Deutsche Sorgerecht-Entscheidungen

    
  Seit der Kindchaftsrechtsreform von 1998 wird über das Sorgerecht nur mehr auf Antrag verhandelt, ansonsten bleibt es bei der gemeinsamen Sorge nach der Scheidung. Der Konflikt  hat sich damit überwiegend auf den Umgang verlagert. Verfahren zum Umgang die sich über Jahre wenn nicht sogar ein Jahrzehnt lang hinziehen, wenn der ausgegrenzte Elternteil nicht früher resigniert oder der Fall sich "einfach" durch Erreichen de  Volljährigkeit "von selbst erledigt", kennen wir leider zur Genüge. Die psychischen Belastungen des Kindes sind in solchen Hochkonfliktfällen sicher nicht nur auf die Zeit des langen Rechtsstreites beschränkt, sondern wie die Forschung zeigt, führt eine solche "schlechte" Trennung/Scheidung zu Langzeitfolgen im Erwachsenenleben die gravierender sind als sie es schon bei einer sogenannten "guten" Trennung/Scheidung sind. Wichtig wäre daher zunächst Prävention durch eine möglichst rasche Bearbeitung strittiger Fälle, bevor sich die Fronten verhärten. Eine geschlossene Phalanx von Scheidungsbegleitern sollte unter Zuhilfenahme von Beratungsangeboten und Mediation auf eine einverrnehmliche Lösung hinarbeiten (wie es z. B. die Cochemer Praxis vorsieht), statt dass, wie leider so oft, das Verfahren eskaliert wird. Ansonsten wäre es wirklich wichtig Entscheidungen auch konsequent und raschestens durchzusetzen, wenn nötig durch Zwangsmittel oder eben durch einen ,,raschen Schnitt" bezüglich des gesamten Sorgerechts oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Blosse richterliche Appelle an die Einsicht des entfremdenden Elternteils, wenn sie denn erfolgen, nützen in solchen langjährigen Hochkonfliktsfällen leider nichts. All das wäre innerhalb der bestehenden Gesetzeslage schon möglich. Andere Möglichkeiten, wie sie z. B. in den USA schon längst genützt werden, wie Nachweise über verpflichtende Beratung/Kurse über Scheidungsfolgen als Voraussetzung für eine Scheidung mit minderjährigen Kindern, Mediation, Unterstützung durch einen besonders qualifizierten und erfahrenen "special master" der auch mit gewissen Vollmachten ausgestattet ist und gerichtliche Anordnung und Überwachung einer systemischen Familientherapie (Intervention, statt bloßer Begutactung des Istzustandes) würden allerdings Gesetzesänderungen erfordern.  Wie die nachfolgenden Urteile leider zeigen, hat sich auch durch die  Reform der  Freiwilligen Gerichtsbarkeit , FamFG  vom 1.9.2009  trotz Beschleunigungsgebot § 155 FamFG und Versuch einer einvernehmliche Lösung § 156 FamFG an dieser Problermatik praktisch wenig verändert. 

Sorgerechtsentzug bei hoch zerstrittenen Eltern, OLG Köln Beschluss v. 05.10.2011 -4 UF 148/11.

Wiedergegeben auch in ZKJ 2012 (2), S. 71-74.
Bestätigung des Beschlusses des AG- Familiengerichts Bonn vom 10.05.2011  -404 F 361/10 mit dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht , sowie die Rechte zur Regelung schulischer Belange, zur Regelung erzieherischer  Hilfen,  und zur Regelung des Umgangs  der beiden Eltern  mit  den beiden  Kindern, geb. Februar 2000, Oktober 2003 auf das Jugendamt  als Pfleger übertragen wurde. Obwohl die Kinder, vor allen die ältere Tochter besonders vehement, sich  gegen eine Herausnahme aus dem väterlichen Haushalt und gegen einen Verbleib im Internat ausgesprochen haben, wurde die Beschwerde des Vaters  mit einer sehr  ausführlichen und wirklich lesenswerten Begründung abgelehnt. Auch der Senat gelangte (ohne einer weiteren mündlichen Verhandlung mit Anhörung der Beteiligten) zu der Überzeugung, dass einer drohenden nachhaltigen Gefahr für das seelisch-geistige Wohl der Kinder derzeit nicht anders begegnet werden kann, als durch den Entzug obiger Sorgerechtsteilbereiche.
,,Die Kindeseltern haben ihren Beziehungskonflikt untereinander nicht aufgearbeitet und können – bewusst oder unbewusst – aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur ihre heillose Zerstrittenheit in Bezug auf die fehlende Wertschätzung des jeweils anderen Partners und auf die Frage der Erziehung ihrer Kinder dem Kindeswohl nicht unterordnen. Vielmehr haben sie immer wieder – und hier insbesondere der Kindesvater – versucht, die Kinder zu instrumentalisieren und für die jeweils eigene Sicht der Dinge einzuspannen. Dies hat dazu geführt, dass die beiden Mädchen einem hohen Loyalitätskonflikt ausgesetzt sind und in ihrer Persönlichkeitsfindung, insbesondere in Fragen der Standortfindung und eigenen Meinungsbildung, orientierungslos erscheinen. Insbesondere die ältere Tochter K. hat bereits erhebliche Persönlichkeitsdefizite in ihrer seelisch-geistigen Entwicklung ausgebildet, die darauf zurückzuführen sind, dass sie unter dem Einfluss ihres Vaters zu heftigen Überreaktionen neigt. Es ergeben sich deutliche Sozialisationsrückstände. Bei einem Belassen von K. beim Vater bestünde die begründete Gefahr, dass diese Entwicklungsstörungen sich verfestigen und eine natürliche altersgerechte Entwicklung verhindert würden. Insbesondere wäre zu befürchten, dass das ohnehin derzeit gestörte Verhältnis zur Mutter weiter untergraben wird."
Zu letzterem heißt es in der Begründung nur, dass die Mutter dem derzeit eindeutigen Willen der Kinder nicht bei ihr wohnen zu wollen Rechnung trage und füge sich hierin, um einer Normalisierung der Situation nicht im Wege zu stehen.
Welche Rolle sie möglicherweise spielte, als die ältere Tochter in früherer Zeit zu ihr wechseln wollte und dabei ähnliche Vorwürfe gegen den Vater erhob, ist nicht erläutert, anders als die ausführliche Darstellung.der Persönlichkeitsstruktur des Vaters, seiner mangelnden Einsichtsfähigkeit und deren negaiver Einfluss auf die Kinder. Wenn er an sich arbeite (mit Hilfe einer Psychotherapie) und Einsicht zeige sei ,,auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen die Sorgerechtsentscheidung nach einer gewissen Zei dahin zu überprüfen, ob das Sorgerecht nunmehr dem einen oder anderen Elternteil ieder übertagen werden kann." 
Dem Jugendamt als Pfleger obliegt es die Kinder einer geeigneten Therapie zuzuführen. Weil das ältere Kind als Sprecherkind auftritt, mit einem erheblichen Einfluss auf die bis jetzt weniger gestörte jüngere Schwester, sei dabei auch eine Trennung der Geschwister in Betracht zu ziehen.

   OLG Köln, Beschluss v. 22.03.2011 -4 UF 29/11Entzug des Sorgerechts wegen anhaltender Beziehungskonflikte der Eltern, ZKJ 2011, Seiten 254-256.
Das Familiengericht hat bei seiner Entscheidung diese Maßstäbe beachtet. Die Gefahr einer nachhaltigen Kindeswohlgefährdung in Form gravierender Entwicklungsstörungen der Kinder ist evident. So hat das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten bereits erhebliche Entwicklungsstörungen bei den beteiligten Kindern festgestellt. Diese kindeswohlgefährdenden Entwicklungsstörungen sind gerade durch das erzieherische Fehlverhalten der Kindeseltern begründet. Extrem häufige Trennungen der Kindeseltern verbunden mit häufigen Umzügen sowie die damit verbundenen Loyalitätskonflikte, die den Kindern zugemutet worden sind, haben diese so schwer belastet, dass von den beteiligten Kindeseltern eine störungs- und angstfreie Entwicklung ihren Kindern nicht ermöglicht wurde. Die jeweiligen Trennungen haben zu fortschreitenden Entwurzelungen der Kinder geführt. Die Versuche der Kindeseltern, jeweilige Umgangskontakte zu vereiteln, haben zudem Loyalitätskonflikte bei den Kindern hervorgerufen. Auch dies hat zu nachhaltigen Schäden in der seelischen Entwicklung aller Kinder geführt. Diese Gefährdungssituation ist noch dadurch verstärkt worden, dass – wie der Sachverständige in seinem erstinstanzlich erstellten Gutachten vom 06.08.2010 (vgl. Sonderband Gutachten zu 13 F 133/10) festgestellt hat - bei beiden Elternteilen Defizite in der Elterlichkeit vorliegen, die diese nicht bereit bzw. in der Lage waren durch eine verantwortliche Zusammenarbeit in der gemeinsamen elterlichen Sorge auszugleichen. Auf Seiten des Kindesvaters fielen dabei verstärkend gravierende persönliche charakterliche Defizite ins Gewicht. So scheint der Kindesvater nicht in der Lage zu sein, seine Emotionen in den Griff zu bekommen. Vielmehr neigt er auch in Gegenwart der Kinder zu verbalen Ausfällen und auch Tätlichkeiten zumindest gegenüber der Antragsgegnerin. Dies hat wiederholt zur Flucht der Antragsgegnerin in Frauenhäuser geführt. Andererseits ist auch die Antragsgegnerin nicht in der Lage, Konstanz und Kontinuität in die Erziehungstätigkeit zu bringen. Auch sie ist viel zu sehr in der Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann verhaftet, als dass sie das Wohl ihrer Kinder im Auge hätte. Es ist nicht absehbar, dass sich diese Konflikte trotz ihrer negativen Auswirkungen auf das Bedürfnis der Kinder nach Sicherheit und Stabilität beenden ließen. So ist das Bindungsverhalten der Kinder wie auch deren psychische Stabilität schon massiv beeinträchtigt. In der 23 Jahre dauernden Beziehung der Kindeseltern sollen 17 Trennungen erfolgt sein, wobei zumindest teilweise auch Gewalttätigkeiten des Antragstellers eine Rolle spielten und in die die Kinder jeweils seit ihrer Geburt eingebunden waren und noch sind. Es bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass derart hochemotionale Trennungen und Versöhnungen nicht nur die Eltern an die Grenze des für sie emotional Ertragbaren gebracht haben, sondern, dass auch ihre Kinder hierdurch massiv beeinträchtigt werden mussten.
.....
Gegen eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter und den Verbleib der Kinder bei der Kindesmutter spricht schon der verfestigte erklärte Kindeswille. Wobei auch hier, wie der Sachverständige überzeugend festgestellt hat, dieses mit der Willensbildung verbundene negative Bild der Kinder von ihrer Mutter ganz entscheidend und für die Entwicklung der Kinder schädlich vom Kindesvater mit geprägt worden ist. Bei dieser Sachlage kann dem Willen der Kinder, beim Vater zu bleiben, nur insoweit entsprochen werden, als ein Verbleiben der Kinder bei der Mutter unter Beibehaltung ihres Sorgerechts ausscheidet. Und der Entzug der elterlichen Sorge auf Seiten des Vaters nicht notwendig damit verbunden sein muss, dass die Kinder auch aus seinem Haushalt genommen werden. Das Jugendamt wird in eigener Verantwortung zu prüfen haben, inwieweit trotz der Erziehungsdefizite des Kindesvaters ein Belassen der Kinder in dessen Haushalt möglich ist.

  OLG Saarbrücken, Beschluss v. 16.11.2011 -6 UF 126/11, Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge trotz jahrelangem Umgangsboykott,. Gründe in ZKJ 2012(3), S. 115-118. In diesem Fall kam auch nach Einsetzung einer Umgangspflegschaft  wegen der Haltung der Mutter kein Umgang zustande. Jedoch sei ihr und nicht dem Vater das alleinige Sorgerecht aus Kontinuitätsgründen und Unklarheit über einen Sorgeplan des Vater zuzusprechen. Als rechtliche Mittel gegen den Umgangsboykott steht nur die Anordnung eines Ordnungsgeldes und die mögliche (Teil-)Verwirkung der Ansprüche des betreuenden Elternteil auf Trennungs -und nachehelichn Unterhalt zur Verfügung.   

Der Fall G.(1994-2008):

Zum Verbleib der (hier: 1992 als Zwillige geborenen Kinder bei der für erziehungsungeignet gehaltenen Mutter unter gleichzeitiger Übertragung der elterlichen Sorge auf den (in den USA lebenden) Vater mit Ausnahme des auf einen Ergänzungspfleger übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts. [Leitsatz der Redaktion, FamRZ 2005 (19), S. 1700-1702, Urteil in Auszügen, mit Anmerkungen.] 

Ein extremer Fall einer hartnäckigen Umgangsverweigerung, Nichtbeachtung sämtlicher gerichtlichen Anordnungen, sowie massive Beeinflussung der Kinder gegen ihren Vater, bis zu einem zumindest vorläufig nicht mehr umkehrbaren "point of no return" ist der der 1992 geborenen Zwillinge G. und S. der die deutschen Gerichte etwa schon seit der Trennung in 1994 beschäftigt.  Die jetzt endlich gesetzten Massnahmen und die sehr deutlichen, wirklich lesenswerten Worte im Beschluss des OLG Frankfurt/M -1UF 94/03 v. 11.5.2005 kommen daher leider viel zu spät. Sehr deutliche Worte zu diesem beispiellosen Fall fanden sich allerdings auch schon in dem damit abgeänderten Beschluss des AmtsG Frankfurt/M -Höchst vom 18.2.2003 -402 F2373/01 S0 mit dem das Sorgerecht zunächst auf das Jugendamt übertragen wurde [FamRZ 2004 (19), S. 1595-1597]. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Mutter als auch der Vater befristete Beschwerde eingelegt. Beide erstrebten mit ihrem Rechtsmittel die uneingeschränkte Übertragung der elterlichen Sorge auf sich. Die weiteren Vorgänge, dargestellt im Beschluss des OLG, sind ebenfalls bisher ohne Beispiel:

Die Mutter erklärte sich nach früherer vollständiger Verweigerung nunmehr bereit an einer Begutachtung mitzuwirken, insistierte aber darauf, dass der Sachverständige Psychiater sei und dass die Gespräche in ihrer Wohnung stattfanden. Sie wurden  aber nach dem zweiten Mal dennoch von ihr abgebrochen. 

Einen ähnlich alarmierenden Bericht wie der Sachverständige (25.1.2004) gab der Amtsvormund des Jugendamtes ab (15.3.2004).Sämtliche Kompromiss- und Schlichtungsversuche sowie erteilte Auflagen seien unterlaufen worden. Man gehe von einer Kindeswohlgefährdung im höchsten Maße aus. 

Auf Antrag des Amtsvormundes erging deshalb am 19.3.2004 ein Senatsbeschluss, dass die Kindern an diesen herauszugeben seien, und der Amtsvormund verbrachte die Kinder daraufhin in eine therapeutische Einrichtung. Durch Beschluss vom 8.4.2004 ordnete der Senat ihre stationäre Begutachtung an. Angesichts der Bedenken gegen die Erziehungsgeeignetheit der Mutter sollte der Aufenthalt auch dazu dienen, zu klären, ob sich losgelöst von der Mutter in Kontakten zwischen den Kindern und ihrem Vater - auch im Hinblick auf eine Änderung des Sorgerechts - eine Beziehung zu diesem anbahnen lässt.

Nach den Berichten aus der therapeutischen Einrichtung lebten sich beide Kinder dort überraschend gut ein. Dies galt sowohl für die Wohngruppe des Heimes als auch die neue schulische Umgebung. Sie gingen davon aus, der Aufenthalt dauere nicht allzu lange und erlebten ihn miteinander als Geschwister offenbar trotz der Schwierigkeiten der Situation zunächst auch wie ein Stück Abenteuer. Allerdings ist es auch der Einrichtung nicht gelungen, die Mutter wie eigentlich vorgesehenen auf Distanz zu den Kindern zu halten.  Die Mutter nahm sich nach kurzer Zeit im selben Ort ein Zimmer, traf sich mit den Kindern unabhängig von den vorgesehenen Umgangszeiten heimlich außerhalb der Einrichtung, versuchte immer wieder, in Telefonaten mit Mitarbeitern der Einrichtung Einfluss auf die dortige Arbeit zu nehmen und gab den Kindern Verhaltensanweisungen. Die Kontakte zum Vater, die nach anfänglich großer Ablehnung sehr viel lockerer geworden waren, wurden unter dem erkennbaren Einfluss der Mutter erneut schwieriger, und die Kinder verweigerten sich dann wieder weitgehend. Das Verhalten der Mutter führte auch hier dazu, dass der Gutachtensauftrag erschwert wurde. Die Dauer des Aufenthaltes der Kinder in der therapeutischen Einrichtung verlängerte sich dadurch. ..........
Es gab 2 Besuchskontakte des Vaters in Anwesenheit der Berichterstatterin des Senats.

Auf Drängen zweier Frankfurter Familienrechtslehrer beabsichtigte das Jugendamt Anfang Dezember 2004, die Kinder zur Mutter zurückzuführen. Es teilte dies der Heimleitung mit und forderte diese auf, den Senat hierüber nicht zu informieren. Der Senat, dem dies zur Kenntnis gebracht wurde, verfügte daraufhin durch einstweilige Anordnung vom 8.12.2004, dass der Aufenthalt der Kinder bis zur Vorlage des gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachtens nicht verändert werden darf. Am 19.12. brachte die Mutter die Kinder nach einem vereinbarten Umgangskontakt nicht in das Heim zurück und tauchte mit Ihnen unter. Um der Mutter einer Brücke zu bauen setzte der Senat durch Beschluss vom 22.12.2004 die Vollziehung seines Beschlusses vom 8.12.2004 bis zum 27.12.2004 aus, nachdem die Mutter über ihre Anwältin zugesichert hatte, sie werde die Kinder am 27.12. freiwillig wieder in das Heim zurück bringen, wenn sie zuvor mit ihnen die Weihnachtsfeiertage verbringen dürfe. Diese Zusage hielt die Mutter nicht ein und blieb mit den Kindern untergetaucht. Durch Beschluss vom 28.12.2004 bestimmte der Senat an Stelle des Jugendamtes der Stadt Frankfurt am Main einen anderen Pfleger für die Kinder mit dem Aufgabenkreis der Personensorge. Zusammen mit den Kindern ließ sich die Mutter in der Folgezeit von Fernsehsendern interviewen. Die Schule besuchten die Kinder erst wieder nach Vorlage des Gutachtens ab Februar 2005. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen die Mutter unter Bejahung des öffentlichen Interesses ein Strafverfahren wegen Kindesentführung ein.

   Dieser Entwicklung vorausgegangen war ein Beschluss des OLG Frankfurt/M  v. 3. 9.2002 -1UF 103/00 zum Umgang und Auskunftsrecht [vgl. auch FamRZ (22) 2002, S. 1585- 1588]. 

Dem Vater wurde das Recht zu einem begleiteten Umgang eingeräumt und der Mutter die elterliche Sorge für die Kinder und Y. entzogen, soweit es um die Durchführung des festgelegten Umgangs mit dem Vater geht , auf eine Ergänzungspflegerin übertragen.  Auch soweit es um die Erfüllung des Auskunftsrechts des Vaters gegeht wurde der Mutter die elterliche Sorge entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Gleichzeitig wurde ihraus dem im Beschluss sehr deutlich gemachten Gründen für den Fall, dass sie der Verpflichtung zur Herausgabe der Kinder an die Ergänzungspflegerin nicht nachkommt, Zwangshaft angedroht (Sie ist Sozialhilfeempfängerin, daher Zwangsgeld nicht angebracht). Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Um die Herausgabe der Kinder durchzusetzen, kann auch Gewalt gegen die Antragsgegnerin gebraucht werden.

Wie sich herausstellte wurden auch das nichts gefruchtet.  Vorausgegangen waren diesem Beschluss wieder eine Reihe weiterer Schritte, wie am 14.11.200 durch vorläüfige Anordnung Entzug der elterlichen Sorge insoweit  als diese die Bestimmung über den persönlichen Umgang der Kinder mit dem Vater umfasst. Der Senat bestellte dafürt eine Pflegerin, der die Mutter Kontakte zu den Kindern verwehrte und es folglich auch nicht gelang einen Umgang anzubahnen. Die Umgangspflegerin wurde auf Antrag beider Eltern entlassen und durch Beschluss vom 19.3.2002 eine Verfahrenspflegerin bestellt, die aber ebenso an der starren Haltung der Mutter scheiterte.
 
Dem Antrag des Vaters einen stationären Aufenthalt der Kinder und der Eltern in einer familientherapeutischen Einrichtung, die zur Aufarbeitung induzierter Eltern-Kind-Entfremdung spezialisiert ist, zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzuordnen, hat der Senat in diesem Beschluss (noch) nicht stattgegeben, weil es an einer Rechtsgrundlage fehle. Ferner hieß es damals: Es ist auch nicht Sache des Senats, der Mutter den Entzug der elterliche Sorge und deren Übertragung auf den Vater anzudrohen. Wie das künftige Sorgerecht für die Kinder X. und Y. zu gestalten ist, hat das Amtsgericht zu entscheiden, bei dem derzeit ein Sorgerechtsverfahren anhängig ist.,

Das Amtgericht Frankfurt-Höchst hatte am 13.3.2000 die Anträge des Vaters zurückgewiesen, mit denen er insbesondere erreichen wollte, dass eine Umgangspflegschaft angeordnet wird, dass durch eine kinderpsychiatrische Untersuchung geklärt wird, welchen Grad die induzierte Vater-Kind-Entfremdung erreicht hat und welche konkreten psychiatrischen und psychologischen Interventionen empfohlen werden, dass die Mutter Auskunft über den Gesundheit- und Entwicklungsstand der Kinder gibt und dass klargestellt wird, dass der ursprüngliche Umgangsbeschluss vom 23.1.1997 nach wie vor Geltung hat.
 
Obwohl das Parental Alienation Syndrome (PAS) in diesen Urteilen nicht ausdrücklich erwähnt ist, außer in der Wiedergabe der Anträge des Vaters als induzierte Eltern-Kind-Entfremdung, gibt es in deutschen Gerichtsurteilen wohl  kaum eine deutlichere Beschreibung der gesamten Verhaltensmuster sowohl beim entfremdenden Elterteil (der Mutter) als auch der kompromisslosen Ablehnung des anderen Elternteils (Vater) durch die Kinder, die wie für das Vorliegen von PAS unbedingt erforderlich, ebenfalls völlig unbegründet war. Die Gutachten und Gerichte bestätigten dem Vater ausdrücklich uneingeschränkte Erziehungsfähigkeit und z. B. im Beschluss 1 UF 94/03: 
Obwohl die Situationen für ihn sehr schwierig war, zeigte sich der Vater in seinem Verhalten einfühlsam auf die Kinder bezogen. In den vorausgegangenen Verhandlungsterminen, auch in dem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren zum Umgangsrecht, war der Vater jeweils um eine gütliche Regelung und eine Verständigung mit der Mutter bemüht. Es war deutlich, dass es ihm nicht um eine streitige Auseinandersetzung mit der Mutter geht, sondern dass er aus Sorge um seine Kinder handelt. Sie liegen ihm offenbar am Herzen, und er ist überzeugt davon, dass eine Verbindung zu ihm als Vater für seine Kinder wichtig wäre.

Entsprechend dieser Beschreibungen liegt sogar ein (besonders) schwerer Fall von PAS nach den Kategorisierungen von Gardner vor,  sowohl für die Kinder als auch dem Verhalten des entfremdemden Elternteils entsprechend,  vgl. z. B. Gardner in The International Handbook of Parental Alienation Syndrome, 2006, S.5-11. Auch seiner (allerdings kontroversen) Empfehlung für solche Fälle einer temporären  Fremdunterbring der Kinder und Entfernung vom entfremdenden Elternteil (was dieser umging) wurde, allerdings nur vorübergehend, gefolgt.
Wir wollen allerdings auch einräumen, dass die Kategorisierung durch Gardner, obwohl seiner langjährigen klinischen Erfahrung entspreched, zu schematisch sein mag und, dass immer die besonderen Umstände des Einzelfalls genau berücksichtigt werden müssen. Das ist hier etwa, dass der Vater seinen Wohnsitz in den USA hat, die Kinder aber seit frühester Zeit ohne nennenswerten Kontakt zu ihm (der allerdings hartnäckigst verhindert wurde) in Deutschland aufgewachsen sind, der Vater ihnen also nicht nur massiv entfremdet, sondern sogar weitgehend fremd ist. Diesen unbestreitbaren Schwierigkeiten hätte man jedoch wirksam durch möglichst frühzeitiges und konsequentes Handeln begegnen können und müssen. 

Weitere, in oben angeführten Urteilen nicht explizit ausgeführte Einzelheiten zu diesem Fall sind im Internet zu finden. 

Zum Kontrast, soll die scharfe Gegenstimme des Frankfurter Familienrechtslehrers Ludwig Salgo nicht unerwähnt bleiben. Auch:  Zu wem gehört das Kind? Wenn Eltern sich trennen: Über Rechte und Ansprüche von Müttern und Vätern, über Zumutungen von Richtern und Leiden von Kindern,  ein Gespräch mit dem Juristen Ludwig Salgo. Interview: Birgit Walter. Berliner Zeitung, Magazin 30. 06. 2007
Den Schlussstrich der langen Liste der Verfahren vor deutschen Gerichten (1995-2007) bildet die Entscheidung des AG Frankfurt / Main  (Abt. Höchst) vom 4. 4.2007 - 402 F 22260/06 SO mit der die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater durch das OLG Frankfurt (Beschluss vom 11.5.2005) wieder aufgehoben wird und die alleinige elterliche Sorge für die nun fast 15 Jahre alten Zwillinge wieder der Mutter übertragen wird, nicht etwa, weil sich an der Einschätzung bzgl. Erziehungsfähigkeit etwas geändert hätte, sondern ,,damit zunächst einmal Ruhe einkehrt, und der Ast. sich an seine Ankündigung hält, seinen Kindern nur zu schreiben". Außerdem könne der Wille der Jugendlichen nicht mehr länger unbeachtet bleiben, obwohl auch unbestritten blieb, dass sie bereits über mehr als ein Jahrzehnt von der Mutter massivst  gegen den Vater beeinflusst worden waren.  Die sehr lange Urteilsbegründung des AG liest sich zumindest für uns eher wie eine komplette Bankrotterklärung. Vgl. ,,Abänderungen gerichtlicher Anordnungen (Fall ,,Gebhard"). §§ 1686, 1696 Abs.1 und 2 BGB."  Mit Anmerkungen ,,Zurück zum Anfang" von PD Dr. Jörg Reichert, Berlin,  Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, ZKJ 12, Seite  498, 2007.
 
Einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in diesem Falle ist die deutsche Bundesregierung zuvorgekommen, indem sie am 1.4.2008 ex gratia (freiwillig)  25,000 €  im Sinne einer gütlichen Einigung gegen Streichung von der Liste der Verfahren anbot. Es ist für uns zumindest menschlich verständlich, dass dieses Angebot nach einem so langen (1994-2008) zermürbenden und sicher auch kostspieligen. aber letztlich erfolglosen Kampf um das Umgangsrecht vom Vater angenommen wurde, zumal die verlorenen Jahre mit den Kindern durch nichts mehr ersetzt werden können.  Vgl. Glenn GEBHARD against Germany (Application no. 13415/06 ), Entscheidung vom 13.5.2008.
 
   Einem Elternteil (der Mutter) war es also in der deutschen Rechtspraxis möglich das Umgangsrecht des Vaters und der Kinder über mehr as ein Jahrzehnt vollständig zu boykottieren, die Kinder massivst gegen den Vater zu beinflussen und vollständig zu entfremden, sowie sämtliche Gerichtsbeschlüsse einfach zu ignorieren. Das ist leider nicht einmal so beispiellos, wie es dargestellt wurde.  Es sei nur an den Fall Alteck (Pseudonym) erinnert:

Der Fall Alteck (Pseudonym)

Der Fall ist auf den Webseiten des Vaters ausführlich dargestellt, einschließlich einer langen Liste von Gerichtsverfahren von 1993 -2001. Die Anfangsphase ist auch in seinem Buch: ,,Der Mißbrauch des Mißbrauchs. Ein Vater wehrt sich gegen den Verdacht der sexuellen Kindesmißhandlung", Herder 1994  (vergriffen, soll aber laut Webseite unter einem neuen Titel bei Verlag Ulmer Manuskripte im Herbst 2006 neu erscheinen).  Nachtrag 16.9.: Das Buch ist gerade unter dem Titel "Unsere Kinder siehst DU nicht" erschienen. Näheres (Auszug, Pressestimmen)  auf den Webseiten des Autors.
 Die Gerichte erkannten zwar nach einem nichts an Deutlichkeit übrig lassenden psychologischen Fachgutachten schließlich (vgl. Endurteile zu Sorge und Umgang) die verheerenden Folgen für die Kinder nach 10 Jahren der massiven negativen Beeinflussung (einschließlich sogar einer Verbrennung des Vaters als Puppe, angeblich auf Empfehlung eines "Aufdeckervereins" bei dem auch die Kinder ausgiebig "therapiert" wurden), konnten sich aber immer noch nicht zu wirksamen Maßnahmen entschließen, sondern setzten das Umgangsrecht für die nun 17 jährige älteste Tochter ganz aus und bauten bei den zwei jüngeren Kindern, trotz der jahrelangen bewußten Ausgrenzung des Vaters durch die Mutter und ihren gerade wiederholtem Antrag jeden Umgang gerichtlich zu verbieten, ausgerechnet auf ihr Wort, dass sie dem Umgang nichts entgegensetzen würde.

  Uns sind jedenfalls bisher keine Fälle von derart hartnäckigen und jahrelang andauerndernden Umgangsvereitelung und Entfremdungsversuchen bekannt geworden, bei denen der entfremdemde Elternteil später Einsicht zeigte, auch nicht durch Therapieversuche,  wie das R. A. Gardner auf Grund seiner langjährigen klinischen Erfahrungen und als Gutachter sehr deutlich machte (Gardner, 2003). Der Einsicht solcher Eltern kann bestenfalls im Frühstadium durch energisches Einschreiten der Gerichte "nachgeholfen" werden. Oft, aber nicht immer, erkennen die Kinder als Jugendliche oder noch später was ihnen angetan wurde und wenden sich dann auch nicht selten vom entfremdenden Elternteil ab.       


   Ein ausführlicher Bericht zu diesem Fall und zu weiteren ähnlichen Fällen erschien auch im STERN  Nr. 51 vom 12.12.2002, unter dem Titel:  Deutschland: SORGERECHT. Wenn Eltern sich nach der Trennung streiten, sind die Kinder die Verlierer. Kampf ums Kind. 
Zu den leider immer noch nicht seltenen Missbrauchsanschuldigungen im Zusammenhang mit Sorge- / Umgangsrechtauseinandersetzungen vgl. auch unseren Bericht zu einem grundlegenden BGH Urteil über Anforderungen an Glaubhaftigkeitsgutachten und zu weiteren Fällen. 


Anforderungen an das gerichtliche Eilverfahren zum Entzug der elterlichen Sorge.  

Zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

Aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (BVerfG 2 BvR 1523/99 vom 31.8.1999, vgl. FamRZ 1999, S.1577-1578):

Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftrechts v. 16.12.1997 (BGBl I 2942) das gemeinsame Sorgerecht auch für nichteheliche (n.e.) Kinder geschaffen und die gemeinsame Sorge auch bei Scheidung der Eltern nunmehr als Regelfall vorgesehen. Die Entscheidung ist aus den Webseiten des BVerfG abrufbar. 

Zu unterscheiden ist aber insbesondere zwischen der Periode vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.1.2003 - 1 BvL 20/99 -- 1 BvR 933/01 und die Zeit danach. Mit dieser Entscheidung wurde die Verfassungsmässigkeit der seit der Reform vom 1.7.1998 geltenden Regelung bestätigt und lediglich für sog. "Altfälle" bei denen eine gemeinsame Sorgeerklärung der Eltern noch nicht möglich war die Möglicxhkeit geschaffen die erforderliche Zustimmung der Kindesmutter ggfs. durch das Gericht zu ersetzen, wenn dies dem Kindeswohl dient. In den übrigen Fällen, wenn die Kindesmutter eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ablehnt, was sie ohne Angabe von Gründen tun kann, bleibt es bei ihrer Alleinsorge.
"Altfälle" bei denen es tatsächlich zu einer Ersetzung der Zustimmung der Mutter durch das Gericht kam, sind uns bisher allerdings nicht bekannt geworden.
Der einzig gangbare Weg zu einem Sorgerecht für den Kindesvater gegen den Willen der Kindesmutter zu gelangen, erschien sowohl vor der Entscheidung des BVerfG als auch danach, der über einen Sorgerechtsentzug nach §1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung und nachfolgender Übertragung auf den Vater. Diese Eingriffsschwelle erschien nicht nur uns (VfK Stellungnahme vor der Entscheidung des BVerfG, pdf Datei) zu hoch und unerwünscht, weil dadurch weitere, letztlich dem Kinde besonders schadende Eskalation wahrscheinlich ist.   Zumindest der Beschwerdeweg zu einem derartigen Antrag erscheint aber durch einen gerade veröffentlichten Beschluss des OLG Frankfurt/M v. 6.12.2005 -6 UF 228/05 versperrt, wenn er Bestand hat (ZKJ 7/8, 2006, S. 372).
  
Der Vater des nichtehelichen Kindes, der nicht nach § 1626a Abs. 1 BGB Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, hat kein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung, durch die das Familiengericht Maßnahmen gegenüber der Mutter nach § 1666 BGB ablehnt.
 
Vgl. unseren Bericht. Dieser Beschluss läßt vielleicht eine Reform der im Vergleich zu den allermeisten anderen Staaten  einmaligen Rechtslage für nichteheliche Väter in Deutschland noch dringlicher erscheinen.

Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.1.2003: Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater aus Gründen der Vater-Kind-Entfremdung Beschluss d. OLG Frankfurt/Main vom 19.4.2005 -6 UF 155/04  §1671 Abs.2 Nr. 2 BGB  in Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ) 1/2006 S. 50-51 (das ist die aus der Zusammenlegung von ZfJ und KindPrax jetzt neu entstandene Zeitschrift des Bundesanzeiger Verlages.)

Leitsätze der Redaktion:

  1. Behindert ein Elternteil den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil, so ist dies abträglich für dielogo Persönlichkeitsentwicklung des Kindes.
  2. Zur Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil  als der am wenigsten schädlichen Alternative.
  3. Der Wunsch des Kindes bei dem Elternteil zu bleiben, ist vor dem Hintergrund der fortgeschrittenen Entfremdung zum anderen Elternteil zu  bewerten.
    Gründe: Dargestellt auf Seiten 50/51. Lesenswert, insbesondere die Begründung der Sorgerechtsübertragung als die am wenigsten schädliche Alternative. Einige Details daraus:
    Die Eltern des 1999 geborenen Kindes waren nicht miteinander verheiratet, hatten aber gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer Sorgerechtserklärung nach §1626a. Der Umgang kam nach einer Umgangsvereinbarung vom September 2003 alsbald zum Erliegen ohne dass dafür triftige Gründe bestanden. Die Mutter verweigerte auch weitgehend die  Kooperation bei begleitetem Umgang in einer Erziehungsberatungstelle der dazu dienen sollte die Kontake zwischen Vater und Tochter wiederherzustellen und ebenfalls bei der Begutachtung durch eine psychologische Sachverständige. Bei der gegebenen Sachlage war nach Auffassung des Senats ein rascher Schnitt durch Herausnahme des Kindes aus dem mütterlichen Haushalt die  bessere Alternative als ein langjähriger Kampf um den Umgang, mit immer neuen gerichtlichen Verfahren und Versuchen, den Umgangs zwangsweise durchzusetzen, bis hin zur Zwangshaft. Hierdurch wäre das Kind vermutlich mehrjährigen psychischen Belastungen ausgesetzt.

Bundesverfassungsgericht,  Pressemitteilung Nr. 86/2006 vom 29. September 2006 zum Beschluss vom 23. August 2006 – 1 BvR 476/04 –
Recht der leiblichen Eltern auf Rückkehr eines zu Behandlungszwecken nach Deutschland eingereisten Kindes.
Obwohl es sich um ein ausdrücklich nur zur dringend erforderlichen medizinischen Behandlung im September 1999 nach Deutschland gebrachtes Kind aus Afghanistan handelt, das dann von einer "Gastfamilie", ohne Begründung eines rechtlichen Pflegeverhältnisses, aufgenommen wurde und sich dort sehr gut eingelebt hatte, erscheint diese Entscheidung auch für das innerdeutsche Pflegekinderwesen von grundsätzlicher und erheblicher Bedeutung. Der Primat des Elternrechts auf Erziehung des eigenen Kindes und die daraus folgende Verpflichtung auf die frühestmögliche Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern hinzuarbeiten werden im Beschluss klar hervorgehoben. Das gälte normalerweise auch dann,  wenn sich das Kind bei den Pflegeeltern nicht nur gut eingelebt hat, sondern eine enge Bindung entstanden ist, was ja sehr häufig der Fall ist, und selbst dann, wenn die Entwicklungschancen bei seinen Pflegeeltern besser als bei den leiblichen Eltern wären, oder wie im vorliegenden Fall vielleicht, das Kind ein zweites Mal einen erheblichen Kulturschock zu überwinden habe:

Eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Trennung des Kindes von seinen Eltern fortdauern kann, ist mit dem in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG gewährleisteten Elternrecht nur dann vereinbar, wenn ein schwerwiegendes - auch unverschuldetes - Fehlverhalten und entsprechend eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit  der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes  (vgl.BVerfGE 7, 320 <323>; 59, 360 <376>), jene von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 <144 f.>; 60, 79 <91> ). Das elterliche Fehlverhalten muss daher ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig  gefährdet ist (vgl.BVerfGE 60, 79 <91>).
Die Aufrechterhaltung der Trennung eines Kindes von seinen Eltern darf zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl.BVerfGE 60, 79 <89> ). Dieser gebietet die Ausrichtung der Art und des Ausmaßes des staatlichen Eingriffs am Grad des Versagens der Eltern und daran, was im Interesse der Kinder geboten ist. Der Staat muss nach Möglichkeit  versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der  leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl.BVerfGE 60, 79 <93> m.w.N.).

Wird fortgesetzt.

Zuletzt geändert:17 January 2022.

Zur Homepage von Väter für Kinder  Impressum