Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und das Pflegekinderwesen in Deutschland.


Zur Zeit sorgt dieses Thema, besonders im Zusammenhang mit dem Fall Görgülü für umfangreiche Diskussion, Pressemeldungen, und bei von Fremdunterbringung ihrer Kinder betroffenen Eltern auch für heftige Emotionen, bei ausländischen Eltern sogar manchmal mit Bezug auf ein schreckliches Kapitel deutscher Vergangenheit. Interessant ist es dann  auch die Standpunkte der mit Fremdunterbringung befassten Organisationen, Jugendämter, Richter, Psychologen, Juristen etc. kennen zu lernen, einschließlich solcher die denen betroffener Eltern diametral entgegengesetzt sein mögen. Wir bemühen uns daher entsprechende Informationen zusammen zu stellen.

Wir berichteten über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Falle Görgülü gegen Deutschland vom 26.02.2004 und hatten daraus eine deutsche Übersetzung der §§ 44-51 (pdf Datei, 97kB) des Urteils angefertigt. Sie betreffen das Sorge- und Umgangsrecht,  insbesondere die Abwägung der Verpflichtung zur Zusammenführung leiblicher Eltern mit dem Kind, trotz einer möglichen kurzfristigen Stresssituation, gegenüber den langfristigen, oft irreparablen Folgen einer langen Trennung.

Weitere Informationen zum Fortgang dieses Falles können einer Webseite, einschließlich Kopien der Urteile, eines aktualisierten Tagebuches der betroffenen Familie und Presseberichten, entnommen werden (Sie geben, wie bei allen unseren links, natürlich die Meinung und Formulierungen der Verfasser wieder, die nicht notwendigerweise die unseren wären, ja von denen wir uns sogar im Sinne des bekannten Urteils ausdrücklich distanzieren müssen.).

Demnach erregt der Fall weiter erhebliche Aufmerksamkeit, weil zwar das Amtsgericht Wittenberg auf  einen erneuten Antrag des Vaters, unter Hinweis auf das Straßburger Urteil, diesem am 19.3.2004 das alleinige Sorgerecht für seinen nichtehelichen Sohn übertragen hat, dieser Beschluss jedoch vom OLG Naumburg auf Antrag der Verfahrenspflegerin und des Jugendamtes (als Amtsvormund) am 9. Juli 2004 wieder aufgehoben wurde. Die gleichzeitige einstweilige Anordnung des Amtgerichtes zu einem Umgang war bereits am 30.6.2004 aufgehoben worden. Abgesehen von einer ausführlichen Darstellung zu formalrechtlichen Verfahrensfragen sind an den Urteilen natürlich die auf das so genannte Kindeswohl bezogenen Ausführungen  interessant, und vielleicht erstmalig in dieser Form, insbesondere auch die Ausführungen mit denen erklärt wird, dass zwar die Bundesrepublik als Vertragspartner an die Straßburger Urteile gebunden ist, nicht aber ein unabhängiges deutsches Gericht. Besonders ausführlich wird dies im Sorgerechtsbeschluss des OLG zum Ausdruck gebracht.

Es soll hier kein Versuch unternommen werden auf die umfangreichen formalrechtlichen Ausführungen zum Status der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Straßburger Gerichtshofes (EGMR) innerhalb des deutschen Rechtssystems einzugehen. Sicher ist allen Betroffenen, die nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges (bis zum Bundesverfassungsgericht) nicht die Mühe, den Zeitaufwand und erheblichen Kosten scheuen ihr Verfahren beim EGMR anhängig zu machen, bekannt, dass auch eine für sie positive dortige Entscheidung keineswegs die erfolgreiche Erledigung der Angelegenheit bedeutet (sofern dies, besonders in Familienangelegenheiten wegen des Zeitablaufs überhaupt noch möglich ist).  Das ist selbst bei rein innerstaatlichen Verfahren nicht immer der Fall, wenn ein Urteil zwar aufgehoben, aber wieder an die untere Instanz zurück verwiesen wird. Sie erhoffen sich aber für die weiteren Verfahren von einem Urteil eines internationalen Gerichtshofes mit ausgewählten, angesehenen Richtern aus den Staaten des Europarates zumindest eine deutliche moralische Unterstützung und ernsthafte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Gerichtshofes. Ganz bestimmt sind es nicht die möglichen Schadensersatzleistungen die sie diesen mühsamen Weg beschreiten lassen, diesen Weg sogar attraktiv machen, wie es in dem Aufsatz von Prof. E. Benda (Präsident des Bundesverfassungsgerichts, 1971-1983), Verkehrtes zum Verkehrsrecht. Anmerkungen zu den EGMR-Urteilen Sommerfeld, Elsholz und Sahin gegen Bundesrepublik Deutschland, EuGRZ 29 Jg. Heft 1-4, 2002, Seite 1-3, heißt. Dieser Schadenersatz wird vermutlich von den Betroffenen auch nicht als Kompensation für die eingeschränkte Bindungswirkung der EGMR  Entscheidungen gesehen, wie es obigen Sorgerechtsbeschluss des OLG heißt, in dem aber zugleich die teilweise Verwendung dieses Schadensersatzes für die weiteren Gerichtskosten als zumutbar erklärt wird.

Besondere Brisanz erhält dieser Fall auch dadurch, dass es sich um das Kind eines ausländischen (türkischen) Vaters und einer deutschen Mutter handelt, das seit längerem schon in einer deutschen Pflegefamilie aufwächst, die die Adoption anstrebt. Obwohl das Adoptionsverfahren noch anhängig ist, findet man im Sorgerechtsbeschluss des OLG, laut obigen link, u.a. die Formulierung, ,,Eine Trennung des Kindes von seinen beiden Elternteilen, seinem Bruder und nahezu allen sozialen Lebensbezügen, um die es dem Antragsteller, ungeachtet der gegenteiligen Beteuerung einer behutsamen, aber auch dann dem Kindeswohl nicht zuträglichen, jedenfalls nicht besonders dienlichen Überführung in seine Familie zu tun ist, bedeutete - so die abschließende, ungeachtet der Einwendungen des Antragstellers distinkt, wissenschaftlich formuliert und plausibel aus pädagogisch-psychologischer Sicht entwickelte Schlussfolgerung in der Expertise, die mit den Erkenntnissen und Sachkunde kraft eigener Lebenserfahrung der Senatsmitglieder, ja wenn man so will dem gesunden Menschenverstand, nahtlos übereinstimmt und dem nichts hinzuzufügen ist -für das Kind rational und emotional unfassbare Verluste und eine derart gravierende Erschütterung, die als höchst traumatisch eingestuft werden müsste (Bl. 60, Bd.III d. A.) ..."

Natürlich kann die erhebliche Problematik der Rückführung eines Kindes, das sich sehr lange in einer Pflegefamilie aufgehalten hat, nicht ignoriert werden. Um sie gar nicht so stark ausgeprägt entstehen zu lassen sollte alles unternommen werden um die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern wieder herzustellen und Verfahren zu beschleunigen. In dem vorliegenden Fall, der etwas anders gelagert ist, weil so weit uns bekannt ist, die Erziehungsfähigkeit des leiblichen Vaters und seiner jetzigen Ehefrau ja nicht wesentlich in Frage gestellt wurde, sollten zumindest den obigen Ausführungen des OLG die entsprechenden Ausführungen des EGMR zur Problematik der Rückführung gegenüber gestellt werden. Auch dem erlesenen Richterkollegium des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte möchten wir wenigstens Sachkunde, Lebenserfahrung und gesunden Menschenverstand zubilligen.

Die erwähnte Expertise und deren mutmaßliche wissenschaftlichen Grundlagen sind uns nicht bekannt. Sicher interessant zu der ,,pädagogisch-psychologischen (und juristischen) Sicht" von Vertretern des Pflegekinderwesen in Deutschland, wenn auch vermutlich diametral entgegengesetzt zum Standpunkt mancher von Fremdunterbringung oder ,,Neu-Beelterung" ihrer Kinder betroffenen leiblichen Eltern, sind (neben zahlreichen weiteren Informationen, die man durch geeignete Suche auffinden kann) sind u.a. die folgenden links zu Webseiten:

PFAD, Bundesverband  der PFlege- und ADoptivfamilien e. V

Bundesarbeitsgemeinschaft für Kinder in Adoptiv- und Pflegefamilien (KiAP)

Arbeitsgemeinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie AGSP (GbR)

Buch:  Nienstedt/Westermann: Pflegekinder, 5. Aufl. 1998, Votum Verlag, Münster.

Ludwig Salgo, Gesetzliche Regelungen des Umgangs und deren kindgerechte Umsetzung in der Praxis des PflegekinderwesensZfJ,  90. Jahrgang Heft 10/2003 Seiten 361–404.


   Rainer Balloff, Rückführung des Kindes in die Herkunftsfamilie oder  Verbleibensanordnung nach § 1632 IV BGB aus familienrechtspsychologischer Sicht?
  

zu den gesetzlichen Grundlagen vgl. auch Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Sozialgesetzbuch) 1995, Kap.5. S. 27.

Sehr relevant ist dazu auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes: 

Bundesverfassungsgericht,  Pressemitteilung Nr. 86/2006 vom 29. September 2006 zum Beschluss vom 23. August 2006 – 1 BvR 476/04 –
Recht der leiblichen Eltern auf Rückkehr eines zu Behandlungszwecken nach Deutschland eingereisten Kindes.
Obwohl es sich um ein ausdrücklich nur zur dringend erforderlichen medizinischen Behandlung im September 1999 nach Deutschland gebrachtes Kind aus Afghanistan handelt, das dann von einer "Gastfamilie", ohne Begründung eines rechtlichen Pflegeverhältnisses, aufgenommen wurde und sich dort sehr gut eingelebt hatte, erscheint diese Entscheidung auch für das innerdeutsche Pflegekinderwesen von grundsätzlicher und erheblicher Bedeutung. Der Primat des Elternrechts auf Erziehung des eigenen Kindes und die daraus folgende Verpflichtung auf die frühestmögliche Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern hinzuarbeiten werden im Beschluss klar hervorgehoben. Das gälte normalerweise auch dann,  wenn sich das Kind bei den Pflegeeltern nicht nur gut eingelebt hat, sondern eine enge Bindung entstanden ist [was ja sehr häufig der Fall ist] und selbst dann, wenn die Entwicklungschancen bei seinen Pflegeeltern besser als bei den leiblichen Eltern wären, oder wie im vorliegenden Fall vielleicht, das Kind ein zweites Mal einen erheblichen Kulturschock zu überwinden habe:

Eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Trennung des Kindes von seinen Eltern fortdauern kann, ist mit dem in
Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG gewährleisteten Elternrecht nur dann vereinbar, wenn ein schwerwiegendes - auch unverschuldetes - Fehlverhalten und entsprechend eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit  der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes  (vgl.BVerfGE 7, 320 <323>; 59, 360 <376>), jene von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 <144 f.>; 60, 79 <91> ). Das elterliche Fehlverhalten muss daher ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig  gefährdet ist (vgl.BVerfGE 60, 79 <91>).
Die Aufrechterhaltung der Trennung eines Kindes von seinen Eltern darf zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl.BVerfGE 60, 79 <89> ). Dieser gebietet die Ausrichtung der Art und des Ausmaßes des staatlichen Eingriffs am Grad des Versagens der Eltern und daran, was im Interesse der Kinder geboten ist. Der Staat muss nach Möglichkeit  versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der  leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl.BVerfGE 60, 79 <93> m.w.N.).

 Abschließend möchten wir zum Fall Görgülü noch bemerken, dass die Entscheidung des EGMR vielleicht doch bewirkt hat, dass, wie wir dem Tagebuch der Familie entnehmen, diesmal die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen obige OLG Urteile angenommen wurde und das Vormundschaftsgericht das Adoptionsverfahren bis zu dessen Entscheidung ruhen lässt (Beschluss vom 27.7.2004).

Einfügung: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist am 19.10.2004 ergangen.

16.12.2004: Heute in der Süddeutschen Zeitung, zentral auf Seite 1 und hervorgehoben:

        Irrweg Rechtsweg

Vater will sein Kind sehen - und erlebt eine Odysee

Heribert Prantl zum Fall Görgülü und seiner neuesten Entwicklung, Verfassungsbeschwerde Nummer 3:

 ...und weil der Vater nicht gestorben ist, sucht er sein Recht noch heute. Es ist wie ein böses Märchen. Es war einmal ein hohes Gericht in Straßburg, das blickte mit Verdruss auf Urteile, die in Sachsen-Anhalt gefällt wurden........
Er hat am Mittwoch erneut Verfassungsbeschwerde eingelegt. Irgendwann wird er wohl doch noch Recht erhalten. Dann wird sein Kind ihm fremd geworden sein und nichts mehr von ihm wissen wollen. Man hätte die Akten also auch, wie einst, auf den Dachboden hängen können.
 

Eigentlich eine phantastische, wunderbar erzählte Justizposse, wenn nur das Geschehen nicht so tragisch für den betroffenen Vater und sein Kind wäre.

14.12.2004: Aktuelles zum Fall Görgülü: Naumburger Tageblatt

Stiller Protest vor Oberlandesgericht. Am Tag der Menschenrechte spaltet Streit um Kind die Justizbehörde 

Naumburg/MZ/jpt. Am Tag der Menschenrechte hat am Freitag vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg eine Mahnwache "wegen wiederholter Menschenrechtsverletzung" durch das OLG stattgefunden. .......
Anlass für die "stille Protestaktion" von Kazim Görgülü ist eine Entscheidung des 14. Zivilsenats am OLG vom Mittwoch. Darin wird dem in Krostitz bei Leipzig lebenden Türken inzwischen das dritte Mal der Kontakt zu seinem leiblichen Sohn untersagt.
......

.02.08.2007: Im bekannten Fall und der anscheinend unendlichen Geschichte eines türkischen Vaters in Deutschland gibt es, laut Bericht von Volkstimme.de, eine neue Runde: Das Landgericht Halle habe die Eröffnung eines Verfahrens gegen einen Richter desselben Gerichts und zwei Richter des OLG Naumburg auf Grund der Anklage der Generalstaatsanwaltschaft wegen Rechtsbeugung abgelehnt. Über die Beschwerde dagegen soll jetzt das OLG Naumburg entscheiden. [Kommentare dazu u. E. eigentlich überflüssig, aber im Internet zu finden.]
.

Im Fall Kutzner gegen Deutschland verging nach der EGMR Entscheidung (26.2.2002) noch geraume Zeit bis zur Wiedervereinigung der beiden Kinder mit den leiblichen Eltern. Laut Bild vom 3.12.2003 waren sie 2481 Tage, d.h. fast 7 Jahre, getrennt.

Im Fall Haase gegen Deutschland hat nach den Entscheidungen des EGMR (8.4.2004) und der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (21.6.2002), soweit wir wissen noch keine Rückführung der Kinder stattgefunden.

30.9.2004: STERN Nr. 41 vom 30.9.2004, Seite 64: Kinderklau vom Amt. Der verzweifelte Kampf der Eheleute Cornelia und Josef Haase mit JUGENDHILFE  und Gerichten um die Rückkehr ihrer sieben Kinder.  Von DORIT KOWITZ. (Hervorhebungen im Originaltitel)

Leider weiterhin keine wesentlichen Konsequenzen aus der vernichtenden Kritik von Bundesverfassungsgericht und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte an den Entscheidungen der lokal zuständigen Gerichte und vor allem an der Arbeit des Jugendamtes. Die Eltern haben erst seit März 2004 Umgang, aber nur mit lediglich 2 der  7 eine Woche vor Weihnachten 2001 ,,in Obhut" genommenen Kinder, und ohne eine von ihnen dazu angestrebte Regelung. Die jüngsten Kinder sind in kinderlosen Pflegefamilien.  Wirklich bemerkenswert jedoch die Aussagen der Leiterin des Jugendamtes, lt. STERN: ,,Die Abwägung zwischen Elternrecht und Kindeswohl wird beim Europäischen Gerichtshof [pdf Datei]und im deutschen Kinder-und Jugendhilfegesetz unterschiedlich bewertet." [ Anm. : In Urteilen des EGMR wird stets von der Gesetzeslage des betreffenden Staates ausgegangen.] Und dazu noch ein weiteres, wahrlich erschreckendes Armutszeugnis für die Qualität solcher Abwägungen des Jugendamtes und zugleich für den Staat der dieser Institution dazu praktisch unkontrollierte Macht verleiht: Frau Haase hat Anfang 2004 eine weitere Tochter geboren. Auf die Frage einer WDR-Journalistin, warum man das Baby bei Haases lasse, wenn es doch dort so gefährlich sei", habe die Jugendamtsleiterin geantwortet: ,,Weil der Mediendruck so hoch ist." Immerhin wenigstens eine offene, ehrliche Antwort.

 vgl. auch die Sendung Fliege vom 5.7.2004.

14.5.2004 ML Mona Lisa:  Im Zweifel gegen die leiblichen Eltern. Wer kontrolliert das Jugendamt? (Teil 2) 

.....Dazu der Psychologe und langjährige Gutachter für Familien- und Strafrecht an der Universität Bielefeld, Prof. Dr. Uwe Jopt: "Faktisch haben die Jugendämter keinen Kontrolleur außer ihrem Dienstvorgesetzten." Bei den Dienstvorgesetzten in Land und Kreis, ebenfalls Fehlanzeige. Die Behörden verweisen immer wieder zurück ans Jugendamt
Staatlicher Kinderklau
      Dass die Beamten ihrer Pflicht nach Paragraph 1666a BGB ordnungsgemäß nachkommen, darf zu Recht bezweifelt werden. Nämlich alles zu tun, um die leiblichen Eltern zu unterstützen. Auch ist Mona Lisa kein Fall bekannt, bei dem das Jugendamt den Versuch unternommen hätte, die "neubeelterten" Kinder ihren leiblichen Eltern zurückzugeben. Das riecht nach Methode. Dazu Jopt: "Hier werden mit einer Flapsigkeit und Vorschnelligkeit Kinder von ihren Eltern getrennt, so dass ich ohne Not davon spreche, dass hier in Einzelfällen staatlicher Kinderklau stattgefunden hat."
Prof. Jopt beobachtet dieses Phänomen, vor allem auch in der Zuständigkeit der Jugendämter Münster/Osnabrück schon seit geraumer Zeit: "Es muss zu tun haben mit dem Geist von Nienstedt und Westermann, die überall vermitteln, dass Eltern verwirkt haben, wenn ihre Kinder in Not geraten sind und dass man dann schauen muss, wie man für diese Kinder schnellstmöglich dauerhaft Ersatzeltern bekommt. Und die leiblichen Eltern stören nur, sind quasi Bedrohung für die weitere Entwicklung des Kindes, die man fernhalten muss. Das spiegelt sich dann in den Maßnahmen der Jugendämter in der Region wieder. Ich finde das menschenverachtend und zynisch."
Verstoß gegen Menschenrechte
     Was für Eltern Leid und Verzicht bedeutet, kostet den Steuerzahler auch noch horrende Summen, wie der Fall Haase zeigt. .....
     
 Im Zweifel gegen die leiblichen  Eltern, Teil 1  In den Zuständigkeitsbereichen der Jugendämter Münster und Osnabrück gibt es auffallend viele Fälle, in denen Kinder weggenommen werden und die Eltern sie nicht zurückbekommen. Das klingt nach System. Doch was steckt dahinter? ML Mona Lisa hat nachgefragt. ...
16.05.2004       
 
Zur Rolle des Jugendamtes vgl. auch unseren speziellen Bericht dazu.

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