AKTUELLES IM ÜBERBLICK: 

24.12.2006:  

Wir wünschen allen Mitgliedern und den Lesern dieser Webseiten Schöne Festtage und Alles Gute für 2007!
Den Eltern, die den Kontakt zu ihren Kindern besonders zu dieser Zeit sehr vermissen werden, wünschen wir die Kraft das durchzustehen, das Bemühen um diesen Kontakt nicht aufzugeben und schließlich natürlich Erfolg als gleichwertiger und damit für das Kind genau so wichtiger Elternteil.  Für eine solche gleichwertige und gleichberechtigte Elternschaft im Interesse des Kindes will sich unser Verein auch weiterhin vordringlich einsetzen. Kinder brauchen beide Eltern!

Väter für Kinder e.V
.
snowmen                                

20.12.2006: Uns ist eine Einladung zur Mitzeichnung einer Petition an den Deutschen Bundestag zugegangen mit der eine gleichmäßige Aufteilung der elterlichen Sorge nach Trennung/Scheidung entsprechend dem belgischen Modell (und u.a. auch ganz ähnlich dem italienischen Gesetzen, vgl. dazu unseren Bericht hier unten vom 5.12.)  erreicht werden soll.  Letzter Termin für die elektronische Mitzeichnung auf der Webseite  http://itc.napier.ac.uk/e-petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=322  ist morgen,  21. Dezember.

09.12.2006: In DER TAGESSPIEGEL ONLINE und ähnlich in anderen Medienquellen erschien folgende Meldung (Kommentar erübrigt sich weitgehendst, vgl. frühere Berichte und Kommentare zum Fall Görgülü): 

Europäischer Menschenrechtshof

Präsident ermahnt Deutschland

Der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EMRG), Luzius Wildhaber, hat Deutschland zur Umsetzung der Straßburger Urteile ermahnt. (08.12.2006, 14:20 Uhr)

Straßburg - Deutschland solle sich "näher mit dem System der Menschenrechtskonvention befassen", sagte Wildhaber. Es gebe da offensichtlich "einige Wissenslücken", auch bei deutschen Richtern, betonte der 69 Jahre alte Schweizer, der den Straßburger Gerichtshof im Januar aus Altersgründen verlassen wird. Wildhaber verwies auf Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Darin sei unmissverständlich festgelegt, dass die Unterzeichnerstaaten die endgültigen Urteile des Gerichtshofs "befolgen" müssen. Er sei daher "einigermaßen überrascht" darüber, dass das Straßburger Urteil im Verfahren um das Sorgerecht des türkischen Vaters Kazim Görgülü bis heute nicht umgesetzt sei......

Ahnliche, wenn auch noch nicht so scharfe Kritik an Deutschland übte Wildhaber schon 2004, als er gleichzeitig die Türkei lobte.(SPIEGEL ONLINE vom  14.11.2004).
Das Urteil des EGMR, Görgülü v. Germany (application no. 74969/01), Verletzung des Artikels 8 der Menschenrechtskonvention durch Verweigerung des Sorge- und Umgangsrechtes, erging am 26.2.2004., vgl. Pressemitteilung des EGMR und unsere Übersetzung der §§ 44-51 des Urteils (pdf Datei, 97kB). Des weiteren gibt es bis dato 5  Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes mit einem ähnlichen Tenor, am 10.6.2005 (1 BvR 2790/04), 5.4.2005 (1 BvR 1664/04), 1.2.2005 (1 BvR 2790/04), 28.12.2004 (1 BvR 2790/04) und speziell auch zur Verbindlichkeit von EGMR Entscheidungen, am 14.10.2004 (2 BvR 1481/04). Vgl. unsere jeweiligen Kommentare, und Hinweise auf Medienberichte, sowie zum deutschen Pflegekinderwesen. Vgl. auch die inzwischen sehr umfangreiche und ständig aktualisierte Sammlung der Urteile und Tagebucheinträge zum Fall Görgülü.

Der 10. Dezember ist  Tag der Menschenrechte. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 genehmigt und verkündet. Die Europäische  KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN  wurde am  4. November 1950 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am  3. September 1953 in Kraft. Deutschland gehörte zu den ursprünglichen Unterzeichnern.

05. 12.2006: Wechselmodell: Regelfall auch in Italien. Status in Deutschland 
Wir haben am 29.6.2006 über die Einführung eines Wechselmodells in Belgien berichtet und am  4.7.2006 über eine solche Regelung in Australien, die ebenfalls vom Grundsatz ausgeht, dass beide Eltern auch nach einer Trennung oder Scheidung in völlig gleichberechtigter Weise für ihre Kinder Sorge tragen sollen, vorausgesetzt natürlich, dass beide auch erziehungsfähig sind. Dementsprechend spricht das belgische Gesetz (in der französischen Fassung) von ,, hébergement égalitaire" (gleichberechtigter Unterbringung) statt ,,résidence alternée" (abwechselnde Unterbringung), wie im französischen Wechselmodell nach der Reform vom 4.3.2002 (unter der damaligen Familienministerin und jetzigen Präsidentschaftskanditatin, Ségolène Royal). Im australischen Gesetz, wie in entsprechenden Regelungen in den USA, spricht man von "shared parenting" (miteinander geteilter Elternschaft) wenn die Eltern sowohl ein gemeinsames Sorgerecht (Joint legal custody) ausüben, als auch die Unterbringung der Kinder etwa 50:50 aufteilen (,,joint physical custody").
Wir hatten damals auch bereits erwähnt, dass ein entsprechendes Gesetz auch in Italien beschlossen wurde (eingebracht am 11.7.2005) und können jetzt auf den entsprechenden offiziellen Gesetzestext hinweisen: Legge 8 febbraio 2006, n. 54. "Disposizioni in materia di separazione dei genitori e affidamento condiviso dei figli"pubblicata nella Gazzetta Ufficiale n. 50 del 1° marzo 2006 (Gesetz vom 8. Februar 2006, Nr. 54. "Bestimmungen in Sachen der Trennung von Eltern und miteinander geteilter Betreuung der Kinder", publiziert im Amtsblatt Nr. 50 vom 1.März 2006).  Damit können (des Italienischen mächtige)Interessierte, auch über den knappen Gesetzestext hinaus, der, wie üblich, nur die Einfügungen/Änderungen im Codice Civile umfasst, weitere Informationen finden. Eine ganz dem Thema gewidmete Webseite mit zahlreichen aktuellen Urteilen auf Grund dieses Gesetztes (das auf Antrag eines Elternteiles auch auf Fälle vor Inkrafttreten des Gesetzes angewandt werden kann, Art. 4, Abs.1 Codice di Procedura Civile) findet sich z. B. hier.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist aber, dass wie in Belgien und Australien und entsprechenden Regelungen in den USA die gemeinsam ausgeübte elterliche Sorge, einschließlich der Unterbringung als Regelfall gesehen wird,also Abweichungen davon, auf Antrag eines Elternteils, ausreichend begründet sein müssen, derart dass die Unterbringung beim anderen Elternteil gegen das Kindeswohl verstösst, Art. 155 -bis. (In der älteren französischen Regelung dagegen bleibt ohne entsprechendn Antrag eines Elternteils, alles beim Alten bzgl. der Unterbringung, obwohl  ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann, vorzüglich aber temporär im Konfliktfall, z. B. für die Dauer der Begutachtung oder Mediation, bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Wohnort des Kindes, Art. 373-2-9, Art. 372-2-10 des Code Civil). Sanktionen, wie Schadensersatz an den anderen Elternteil oder eine Verwaltungsstrafe sind ebenfalls vorgesehen. Selbstverständlich gelten diese Regelungen völlig unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht, Art. 4, Abs.2 des Codice di Procedura Civile, wie auch in Belgien, Australien, etc.

Von diesem Verständnis der Gleichwertigkeit und damit Gleichberechtigung der Eltern und der Wichtigkeit einer gleichwertigen Beziehung des Kindes zu ihnen ist man in Deutschland immer noch meilenweit entfernt, auch wenn es seit 1982 wenigstens die Möglichkeit gab, das gemeinsame Sorgerecht (von Eheleuten) nach einer Trennung beizubehalten, das aber erst seit der Staat 1998 auch ganz darauf verzichtete von sich aus den "besseren" Elternteil zu bestimmen zum vollen Erfolg wurde, und das sehr rasch. Damit wurde auch ein Wechselmodell bei der Unterbringung möglich und wird zunehmend häufiger diskutiert. Diesem Thema ist das ganze Heft 7/2006 (Seiten 271-316) der Zeitschrift "Familie Partnerschaft Recht" (zu beziehen über den C. H. Beck Verlag) gewidmet, auch wenn die Informationen wegen der noch ziemlich geringen Verbreitung dieses Modells eher theoretischer Natur sind und, wie könnte es in Deutschland anders sein, in erster Linie Bedenken geäußert werden, statt aufzuzeigen wie ein solches Modell am besten kindgerecht realisiert werden könnte. Genügend Beispiele dafür müssten wenigstens im Ausland zu finden sein, z. B. in den USA, wo solche Modelle schon weit über ein Jahrzehnt lang praktiziert werden. Zu Filmen vgl. z. B. Parents on the See-saw, produziert vom Maricopa County Superior Court, Arizona, in dem u.a. eine Psychologin altersgemäße Sorgepläne diskutiert, oder das Fallbeispiel aus einer CBS Morning Show, s.u. unsere Hinweise vom 30.8. und 14.9. 2006. Dass ein Wechselmodell  kein Königsweg für alle Fälle ist, es dazu einer guten Kooperation zwischen den Eltern bedarf und, dass ihre Vereinbarungen möglichst flexibel sein sollten, um den Bedürfnissen und der Entwicklung des Kindes zu entsprechen, ist eigentlich selbstverständllich. Auch dass es für ein Kind nicht immer ganz einfach ist, zwischen zwei Haushalten zu wechseln, die sich nicht selten in ihrer Lebensweise immer weiter voneinander entfernen, ist ebenfalls unbestritten und wird besonders eindrucksvoll von Elizabeth Marquardt (selbst "Scheidungskind") in ihrem Buch "Between two Worlds" und ihrer empirischen Untersuchung aufgezeigt, in breiter Übereinstimmung auch mit der Langzeitstudie von Wallerstein & Blakeslee, The unexpected Legacy of Divorce - deutsch: Scheidungsfolgen - Die Kinder tragen die Last. Daraus (vgl. unsere Rezensionen) kann aber nicht abgeleitet werden, dass Alleinsorge und geringfügiger Umgang, der dann oft rasch ganz zum Erliegen kommt, die bessere Lösung ist, wie das teilweise versucht wird.
 
Auch die Überlegungen in diesem Heft zur Berechnung des Kindes- und Betreuungsunterhaltes beim Wechselmodell sind überwiegend theoretischer Natur, selbst wenn sie von juristischer Gelehrsamkeit strotzen mögen, z. B.  bei der wichtigen Frage, wie sich eine exakte 50:50 Regelung von einer davon geringfügig abweichenden Betreuung rechtlich unterscheidet. Die Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechtes und auch eines Wechselmodells ist in Deutschland ja an keinerlei explizite Elternvereinbarung (Sorgeplan) gebunden. Damit kommt es zu einer Berührung mit Gerichten erst, wenn Unstimmigkeiten über die Betreuung oder den Unterhalt auftreten, oder eine Vereinbarung dadurch einklagbar abgesichert werden soll, dass ihr das Familiengericht beitritt. Die daraus auch in Deutschland bereits entstandenen gerichtlichen Entscheidungen und die daraus abzuleitenden Aussagen über die Akzeptanz des Wechselmodells durch die Familiengerichte finden wir besonders interessant und empfehlen allen an einem solchen Modell interessierten Eltern deren Lektüre im Heft. Die angeführten Fälle in denen das Wechselmodell nicht im Interesse des Kindes praktiziert wurde, sondern vorrangig dazu diente, die jeweilige Machtposition der Eltern aufrechtzuerhalten, sollten aber eher als Abschreckung dienen. Im wohl kuriosesten Fall ging das soweit, dass die Eltern in einem "Vergleich" (dem das Amtsgericht sogar beitrat) ein Wechselmodell vereinbarten, verbunden mit einer Übertragung des Sorgerechts auf das Jugendamt, das damit als ständiger Schiedsrichter eingebunden war, bis der Amtsvormund dies durch Einleitung eines Sorgerechtsverfahren zu Fall brachte (S. 306 im Heft, OLG Köln, BeckRS 2005, 13577).

Erwägenswert erschiene uns auch, entsprechend dem was in Frankreich schon praktiziert wird, zumindest eine temporäre Anordung eines Wechselmodells, um die endgültige Entscheidung nach einer längeren Auseinandersetzung, Begutachtung, Mediation etc. nicht zu präjudizieren (unter Berufung auf das Kontinuitätsprinzip, und das oft sogar, wenn ein Elternteil die Kinder gegen den Willen des anderen einfach mitgenommen hat!). Wünschenswert erschiene uns auch eine bessere Sprachregelung, die wie im Englischen (shared parenting) und Italienischen (affidamento condiviso), oder auch wie in Belgien (im Französischen:hébergement égalitaire und im Niederländischen:gelijkmatig verdeelde huisvesting) die so auch verstandene, gleichwertige und miteinander geteilte Betreuung hervorhebt, statt die Betonung auf das eher Negative für das Kind und Rechthaberische der Eltern zu legen, wie beim Wort "Wechselmodell", das sich eingebürgert hat, statt dem manchmal gebrauchtem Wort "Doppelresidenzmodell", oder einem besseren Vorschlag?.  
 

26.11.2006:
Unsere Webseite zu Sexuellen Missbrauchsanschuldigungen, die wir 1999 aus Anlass einer grundlegenden Entscheidung des BGH zu Mindestanforderungen an aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsgutachten begannen, wurde wesentlich überarbeitet, aktualisiert und erweitert (z. B. zu "therapierten Erinnerungen"). Wir hoffen damit auch mutmaßlich von Falschbeschuldigungen Betroffenen, deren verzweifelte Anfragen uns immer noch gelegentlich erreichen, besser zu dienen.

19.11.2006:
Wir haben Hinweise und Literatur für von Eltern-Kind-Entfremdung (PAS) betroffene Eltern zusammengestellt, die ihnen hoffentlich helfen sollten, die Ausgrenzung und Entfremdung zu überwinden, und sei es erst nach Jahren der Trennung.  Einen dafür wichtigen Einblick in die  Sichtweise und die Probleme der davon betroffenen Kinder gewähren deren vereinzelte Berichte (nach Ende der Verstrickung mit dem entfremdenden Elternteil, d.h. meist als junge Erwachsene) auf die wir ebenfalls hinweisen, z. B. auf das erst kürzlich erschienene, sehr empfehlenswerte kleine Buch Vergiss, dass es Dein Vater ist. Ehemals entfremdete Kinder im Gespräch, von Elisabeth Schmidt & Allard Mees (2006), mit Interviews von vier Trennungskindern im jetzigen Alter von 15, 20, 28 und 34 Jahren.  

1
3.11.2006 Zur Frage "Heimlicher Vaterschaftstest" verhandelt  der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag, 21. November 2006, 10:00 Uhr,  im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der Verhandlung teilnehmen wollen, melden sich bitte schriftlich an (Postfach 1771, 76006 Karlsruhe, z. Hd. v. Herrn Kambeitz; Fax: 0721/9101461). Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben. Vgl. Pressemitteilung vom 30.8.2006
    
11.11.2006:  
Morgen,  Sonntag, Das Erste 17: 30 Uhr  Waffe Kind.  Eltern im Scheidungskrieg. Film von Victor Grandits und Jessica Krauss WDR (Stern.) Länge: 30 Minuten. 
Wiederholungen dieser Sendung:  
Sa, 18.11. - EinsExtra  13:30; Mo, 20.11. - Phoenix  23:30; Fr, 24.11. - EinsExtra  08:15; Sa, 25.11. - Phoenix  8:15.

02.11.2006:
Hamburger Morgenpost, 1.11.2006,  KINDESENTZIEHUNG!   Nina (8) darf ihren Vater nicht sehen.  Nun hat der Hamburger (42) seine Ex-Freundin verklagt.  OLAF WUNDER.  
Leider immer wieder das sattsam bekannte Muster einer Umgangsvereitelung über Jahre und einer dann fortschreitenden Entfremdung des Kinders vom anderen Elternteil, begleitet von zahllosen Verfahren am Familiengericht, deren Beschlüsse aber nicht durchgesetzt werden.  Das einzig Neue daran, laut Bericht wurde tatsächlich ein Strafverfahren wegen Kindesentziehung eröffnet. (Der Vater hatte den Vorschlag des Familiengericht abgelehnt, dieses Verfahren für einen Mediationsversuch auszusetzen. Dafür sei es zu spät.)  Das wäre unseres Wissens nach in Deutschland völliges Neuland. Man darf daher auf die rechtliche Begründung und den Ausgang des Verfahrens gespannt sein.
    Die Anwendung des § 235 StGB [Entziehung Minderjähriger] scheint jedenfalls, außer bei Entführung ins Ausland, schon daran zu scheitern, dass Strafbarkeit, und das außer in besonders gravierenden Fällen auch nur auf Antrag, Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List voraussetzt. Vgl. dazu auch  Kindesentführung: ins Ausland verboten - im Inland erlaubt? Von WERNER GUTDEUTSCH, Richter am OLG München, und Rechtsanwalt JÜRGEN RIECK.
  Nachtrag: Das Hamburger Abendblatt berichtete  bereits am 24.10. 2006  über diesen Fall aus Pinneberg und erwähnt §239 StGB [Freiheitsberaubung] als Rechtsgrundlage des Verfahrens?.  Justiz:  Pinnebergerin steht wegen Kindesentzugs vor Gericht. Mutter verweigert Vater Zugang zur Tochter. Von Arne Kolarczyk.  Laut Bericht  vom 1.11. bestritt die Mutter vor Gericht alle Vorwürfe.  Jetzt müssten Zeugen gehört werden. Das Strafverfahren wurde abgebrochen.

    Im Gegensatz zu Deutschland werden in anderen Staaten Geldstrafen und sogar Gefängnis durchaus verhängt. In Frankreich z. B. kann das Nichteinhalten einer Umgangsvereinbarung nach Article 227-5 des Strafgesetzbuches, code pénal, mit bis zu 1 Jahr Gefängnis und 15 000 Euros Geldstrafe verfolgt werden. Dasselbe gilt bei Kindesentzug durch einen Elternteil (auch im Inland!) von Sorgeberechtigten, Article 227-7. Diese Strafen verdreifachen sich, wenn Berechtigte über fünf Tage über den Aufenthaltsort des Kindes im Unklaren gelassen werden, oder das Kind unberechtigt im Ausland festgehalten wird. (Article 227-9).  Das gilt auch, wenn dem Beschuldigten das Sorgerecht entzogen worden war ( Article 227-10).

Article 227-5  (Ordonnance nº 2000-916 du 19 septembre 2000 art. 3 Journal Officiel du 22 septembre 2000 en vigueur le 1er janvier 2002)  Le fait de refuser indûment de représenter un enfant mineur à la personne qui a le droit de le réclamer est puni d'un an d'emprisonnement et de 15000 euros d'amende.

Article 227-7 (Ordonnance nº 2000-916 du 19 septembre 2000 art. 3 Journal Officiel du 22 septembre 2000 en vigueur le 1er janvier 2002)  (Ordonnance nº 2005-759 du 4 juillet 2005 art. 19 I Journal Officiel du 7 juillet 2005 en vigueur le 1er juillet 2006)

Le fait, par tout ascendant, de soustraire un enfant mineur des mains de ceux qui exercent l'autorité parentale ou auxquels il a été confié ou chez qui il a sa résidence habituelle, est puni d'un an d'emprisonnement et de 15 000 euros d'amende.

Article 227-9  (Ordonnance nº 2000-916 du 19 septembre 2000 art. 3 Journal Officiel du 22 septembre 2000 en vigueur le 1er janvier 2002)  (Loi nº 2002-305 du 4 mars 2002 art. 16 Journal Officiel du 5 mars 2002)  
Les faits définis par les articles 227-5 et 227-7 sont punis de trois ans d'emprisonnement et de 45000 euros d'amende :

1º Si l'enfant mineur est retenu au-delà de cinq jours sans que ceux qui ont le droit de réclamer qu'il leur soit représenté sachent où il se trouve ; 
     2º Si l'enfant mineur est retenu indûment hors du territoire de la République.

Vgl. auch die weiteren Sanktionen in Section 3 : Des atteintes à l'exercice de l'autorité parentale, z. B. wenn ein Wechsel des Wohnorts dem Umgangsberechtigten nicht innerhalb eines Monats mitgeteilt wird (6 Monate / 7500€), Article 227-6.

 

20.10.2006: Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes der etwas anderen Art, aber für den Geschädigten sicher eine sehr ernste Angelegenheit und deshalb auch im Rosenkrieg keineswegs  zur Nachahmung empfohlen:Belästigung eines Nachbarn mit unbestellten Warenlieferungen. Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -Pressemitteilung Nr. 97/2006 vom 19. Oktober 2006. Zum Beschluss vom 27. September 2006 – 2 BvR 1603/06 –

6.10.2006: 
Sonntag, den 08.10.2006, 18.30 - 19.00,  ZDF.reportage: Bis das Gericht euch scheidet! Wenn Ehen zerbrechenReportagereihe, Deutschland, 2006.

30.9.2006: Bundesverfassungsgericht,  Pressemitteilung Nr. 86/2006 vom 29. September 2006 zum Beschluss vom 23. August 2006 – 1 BvR 476/04 –
Recht der leiblichen Eltern auf Rückkehr eines zu Behandlungszwecken nach Deutschland eingereisten Kindes.
Obwohl es sich um ein ausdrücklich nur zur dringend erforderlichen medizinischen Behandlung im September 1999 nach Deutschland gebrachtes Kind aus Afghanistan handelt, das dann von einer "Gastfamilie", ohne Begründung eines rechtlichen Pflegeverhältnisses, aufgenommen wurde und sich dort sehr gut eingelebt hatte, erscheint diese Entscheidung auch für das innerdeutsche Pflegekinderwesen von grundsätzlicher und erheblicher Bedeutung. Der Primat des Elternrechts auf Erziehung des eigenen Kindes und die daraus folgende Verpflichtung auf die frühestmögliche Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern hinzuarbeiten werden im Beschluss klar hervorgehoben. Das gälte normalerweise auch dann,  wenn sich das Kind bei den Pflegeeltern nicht nur gut eingelebt hat, sondern eine enge Bindung entstanden ist [was ja sehr häufig der Fall ist] und selbst dann, wenn die Entwicklungschancen bei seinen Pflegeeltern besser als bei den leiblichen Eltern wären, oder wie im vorliegenden Fall vielleicht, das Kind ein zweites Mal einen erheblichen Kulturschock zu überwinden habe:
Eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Trennung des Kindes von seinen Eltern fortdauern kann, ist mit dem in
Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG gewährleisteten Elternrecht nur dann vereinbar, wenn ein schwerwiegendes - auch unverschuldetes - Fehlverhalten und entsprechend eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit  der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes  (vgl.BVerfGE 7, 320 <323>; 59, 360 <376>), jene von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 <144 f.>; 60, 79 <91> ). Das elterliche Fehlverhalten muss daher ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig  gefährdet ist (vgl.BVerfGE 60, 79 <91>).
Die Aufrechterhaltung der Trennung eines Kindes von seinen Eltern darf zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl.BVerfGE 60, 79 <89> ). Dieser gebietet die Ausrichtung der Art und des Ausmaßes des staatlichen Eingriffs am Grad des Versagens der Eltern und daran, was im Interesse der Kinder geboten ist. Der Staat muss nach Möglichkeit  versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der  leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl.BVerfGE 60, 79 <93> m.w.N.).


25.9.2006: Das Österreichische Institut für Menschenrechte (gegr. 1987) in Salzburg ist Nationaler Korrespondent des Europarats für Österreich. Es unterhält ein sehr umfangreiches Dokumentationsangebot. Der Newsletter Menschenrechte erscheint alle 2 Monate und enthält u.a. regelmäßig Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in deutscher Übersetzung, die aus dem Archiv (ab 1995) per Schnellsuche abgerufen werden können, z. B. das Urteil Sürmeli g. Deutschland aus Heft 2006/3. Dem Fundstellenverzeichnis der Urteile und Entscheidungen des EGMR in deutscher Sprache kann dazu noch entnommen werden , dass eine Veröffentlichung dazu auch in NJW 2006, 2389  erschienen ist. Der Inhalt des Aktuellen Heftes des Newsletters ist hier zu finden.
Zusammenfassung zum Sürmeli Urteil daraus:

Sürmeli gg. Deutschland: Rechtsbehelfe gegen überlange Verfahrensdauer
Dieses Urteil der Großen Kammer betrifft die Frage, ob im deutschen Recht ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die überlange Dauer eines Zivilverfahrens zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer wandte sich an den EGMR, nachdem ein Schadenersatzprozess nach einem Verkehrsunfall nach über 15 Jahren noch immer anhängig war. Neben einer Verletzung seines Rechts auf angemessene Verfahrensdauer machte er auch geltend, es sei ihm entgegen Art. 13 EMRK kein wirksamer Rechtsbehelf zur Beschleunigung des Verfahrens zur Verfügung gestanden. Der EGMR prüfte daher, ob Verfassungsbeschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden, Untätigkeitsbeschwerden und Schadenersatzklagen als wirksamer Rechtsbehelf im Sinne des Art. 13 EMRK angesehen werden könnten. Da der EGMR dies verneinte, ist Deutschland aufgerufen, einen neuen Rechtsbehelf gegen überlange Verfahrensdauer einzuführen.
Vgl. dazu auch die Zusammenfassung des deutschen Bundesministeriums der Justiz.

23.9.2006: Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes [EGMR] vom 8.6.2006 im Fall Sürmeli gegen Deutschland (Application no. 75529/01) wegen Verletzung der Artikel 6 § 1  [Recht auf ein faires Verfahren] und Artikel 13 [Recht auf wirksame Beschwerde] der Konvention.
  Zusammenfassung des BMJ:
In dem Individualbeschwerdeverfahren Sürmeli gegen Deutschland (Nr. 75529/01) hat die Große Kammer des EGMR festgestellt, dass die gegenwärtig nach dem deutschen Verfahrensrecht vorhandenen Möglichkeiten, eine überlange Verfahrensdauer zu rügen, keinen hinreichenden Rechtsbehelf im Sinne der EMRK darstellen. Zugleich hat er den Entwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde ausdrücklich begrüßt ( Urteil als pdf Datei, 44 Seiten, Englisch)
auf seinen zum EGMR jetzt eingerichteten Webseiten, mit Kurzkommentaren zu einigen weiteren, ausgewählten Urteilen, Deutschland betreffend, allerdings, außer dem bekannten "Caroline Urteil", nur zu solchen, bei denen die Beschwerde vom EGMR zurückgewiesen wurde, vgl. aber auch die Zusammenfassungen in den Rechtsprechungsberichten 2004, 2005 (pdf Dateien). Außerdem dort die bekannten links zum EGMR, einschließlich den dort in Deutsch vorhandenen Dokumenten

  Zum Sürmeli Urteil Hinweis auf Relevanz für familiengerichtliche Verfahren, obgleich es sich um eine zivilrechtliches Verfahren im Zusammenhang mit einem Unfall (in 1982) handelte, in ZKJ 2006(9), S. 390. Das Bundesverfassungsgericht hatte zwei Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

    Entscheidungen des BVerfG zu überlanger Verfahrensdauer ergingen aber im  Urteil vom 20. 7. 2000 - 1 BvR 352/ 00 (betr. Schadensersatz) und am 06.05.97 in 1 BvR 711/96, einem Fall in dem nach 7 (!!) Jahren noch keine Entscheidung über einen Umgangsantrag ergangen war, vgl. dazu unsere damalige Berichterstattung. Das BVerfG stellte fest, dass  sich aus  Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG unbestritten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ableiten läßt (dazu zähle auch das Umgangsrecht), seine Maßnahme beschränkte sich aber in beiden Fällen auf:
 Da eine Entscheidung im Ausgangsverfahren noch nicht ergangen ist, muß sich das Bundesverfassungsgericht auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit gemäß § 95 Abs. 1 BVerfGG beschränken. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - ist nunmehr gehalten, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dem Verfahren Fortgang zu geben und auf dessen raschen Abschluß hinzuwirken (bzw. im ersten Fall an das OLG gerichtet). Man kann nur hoffen, dass sich mit dem im FAmFG vorgesehenen Beschleunigungsgebot [§ 165] und der Fristsetzung bei Begutachtung [§ 171] einiges verbessert. 
    Der Fall Sürmeli ist allerdings nicht die erste Verurteilung Deutschlands nach Artikel 6, wegen zu langer Verfahrensdauer. In den Fällen  KLEIN gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 33379/96) am 27.7.2000,  sowie am 1.7.1997 in Pammel  (48/1996/667/853)  und in  Probstmeier (125/1996/744/943) sah der Gerichtshof ausgerechnet das BVerfG als den Hauptverursacher der unzulässig langen Verfahrensdauer. Ferner am  26.12.2002 in BECKER c. ALLEMAGNE (Requête n° 45448/99), am  6.2.2003 in  Hesse-Anger c. Allemagne (no 45835/99) und am 8.1.2004 in Voggenreiter c. Allemagne (no 47169/99) mit einer Verfahrensdauer von 7 Jahren vor dem BVerfG. Im Urteil vom 27.5. 2003, NIEDERBÖSTER v. GERMANY, no. 39547/98, bei dem es um das Umgangsrecht eines 1915 geborenen nichtehelichen Vaters ging, wurde zwar eingeräumt, dass die Möglichkeiten des BVerfG wegen der damals gerade anstehenden Kindschaftsrechtsreform (1.7.1998) etwas eingeschränkt waren, es hätte aber vorläufige Anordnungen treffen können.
   Eine sehr aktuelle und interessante Zusammenstellung einer Reihe von Urteilen des EGMR zu Art. 6 (einschließlich Sürmeli g. Deutschland) und einiger inner-italienischer Urteile findet sich in einen Bericht (pdf Datei, 176 Seiten) über ein Seminar "IL GIUSTO PROCESSO NELLA PROSPETTIVA DELLA CONVENZIONE EUROPEA DEI DIRITTI DELL’UOMO", Crotone, 11-15 settembre 2006, (Urteile in Originalsprache, Englisch, Französisch, bzw. Italienisch).
Auf Urteile des EGMR wegen zu langer Verfahrensdauer (Art. 6) in Kindschaftssachen haben wir bereits mehrmals hingewiesen, z. B.  auf die 3 Urteile vom 18.7.2006 g. Tschechien.  Bei einer Reihe weiterer Verfahren mit Beschwerden über zu lange Verfahrensdauer stellte der EGMR fest, dass es mit einer Verurteilung nach Art. 8 [Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens] nicht noch der Festellungen nach Art. 6 bedürfe. 

2
2.9.2006: Urteil des EGMR zu einer Inobhutnahme durch das Jugendamt -in Österreich:  CASE OF MOSER v. AUSTRIAApplication no. 12643/02) vom 21.9.2006: Verletzung des Art. 8, weil nicht ausreichend nach einer Möglichkeit der gemeinsamen Unterbringung von neugeborenem Kind und Mutter (aus Serbien, zum Zeitpunkt ohne gültiges Aufenthaltsrecht) gesucht wurde. Verletzung des Artikels 14 [Verbot der Benachteiligung], weil der Mutter nicht ausreichend Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu Berichten des Jugendamtes (Amt für Jugend und Familie) und der Jugendgerichtshilfe gegeben wurde. Interessant im Vergleich mit den 3 EGMR Urteilen gegen Deutschland in Pflegefällen (Haase, Görgülü, Kutzner). 

21.9.2006: Wir haben unsere Berichterstattung über außergerichtliche Streitbeilegung von Trennungs- / Scheidungskonflikten mit einer Darstellung des in Österreich seit 1999 gesetzlich verankerten Modells der Co-Mediation fortgesetzt.

20.9.2006: Teil I unseres Berichts über Beratung, Familienmediation und das FamFG  zur  bevorstehenden Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wir wollen insbesondere dem derzeitigen Referentenentwurf dieses Gesetzes im Ausland längst bewährte Regelungen gegenüberstellen.

16.9.2006: Wir haben vor wenigen Tagen unsere Ausführungen zu Sorgerechtsentscheidungen aktualisiert und dabei auch wieder auf den Fall Alteck (Pseudonym) als einen mit besonders hartnäckinger und jahrelanger Umgangsvereitelung und massiven Entfremdungsversuchen, einschließlich sexueller Missbrauchsanschuldigungen, hingewiesen. Das dort angekündigte neue Buch ist inzwischen unter dem Titel  "Unsere Kinder siehst DU nicht" erschienen, wie wir einer heute morgen eingetroffenen e-mail entnehmen ( Verlag Ulmer Manuskripte, 213 Seiten,  ISBN 978-3-939-496-39-7, Preis € 16,8o).  Weitere Informationen, einschließlich Leseprobe und Pressestimmen auf der Webseite zu diesem Fall (unter "Dokumentation").   

14.9.2006: CBS Early Show "What About the Kids?", Teil 2:  Divorce & Parental AlienationWhen a divorce gets nasty, children can become collateral damage, sometimes forced to choose between parents. Tracy Smith reports on parental alienation — children being turned against a parent.  Kann unter http://www.cbsnews.com/sections/earlyshow/main500202.shtml online gesehen werden (6 Minuten). Zeigt mehrere Fälle, darunter sogar, was außergewöhnlich ist, die Stellungnahme eines entfremdenden Elternteils. Der bekannte PAS Experte und Autor des Buches "Divorce Poison", sowie zahlreicher weiterer Veröffentlichungen zu PAS (e.g. in Deutsch, 2005), Prof. R. Warshak, nimmt ebenfalls kurz Stellung.  
Teil 1 innerhalb dieser USA weit ausgestrahlten und viel gesehenen Show befasste sich an Hand eines Fallbeispiels mit einem 50:50 Wechselmodell, das sehr erfolgreich praktiziert wird, auch wenn es Anstrengungen und Flexibilität aller Beteiligten erfordert (Interviews mit beiden Eltern und ihren Kindern): In a series called "What About The Kids?" Tracy Smith looks at no-fault divorce laws. She visits with a divorced couple who have shared custody of  their three kids. Is it too much for the kids? Als Expertin ist diesmal Elizabeth Marquardt kurz zu sehen (Gesamtlänge des Films ist nur 5:22 Min), deren Untersuchungen und Buch wir ausführlich besprochen hatten. Der Film kann ebenfalls noch unter obiger Adresse online gesehen werden (Bitte kurzen Werbevorspann abwarten.).
 

10.09.2006: Unsere Ausführungen zu Sorgerechtsentscheidungen nach dem deutschen Kindschaftsrecht  wurden aktualisiert und erweitert (wird fortgesetzt).

06.09.2006: Während die deutschen "Bedenkenträger/innen" und IdeologInnen noch immer heftig gegen "Zwangsberatung" und  "Zwangsmediation" argumentieren (jetzt besonders im Zusammenhang mit der bevorstehenden Reform der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, FamFG, in der einige im Vergleich zu anderen Staaten, z. B. auch Österreich - wir werden berichten,  äußerst zaghafte Ansätze zu Beratung / Mediation vorgesehen sind), gibt es z. B. in meisten Staaten der U.S. A. schon längst bewährte verpflichtende Beratung und Mediation als Vorbedingung für eine Entscheidung der Gerichte in Kindschaftssachen. Als ein Beispiel unter vielen sei hier nur, mit Bezug zum unten erwähnten (30.8) Programm des Maricopa County Superior Court, die offizielle Informationschrift zum seit April 1996 im Staate Arizona verpflichtenden Unterrichtsprogramm für Eltern erwähnt (pdf Datei). Ein "Erlebnisbericht" zu einem solchen Unterricht in Arizona (4-6 Stunden) findet sich in http://www.equalparenting.org/parents_classes.htm. Über ein solches verpflichtendes Kursprogramm aus Florida (1996) nach Florida statutes Section 61.21, das auch Information über PAS enthält, haben wir schon vor (8) Jahren berichtet, ebenso über verpflichtende Mediation in Kalifornien etc. Wiederum als ein Beispiel unter vielen hier Informationen zum 1997 im Staate Utah per Gesetz eingeführten verpflichtenden Co-Parenting Mediation Program. Diese Programme begannen in den USA in den 80er Jahren und jetzt hat die Mehrheit der Bundesstaaten solche verpflichtende Programme, manche Gerichtsbezirke auch eigene für Kinder zwischen 6 und 17 Jahren. Viele Gerichtsbezirke verlangen auch als Scheidungsvoraussetzung, dass die Eltern einen gemeinsamen parenting plan (Sorgeplan) vorlegen, auf den sie sich ggfs. mit Hilfe von Mediation einigen sollen, vgl. z. B. Hamilton County, Tennessee, seit Dezember 1997. Vgl. auch unsere frühere Übersicht über das amerikanische Kindschaftsrecht (aus 1998,  aktualisiert). Voraussetzung für den großen Erfolg dieser Programme war nicht nur, dass sie verpflichtend sind, sondern, dass von vornherein sehr hohe, genau definierte Qualifikationsanforderungen an die Kursleiter und Mediatoren gestellt wurden, was bei Beratungsangeboten hierzulande keineswegs garantiert ist, auch nicht nach der bevorstehenden Reform. Verpflichtend bei Mediation kann selbstverständlich nur sein, dass zumindest ein ernsthafter Versuch zu einer einvernehmlichen Lösung unternommen wird. Diese Verpflichtung besteht auch nicht, sollte tatsächlich schweres Fehlverhalten (Gewalt etc.) eines Partners vorliegen. 

01.09.2006:  Zu der im Vergleich zu den allermeisten anderen Staaten ziemlich einmaligen Rechtslage in Deutschland  für nichteheliche Väter gibt es eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/M, Beschluss vom 6.Dezember 2005 -6 UF 228/05, die für einige Aufregung sorgen dürfte, aber vielleicht deshalb auch dazu beiträgt eine Neuregelung umso dringlicher erscheinen zu lassen.  Mehr

30.8.2006: Zum  Parental Alienation Syndrome sind kürzlich zwei Arbeiten erschienen, die die Bedeutung von Fallgeschichten für von Entfremdung betroffene Eltern hervorheben. 

1. Collette C. Summers, Parentectomy in the crossfire. [References], American Journal of Family Therapy. Vol 34(3) May-Jun 2006, 243-261.   pdf Datei (parentectomy  bedeutet. in Anlehnung etwa an appendectomy=Blinddarmoperation, Entfernung eines Elternteils vom Kind, crossfire=Kreuzfeuer). Besprochen wird der von uns am 13.8.  (siehe unten) beschriebene Film "Victims of Another War", Dean Tong's "Elusive Innocence--Survival Guide for the Falsely Accused" und schließlich  "A View For The Bench" ein  42min Film  produziert vom  Superior Court (=OLG) of Maricopa County in Arizona, der Familienrichter über milde bis schwere Formen des Parental Alienation Syndroms informieren soll und laut Ankündigung des Gerichts den Richtern auch helfen soll chronische Verletzer des Umgangsrechts zu identifizieren und diese Eltern an Unterricht über die Folgen von Hochkonflikt für die Kinder zu verweisen (Zwei weitere Filme für Eltern zum Umgang, Children of Divorce und Parents on the See-saw können direkt von den Webseiten des Gerichts herunter geladen werden, ebenso weitere, sehr lesenswerte Informationen für Eltern). Das sehr erfolgreiche Programm dieses Gerichtsbezirkes ist  auch auf den Webseiten des U.S. Gesundheitsministeriums zu der unter Präsident Clinton gestarteten "Fatherhood Initiative", sowie  in einem lesenswerten Bericht des britischen Parlaments "Family Justice: the operation of  the family courts" beschrieben ( pdf Datei). 

Hinweis: Der Film "Children of Divorce"  (16:17 min) kann von  hier direkt gesehen (z. B. mit Windows Media Player) oder gespeichert  (12.7.MB) werden. Er beschreibt in erster Linie die Erfahrungen von Kindern nach einer konfliktreichen Trennung / Scheidung. Der Film "A View For the Bench" wird nur an Personen des Justizwesens abgegeben.

2. Amy J. L. Baker, The power of stories/stories about power: Why therapists and clients should read stories about the parental alienation syndrome. [References]. American Journal of Family Therapy. Vol 34(3) May-Jun 2006, 191-203.  Dokumentiert den therapeutischen Wert des Lesens (oder Schreibens) von Fallgeschichten für von Eltern-Kind-Entfremdung betroffene Eltern. Sie erkennen dann z. B., dass ihre Erfahrungen gar nicht so einmalig sind, wie es zunächst erscheint. Sie können daraus neue Kraft finden und Strategien entdecken um ihre Situation besser zu meistern. Es werden vier Fallgeschichten im Detail besprochen, darunter das Buch von Lady Meyer, "They Are My Children, Too: A Mother's Struggle for Her Sons" (1999) über den auch vielen Lesern in Deutschland gut bekannten Fall einer Kindesentführung nach Deutschland und Eltern-Kind-Entfremdung.

Nebenbemerkung: Beide Aufsätze sind als "peer reviewed" (vor Veröffentlichung durch Fachleute begutachtet) gekennzeichnet, ein in Deutschland, außer in den Naturwissenschaften, leider noch immer weitgehend unbekanntes Verfahren zur Qualitätssicherung und Vermeidung von Willkür bei der Entscheidung über die Annahme zur Veröffentlichung.   

20.8.2006: 3Sat, 13h30:   "Väter und Söhne" ist das Thema von "Literatur im Foyer": Thea Dorn begrüßt Hanns-Josef Ortheil mit seinem Roman "Die geheimen Stunden der Nacht", Frank Goosen mit "Pink Moon", Tilman Spreckelsen mit "Mein Vater, der Held" und Thommie Bayer mit seinem Werk "Singvogel". (Erstsendung 25.11.2005).

20.8.2006: An die Webseiten zum Parental Alienation Syndrome (PAS) wurde eine Liste mit externen Links angefügt.

15.8.2006: Unsere Webseiten zu internationaler Kindesentführung und dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte (HKÜ) wurden aktualisiert. Neu aufgenommen wurde u.a. ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 27.7.2006, Iosub Caras v. Romania (no. 7198/04) Violation of Article 8.  Es ist  besonders interessant zum Vorrang des HKÜ Verfahrens vor nationalen Entscheidungen zum Sorgerecht (im Zielstaat der Kindesentführung) nach Art. 16, HKÜ.  Interessant auch, dass der Vater seinen Antrag in Straßburg auch im Namen des Kindes stellen konnte, obwohl ein rumänisches Gericht der Mutter inzwischen das alleinige Sorgerecht zugesprochen hatte.  

Der EGMR befand, dass die rumänischen Behörden den Kernpunkt des Haager Abkommen, nämlich eine Sorgerechtsentscheidung im Zielstaat der Entführung zu verhindern, dadurch ausgehebelt hatten, dass sie es verabsäumten das für die Scheidung zuständige Gericht über das noch laufende HKÜ Verfahren zu informieren. Außerdem wurden die Verfahren nicht mit der nötigen Dringlichkeit abgewickelt. Aus diesen beiden Punkten folgt, dass eine Verletzung des Artikels 8 der EMRK vorliegt. Beide Punkte, Missachtung des Artikels 16 und zu lange Verfahrensdauer waren, neben einer exzessiven Anwendung des Ausnahmeartikels  Art. 13b, HKÜ, zumindest in der Vergangenheit auch Kernpunkte der heftigen internationalen Kritik an der deutschen Handhabung des Haager Übereinkommens. Vgl. dazu aber, als positives Beispiel, unsere Meldung vom 13.6.2006.  

13.8.2006: Zum Langzeiteffekt von Eltern-Kind-Entfremdung, insbesondere durch Kindesentführung, hat die gemeinnützige Organisation PACT  (gegr. in 2000 von Lady Meyer) einen wirklich bewegenden Film hergestellt, ,,Victims of Another War. The Aftermath of Parental Alienation". Gezeigt werden Interviews mit 3 inzwischen erwachsenen, betroffenen Kindern, darunter Cecilie Finkelstein (Norwegen), die auch auf der Frankfurter PAS Tagung (2002) einen besonders bewegenden Bericht über ihr Schicksal als entführtes und entfremdetes Kind gegeben hat (vgl. Konferenzband, S. 175-185). Regissseur ist Glenn Gebhard, Professor im Department of Film & Television at Loyola Marymount University, USA, dessen Kinder selbst vor 12 Jahren nach Deutschland entführt und dann von ihm entfremdet wurden. Kommentator: Michael York. Die DVD (30 min) kann online bei PACT bestellt werden, Preis  £5.00+Porto (insges. €13,47). Sprache: Englisch mit Untertiteln in Deutsch, Französisch oder Spanisch.

8.8.2006: Die Anfänge unserer Webseiten zum Parental Alienation Syndrome liegen vor den den ersten Veröffentlichungen dazu in Deutschland und basierten damals in erster Linie auf amerikanischer Literatur.  Wir haben uns bemüht  über die seither erfolgte, rasante, auch immer mehr internationale Entwicklung  immer wieder zeitnah zu berichten. Eine systematischere Darstellung erfordert jedoch eine häufige Überarbeitung der meisten dazu gehörigen Webseiten. Eine solche Überarbeitung wurde gerade wieder vorgenommen. Ziemlich sicher sind dadurch auch neue Fehler und Ungereimheiten entstanden, die wir baldmöglichst korrigieren möchten. Für Hinweise dazu, sowie sonstige Anregungen und Kritik, sind wir stets dankbar. 

27.7.2006: Die Links zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wurden entfernt, weil sie zwar der aktuellen Suche in den dortigen Datenbanken entsprachen, sich diese Links aber in  späteren "sessions" leider ändern.  Bitte gehen Sie daher direkt zu der Eingangswebseite des Gerichtshofes  und wählen dort entweder die Presseberichte (Press/Presse) oder die Urteile (Case-Law/Jurisprudence) aus der HUDOC Datenbank (als Webseite oder *.doc Datei) mit den entsprechenden Eingaben aus, z.B. der unten angegebenen Application Number / Numéro de requête.   

26.7.2006: Wir haben noch einmal eine Zusammenstellung der wesentlichen Punkte aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Falle Koudelka gegen Tschechien gemacht, die unserer Meinung nach eine juristische Anerkennung des PAS Phenomens durch dieses hohe, übernationale Gericht bedeuten. Noch wesentlicher als die explizite Verwendung des PAS Begriffes scheint uns dabei vor allem, dass die Kriterien, die etwa in der Formulierung von Warshak (2005) das PAS Phänomen ausmachen, tragend in die Urteilsbegründung eingeflossen sind, einschließlich des Einflusses des einen Elternteiles auf die Ablehnung des anderen Elternteils durch das Kind.   

24.7. 2006. Angesichts des wahrscheinlich erheblichen Interesses besonders am "PAS-Urteil" des EGMR im Fall Koudelka g. Tschechien haben wir uns bemüht raschestmöglich eine Teilübersetzung der wesentlichen Tatsachen und Entscheidungsgründe zu erstellen und geben sie schon als vorläufige Übersetzung frei, behalten uns aber noch Verfeinerungen und Erweiterungen vor.

23.7.2006: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat in den letzten Tagen in mehreren Fällen zur Verletzung der Artikel 8 und 6 der Konvention durch Nichtdurchsetzung eines Umgangsrechtes entschieden. Obwohl sich die Urteile nicht gegen Deutschland richten, sind sie von hohem prinzipiellen Interesse, weil uns die Verhaltensweisen auch hier sattsam bekannt sind, ja sogar oft weit geringere Anstrengungen unternommen werden, Gerichtsentscheidungen auch zeitnah durchzusetzen. Es handelt sich um die Fälle:

1. Koudelka v. Czech Republic (no. 1633/05) Violation of Article 8, Urteil vom 20.7.2006 (In Französisch),Presseerklärung auch in Englisch.  Dieser Fall einer hartnäckigen Umgangsvereitelung mag besonders interessant sein, weil sich der Gerichtshof wohl zum ersten Mal explizit auf eine psychologische Expertise stützt,  wonach die sorgeberechtigte Mutter im Kinde ein Parental Alienation Syndrome  verursacht hat.  

Der Gerichthof selbst spricht  in seiner Urteilsbegründung  im Zusammenhang mit der Verweigerungshaltung auch des Kindes dann noch von einer Programmierung durch die Mutter.  Das hätte  prompte Therapie erfordert, statt  durch Zeitablauf und nicht ausreichende gerichtliche Maßnahmen (Anordnung eines begleiteten Umgangs, Einsetzung eines Verfahrenspflegers für das Kind, gerichtliche Verwarnung, 2 geringfügige Zwangsgelder, Verurteilung auf Bewährung zu 3 Monaten Gefängnis wegen Missachtung eines Gerichtsbeschlusses) einen ,,point of no return" zuzulassen. (Die Tochter ist jetzt 16. Der Antrag auf eine Umgangsregelung war erstmals 1993 gestellt worden.) 

     2. Presseerklärungvom 18.7.2006 zuFialav. the Czech Republic(application no. 26141/03), Pedovič v. the Czech Republic (application no. 27145/03) and Reslováv. the Czech Republic(application no. 7550/04), alle wegen Nichtdurchsetzung eines Umgangsrechtes. In allen drei Fällen erkannte der Gerichtshof wegen übermässiger Verfahrensdauer (5, 10, 3 Jahre) auf eine Verletzung des Artikels 6 §1, in den Fällen Fiala und Reslova auch auf eine Verletzung des Artikels 8 (Recht auf Respektierung des Familienlebens). Urteile nur in Französisch.

  3.  Lafargue v. Romania (application no. 37284/02). Presseerklärung und Urteil vom 13.7. 2006. Verletzung des Artikels 8,
weil die rumänischen Behörden nicht genügend Anstrengungen unternommen haben das Umgangs- und Beherbergungssrecht ( Dezember 1999) des französischen Vaters durchzusetzen, auch nicht mit Hifle eines Gerichtsvollziehers und Verhängung einer geringfügigen Verwaltungsstrafe. Auf Veranlassung der französichen Zentralen Behörde wurde ein Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsabkommen (HKÜ) (entsprechend wohl Art. 21) zum Umgang eingeleitet (2005).  Aber erst seit die Anhängigkeit des Verfahrens in Straßburg den rumänischen Behörden 2005 mitgeteilt wurde, kam es zu einigen Umgangskontakten unter Mithilfe eines Psychologen. Urteil in Französisch. 

Vgl. auch das Urteil im Fall Plasse-Bauer gegen Frankreich (no. 21324/02) vom 28.2.2006 wegen Verletzung des Art. 6 durch Nichtsorgetragen, dass ein begleiteter Umgang auch stattfinden kann.

12.7.2006: Das schon vor einiger Zeit angekündigte Handbuch, "The International Handbook of Parental Alienation Syndrome: Conceptual, Clinical  and Legal Considerations" von Richard A. Gardner, Richard S. Sauber, Demosthenes Lorandos (Herausgeber) ist nun by Charles C. Thomas Publisher Ltd. in Springfield, Illinois, U.SA. erschienen. 476 Seiten, U.S. $ 84.95. Es umfasst 34 Aufsätze weltweit führender Experten/Expertinnen, darunter auch Autoren aus Deutschland (vgl. Inhaltsverzeichnis, Buchbeschreibung des Verlages).Title page

4.7.2006:  Wechselmodell  seit  1. Juli auch in Australien die bevorzugte Regelung nach Trennung / Scheidung. 

Das neue Gesetz"Family Law Amendment (Shared Parental Responsibility) Bill 2006" ( Word Dokument), das den Family Law Act von 1975 reformiert, soll eine Kultur der Zusammenarbeit und gleichen Verantwortung beider Eltern schaffen. (Ausführliche Begründung, 189 Seiten, pdf Format). Wie im gerade beschriebenen belgischen Modell auch, sollen Kinder möglichst gleich viel Zeit (50:50) bei beiden Eltern verbringen, und das ebenfalls unabhängig davon ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Aus Abschnitt 60B (n. F.):  

(2) The principles underlying these objects are that (except when it is or would be contrary to a child’s best interests):

                     (a)  children have the right to know and be cared for by both their parents, regardless of whether their parents are married, separated, have never married or have never lived together; and

                     (b)  children have a right to spend time on a regular basis with, and communicate on a regular basis with, both their parents and other people significant to their care, welfare and development (such as grandparents and other relatives); and

                     (c)  parents jointly share duties and responsibilities concerning the care, welfare and development of their children; and

                     (d)  parents should agree about the future parenting of their children; and

                     (e) children have a right to enjoy their culture (including the right to enjoy that culture with other people who share that culture).

 Unterstützt werden diese Ziele durch eine erhebliche Ausweitung von Beratungsangeboten, einschließlich der Schaffung neuartiger "Family Relationship Centres".  Als besonders wichtige Maßnahme zur Verminderung von Konflikten und für eine tragfähige, stabile Lösung erscheint uns aber, dass außergerichtliche Schlichtung verpflichtend ist (außer bei  häuslicher Gewalt, Missbrauch etc.), d.h. dass ein Sorgerechtsverfahren bei Gericht erst anhängig gemacht werden kann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass ein ernsthafter Versuch gemacht wurde, den Konflikt über eine Schiedsstelle für Familienkonflikte (family dispute resolution) einvernehmlich zu lösen.

Es ist unverständlich, dass im Vergleich dazu, die bevorstehende deutsche Reform der Verfahren in Familiensachen zwar in sehr begrüßenswerter Weise dieselben Ziele einer Konfliktminderung verfolgt, aber dazu nur äußerst zaghafte Schritte unternimmt, mit Maßnahmen, wie den mehr oder  weniger bloßen richterlichen Hinweis auf Beratungs- und Mediationsangebote (§ 165 Abs. 4 des ergänzten Referentenentwurfs vom 14.2.2006), die in Zukunft praktisch meist genau so ohne wesentliche Folgen umgangen werden können (selbst, wenn dies bei der Verteilung der Gerichtskosten berücksichtigt werden kann, § 83 Abs. 2 des Entwurfs), wie bisher auch. Dabei gibt es verpflichtende, vorgeschaltete Schlichtung (Schiedsstellen) auch in Deutschland längst bei Privatklagen zu bestimmten Strafdelikten (Beleidigung, etc.) und den so "wichtigen" und beliebten Nachbarschaftsstreitigkeiten. Warum nicht auch bei Konflikten, die oft lebenslange Auswirkungen für die betroffenen Kinder haben?  Und was die Umsetzung / Durchsetzung des Rechtes eines Kindes auf regelmäßigen und gleichwertigen Umgang mit beiden Eltern betrifft, werden wir in Deutschland auch nach dieser Reform weiterhin meilenweit hinter den Maßnahmen anderer Staaten hinterherhinken, und das nicht nur bei unverheiraten Eltern (vgl. dazu das jetzt erweiterte, leider, wie zu erwarten, auch nach der geplanten Reform noch aktuelle Zitat einer der weltweit bekanntesten ExpertInnen in Familiensachen.).
 
 

29.6.2006:  Wechselmodell mit Betonung auf Gleichberechtigung der Eltern in Belgien. 

Ein Gesetzesvorschlag zur Unterbringung von Kindern nach Trennung oder Scheidung, den die belgische Justizministerin und Vizepremierin Laurette Onkelinx im Dezember 2004 im Kabinett einbrachte (vgl. Pressemitteilung, französisch), hat nach umfangreicher, auch kontrovers geführter Debatte, einer Reihe von Abänderungen und der Zustimmung der Kammer (30.3.2006) nun auch den Senat passiert und kann Gesetz werden (vgl. französischer und niederländischer Gesetzestext, pdf Format). Danach sollen, als logische Folge des gemeinsamen Sorgerechtes und der gleichen Elternverantwortung, Kinder bevorzugt gleichermaßen (50:50) auch bei beiden Eltern wohnen und von ihnen betreut werden. Die Betonung liegt auf Gleichheit beider Eltern, daher ,,hébergement égalitaire", statt ,,résidence alternée", wie im französischen Wechselmodell  nach der Reform vom 4.3.2002 und eine entsprechende Sprachregelung im Niederländischen. Selbstverständlich wird dabei nicht zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern, die sich trennen, unterschieden. Letztere haben (im Regelfall), anders als immer noch in Deutschland,  nach Art. 374 des Code Civile auch das gemeinsame Sorgerecht.   

Obwohl es ein Wechselmodell vielfach schon seit 1995,  nach der Einführung des gemeinsamen Sorgerechtes als Regelfall gab, ist es jetzt die bevorzugte Regelung und muss jetzt das Gericht eine Abweichung davon aus Gesichtspunkten des Kindeswohls und der Elterninteressen begründen. Das Gericht versucht eine einvernehmliche Lösung zu erreichen, weist die Eltern auf Beratung und Mediation hin und kann dazu das Verfahren bis zu einem Monat aussetzen. Wenn die Sache erstmals anhängig ist und keine Einigkeit hergestellt werden kann, erfolgt eine Regelung als einstweilige Anordnung. (Das vermeidet eine Präjudizierung durch den bisherigen Wohnort.)  Nichtbefolgung der Sorge/Umgangsregelung wird genau so ernst wie eine Verletzung der Unterhaltspflicht gesehen und kann, ohne eine zusätzliche Strafverfolgung zu präjudizieren, Zwangsmaßnahmen auslösen (auch mit Einsatz eines Gerichtsvollziehers zur Durchsetzung).     

Wechselmodelle gibt es auch in Holland, Großbritannien, Italien und den skandinavischen Staaten,  zu denen  uns aber derzeit Einzelheiten fehlen. In verschiedenen Staaten der USA  existieren sie schon seit  vielen Jahren (worüber wir auch mehrfach berichteten, z. B. über Kalifornien). Man spricht dort von ,,joint physical custody", zusätzlich zu der rein rechtlichen gemeinsamen Sorge, wenn der Aufenthalt des Kindes etwa 50:50 geteilt ist. Dies hat normalerweise auch eine entsprechende Aufteilung des Unterhaltes zur Folge.  Vgl. z. B. auch  Massachussetts, 2005.

13.6. 2006: INTERNATIONALE KINDESENTFÜHRUNG: 

Im Vergleich zu der Situation vor etlichen Jahren, als es zahlreiche Proteste von höchsten ausländischen Stellen (z. B. Staatspräsident Chirac, Präsident Clinton) gegen die deutsche Handhabung internationaler Kindesentführung nach Deutschland gab, und DIE WELT z. B. am 29.1.2000 sehr treffend titelte, , ,Deutschlandfürwahr ein Entführungsparadies?", ist es merklich stiller geworden. Nach Deutschland entführte Kinder wurden damals nur zu einem geringen Prozentsatz wieder rasch in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes rückgeführt, wie es das auch von Deutschland ratifizierte Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) vorsieht. Obwohl nach diesem Abkommen eine Sorgerechtsentscheidung ausdrücklich den Gerichten im Staate des gewöhnlichen Aufenthaltes vorbehalten ist, wurden solche Fälle in Deutschland vielfach wie Sorgerechtsfälle behandet. Das sogar, wie in Deutschland wohl unvermeidlich, unter Beiziehung des Jugendamtes, als ob das Jugendamt in einem deutschen Provinznest wesentliche Angaben über die sozialen Verhältnisse, beispielsweise in London oder Paris, auf die es bei einer Entführung von dort allein ankommen sollte, machen könnte.  Das Kind wurde dann vielfach unter dem Ausnahmeartikel 13 des HKÜ zurückgehalten und der entführende Elternteil auch gleich mit dem alleinigen Sorgerecht "belohnt". (Vgl. dazu auch die im Fachbuch von Bach&Gildenast aufgeführten Fälle.) 

Das hat sich erfreulicherweise in den letzten Jahren sehr verbessert, wie wir glauben, ganz wesentlich auf Grund des damaligen massiven ausländischen Protestes. Statt dass, wie früher, jedes Amtsgericht solche Fälle abhandeln kann, wenn sie in dessen Bereich fallen, werden jetzt solche Fälle auf dafür designierte Gerichte (mit deshalb hoffentlich mehr Erfahrung) konzentriert, wie das beispielsweise in England schon Jahre zuvor üblich war. Wie sehr sich die Verhältnisse verändert haben, zeigt besonders deutlich der Beschluss 17 UF 130/05 vom 27.02.2006 des 17. Familiensenates des OLG Celle, einem Gericht das früher einmal ebenfalls mit Fällen befasst war, die zu massiven internationalen Protesten führten. Der Beschluss ist im Volltext von den Webseiten des OLG abrufbar. Er betrifft eine Kindesentführung aus den USA nach Deutschland. Er ist als Beispiel einer strikten/korrekten Auslegung des HKÜ und den möglichen rechtlichen Konsequenzen einer widerrechtlichen Handlung, wie sie Kindesentführung darstellt, sehr zur Lektüre empfohlen. Bei allem menschlichen Verständnis für die Notlage/Kurzschlusshandlung beispielsweise einer Mutter, die nach dem Ende ihrer Partnerschaft plötzlich praktisch ohne wesentliche Beziehung zu dem Lande da steht (vor allem, wenn sie dort nicht berufstätig war) und deshalb in ihr Heimatland zurückkehren möchte, müssen die Konsequenzen einer widerrechtlichen Handlung, die Kindesentführung einmal ist, getragen werden. Vor allem im Interesse des betroffenen Kindes ist es aber oft sinnvoll von einer strafrechtlichen Verfolgung abzusehen, also z. B. freies Geleit ("safe harbor order") für die Rückführung des Kindes und einer ev. Sorgerechtsverhandlung zu gewähren. Auch das ist im vorliegenden Beschluss im Detail behandelt. 

09.05.2006: Urteil des  Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Falle 

C. v. Finland (application no 18249/02)   Violation of Article 8  vom 9.5.2006

Presseerklärung, Urteil in Englisch.
Die Kinder lebten nach der Trennung der Eltern mit der Mutter und deren Lebenspartnerin in Finnland, der Vater in der Schweiz. Nach dem Tod der Mutter begehrten sowohl der leibliche Vater als auch die Lebenspartnerin das Sorgerecht und der Umgang kam zum Erliegen. Die beiden Kinder sprachen sich für den Verbleib in Finnland und schließlich auch gegen weitere Kontakte mit dem Vater aus. Abgesehen vom Grade der möglichen Beeinflussung des Kindeswillens durch die Mutter und dann durch die Lebenspartnerin war also von den Gerichten der Kindeswille gegenüber den wahren Interessen der Kinder (Kindeswohl) abzuwägen. 
Der Europäische Gerichtshof fand Artikel 8 
- Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - verletzt, weil das finnische oberste Gericht
1. in seiner Entscheidung die Urteile der untergeordneten Gerichte, die dem in der Schweiz  lebenden leiblichen Vater das Sorgerecht zugesprochen hatten, aufzuheben und das Sorgerecht auf  die Lebenspartnerin zu übertragen exklusiv auf den ostensiblen Willen der Kinder (damals 12 und 14) abhob, ohne andere Gesichtspunkte und die Rechte des Vaters ausreichend zu berücksichtigen, den Kindern also faktisch ein absolutes Vetorecht eingeräumte.
2. auf eine neuerliche Anhörung verzichtet hatte. Das sei ein wesentlicher und integraler Bestandteil der Erkenntnis auf Verletzung des  Artikels 8, ohne aber neue Fragen unter Art. 6 §1 (Recht auf ein faires Verfahren) aufzuwerfen.   

19.04.2006: Heute ARD 20h15, In Sachen Kaminski.

Martin und Petra Kaminski leben glücklich mit ihrer fünfjährigen Tochter Lona. Da die Eltern minderbegabt sind, rät ihr Kinderarzt zu einer Fördermaßnahme, damit das Mädchen nicht in einen Entwicklungsrückstand gerät.
Was als Hilfe gemeint war, entwickelt sich zum Problem. Martin und Petra fühlen sich von der Familienhelferin kontrolliert und lehnen sie ab. In aller Unwissenheit treten sie damit eine Lawine los, denn nun wird ihnen vom Jugendamt das Recht entzogen, für Lona zu sorgen. Das Mädchen wird bei den Pflegeeltern Kai und Julia Gerber untergebracht, die sofort anfangen, sich intensiv um Lonas Förderung zu kümmern.
Doch Martin und Petra wollen ihre Tochter nicht aufgeben. Mit Hilfe der Anwältin Annett Fink gehen sie trotz ständiger Rückschläge und persönlicher Krisen durch alle Instanzen. Vergeblich. Als letzte Hoffnung bleibt nur der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. ....

Über einen sehr ähnlichen Fall, der vom Europäischen Gerichtshof  in 2002 entschieden wurde, war ausführlich in den Medien berichtet worden, und auch von uns.  

05.04.2006: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz:

 Zypries legt Reform des Unterhaltsrechts vor.

Das Bundeskabinett hat heute die Reform des Unterhaltsrechts beschlossen. „Dieser Beschluss ist ein wichtiger Schritt zu einer modernen Familienpolitik. Kinder sind bei einer Trennung ihrer Eltern besonders schutzbedürftig, deshalb stellen wir ihr Wohl an die erste Stelle. Ist nicht genügend Geld für alle Unterhaltsberechtigten vorhanden, sollen die Kinder Vorrang vor allen anderen haben, d.h. sie erhalten den ersten Rang unter den Unterhaltsgläubigern. Im zweiten Rang stehen künftig alle Väter und Mütter, die Kinder betreuen – und zwar unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war oder nicht. Darüber hinaus werden wir die nacheheliche Eigenverantwortung stärken. Angesichts der hohen Scheidungsquote – insbesondere von kurzen Ehen – müssen Geschiedene eine zweite Chance haben, eine Familie zu gründen und damit auch zu finanzieren.  ......

Dokumente:  Eckpunkte Unterhaltsrecht.pdf 44 kb 

RegE Unterhaltsrecht .pdf 292 kb

Dazu zahlreiche Kommentare in der Presse, z. B. Südddeutsche Zeitung vom Do 6.4.2006:

Neues Familienrecht 

Erst die Kinder, dann die Frau

Vor allem Ehefrauen dürfen nach der Scheidung nicht mehr mit langen Unterhaltszahlungen rechnen, sondern müssen sich nach einer Frist eine Arbeit suchen - das sieht eine Reform der Regierung zum Unterhaltsrecht vor. Kinder sollen künftig allerdings besser gestellt werden. Von Helmut Kerscher  mehr
Kommentar   Nach der Scheidung: Ab zur Arbeit!
Arbeitsmarkt   Ohne Krippenplatz kein Job – und umgekehrt
Kommentar   Kinderbetreuung - Stolpersteine statt Unterstützung

Ferner auf: Seite 2: Ein Interview (Heribert Prantl) mit dem Familienrechtler Prof. Dieter Schwab (Gesamtschriftleitung FamRZ): Der Schutz der Ehe schwindet.  Daraus nur der Schlussteil betreffend das uns besonders wichtige Kindschaftsrecht: :

-----

Schwab: ......Wenn man alles nur von den Kindern abhängig macht, dann wäre es konsequent die Ehe als staatliches Normalgebot abzuschaffen. Dann könnte man sagen: Wenn ihr heiraten wollt, geht zur Kirche.
SZ:
Sind wir schon kurz davor?
Schwab: Nein, aber es geht in die Richtung, man könnte frei nach einem berühmten Buchtitel sagen: ,,Das Kindschaftsrecht ist dem Eherecht sein Tod".  
SZ:
Die geschiedene Ehefrau ist die Verliererin des Ganzen.
Schwab: Das muss man so sehen, Das Umgangsrecht mit den Kindern wird unentwegt ausgebaut, sodass der Umgangsberechtigte ständig den Fuß in der Tür des Lebens seiner Ex-Frau hat. Das Unterhaltsrecht dagegen wird tendenziell abgebaut. Man kann fragen, ob das stimming  ist. Zwar haben Unterhalt und Umgang auf den ersten Blick nichts miteinander zu tun. Aber die Beteiligten sind dieselben. Man muss sehen, welche Kriege dahinterstehen!.

____________________

Vom im Entwurf bereits vorliegenden ,,Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit"  erwarten wir jedenfalls, dass es wesentlich dazu beitragen wird, die für eine Trennung/Scheidung nicht verantwortlichen Kinder aus dem "Familienkrieg" möglichst herauszuhalten und ihnen beide Eltern gleichwertig zu erhalten. Wir werden darüber im Einzelnen berichten


01.04.2006: Morgen,  Sonntag, den 02.04.2006, 18.30 - 19.00, ZDF.reportage Unser Kind gehört mir! Eltern vor dem Familiengericht.

20.3.2006: Vorankündigung: ZDF.reportage,  Sonntag, den 02.04.2006, 18.30 - 19.00, Unser Kind gehört mir! Eltern vor dem Familiengericht

Scheidung. Eine Ehe zerbricht. Eine halbe Million Frauen und Männer sind jährlich davon betroffen - und: 170.000 minderjährige Kinder. Um sie entbrennt häufig ein erbitterter Kampf zwischen den Ex-Partnern, oft mit verheerenden Folgen für alle Beteiligten. .....

(Wir werden diese Ankündigung einige Tage vor der Sendung wiederholen.)

08.03.2006: HART aber Fair, WDR 08.03.2006, 20h15, Kinder allein zu Haus - Wer traut sich noch zu erziehen?
Kinder außer Rand und Band. Die Eltern fühlen sich überfordert, zahlen Millionen für Ratgeberbücher, suchen Hilfe bei Super-Nannys. Ist Erziehung Glückssache? Oder waren harte Regeln und der Klaps auf den Po doch das bessere Rezept?   [ Zum Film , Real Player erforderlich ].
Das vollständige Programm kann auch weiterhin über das Web TV Archiv des Senders via Internet empfangen werden. Das erlaubt sogar Filme und die Diskussionsbeiträge zu einzelnen der behandelten Themen, z.B. über Kinderläden (wer kennt sie noch?), oder zum Thema ,,Wo bleiben die Jungen" über das Fehlen männlicher Bezugspersonen bei Kindern von Alleinerziehenden, das sind zu 82 % die Mütter, zu Schulproblemen etc direkt auszuwählen. Zusätzlich sind eine Reihe interessanter Links zu finden, z. B. zu  Zahlen und Fakten  zu Lebensformen, Familie und Familienpolitik.     

04.03.2006: Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gegen Frankreich das Umgangsrecht betreffend (28.2.2006):
Wenn einem Elternteil ein Recht auf begleiteten Umgang eingeräumt wird und dafür vom Gericht die ausführende Stelle und sonstigen Modalitäten festgelegt werden, dann hat der Staat auch dafür zu sorgen, dass der Umgang in der vorgesehenen Weise auch wahrgenommen werden kann. Sonst ist Artikel 6 (Recht auf einen fairen Prozess) verletzt. So kann die Kernaussage des Gerichtshofes im Falle Plasse-Bauer v. France(no. 21324/02) zusammengefasst werden. Das vollständige Urteil liegt in französischer Sprache vor, eine kurze Pressemitteilung auch in Englisch.

Ein begleiteter Umgang war nie zustande gekommen, lediglich ein einziges Zusammentreffen  in dem die Tochter (damals 11 Jahre alt, heute fast 20) jedes Gespräch mit der Mutter verweigerte. Zu den meisten weiteren Terminen (erster und dritter Samstag im Monat, 14-17h) erschien zwar die Mutter, nicht aber die Tochter. Die Mutter hatte deswegen zahlreiche Eingaben beim Familiengericht gemacht und auch eine Strafanzeige gegen den Vater gestellt. (In Frankreich kann das Nichteinhalten einer Umgangsvereinbarung nach Article 227-5 des Strafgesetzbuches, code pénal,  verfolgt werden, mit bis zu 1 Jahr Gefängnis und 100 000 F Geldstrafe.) Weil die Kontaktstelle (point rencontre) sich außerstande gesehen hatte den Umgang in der vorgesehenen Weise zu begleiten, wurde nicht nur der Vater freigesprochen, sondern deshalb, aber auch unter Hinweis auf die äußerst konfliktreiche Situation mit der Tochter und ein psychiatrisches Gutachten, das der Mutter erhebliche psychologische Probleme bescheinigte, schließlich der Umgang vom Gericht ganz ausgesetzt, eine Methode das Problem zu "lösen", die uns auch aus Deutschland leider sattsam bekannt ist (,,Kind muss zur Ruhe kommen"). Nach Meinung des Straßburger Gerichtshofes ist dadurch die Frage offen geblieben, ob es der Mutter nicht doch gelungen wäre, ihre Beziehung zur Tochter wieder aufzubauen, wenn der begleitete Umgang wie ursprünglich vorgesehen stattgefunden hätte. Angesichts des damaligen Alters der Tochter und der schwierigen Familienverhältnisse sei es auch möglich, dass die zeitlichen Verzögerungen die Chancen für einen Wiederaufbau der Tochter-Mutter-Beziehung negativ beeinflussten. (Weitere Details zum Fall im Urteil).  

10.02.2006:  In den heutigen Nachrichten wird das Problem von Kindes-Misshandlung/Vernachlässigung ausführlich diskutiert, veranlasst durch den schrecklichen Hungertod von Jessica aus Hamburg (neben nicht wenigen weiteren, wahrlich entsetzlichen Fällen aus jüngster Zeit) und der Hamburger Bundesratiniative zu Frühuntersuchungen. Die allermeisten Eltern begrüßen diese regelmässigen Untersuchungen (U1-U9) und bringen ihr Kind selbstverständlich zu den im Untersuchungsheft vorgesehenen Terminen. Wer dies nicht tut, gibt mit Recht Anlass zur Sorge und sollte deshalb nach dieser Gesetzesiniative den Behörden gemeldet werden, damit Sozialdienste Kontakt mit der Familie aufnehmen können. Selbst gegen diese Massnahme, nicht nur gegen ev. Sanktionen, wie Streichung des Kindergeldes, gibt es aber erhebliche Bedenken, u.a.seitens der Ärzteschaft zu einer Meldepflicht und den Möglichkeiten Kindesmisshandlung richtig zu erkennen. Vgl. dazu auch  Netzwerk in Düsseldorf will Kindsmißhandlungen verhindern   über ein Netzwerk aus Kinderärzten und Sozialdiensten.

Über einen Kinderarzt der von sich aus an die Öffentlichkeit ging, gegen eine Entscheidung des Familiengerichts und der Stellungnahme des Jugendamtes das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Vater auf die Mutter zu übertragen, weil man zur Auffassung gelangt sei, "daß die Erzählungen des völlig unbefangenen Kindes über Gewalthandlungen - im übrigen beider Elternteile - nicht auf tatsächlichen Erlebnissen basieren",  berichtete ebenfalls das Ärzteblatt: Pädiater warnte Richter vergeblich. Gericht spricht Mutter Sorgerecht zu, obwohl Kinderarzt Mißhandlung anprangerte. Vgl. auch einen früheren Bericht dazu: Kinderarzt klagt öffentlich an: Dieses Kind wird mißhandelt!

09.02.2006: Heute: Allein mit Papa. Familien ohne Mütter, MDR Fernsehen, 22:35 Uhr.

03.02.2006: Folgende Anfrage hat uns erreicht:
Hallo,
mein Name ist Melissa Schepp, und ich arbeite als freie TV-Journalistin für die Produktionsfirma Marks & ein Engel Media GmbH. Diese Woche lief im ProSieben-Mittagsmagazin SAM eine Serie namens „Papa allein zuhaus“. Dies ist eine von uns produzierte Reihe über allein erziehende Väter. Da diese Serie so gut beim Sender und vor allem bei den Zuschauern ankam, haben wir von ProSieben den Auftrag erhalten, weitere 5 Folgen zu produzieren. Daher meine Anfrage/Bitte an Sie: wäre es möglich, über Ihren Verein allein erziehende Papas zu finden, die sich und ihre Kinder gerne 2 Tage lang mit der Kamera begleiten lassen würden? Ich würde mich sehr freuen, von Ihnen zu hören!!
Herzliche Grüße aus Unterföhring

Melissa Schepp
Tel:089 – 92334310

Email:schepp@marks-engel.de
P.S.: Für alle Interessierten besteht natürlich auch die Möglichkeit, sich die bereits gesendeten Folgen als VHS-Kopie von uns zukommen zu lassen.

28.1.2006; Rezension des Buches Between Two Worlds. The Inner Lives of Children of Divorce
Auch ohne Schlammschlacht der sich trennenden Eltern sind meist die Kinder die Leidtragenden. Von Christine Brinck
Süddeutsche Zeitung Nr. 23 28/29. Januar 2006, Feuilleton, Seite 17.
Wie immer bei dieser Autorin, absolut lesenswert. Vgl. dazu auch unsere Rezension vom 17.1 mit zusätzlichem Informationsmaterial, einschließlich den Ergebnissen der zugrunde liegenden Befragung.

28.1.2006: Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater aus Gründen der Vater-Kind-Entfremdung
Beschluss d. OLG Frankfurt/Main vom 19.4.2005 -6 UF 155/04  §1671 Abs.2 Nr. 2 BGB
Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ) 1/2006 S. 50-51 (das ist die aus der Zusammenlegung von ZfJ und KindPrax jetzt neu entstandene Zeitschrift des Bundesanzeiger Verlages.)

Leitsätze der Redaktion:

  1. Behindert ein Elternteil den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil, so ist dies abträglich für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes.
  2. Zur Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil  als der am wenigsten schädlichen Alternative.
  3. Der Wunsch des Kindes bei dem Elternteil zu bleiben, ist vor dem Hintergrund der fortgeschrittenen Entfremdung zum anderen Elternteil zu  bewerten.

    Gründe: Dargestellt auf Seiten 50/51. Lesenswert, insbesondere die Begründung der Sorgerechtsübertragung als die am wenigsten schädliche Alternative.
    Einige Details daraus: Die Eltern des 1999 geborenen Kindes waren nicht miteinander verheiratet, hatten aber gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer Sorgerechtserklärung nach §1626a. Der Umgang kam nach einer Umgangsvereinbarung vom September 2003 alsbald zum Erliegen ohne das dafür triftige Gründe bestanden. Die Mutter verweigerte auch weitgehend die  Kooperation bei begleitetem Umgang in einer Erziehungsberatungstelle der dazu dienen sollte die Kontake zwischen Vater und Tochter wiederherzustellen und ebenfalls bei der Begutachtung durch eine psychologische Sachverständige. Bei der gegebenen Sachlage war nach Auffassung des Senats ein rascher Schnitt durch Herausnahme des Kindes aus dem mütterlichen Haushalt die  bessere Alternative als ein langjähriger Kampf um den Umgang, mit immer neuen gerichtlichen Verfahren und Versuchen, den Umgangs zwangsweise durchzusetzen, bis hin zur Zwangshaft. Hierdurch wäre das Kind vermutlich mehrjährigen psychischen Belastungen ausgesetzt.

Verfahren zum Umgang die sich über Jahre wenn nicht sogar ein Jahrzehnt lang hinziehen, wenn  der ausgegrenzte Elternteil nicht früher resigniert oder der Fall sich "einfach" durch Erreichen der  Volljährigkeit "von selbst erledigt", kennen wir leider zur Genüge. Die psychischen Belastung des Kindes sind in solchen Hochkonfliktfällen sicher nicht nur auf die Zeit des langen Rechtsstreites beschränkt, sondern wie die Forschung zeigt führt eine solche "schlechte" Trennung/Scheidung zu Langzeitfolgen im Erwachsdenleben die gravierender sind als sie es schon bei einer sogenannten "guten" Trennung/Scheidung sind. Wichtig wäre daher zunächst Prävention durch eine möglichst rasche Bearbeitung strittiger Fälle, bevor sich die Fronten verhärten. Eine geschlossene Phalanx von Scheidungsbegleitern sollte unter Zuhilfenahme von Beratungsangeboten und Mediation auf eine einverrnehmliche Lösung hinarbeiten (wie es z. B. die Cochemer Praxis vorsieht), statt dass, wie leider so oft, eine Seite das Verfahren eskaliert. Ansonsten wäre es wirklich wichtig Entscheidungen auch konsequent und raschestens durchzusetzen, wenn nötig durch Zwangsmittel oder eben durch einen ,,raschen Schnitt" bezüglich des gesamten Sorgerechts, wie hier, oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Blosse richterliche Appelle an die Einsicht des entfremdenden Elternteils, wenn sie denn erfolgen, nützen in solchen langjährigen Hochkonfliktsfällen leider nichts. All das wäre innerhalb der bestehenden Gesetzeslage schon möglich. Andere Möglichkeiten, wie sie z. B. in den USA schon längst genützt werden, wie Nachweise über verpflichtende Beratung/Kurse über Scheidungsfolgen als Voraussetzung für eine Scheidung mit minderjährigen Kindern, Mediation, Unterstützung durch einen besonders qualifizierten und erfahrenen "special master" der auch mit gewissen Vollmachten ausgestattet ist und gerichtliche Anordnung und Überwachung einer systemischen Familientherapie (Intervention, statt bloßer Begutactung des Istzustandes) würden allerdings Gesetzesänderungen erfordern. (Vgl. dazu Arbeiten über den Umgang mit Eltern-Kind-Entfremdung-PAS, z. B. Warshak 2005, Kapitel V,  Ward & Harvey,1993/98 , Johnston & Roseby 1997  ) 

  Eine drakonische Zwangsmaßnahme (Zwangsgeld, Therapie) wegen Eltern-Kind-Entfremdung (PAS) und Umgangsvereitelung über sieben Jahre wurde aus Kanada gemeldet:

Canada NATIONAL POST - CanWest News Service
A9 - 20 January, 2004
“Woman fined $10,000 for ‘parental alienation’ “  
Hefty fine unusual - "Repeatedly blocked father’s access to children."
By Cristin Schmitz
OTTAWA :  An Ontario woman who poisoned her children’s minds against their “good and loving father” has been fined $10,000 – and threatened with farther fines and imprisonment – in what is believed to be the harshest penalty yet imposed by a Canadian court for “parental alienation”.   .........     

 17.1.2006: Rezension: Aus der Sicht der betroffenen Kinder gibt es keine "gute Scheidung".

Elizabeth Marquardt:
Between Two Worlds. The Inner Lives of Children of Divorce. Based on a pioneering new national study.

 With a Foreword by Judith Wallerstein

Crown Publishers, New York, 2005, ISBN 0-307-23710-9, 255 Seiten (Preis etwa 21-24€).

Die Kernaussage dieses Buches und der Untersuchung aus der sie hervorging ist exakt dieselbe wie die des Buches von Wallerstein & Blakeslee, The unexpected Legacy of Divorce (deutsch: Scheidungsfolgen - Die Kinder tragen die Last.), und deren Untersuchung. Das wird auch voll durch das fast 7 seitige Vorwort der berühmten Scheidungsforscherin (oder einer der ,,zwei berühmtesten", wie es im Vorwort des ebenfalls renommierten Soziologen, Familienforschers und Mitautors der Basisstudie, Norval Glenn, heißt) bestätigt. Diese Aussage ist, dass von Trennung oder Scheidung der Eltern betroffene Kinder, auch bei einer sogenannten "guten Scheidung", d.h. ohne größere, andauernde Konflikte nach der Trennung und regelmässigem, fortgesetzen Kontakt zu beiden Elternteilen, ihr ganzes Leben lang erheblich belastet sind, anders als selbst Kinder aus einer zwar unglücklichen, aber nicht besonders konfliktreichen, intakt gebliebenen Verbindung. .....

14.1.2006: FrankfurterAllgemeine:  In den Fängen der Amtsgewalt
Der Kampf eines türkischen Vaters um seinen Sohn / Protokoll eines skandalösen Rechtsstreits / Von Bernd Fritz
FRANKFURT, 13. Januar. In dem Behörden- und Justizskandal um den Türken Kazim Görgülü, dem in Sachsen-Anhalt seit fast sechs Jahren das Sorgerecht ...

Eine ziemlich geharnischte Zusammenfassung des nun schon 6 Jahre dauernden Rechtstreites, mit Involvierung  des Vormundschaftgerichtes, Familiengerichtes, Oberlandesgerichtes, das insgesamt 8 Entscheidungen zu Gunsten des leiblichen Vaters wieder aufhob, ungeachtet der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, das in seiner bis jetzt vierten Entscheidung deutlich u.a. vom ,,Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG)" durch den OLG Senat sprach, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, und schließlich als offenbaren Auslöser des gesamten Vorgangs, des Jugendamtes innerhalb der sog. kommunalen Selbstverwaltung (des Landkreises) darin. Dazu kommen, nach Strafanzeigen, auch noch laufende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen 3 OLG Richter, den Kreisrat und Mitarbeiter des Jugendamtes. Ja und schließlich  ist da noch der vom Verwaltungsgericht umgehend abgewiesene Antrag des Landrates gegen die Beschneidung seiner Befugnis zur Einsetzung eines Amtsvormundes für das betroffene Kind. 

Der vollständige Aufsatz kann vom  FAZ.NET abgerufen werden (0,85 €]   

13.1.2006: Wir hatten am 6.11.2004 über einen hoffentlich sehr extremen Fall einer Eltern-Kind-Entfremdung berichtet, in dem ein 10 jähriger Junge seinen Vater rücklings erschoss, als er ihn zum Umgang abholen wollte. Freunde dieses Vaters hatten dann eine Webseite eigerichtet. Sie wird jetzt von einer gemeinnützigen Organisation HELP STOP PAS Inc. betreut.  Seit August 2005 erscheint monatlich ein Newsletter zum Parental Alienation Syndrome, auf den wir hier aufmerksam machen wollen. Die Jan. 2006 Ausgabe enthält unter anderem einen wirklich lesenswerten Aufsatz des britischen Psychologen L. F. Lowenstein (vgl. auch unsere Literaturliste zu seinen früheren Aufsätzen über PAS, Nr. 17, 53) , über seinen energischen, dafür aber im Vergleich zu konventioneller Therapie ungleich wirksameren Umgang mit PAS Kindern: OVERTURNING THE PROGRAMMING OF A CHILD.

12.1.2006: Im Sinne unserer letzten Meldung haben wir einen Bericht erstellt, der die Langzeitfolgen einer Trennung oder Scheidung für die davon betroffenen Kinder beleuchten soll. Neben einer Zusammenfassung früherer Berichte weisen wir dabei auch auf zwei allerneueste Befragungen von jetzt erwachsenen "Scheidungskindern" hin, wobei sich eine (Amy J. L. Baker, 2005, 2006) speziell mit Erwachsenen im Alter von 19-57 Jahren befasst, die in ihren Kinderjahren Eltern-Kind-Enfremdung (PAS) durch machten. Entsprechend haben wir auch unsere kommentierte Literaturliste zur Eltern-Kind-Entfremdung wieder aktualisiert. (Bericht wird bald fortgesetzt)

9.1.2006: Kinder, als die Hauptbetroffenen, und das für ein Leben lang, selbst einer wenig konfliktreichen  Trennung oder Scheidung der Eltern, sollten mehr im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit und Berichterstattung stehen. Dazu wollen auch wir nach Möglichkeit noch verstärkt beitragen. Dazu heute zunächst Hinweise auf verschiedene Kodifizierungen (darunter leider keine aus Deutschland) der Rechte von Kindern bei Trennung/Scheidung die Eltern und alle Scheidungsbegleiter beachten sollten, selbst wenn sie nicht gesetzlich verbindlich sind.    

1.   CHILDREN'S BILL OF RIGHTS. WHEN PARENTS ARE NOT TOGETHER  vom  Special Concerns of Children Committee, March, 1998  der American Academy of Matrimonial Lawyers (Akademie der Anwälte für Familienrecht). Teil einer Broschüre " Stepping Back from Anger. Protecting Your Children During Divorce"  mit begleiteten Video "The Voices of Children of Divorce" (Interviews mit Kindern über ihre emotionale Belastung während der Scheidung).
Erfreulich, da leider immer wieder über die negative, den Konflikt eskalierende Rolle von Anwälten zu berichten ist, aber aus Deutschland über keinerlei dagegen auftretende Massnahmen der entsprechenden Standesorganisationen.

2. Children's Bill of Rights vom Children's Rights Council (CRC), Wahington

3. Besonders ausführlich und auf der offiziellen Webseite von Travis County, Texas: Children's Bill of Rights. List composed by attorney Rob V. Robertson

4. Ausführlich auch Children's Bill of Rights, ferner Children's Bill of Rights

.5. Auch:  Children's Rights in Divorce Must Be Honored

6.1.2006: Gerichtshof für Menschenrechte droht unter Klageflut zu ersticken

- Neuer Anlauf zur Entlastung der weltweit einmaligen Instanz

Er ist die letzte Hoffnung für gefolterte Kurden, tschetschenische Mütter auf der Suche nach ihren verschollenen Söhnen, ums Sorgerecht kämpfende Väter und zahllose andere Opfer von Grundrechtsverletzungen - doch nun droht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg in der ständig wachsenden Flut von Klagen zu ersticken. Mehr als 44.100 Beschwerden wurden allein im Jahr 2005 registriert, der Berg der anhängigen Fälle ist damit auf über 82.100 angewachsen. Und bei dem derzeitigen Tempo könnte er sich innerhalb der kommenden fünf Jahre verdreifachen, warnen Experten des Europarats in einem dieser Tage veröffentlichten Bericht.........

Diese Meldung  ist auch für Deutschland sehr besorgniserregend, wo man meinte, sich sogar von den Entscheidungen dieses erlesenen europäischen Gerichtshofes weitgehend abkoppeln zu können (Vgl. Fall Görgülü und das so genannte Caroline Urteil, aber auch schon nach den Fällen Sahin, Sommerfeld und Elsholz gegen Deutschland, laut Prof. Benda wenigstens, dem ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes, EuGRZ 29 Jg. Heft 1-4, 2002, Seite 1-3.). Es ist leider auch schon derzeit vielfach so, dass man bei Sorge/Umgangsrecht Problemen, wo Zeit gerade nicht alle Wunden heilt, sondern sie nicht selten bis zum "point of no return" vertieft,  den Betroffenen die die Energie und auch finanziellen Mittel aufbringen den langen Weg durch alle nationalen Instanzen und danach bis nach Straßburg zu gehen in erster Linie dafür dankbar sein muss, dass sie für andere vielleicht eine Verbesserung der Rechtspraxis erreichen, obwohl für sie selbst die Entscheidung viel zu spät kommt.

31.12.2005: Am Montag, den 2.1.2006 im ZDF  von 20h15-21.45   Fernsehfilm Papa und Mama,  Teil 1 ( Teil 2 am Mitttwoch, 4.1. um 20h15)Regie: Dieter Wedel, Kamera: Piotr Lenar, Musik: Ralf Wengenmayr

Peter Ullrich, dynamischer Enddreißiger, erfolgreicher Scheidungsanwalt, mit allen Wassern gewaschen, mit allen Winkelzügen vertraut, um für seine vorzugsweise weibliche Klientel das Optimale bei Gericht durchzusetzen, führt ein vorbildliches Familienleben. Seine Ehe gilt als glücklich und gefestigt.
Es trifft ihn wie ein Blitzschlag aus heiterem Himmel, als plötzlich, ohne dass etwas Bemerkenswertes vorgefallen wäre, seine Frau Katja ihn verlässt und mit den gemeinsamen Kindern auszieht
. .........

Dr. Dieter Wedel im Interview  (Er war kürzlich auch zum Thema Trennung/Scheidung  neben anderen bei Sandra Maischberger zu sehen.)   


Neues bei Väter für Kinder e.V. 2005

Neues bei Väter für Kinder e.V. 2004

Neues bei Väter für Kinder e.V. 2003

Neues bei Väter für Kinder e.V. 2002

Neues bei Väter für Kinder e.V. 2001

Neues bei Väter für Kinder e.V. 2000

Neues bei Väter für Kinder e.V. 1999

Neues bei Väter für Kinder e.V. (1997- 1998)