Die wichtigsten Bestimmungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum (Kindes-)Unterhalt haben wir auf einer eigenen Webseite zusammengestellt.
Immer noch gehören Anfragen an uns oder an unsere Suchmaschine zu Unterhalt zu den Spitzenreitern, obwohl das, entsprechend unseren auf das Kindeswohl ausgerichteten Vereinszielen, keines unserer eigentlichen Themen ist. Vereinfacht ausgedrückt: Unterhalt bezahlt man, genau so wie seine Steuern, und das erst recht, wenn davon direkt das Wohl der eigenen Kinder abhängt. Wir verkennen natürlich nicht, dass, besonders wenn schon das Geld für einen gemeinsamen Haushalt knapp war, eine tragbare Lösung nicht einfach zu finden ist. Jedoch, Beratung entsprechend den ganz persönlichen Gegebenheiten durch dafür qualifizierte Anwälte, Jugendamt / Sozialamt und schließlich eine rechtlich verbindliche Festsetzung per Gerichtsbeschluss / Titel wird aber ohnehin praktisch immer erforderlich sein. (Zu Rechtsberatung und Zuschriften an uns vgl. auch unsere Stellungsnahme.) Zur Vorbereitung gibt es u.a. zahlreiche Bücher (die aber auf dem aktuellen Stand sein sollten).
Für den Kindesunterhalt gibt es auch Tabellen, wie die bekannte ,,Düsseldorfer Tabelle", die mit entsprechenden Suchbegriffen auch reichlich im Internet zu finden sind. Zu beachten ist aber, dass die Berechnung des für Unterhaltstabellen relevanten Einkommens nicht ganz einfach ist und sich zudem von der des Finanzamtes im Detail unterscheidet. Ferner haben verschiedene Gerichtsbezirke ihre eigenen Richtlinien, die zu beachten sind. Als Beispiel mögen hier dieUnterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Bayern (BayL), Oberlandesgerichte Bamberg, München und Nürnberg (Stand 1.7.2003) dienen, die auf den auch sonst sehr empfehlenswerten Webseiten des Oberlandesgerichts Nürnberg zu finden sind. Die ,,Düsseldorfer Tabelle" ist darin eingearbeitet. Selbst diese Leitlininien wurden aber für den Bereich des Oberlandesgerichts Nürnberg noch einmal modifiziert. Vgl. dazu auch die Homepage der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ ).
Obwohl wir die Frustration sehr wohl verstehen, wenn der Umgang mit dem Kind beharrlich verweigert wird, muss Unterhalt für ein minderjähriges Kind auch dann gezahlt werden, und selbst bei der dann u. U. möglichen Reduzierung des Ehegattenunterhaltes nach §1579 BGB ist zu bedenken, ob damit nicht letztlich ein am Problem völlig unschuldiges Kind getroffen wird. Anders kann sich die Situation nach §1611 BGB aber beim Unterhalt für ein volljähriges Kind darstellen. Die Verweigerung des Kontaktes als schwere Verfehlung im Sinne des §1611 Abs 1 BGB wird allerdings unterschiedlich beurteilt (vgl. Stephan Meder, FuR 1/1995 S. 23-31). In §1611 BGB, Abs. 2 wird ausdrücklich festgestellt, dass diese Vorschriften nicht auf die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern anwendbar sind.
Keineswegs darf aber Unterhalt eigenmächtig versagt oder reduziert werden. Dafür kann man strafrechtlich nach §170 StGB belangt werden.
Sehr wohl besteht aber faktisch, wie insbesondere amerikanische Studien zeigten, ein Zusammenhang zwischen Umgang und Unterhalt, in dem Sinne, dass der Unterhaltspflicht weit besser nachgekommen wird, wenn ein regelmäßiger Umgang mit dem Kind stattfindet. Dieser eigentlich schon längst bekannte, und, abgesehen von den Folgen für das Kind und den möglichen rechtlichen Folgen, rein menschlich gesehen sogar plausible Zusammenhang (bei einer halbwegs normalen Eltern-Kind Beziehung sind andererseits ja Eltern zumeist bereit ,,überobligatorische Leistungen" zu erbringen und haben ihre Freude daran) ergibt sich auch recht eindeutig aus einer vom Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Auftrag gegebenen Befragung (Juli 2001 bis Juni 2002) von insgesamt 2.000 Unterhaltsberechtigten und 1.303 Unterhaltspflichtigen die Kinder im Alter von 0 bis 17 Jahren haben. Die Studie stellt das Ausmaß der Fälle dar, in denen keine oder unregelmäßige Zahlungen (Barunterhalt) erfolgen sowie die Gründe für die Zahlung oder Nicht-Zahlung:
Folgende Feststellungen sind besonders markant:
In 91 Prozent der Fälle ist der Unterhalt durch eine Regelung festgelegt.
Festlegungen unterhalb des Regelbetrags sind relativ häufig.
Insgesamt 69 Prozent der befragten Unterhaltsberechtigten geben an, dass es keine Probleme mit der Unterhaltszahlung gibt.
Eindeutig ist der Zusammenhang zwischen Besuchshäufigkeit und Unterhalt; bei häufigen Besuchen sind 85 Prozent der Fälle problemlos, ohne Besuche jedoch nur 40 Prozent .
Die Unterhaltsberechtigten sind zu 75 Prozent erwerbstätig, nachehelichen Unterhalt erhalten lediglich 14 Prozent, Sozialhilfe nur 8 Prozent.
Eine Kurzfassung dieser Untersuchung ist aus den Webseiten des Ministeriums abrufbar, auch als pdf Datei (109 kB).
Es gibt wesentliche Unterschiede beim Unterhalt für ein minderjähriges Kind und für ein (in Ausbildung befindliches) volljähriges Kind:
Entscheidungen zum Unterhalt sind u.a. auf den Webseiten verschiedener Gerichte zu finden und werden laufend ergänzt. So z. B. beim OLG Nürnberg oder auf den Webseiten des OLG Frankfurt, :
Keine Prozesskostenhilfe bei mutwilliger Klageerhebung. Kein Anlass für Unterhaltsklage, wenn der Unterhaltspflichtige bereits freiwillig zahlt. Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14.9.1992, Az. 11 W 2182/92; rechtskräftig.
Falsche Anschuldigungen und beharrliche Umgangsvereitelung können nach § 1579 BGB zu einer Reduzierung oder auch vollständigen Aussetzung des Ehegattenunterhalts (selbstverständlich nicht aber des Unterhaltes für ein minderjähriges Kind, anders als ev. bei Kontaktverweigerung durch Volljährige) führen (in Österreich sogar auf Dauer, vgl. VfK Info 7/97). Härten für das zu betreuende Kind sollten natürlich möglichst vermieden werden.
Diese Möglichkeit der teilweisen Verwirkung des nachehelichen Unterhalts nach § 1579 Nr. 6 BGB wurde auch vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung XII ZR 158/04 vom 14. März 2007 bestätigt, jedoch an Bedingungen über das Ausmaß der Umgangsvereitelung bzw. den Einfluss des Wohnelternteils auf die Ablehnung des Kindes (geb. 1993), sowie über einen entsprechenden Nachweis geknüpft, die im vorliegenden Fall als nicht erfüllt eingestuft wurden. (Entscheidung als pdf Datei, 25 Seiten vom BGH abrufbar):
Abschnitte 1-61 beschäftigen sich ausführlich mit der Berechnung eines zunächst beantragten, herabgesetzten nachehelichen Unterhalts, wegen geänderter Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen und Aufnahme einer teilweisen Erwerbstätigkeit der Berechtigten.
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5. Die Unterhaltsansprüche der Beklagten sind nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nach § 1579 Nr. 6 BGB verwirkt. Die Revision wendet insoweit ein, diese Auffassung beruhe auf einer unvollständigen Ausschöpfung des Prozessstoffs. Der Kläger habe vorgetragen und unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellt, dass die Beklagte das gemeinsame Kind so beeinflusst habe, dass es den Kontakt zu seinem Vater ablehne und aggressiv reagiere, wenn es von ihm nur angesprochen werde. Dieses unnatürliche Verhalten beruhe darauf, dass die Beklagte das Kind in einen Loyalitätskonflikt hineingezogen habe, aus dem es sich nicht mehr befreien könne. Zudem habe die Beklagte die im November 2003 vergleichsweise getroffene Umgangsregelung nicht ein einziges Mal eingehalten. Auch Vermittlungsversuche des vom Kläger eingeschalteten Jugendamtes und der Erziehungsberatungsstelle seien daran gescheitert, dass sie sich auf den Standpunkt gestellt habe, sie habe keinen Kontakt zwischen Vater und Sohn zu vermitteln. Mit dieser Rüge vermag die Revision nicht durchzudringen. 63 Zwar kann eine fortgesetzte massive und schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechts zu einem Ausschluss oder einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs des betreuenden Elternteils gemäß § 1579 Nr. 6 BGB führen. Allerdings muss das Fehlverhalten schwerwiegend sein, um die Annahme der Verwirkung zu rechtfertigen (Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 65/85 - FamRZ 1987, 356, 358). Nach diesem Maßstab ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Kläger hat bereits nicht hinreichend vorgetragen, dass der Beklagten ein schwerwiegendes Fehlverhalten anzulasten ist. Der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte es deshalb nicht, vielmehr wäre dies auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen. 65 Der Kläger hat zum einen nicht dargetan, wie sich sein Umgang mit dem Kind und das Verhältnis zu diesem nach der Trennung der Ehegatten im Einzelnen gestaltet hat. Ebenso wenig ist seinem Vorbringen zu entnehmen, welche Bemühungen er selbst in der Vergangenheit unternommen hat, um eine Änderung der ablehnenden Haltung des Kindes herbeizuführen, etwa indem er diesem durch Briefe oder gelegentliches Übersenden von kleinen Geschenken seine fortbestehende Zuneigung vermittelt hat. Zum anderen hat der Kläger das der Beklagten angelastete Verhalten nicht hinreichend konkretisiert, sondern nur pauschal einen von dieser verursachten Loyalitätskonflikt des Kindes angeführt. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, es sei ebenfalls denkbar, dass die ablehnende Haltung des Kindes auch auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen sei, jedenfalls nicht auszuschließen. Solange das aber der Fall ist, erscheint die Schlussfolgerung, der Beklagten sei ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen, bereits nicht gerechtfertigt. Dass diese möglicherweise auf K. hätte einwirken können, um ihn zu Besuchen beim Vater zu bewegen, rechtfertigt allein die Annahme einer Verwirkung ebenso wenig wie bloße Schwierigkeiten bei der Ausübung des - tatsächlich gewährten - Umgangsrechts (vgl. zu letzterem Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 195).
Die Entscheidung XII ZR 24/04 vom 22. November 2006 (pdf Datei, 20 Seiten) hat einen ähnlichen Tenor zu für eine Unterhaltsverwirkung/reduktion erforderlichen Nachweisen über das Fehlverhalten des/der Unterhalthaltsberechtigten. Es aber auch auf das für viele Umgangsberechtigte interessante Problem der Anrechnung von Umgangskosten eingegangen, das sich jetzt anders darstellen würde, weil ja seit der Kindschaftsrechtsreform von1998 auch eine Verpflichtung zum Umgang besteht:
Da das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen darf, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben, sind die damit verbundenen Kosten konsequenterweise unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht anderweitig, insbesondere nicht aus dem anteiligen Kindergeld, bestritten werden können (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 708). Danach hat das Berufungsgericht es indessen zu Recht abgelehnt, wegen der Kosten der Ausübung des Umgangsrechts einen Abzug vom Einkommen des Beklagten vorzunehmen. Die in Übereinstimmung mit seinem Vortrag mit monatlich 154 € bezifferten Kosten des Umgangs mit den Kindern können ab Januar 2002 aus dem hälftigen Kindergeld für die beiden Kinder, das ihm uneingeschränkt zugute kommt, gedeckt werden. Für die Zeit davor verblieb ein Fehlbetrag von 30 DM monatlich, den der Beklagte aus seinem Einkommen bestreiten konnte, da sein Selbstbehalt gleichwohl nicht berührt wurde.
Das OLG München weist in seinem (vgl. auch FamRZ 2006, 1605-1607) mit der Unterhalt in einem besonders gravierenden Fall sexueller Missbrauchsanschuldigungen und beharrlicher, totaler Umgangsvereitelung ausgesetzt wurde, jedoch darauf hin, dass eine nichteheliche Mutter eines gleichaltrigen Kindes (zum Zeitpunkt des Urteils etwa 7 1/2 Jahre) ja auch darauf angewiesen wäre, durch eigene Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt sicherzustellen, da ihr nach der derzeitigen Gesetzeslage (§ 1615 l Abs. 2 BGB ) kein Betreuungsunterhalt (nach 3 Jahren) mehr zustünde.
Zwar verpflichtet die Ehe die Parteien zu besonderer nachehelicher Solidarität, gerade wenn ein Ehepartner ein gemeinsames Kind zu betreuen hat (§ 1570 BGB). Wer jedoch - wie die Antragsgegnerin - die eheliche Solidarität gerade in Bezug auf das gemeinsame Kind missachtet, kann sich andererseits nicht auf wirtschaftliche Solidarität berufen. Der Vergleich mit § 1615 l Abs. 2 BGB zeigt vielmehr, dass es der Antragsgegnerin auch unter Wahrung der Kindesbelange zuzumuten ist, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. ........
Die Antragsgegnerin hat ihren Unterhaltsanspruch in zweifacher Weise wegen fortdauernder beleidigender Anschuldigungen (a)) und wegen Umgangsverweigerung (b)) verwirkt. Besonders die hartnäckige Umgangsverweigerung wiegt schwer. Dem Senat ist kein vergleichbarer Fall einer uneinsichtigen Totalverweigerung des Umgangs bekannt. Die Antragsgegnerin zeigte sich bisher von allen Maßnahmen zur Durchführung oder Anbahnung des Umgangs unbeeindruckt. Sie begründet ihre Verweigerungshaltung mit sich stets wiederholenden haltlosen Vorwürfen gegen den Antragsteller. Die Schwere dieses Solidaritätsverstoßes rechtfertigt es, den Unterhaltsanspruch zu versagen. ........
a)
Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist ausgeschlossen, weil sie
schuldhaft wiederholt schwerwiegende Beleidigungen und nicht haltbare
Anschuldigungen gegen den Antragsteller erhoben hat(§ 1579 Nr. 2 BGB ;
BGH, NJW 1982, 100). [Hier sind die
Anschuldigungen wegen sexuellen Kindesmissbrauchs angesprochen,
die auch nach Ausräumung der Vorwürfe durch
die strafrechtlichen Ermittlungen und im Zusammenhang mit dem
Umgangsrechtsverfahren von der Antragstellerin beharrlich fortgesetzt
wurden.]
........
bb)
Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, berechtigte
Interessen des Kindes wahrzunehmen. Die Antragsgegnerin handelte bei
ihren Vorwürfen vielmehr schuldhaft (BGH, NJW 1982, 100 [Urteil vom
16.9.1981 - IVb ZR 622/80]; OLG Hamm, FamRZ 1995, 808). Spätestens mit
dem Hinweis des Senats vom 15.7.2003 (beigezogenes Verfahren 4 UF
67/03, Bl. 197 d. A.) erhebt die Antragsgegnerin den Vorwurf des
sexuellen Missbrauchs gegenüber dem Antragsteller subjektiv vorwerfbar.
Ab Vorlage des Gutachtens der vom Amtsgericht beauftragten
Sachverständigen Prof. Dr. A. am 21.5.2003 ist von einer subjektiven
Vorwerfbarkeit auf Seiten der Antragstellerin auszugehen. Das Ziel der
Antragsgegnerin ist es allein, durch den weder im strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren noch im Verfahren zur Regelung des Umgangs sich
nur ansatzweise bestätigten Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs des
Kindes den Antragsteller zu verunglimpfen, um ihm den Umgang mit dem
gemeinsamen Kind zu verwehren. Die Antragsgegnerin missbraucht den
Vorwurf des Kindesmissbrauchs, ohne Rücksicht auf die Ehre und Integrität des Antragstellers allein um ihr Ziel des
Umgangsausschlusses durchzusetzen.
b) Der Antragsgegnerin ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu versagen, weil ihr durch fortgesetztes massives und schuldhaftes Vereiteln des Umgangsrechts des Kindes und des Antragstellers (§ 1684 I BGB) ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten zur Last liegt (§ 1579 Nr. 6 BGB ; BGH, NJW 1987, 893 ff.;;; OLG München - 26. Senat -, FamRZ 1997, 1160 [Beschluss vom 6.11.1996 - 26 WF 1131/96]; OLG München - 16. Senat -, FamRZ 1992, 750; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 92 [Beschluss vom 11.11.1997 - 2 UF 62/97]; ; Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1579, Rdnr. 31 m. w. N.).
Zweimal verhängte Zwangsgelder (1500, bzw. 1000 €) bewirkten keinerlei Umdenken, ebensowenig wie die Einsetzung einer Umgangspflegerin, der jeder Zugang verweigert wurde. Trotz des dann erfolgten Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Herstellung eines Umgangs und Androhung von Zwangshaft bei Nichtherausgabe des Kindes an den Ergänzungspfleger (dem Kreisjugendamt) ist es auch diesem bislang nicht gelungen, einen Umgang des Kindes mit dem Antragsteller herzustellen.
Selbst der Hinweis des Senats, wonach wegen der beharrlichen Umgangsverweigerung erwogen wird, die elterliche Sorge der Antragsgegnerin zu entziehen (vgl. zul. OLG Düsseldorf, FuR 2005, 563), veranlasste die Antragsgegnerin nicht dazu, einen Umgang des Kindes mit dem Antragsteller herzustellen oder auch nur anzubahnen. ............Sofern
der Antragsteller und das Kind dauerhaft ihr Umgangsrecht in Zukunft im
angemessenen Umfang aufnehmen können, kann der Unterhaltsanspruch
wieder aufleben (BGH, FamRZ 1987, 689; OLG Nürnberg, FamRZ 1994, 1393
(1394)). Es liegt bei der Antragsgegnerin, diese Voraussetzungen zu
schaffen. .........
[Spätere,
tatsächliche Einsicht in Fällen derartig hartnäckiger
Anschuldigungen und Umgangsvereitelung ist uns allerdings bisher noch
nicht bekannt geworden, wenigstens nicht bei bloßen Appellen an diese
Einsicht. Das nächste könnte daher sein, wie wir das auch aus genügend
anderen Fällen kennen, dass das Kind dazu gebracht wird, den Umgang
vehement abzulehnen und der Wohnelternteil dann behauptet, den Willen
des Kindes respektieren zu müssen. Vielleicht verhilft aber die
drastische Massnahme eines kompletten Unterhaltsausschlusses doch zur
Einhaltung der Umgangsregelung.]
Volljährigen-Unterhalt:
Zu §1611 Abs.1 BGB:
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch ein volljähriges Kind. AG Grevenbroich, Urt. vom 26.4.2002 -F 294/01
Die schriftliche Äußerung eines volljährigen Kindes gegenüber seiner unterhaltsverpflichteten Mutter: ,,Ich bedaure es, dass Sie meine Mutter sind!!!" und die zusätzliche Verletzung einer unterhaltsrechtlichen Mitwirkungspflicht durch das Kind (Nichtvorlage einer Schulbescheinigung) schließen die Inanspruchnahme auf Unterhalt wegen grober Unbilligkeit aus. (Leitsatz der Redaktion, FF 3/2003, S. 144)
Unterhaltsreduktion wegen Kontaktverweigerung: OLG Celle -21 UF 27/01 vom 4.7.2001
.......Die Klägerin hat durch ihr ablehnendes und abweisendes Verhalten der Beklagten gegenüber vorsätzlich eine schwere Verfehlung begangen, die eine Herabsetzung des Unterhaltsbetrages unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung rechtfertigt. Der persönliche Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten ist vollständig unterbrochen. Obwohl die Beklagte glaubhaft zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Kontakt wieder herstellen möchte, lehnt die Klägerin diesen nachdrücklich ab und verweigert der Beklagten darüber hinaus auch noch den Umgang mit deren Enkelkind. In der Rechtsprechung werden zu der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die fehlende Bereitschaft eines volljährigen Kindes zum persönlichen Kontakt mit dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 BGB darstellen kann, unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. BGH FamRZ 1995, S. 475, 476 m. w. N.). Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (FamRZ 1990, S. 789) soll bereits die Haltung eines volljährigen Kindes, das bewusst jeden Kontakt mit dem unterhaltspflichtigen Verwandten meidet, einer vorsätzlichen schweren Verfehlung gleichkommen und zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen können, wenn der Unterhaltspflichtige für den Bruch der Beziehung nicht die alleinige Verantwortung trage und seinerseits zur Anknüpfung persönlicher Beziehungen bereit sei (ähnlich OLG Bamberg, FamRZ 1992, S. 719; OLG Bamberg, FamRZ 1991, S. 1476). Demgegenüber hat das OLG München (FamRZ 1992, S. 595) ausgeführt, im allgemeinen stelle die mangelnde Bereitschaft eines volljährigen Kindes zum persönlichen Umgang mit dem Unterhaltspflichtigen keine schwere Verfehlung dar, und eine Verwirkung des Unterhalts komme nur bei Hinzutreten weiterer Umstände in Betracht. Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der oben zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt die Auffassung, dass bereits die hartnäckige Verweigerung des persönlichen Kontakts unter den dort genannten Voraussetzungen als schwere Verfehlung i. S. des § 1611 Abs. 1 BGB zu werten sein kann; letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, denn im vorliegenden Fall kommen zu der Kontaktverweigerung als solcher noch weitere Gegebenheiten hinzu, die bei der vorzunehmenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände unter Einbeziehung des Verhaltens des unterhaltspflichtigen Elternteils (vgl. BGH FamRZ 1995, S. 475, 476) die Annahme einer vorsätzlichen schweren Verfehlung der Klägerin begründen. Die Klägerin hat die Beklagte durch anwaltliches Aufforderungsschreiben........>
Hinweise auf weitere Urteile werden folgen.