Die am 1. Juli 1998 in Kraft getretene
Reform des Kindschaftsrechts
brachte eine ganze Reihe sehr begrüßenswerter und bedeutender
Änderungen. So ist jetzt das Recht des Kindes auf seine beiden Eltern,
auch nach Trennung / Scheidung, in das Zentrum gerückt, statt
wie bisher das Elternrecht. Das Kind hat jetzt ein Recht auf Umgang mit seinen
Eltern und die Eltern haben ,,die Pflicht und das Recht" diesen Umgang wahrzunehmen
(
§1684 BGB
). Pflicht vor Recht gilt auch für das Sorgerecht nach
§ 1631 BGB
. Sehr bedeutsam ist auch, dass es auch nach einer Scheidung beim gemeinsamen
Sorgerecht bleibt, wenn nicht ein Antrag auf Alleinsorge gestellt wird
und das Gericht diesem statt gibt (
§
1671 BGB
). Die Rechte des Kindes wurden auch durch die Möglichkeit d
er Bestellung eines Verfahrenspflegers gestärkt, der die Interessen
des Kindes wahrnehmen soll, insbesondere, wenn sie zu denen seiner gesetzlichen
Vertreter in erheblichem Gegensatz stehen sollten,
§50 FGG
.
Ohne Zweifel hat diese Reform schon erhebliche praktische Auswirkungen
gehabt. So zum Beispiel auf dem Anteil der Fälle bei denen es bei
einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern blieb, obwohl es da, je nach Gerichtsbezirk,
noch ganz erhebliche Unterschiede zu geben scheint.[
Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des
Kindschaftsrechts
. Verfasser: Prof.
Dr. Roland Proksch (Im Auftrag des
Bundesministeriums der Justiz
).
] Es ist durchaus verständlich, dass es einige Zeit braucht, bis
die Reform auch wirklich voll umgesetzt ist. Es muss ja auch ein entsprechendes,
zum Teil weitgehendes Umdenken bei allen Beteiligten, den Gerichten
und allen sonstigen professionellen Scheidungsbegleitern stattfinden. Es
ist auch verständlich, dass man die Auswirkungen der bisherigen Reform
besser erkennen will, bevor man eine weitere große Reform in
Angriff nimmt. Der Begleitforschung zur bisherigen Kindschaftsrechtsreform
kommt daher erhebliche Bedeutung bei.
Einige Mängel, die vor allem die praktische
Umsetzung und Durchsetzung
der wirklich bedeutsamen neuen Prinzipien betreffen, scheinen aber so
gravierend und so offensichtlich zu sein, dass nicht einzusehen ist, warum
man sie nicht jetzt schon wenigstens schrittweise beseitigt. Dazu bedarf
es keines Jahrhundertwerks und langer, vorbereitender Forschung (die anderswo
ohnehin schon längst vorliegt). Ein Blick in das Ausland, auch das
benachbarte, sollte eigentlich genügen. Im Ausland stößt
auch die deutsche Rechtspraxis, insbesondere im Zusammenhang mit
Kindesentführungen nach Deutschland, überwiegend auf völliges Unverständnis und auf herbe
Kritik. Auch die vier neueren
Entscheidungens des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
gegen Deutschland
weisen im internationalen Kontext sehr deutlich auf gravierende Mängel
hin, insbesondere bei der Durchsetzung von Umgangsrechten, der Verfahrensdauer,
den Rechten nichtehelicher Väter, und dem
Recht
auf ein faires Verfahren
.
An den zahlreichen Klagen und Sorgen betroffener Eltern, die Väter
für Kinder e. V. täglich erreichen, hat sich auch mit der Reform
kaum etwas geändert. In erster Linie sind dies Klagen über die
mangelnde Durchsetzung von Umgangsrechten, und das selbst bei (nach der
Reform) gemeinsam verbliebenen Sorgerecht. Erwartungsgemäß kommen
Klagen in erster Linie von Elternteile die nicht mit dem Kind wohnen und
das sind wiederum rein zahlenmässig vor allem Väter. Mütter
können aber genau so betroffen sein, soweit sie nicht mit dem Kind
wohnen und damit über die entsprechend größere "Macht"
über das Kind verfügen. Wenn diese "Macht" über das Kind
dazu benützt wird den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil
zu behindern oder ganz zu vereiteln, statt der Pflicht nachzukommen diesen
Umgang aktiv zu fördern, ist das eine erhebliche Gefährdung des
Kindeswohls, ja sogar seelische Misshandlung, die der Staat aufgerufen
wäre zu verhindern, nach
Artikel 6 Grundgesetz
und den auch in Deutschland geltenden europäischen und UN Konventionen.
Gerade hier scheint es aber die allergrößten Mängel zu
geben. Ein Großteil der betroffenen Eltern berichtet uns, dass sie
zwar auf dem Papier ein Umgangsrecht besitzen, diese gerichtliche Anordnung
aber vom anderen Elternteil völlig sanktionslos ganz ignoriert wird,
oder nach Willkür nur teilweise erfüllt wird. Sie klagen auch
vielfach darüber, dass Kinder solange gegen sie beeinflusst und Loyalitätskonflikten
ausgesetzt werden, bis auch sie den Umgang ablehnen. Dieser
Entfremdungsprozess
(PAS) braucht vor allem Zeit und kann dann sogar zum Selbstläufer
werden, bis zu einem Punkt an dem es keine Umkehr mehr gibt. Aber auch
das wird durch die deutsche Gerichtspraxis immer noch begünstigt,
angefangen mit der viel zu langen
Verfahrensdauer, bis überhaupt erste gerichtliche Anordnungen erfolgen und dann
bei Beschwerden über die mangelnde Umsetzung, aber sogar mit der Aussetzung
des Umgangsrechts, weil
,,das Kind zur Ruhe kommen muss".
Aussitzen und "Kopfschütteln" lohnt sich in der deutschen
Gerichtspraxis gleichermassen auch immer noch zur Erlangung des alleinigen
Sorgerechts, das meist schon ausgesprochen wird, wenn keine Einigkeit
zwischen den Eltern zum Zeitpunkt der Scheidung besteht, also genau dann,
wenn naturgemäß das Konfliktpotential am höchsten ist. Bei
nichtehelichen Vätern, ist das noch einfacher! Sie brauchen sich auch
nicht einmal die allergeringsten Hoffnungen auf ein Sorgerecht zu machen,
wenn es ihnen die Kindesmutter, gleichermaßen aus ihrem "Naturrecht"
heraus nicht schon in guten Zeiten freiwillig gewährte (
§ 1626 a BGB
). Dabei musste auch der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten
Entscheidung mit der er das bestätigte (
(
BESCHLUSS
XII ZB 3/00 vom 4. April 2001
), einräumen,
dass sich die Zeiten geändert haben. Gegen die Mär von flüchtigen
Beziehungen (one night stand) aus denen Kinder (trotz heutiger Verhütungstechnologie)
hervorgehen um die sich dann die Väter überwiegend nicht mehr
kümmern, die zur Begründung dieser Gesetzeslage herhalten muss,
sprechen auch die zahlreichen Zuschriften an uns von Vätern die völlig
verzweifelt, oft viele Jahre lang, sich selbst um den minimalsten Kontakt oder
auch nur Auskunft über ihre Kinder ergebnislos bemühen, eine sehr
deutliche Sprache. [Interessant wäre dagegen die Frage, warum es überhaupt
so viele und eine zunehmende Zahl von langfristigen, nichtehelichen Beziehungen,
aus denen Kinder hervorgehen, gibt.] Ähnlich bemühen sich unserer
Erfahrung nach abber fast genau so ergebnislos viele eheliche Väter zu, denen
aber oft auch in ähnlicher Weise vorgeworfen wird, dass sie sich nach
einer Trennung / Scheidung nicht mehr um ihre Kinder kümmerten, und
damit den unbestritten sehr hohen Prozentsatz eines völligen Kontaktabbruchs
schon bald nach der Scheidung allein selbst herbeiführen würden.
Natürlich gibt es Väter (aber auch Mütter) auf die diese
Vorwürfe zutreffen, die also den Kontakt zu ihren Kindern vernachlässigen
und auch ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht voll nachkommen. Zwischen beiden
besteht übrigens, wie insbesondere die Erfahrungen aus den USA deutlich
zeigen, in der Praxis ein enger
Zusammenhang: Bei regelmässigem Umgang
wird auch die
Unterhaltspflicht weit besser erfüllt, ja oft sogar
übererfüllt. Wir weisen aber immer sehr deutlich darauf hin,
dass auch bei verweigertem Umgang die Unterhaltspflicht gegenüber
einem minderjährigem Kind, das ja daran praktisch immer unschuldig
ist, unvermindert weiter besteht. Etwas anders stellt sich die rechtliche
Situation bei volljährigen Kindern und dem Ehegattenunterhalt dar,
obwohl es nur wenige Entscheidungen gibt, die eine Reduzierung des Unterhalts
aussprechen.
Wir finden es außerordentlich wichtig, dass mit der Kindschaftsrechtreform
das
Recht des Kindes auf Umgang und die Pflicht
der Eltern diesen wahrzunehmen
auch einklagbar geworden ist. Wir haben davon betroffene Wohnelternteile
(Mütter) stets auf diese neue Gesetzeslage hingewiesen und ermutigt
dieses Recht auch wahrzunehmen, wenn nötig auch mittels eines gerichtlichen
Verfahrens. Es besteht selbstverständlich auch eine
Pflicht zur Sorge für das Kind
, und das gegebenenfalls auch gegen den Willen des betreffenden Elternteils.
Wir haben wiederholt auf unseren Seiten auch auf weitere gravierenden
Mängel in der Praxis des Kindschaftsrechts hingewiesen, die sich naturgemäß
in erster Linie bei konfliktreicher Trennung / Scheidung mit einem Kampf
um den "Besitz" des Kindes auswirken. Da ist zunächst primär
überhaupt der ganze Umgang mit solchen Fällen, in denen einfache
Appelle an Freiwilligkeit und Einsicht im Sinne des Kindeswohls fast immer
wirkungslos sind. Sie würden eine rasche, vom Gericht eng überwachte
und notfalls mit Sanktionen durchgesetzte Intervention erfordern, wie praktische
Erfahrungen z. B. aus den USA schon lange zeigen. (vgl. z. B.
Gardner
,
Ward & Harvey
). Generell ist verpflichtende Beratung bei der Trennung von Eltern
mit minderjährigen Kindern auch zur Prävention angesagt. Ein weiteres
gravierendes Problem ist, das ein nicht sorgeberechtigter Elternteil in
Deutschland Auskunft über das Kind nur vom andern Elternteil erlangen
kann, was bei Konflikten praktisch immer seinen völligen Ausschluss,
z. B. aus dem
Schulgeschehen
, bedeutet. Das ist besonders gravierend, wenn es sich um den Vater handelt,
weil dann den Kindern oft ein für ihre Entwicklung auch nötiges
männliches Rollenmodell gänzlich fehlt. Der Anteil männlicher
Grundschullehrer liegt derzeit bei nur noch etwa 10 % oder in ländlichen
Gebieten nur wenig darüber und ist weiter im Fallen begriffen, wie
einem vor kurzem in der Süddeutschen Zeitung veröffentlichten,
alarmierenden Bericht zu entnehmen war[
,,Es fehlt eine männliche
Identifikationsfigur". Das Frauen-Monopol. Männer
meiden zunehmend den Lehrberuf-Experten warnen vor erheblichen Problemen
für die Buben. Von Christine Burtscheidt. Süddeutsche Zeitung Nr.
274, S. 53 vom 28.11.2001]
Auf verschiedenen Stimmen und Berichte in der deutschen Presse
zu diesen Themen, haben wir aktuell des öfteren unter
http://www.vaeterfuerkinder.org/vfkneu.htm
hingewiesen. So, zum Beispiel, auf Presseberichte und das
Gespräch von Frau
Karin Jäckel im Familienministerium
, anläßlich der
Elternproteste in Berlin
im Sommer 2001. Oder auf die Berichte im Focus vom 8.10.2001 und 3.12.2001 (Titelthema).
Der erste dieser Berichte ist auch in einer
parlamentarische
Anfrage an die Bundesregierung (23.11.2001, Christina Schenk, MdB
und PDS Fraktion,
Bundesdrucksache 14/7621
) erwähnt und hat sie möglicherweise sogar ausgelöst.
Prominent erwähnt ist in dieser Anfrage auch eine viel beachtete Studie
von
Judith Wallerstein et al., die jetzt in einem Bestseller,
The Unexpected Legacy of Divorce : A 25 Year Landmark Study
an Hand ausgewählter Einzelschicksale von
"Scheidungskindern" ausführlich dargestellt ist. Wir haben zwar auf diese Arbeit schon im August 2000
kurz
hingewiesen, wollen sie aber jetzt ausführlicher vorstellen, zunächst
mit links zu Rezensionen und einem Interview (Audio) mit Frau Wallerstein
selbst, in dem sie die Hauptergebnisse dieser Längschnittstudie über
25 Jahre zusammenfasst. Sie scheinen sich nicht mit denen von Frau Schenk
angeführten zu decken. Für Frau Wallerstein selbst, die sich
über viele Jahre mit den Problemen von Scheidungskindern befasst hat
(mit zahlreichen Veröffentlichungen) und nach der auch ein darauf spezialisiertes,
bekanntes Institut in Kalifornien benannt ist (die derzeitige Direktorin
ist
Janet R. Johnston), war nämlich das bedeutendste und überraschendste
Ergebnis der Studie (die durchaus auch kritisiert wird, was Zahl und Auswahl
der untersuchten Kinder betrifft), dass sich Trennung und Scheidung der
Eltern ganz erheblich auf das spätere Erwachsenleben auswirken, gleichsam
wie eine Zeitbombe, die bis etwa zum Zeitpunkt des eigenen Aufbaus einer
festen Beziehung / Familiengründung tickt. Dass "Scheidungskinder" ein
wesentlich höheres Risiko tragen selbst in ihrer Beziehung zu scheitern,
ist allerdings auch aus früheren Studien gut bekannt, vgl. dazu auch
z. B. Zusammenfassungen und Literaturhinweise in Bäuerle/Moll-Strobel
(Hrsg.)
,,Eltern sägen ihr Kind entzwei"
, 2001.
Der Übersichtlichkeit halber, wiederholen wir hier unsere Kommentare
zu den jüngsten Focus Berichten und verweisen zum Buch von Wallerstein
et al. auf eine separate Zusammenfassung (Englisch sprachiger) links,
die wir sobald wie möglich durch eine Rezension ergänzen wollen.
3.12.2001:
Focus Titelthema:Verdammt allein. Wie sehr Kinder unter
der Trennung der Eltern leiden. Juristen, Psychologen und Politiker suchen
Wege aus der Familienkatastophe. (
Titelbild
). Von Ulrike
Plewnia.
Nr. 49 S. 52, Familie: Unter der Trennung der Eltern leiden Kinder
oft ein Leben lang.
S. 55, Psycho-Regeln: Wie das
Leid der Kinder bei der Scheidung zu lindern ist.
S. 56, Interview: Psychologe
fordert Pfichttherapien für Paare in der Krise.
VfK Kommentar: Selbst wenn sich ein Ehepaar
ohne Kinder trennen will, macht die Gesellschaft (der Staat) Auflagen,
wie ein Trennungsjahr etc. Dann erscheinen zusätzliche Auflagen
erst recht angebracht, wenn sich Eltern mit minderjährigen Kindern
trennen, die an dieser Entscheidung nicht beteiligt sind, aber darunter
oft ihr Leben lang leiden. Eine verpflichtende Beratung, als vorsorgliche
Scheidungsvoraussetzung, und erst recht bei konfliktreicher Trennung,
mit Streit um den "Alleinbesitz" der Kinder, könnte hier viel Leid
verhindern. Es ist erfreulich, dass, wie dieser Bericht zeigt, wenigstens
einige Politiker, die das ja letztlich umsetzen müssten, diese Forderung
von psychologischen Fachleuten aufgegriffen haben. Dabei müsste
man selbst in Deutschland das Rad nicht neu erfinden . In vielen Staaten
der USA, z. B. sind solche Massnahmen, auch Mediation, in enger Zusammenarbeit
mit dem Familiengericht, schon längst Wirklichkeit und haben sich
bestens bewährt.
Die zahlreichen Beratungsstellen in Deutschland, auf die die Bundesfamilienministerin
im Focus Interview hinweist, leisten sicher auch auf rein freiwilliger
Basis wichtige Arbeit. Aber gerade dann, wenn sich ein Elternteil auf welchem
Weg auch immer, schon in den "Alleinbesitz" der Kinder gesetzt hat und
den anderen verteufelt und ausgrenzt, leiden die Kinder am meisten und
ist gleichzeitig mit Freiwilligkeit erst recht nicht zu rechnen. Ganz
im Gegenteil, bei der gängigen deutschen Rechtspraxis wird "Kopfschütteln"
und Ignorieren von gerichtlichen Anordnungen zum Umgang der Kinder mit
dem anderen Elternteil sogar meist noch mit dem alleinigen Sorgerecht
und sogar Umgangsausschluss (,,Kind muss zur Ruhe kommen") "belohnt". Aussitzen
"lohnt" sich, entweder nach dem Kontinuitätsprinzip, oder weil dann
sogar eine nicht mehr umkehrbare Entfremdung der Kinder vom anderen Elternteil
eintreten kann, oder die Kinder Volljährigkeit erreichen, und damit
rein juristisch gesehen, das "Problem" gelöst ist. Einer solchen
für das Kind katastrophalen Entwicklung, die sich auf das gesamte
Erwachsenenleben auswirkt, wie auch der vorliegende Bericht aufzeigt,
muss durch rechtzeitige Intervention, auch in Form einer verpflichtenden,
systemischen Familientherapie (unter Einschluss auch des Nichtwohnelternteils),
begegnet werden. Auch das wurde anderswo schon längst erkannt und mit
Erfolg umgesetzt, vgl. dazu z. B. den nachfolgenden Buchhinweis.
Schließlich noch, ohne Kommentar, ein Zitat aus dem Bericht:
Als ,,schönste Lebensform" preist -natürlich
- der Verband der allein erziehenden Mütter und Väter (VAMV)
sein Lebensmodell. Geschäftsführerin Peggi Liebisch: ,,Bei
uns bekommen Kinder ein realistisches Bild von der Vaterrolle. Die meisten
Väter in traditionellen Familien entziehen sich doch schlicht ihrer
Erziehungsaufgabe durch Rückzug in den Beruf oder ihre Hobbys."
7.10.2001: Focus vom 8.10.2001, Seite 76:
Familienrecht:
Die Ohnmacht der Väter. Männer machen mobil - noch können
Ex-Frauen ihnen nach der Trennung ihre Kinder ungestraft vorenthalten.
Von
Ulrike Plewnia.
VfK
Kommentar:
Das ist ein ausführlicher Bericht an Hand von Einzelschicksalen
von Vätern über ungestrafte Umgangsvereitelung. Das Problem
liegt nicht nur bei der Gesetzeslage, sondern weitgehend bei der Gerichtspraxis,
angefangen mit dem Bundesgerichtshof, der mehrmals bestätigte, dass
"Kopfschütteln" ein gemeinsames Sorgerecht ausschließe, bei
nichtehelichen Kindern sogar allein schon weil die ,,Mutter naturgegeben
mit der Geburt die Hauptverantwortung für das Wohl des Kindes trage"
(Zitat im Bericht). In anderen Staaten, wie z. B. den USA sind derlei ,,naturrechtliche"
Argumente seit Jahrzehnten explizit ungesetzlich. Angesichts der auch
durch solche Praktiken geprägten Zahlenverhältnisse erübrigt
sich unseres Erachtens die Frage, ob es geschlechtsspezifische Unterschiede
bei der Verweigerung einer gemeinsamen Elternschaft nach einer Trennung
gibt. Sicher tun dies auch Väter, wenn sie als Wohnelternteil dazu
die "Macht" haben sollten, abgesehen von den viel zitierten Vätern,
die sich angeblich einfach ,,aus dem Staub machen".
In Deutschland "lohnt" sich Umgangsvereitelung und allenfalls
ein sexueller Missbrauchsvorwurf (der allerdings praktisch immer gegen
den Vater) fast immer, weil dies, verbunden mit sehr schleppenden Verfahren,
auch meist zu einem "Kindeswillen" gegen den anderen Elternteil führt.
Auf diesen "Kindeswillen", oft nur festgestellt durch Jugendamt und eine
kursorische Anhörung, beruft man sich hier dann nicht selten sogar
schon bei Kindern im zartesten Alter. Man sollte, statt "Kopfschütteln"
zu belohnen, auch in Deutschland endlich die Erkenntnis, dass dem allein
entscheidenden Kindeswohl am besten durch den Erhalt beider Elternteile
und deren Kooperation gedient ist, wirksam umsetzen. Am besten könnte
das durch eine wirklich verpflichtende, aber auch qualifizierte Beratung
(als Voraussetzung einer Sorgerechtsentscheidung), Mediation oder auch
systemischer Familientherapie geschehen, wie sie sich etwa in den USA längst
bewährt hat. Sanktionen, wie sie auch im Bericht angesprochen werden
und, anders als allermeist bei uns, anderswo auch eingesetzt werden, sollten
unserer Meinung nach nur das letzte Mittel sein, das aber bei besonders
hartnäckigen Fällen allerdings auch eingesetzt werden sollte.
Blosse richterliche Ermahnungen oder Appelle an Einsicht und Vernunft bewirken
in solchen Fällen nichts.
vgl. dazu
auch Pro Sieben,
16. Dezember 2001 um 22.55 Uhr Focus TV:
Rosenkrieg mit Folgen – Wenn Väter
ihre Kinder nicht mehr sehen dürfen.
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