits erwähnt, dass ein
entsprechendes Gesetz auch in Italien beschlossen
wurde (eingebracht am 11.7.2005) und können jetzt auf
den entsprechenden offiziellen Gesetzestext
hinweisen: Legge 8 febbraio
2006, n. 54. "Disposizioni in materia di
separazione dei genitori e affidamento condiviso dei
figli", pubblicata nella
Gazzetta
Ufficiale n. 50 del 1° marzo 2006 (Gesetz
vom 8. Februar 2006, Nr. 54. "Bestimmungen in Sachen
der Trennung von Eltern und miteinander geteilter
Betreuung der Kinder", publiziert im Amtsblatt Nr. 50
vom 1.März 2006). Damit
können (des Italienischen
mächtige)Interessierte, auch über den
knappen Gesetzestext hinaus, der, wie üblich, nur
die Einfügungen/Änderungen im Codice Civile
umfasst, weitere Informationen finden. Eine ganz dem
Thema gewidmete Webseite mit zahlreichen aktuellen
Urteilen auf Grund dieses Gesetztes (das auf
Antrag eines Elternteiles auch auf Fälle vor
Inkrafttreten des Gesetzes angewandt werden kann,
Art. 4, Abs.1 Codice di Procedura Civile) findet
sich z. B. hier.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist aber,
dass wie in Belgien und Australien und entsprechenden
Regelungen in den USA die gemeinsam ausgeübte
elterliche Sorge, einschließlich der Unterbringung als
Regelfall gesehen wird,also Abweichungen davon, auf
Antrag eines Elternteils, ausreichend begründet sein
müssen, derart dass die Unterbringung beim anderen
Elternteil gegen das Kindeswohl verstösst, Art.
155 -bis. (In der älteren französischen Regelung
dagegen bleibt ohne entsprechendn Antrag eines Elternteils,
alles beim Alten bzgl. der Unterbringung, obwohl ein
Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils
angeordnet werden kann, vorzüglich aber temporär
im Konfliktfall, z. B. für die Dauer der Begutachtung
oder Mediation, bis zu einer endgültigen
Entscheidung über den Wohnort des Kindes, Art.
373-2-9, Art. 372-2-10 des Code Civil). Sanktionen, wie
Schadensersatz an den anderen Elternteil oder eine
Verwaltungsstrafe sind ebenfalls vorgesehen.
Selbstverständlich gelten diese Regelungen
völlig unabhängig davon, ob die Eltern
verheiratet waren oder nicht, Art. 4, Abs.2 des Codice di
Procedura Civile, wie auch in Belgien, Australien, etc.
Von diesem Verständnis der Gleichwertigkeit
und damit Gleichberechtigung der Eltern und der
Wichtigkeit einer gleichwertigen Beziehung des Kindes zu
ihnen ist man in Deutschland immer noch
meilenweit entfernt, auch wenn es seit 1982
wenigstens die Möglichkeit gab, das gemeinsame
Sorgerecht (von Eheleuten) nach einer Trennung
beizubehalten, das aber erst seit der Staat 1998 auch
ganz darauf verzichtete von sich aus den "besseren"
Elternteil zu bestimmen zum vollen Erfolg wurde, und das
sehr rasch. Damit wurde auch ein Wechselmodell bei der
Unterbringung möglich und wird zunehmend häufiger
diskutiert,
aber allein schon durch eine für uns unverständliche
Unterhaltsregelung, wonach ein Ausgleich der Kosten für den
Unterhalt des Kindes nur bei einer 50:50 Aufteilung der jeweiligen
Aufenthaltszeiten erfolgt, es aber ansonsten bei der vollen
Barunterhaltspflicht des Elternteils mit dem geringeren
Aufenthaltsanteil bleibt, für die meisten Eltern praktisch
unmöglich gemacht. ( Entscheidung XII ZR 161/04 des
Bundesgerichtshofes vom
28.2.2007 zum Kindesunterhalt bei einem
Wechselmodell.)
USA
Obwohl wir uns besonders um Berichte aus anderen europäischen
Staaten bemühen, werden Berichte aus den USA immer eine
herausragende Rolle spielen, schon auf Grund des umfangreichen
Angebots, aber auch wegen der Vorreiterrolle die die USA zweifellos
sehr oft spielen, sowohl bei positiven als auch bei negativen
Entwicklungen. Nicht einmal aus letzterem (z.B. der grassierenden
Vaterlosigkeit, dem Geschlechterkampf und den Folgen) scheint man aber
hier zu lernen, sondern folgt ihnen weitgehend, wenn auch meist mit
erheblicher Verzögerung.
Was dortige positive (gesetzgeberische) Maßnahmen betrifft, kann man auch nach der Kindschaftsrechtsreform, je nach Temperament, davon hier nur träumen oder vor Zorn erbeben. Warum ist es hier z.B. nicht möglich Beratung, Mediation oder Therapie vorzuschreiben, wenn das Kindeswohl z.B. durch massive Umgangsvereitelung und Entfremdung von einem Elternteil (PAS) ernstlich gefährdet ist und derartiges bei fortgesetzter oder schwerer Gefährdung des Straßenverkehrs schon längst selbstverständlich ist? Die Verpflichtung dazu (staatliches Wächteramt) müßte sich schon aus Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes ableiten lassen.
Schlichtungsversuche als Voraussetzung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, wie z.T. bei Familiensachen in den USA, gibt es hier nur bei Privatklagen, z.B. wegen Beleidigung. Statt dessen wird gegenseitige Herabsetzung durch das Verfahren ("Beweis" wer der "bessere" Elternteil ist) geradezu ermutigt. Nach dem neuen KindRG, §52 a FGG, vermittelt das Gericht zwischen den Eltern lediglich bei Vereitelung einer gerichtlichen Umgangsregelung, aber nur auf Antrag und kann zudem die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist, was, wenn man das will, leicht zu bewerkstelligen ist. Eine wirksame Veranlassung zu einer Vermittlung, insbesondere vor einer Ausweitung des Konflikts, besteht also immer noch nicht.
Während man bei uns den nichtsorgeberechtigten Elternteil faktisch vom Schulgeschehen etc. immer noch aussperrt, weil er kein direktes Informationsrecht besitzt, Informationen über sein Kind also nur über den anderen Elternteil erhalten kann, sofern dieser kooperiert, hat man in den USA längst erkannt, wie wichtig es für das Kind ist, dass beide Eltern am Schulgeschehen teilnehmen. Es besteht ein gleichwertiges Informationsrecht (vgl. auch Schweiz, Frankreich...). Bei uns dagegen wird, wie wir immer wieder hören, der Nichtwohnelternteil selbst über öffentliche Schulveranstaltungen nicht informiert.
Natürlich gibt es in der Praxis auch in den USA noch reichlich Problemfälle, Menschen unterscheiden sich da kaum, aber der Lösungsansatz ist wichtig. Dass es auch über diesen immer noch Kontroversen gibt, ist ebenso selbstverständlich und sogar nützlich bei den so wichtigen Anstrengungen das System kontinuierlich zu verbessern. Darüber wollen wir auch fortlaufend berichten.
Grundzüge des Amerikanischen Kindschaftsrechts
Am 7.11.2002 erhielt das am 19.Oktober 2001 im Parlament eingebrachte Gesetz "Adoption and Children Act 2002" nach sehr umfangreicher Debatte (bis zum 5.11.2002) in beiden Häusern des Parlaments das "Royal Assent" (Zustimmung der Königin). Darin enthalten sind nicht nur die erste umfassende Gesetzgebung zu Adoption sondern auch einige Modifikationen des Children Act von 1989. Insbesondere wurden die bisherigeren Möglichkeiten eines nichtehelichen Vaters das (gemeinsame) Sorgerecht ("parental resposibility") zu erlangen erweitert. Außer einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung (wie auch in Deutschland seit der Reform von 1998) von Mutter und Vater oder einer entsprechenden Gerichtsentscheidung auf Antrag des Vaters genügt nach dem neuen Gesetz jetzt auch, ohne weitere Formalitäten, der gemeinsame Eintrag im Geburtenregister (ähnlich wie in Frankreich).
Adoption and Children Act 2002 (Noch in der Fassung von 2001, ohne die zahlreichen Änderungen auf Grund der Debatte im Parlament). Dazu ausführliche Erläuterungen. Version vom 23. Oktober 2002 ( HTML, PDF)
davon :PART II AMENDMENTS OF THE CHILDREN ACT 1989
Parental responsibility of unmarried father************
Europäische Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK)
Es lohnt von Zeit zu Zeit die Datenbank des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zu besuchen, http://www.echr.coe.int,
nicht zuletzt deshalb, weil dies auch ermöglicht einen Blick
von "außerhalb" auf die uns hinlänglich bekannten
Probleme zu werfen, z. B. mit dem Stichwort "Respect for
family life" (Artikel 8) oder "Access to
court" (Artikel 6).
Wegen der inzwischen auch für die nationale Rechtspraxis herausragenden Bedeutung der EMRK und der darauf beruhenden Entscheidungen des EGMR haben wir dazu eine eigene Rubrik eingerichtet.
Den Bemühungen der Europäischen Union und des Europarates um eine Vereinheitlichung des Ehe- und Kindschaftsrechts und die gegenseitige Anerkennung von Gerichtsentscheidungen sind ebenfalls eigene Seiten gewidmet.
The United Nations INTERNATIONAL COVENANT ON CIVIL AND POLITICAL RIGHTS (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte), insbes. Art. 17, 23, 24.
OPTIONAL PROTOCOL to the International Covenant on Civil and Political Rights (ermöglicht Beschwerden von Einzelpersonen)
Dr.jur. Peter Koeppel,München
/ Prof Dr. rer. nat. Michael Reeken,Bochum
:,,Die für das
deutsche Familienrecht bedeutsamen »General
Comments« des Menschenrechtsausschusses der Vereinten
Nationen", Zentralblatt für
Jugendrecht 79. Jahrgang-Nr. 5/92 S. 250-257
Obwohl die ,,anstehende Reform des deutschen
Kindschaftsrechts".inzwischen Wirklichkeit wurde (1998) haben die
kritischen Kommentare in Hinblick auf die deutsche Rechtspraxis leider
wenig an Aktualität verloren.
HAGUE CONFERENCE ON PRIVATE INTERNATIONAL LAW / CONFÉRENCE DE LA HAYE DE DROIT INTERNATIONAL PRIVÉ. Die homepage enthält eine umfangreiche Dokumentation internationaler Verträge.
Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Seit 1.3.2005 gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates der Europäischen Union über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-Verordung). Die Anwendung in Deutschland ist durch das Gesetz zur Aus-und Durchführung Internationaler Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des Familienrechts (Familienrechts-Ausführungsgesetz -FamRAG) geregelt. Es dient auch zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, sowie der Ausführung des Luxemburger Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (Europäisches Sorgerechtsübereinkommen). Das Gesetz löst damit die früheren Durchführungsbestimmungen (SorgeRÜbkAG) zu diesen beiden Abkommen ab.Prof. Dr. Kurt Ebert: Zur Denaturierung des Begriffs „Kindeswohl“