Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und seine Handhabung in Deutschland

 Die offizielle Fassungen des Haager Übereinkommens in englischer oder französischer Sprache und weitere Informationen sind von den Webseiten der HAGUE CONFERENCE ON PRIVATE INTERNATIONAL LAW- CONFÉRENCE DE LA HAYE DE DROIT INTERNATIONAL PRIVÉ abrufbar. 

Das ,,Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung"vom 25. Oktober 1980 und das ,,Europäische Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für  Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses" sind, mit zahlreichen authentischen Fallbeispielen, ausführlich und gut verständlich in dem Buch ,,Internationale Kindesentführung. Das Haager Kindesentführungsübereinkommen und das Europäische Sorgerechtsübereinkommen"von Albert Bach und Birgit Gildenast dargestellt, vgl. unsere Buchbesprechungvom 11.1.2000).

Die Ausführungsbestimmungen für beide Übereinkommen sind im Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung von Sorgerechtsübereinkommen und zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie anderer Gesetze) Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz - SorgeRÜbkAG In der Fassung des Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriftenänderungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I 2001 S. 288 ff.) geregelt.

Das Haager Übereinkommen ist damit in Deutschland seit dem 1. Dezember 1990 in Kraft, das. Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für  Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (Luxemburg) seit dem 1. Februar 1991, und das europäische Abkommen "Brüssel IIa" seit dem 1. 3. 2005.

Ein für Betroffene nicht unwesentlicher deutscher Vorbehalt ist §13 (Prozesskosten - und Beratungshilfe): Abweichend von Artikel 26 Abs. 2 des Haager Übereinkommens findet eine Befreiung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei Verfahren nach diesem Übereinkommen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe statt. Andernfalls macht die deutsche zentrale Behörde eine Anwaltsbeauftragung von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses abhängig. Zu den Kosten gehören auch die einer durch die zentrale Behörde veranlassten deutschen Übersetzung, falls ein notwendiges Dokument ausnahmsweise nicht von einer solchen begleitet ist. Die Gerichte machen von der Möglichkeit, den entführenden Elternteil mit sämtlichen Kosten zu belasten unterschiedlichen Gebrauch. Andere Staaten nehmen z. T. ebenfalls Vorbehalte nach Art. 26 wahr, während wiederum andere nicht nur dem zurückgebliebenen Elternteil kostenlosen, erfahrenen Rechtsbeistand stellen, sondern (allerdings erst nach Prüfung der materiellen Voraussetzungen) auch den entführenden Elternteil im Verfahren unterstützen.

Anders als das Haager Übereinkommen, kennt das europäische Sorgerechtsübereinkommen vom 20.5.1980 keine Möglichkeit der Vorbehaltserklärung. Kostenfreiheit gilt zugunsten des Antragstellers, wenn der Antrag über die zentrale Behörde erfolgte. Sie gilt nicht für die Gegenseite. Falls sowohl das Haager Übereinkommen als auch das Europäische Sorgerechtsübereinkommen im Einzelfall für die Rückgabe des Kindes in Betracht kommen, legt §12 SorgeRÜbkAG fest, dass zunächst ersteres anzuwenden ist, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich die Anwendung des Europäischen Übereinkommens begehrt. Vgl. dazu auch Art. 34 S.1 HKiEntÜ bezüglich des Haager Übereinkommens zum Schutz Minderjähriger vom 5.10.1961 (MSA)und weiterer Übereinkommen.


Bei Kindesentführungen kann sich der zurückgelassene Elternteil an die Zentrale Behörde  nach dem Haager Übereinkommen wenden, in Deutschland:

     Bundesamt für Justiz
     Zentrale Behörde
     53094 BONN
     Germany
     Tel.: +49 (228) 99 410 - 40 sowie - 5212
     Fax: +49 (228) 99 410 - 5401
     e-mail: int.sorgerecht@bfj.bund.de
     website: www.bundesjustizamt.de, speziell http://www.bundesjustizamt.de/nn_258946/DE/Themen/Zivilrecht/HKUE/HKUE__node.html?__nnn=true

Die Anschriften der Zentralen Behörden der übrigen Vertragsstaaten sind auf der Internetseite der Haager Konferenz unter http://www.hcch.net/ zu finden. Auf diesen Webseiten gibt es auch viele weitere Informationen zum Übereinkommen.

 


Bei Kindesentführungen in das Inland hat die Zentrale Behörde den Kindesaufenthalt zu ermitteln (einschließlich der Einschaltung von Polizeibehörden), auf die freiwillige Rückgabe hinzuwirken oder Gerichtsverfahren einzuleiten und ggf. für eine Vertretung des ausländischen Elternteils vor Gericht zu sorgen, Art. 7, 10 HKiEntÜ. Entscheidungen zu einer Rückführung treffen die jeweils für den Aufenthaltsort des Kindes zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständigen Gerichte (Familiengericht, etc.), bei einer Entführung nach Deutschland also deutsche Gerichte. Nach der Reform der Ausführungsbestimmungen sind dafür nur mehr eine sehr begrenzte Zahl designierter Gerichte zuständig. Entsprechendes gilt für Umgangsrechtsersuchen nach Art. 21 HKiEntÜ. Es ist nach Art. 29 HKiEntÜ auch möglich sich direkt an das zuständige Gericht zu wenden, ohne Einschaltung der Zentralen Behörde, obwohl es dabei gelegentlich zu Fehlinterpretationen dieses Artikels kam.

Gemäß §8 II S. 1 SorgeRÜbkAG gibt es gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht. Ansonsten wird eine erstinstanzliche Rückgabeentscheidung nach Ablauf der Zwei-Wochen Frist (§22 FGG) rechtskräftig. Die sofortige Vollziehung der Rückgabeentscheidung, vor Eintritt der Rechtskraft, kann jedoch nach §8 I S.2 angeordnet werden. §8 I gilt nicht für ein Umgangsrecht (Art. 21 HKiEntÜ). Dieses ist vielmehr erst nach Verkündung und Zustellung wirksam.

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Sehr gut strukturierte Informationen zur Vorgangsweise bei einer Kindesentführung gibt es auf den Webseiten des U.S. Außenministeriums, allgemein und nach Staaten aufgeschlüsselt, z.B. bei Kindesentführung nach Deutschland unter http://travel.state.gov/abduction_germany.html

Kindesentziehung ins Ausland 

Informationen des Auswärtigen Amtes u.a. zu § 235 StGB [Kindesentziehung], dem Haager Übereinkommen und Beratungstellen. Es findet sich der Hinweis: ,,Da die elterliche Sorge und damit das Recht, den Aufenthalt der Kinder zu bestimmen, beiden Elternteilen gemeinsam und gleichberechtigt zusteht (kein Vorrecht für Mütter, auch wenn die Kinder klein sind), wird das Sorgerecht des einen Elternteils verletzt, wenn der andere Elternteil das Kind eigenmächtig an einen anderen Ort bringt. Dies gilt gleichermaßen, egal ob beide Eltern bis dahin zusammen oder getrennt gelebt haben. Kindesentziehung ist nach § 235 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsentzug bis zu 10 Jahren strafbar. Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung ist ein Antrag der Person, deren Elternrecht verletzt wird". Etwas seltsam dagegen, schon angesichts der zahlreichen Pressemeldungen aus neuerer Zeit, mutet allerdings die Feststellung an:,,Es gibt durchaus auch Fälle, in denen Kinder aus dem Ausland ins Inland entführt werden. (Nach einem Report von Nigel Lowe, First International Forum on Parental Child Abduction, NCMEC,1999, gab es allerdings in 1996 127 Rückführungsgesuche an die deutsche zentrale Behörde gegenüber 84 deutschen an das Ausland, während es z. B. in den USA 286 gegenüber 367 an das Ausland waren. Vgl auch Lowe & Perry, Die Wirksamkeit des Haager und des Europäischen Übereinkommens zur internationalen Kindesentführung zwischen England und Deutschland, FamRZ 1998, 1073-1078) Ferner: Fälle, in denen beide Eltern (seit Geburt) Deutsche sind, sind aber selten."  

Die einfache durch nichts belegte Feststellung ,,Entführer ist meistens der Vater" ist allerdings in einer amtlichen Information wie dieser schlicht erstaunlich. Nach einer Studie der für England und Wales zuständigen Zentralen Behörde war dagegen das Verhältnis entführende Mütter : entführende Väter in 1996 2.5 :1 und das Verhältnis ist weltweit zunehmend, wie auch auf dem zweiten NCMEC International Forum, 2000, betont wurde. Tatsächlich sind, wie eine Statistik des Haager Büros für 1999 zeigt, 77 % der Entführer nach Deutschland weiblich, bei Entführungen ins Ausland 44 %.

Eine von der Royal Canadian Mounted Police, Missing Children's Registry im Auftrag gegebene detaillierte Studie  PARENTAL ABDUCTION OF CHILDREN: AN OVERVIEW AND PROFILE OF THE ABDUCTOR erwähnt eine Feststellung, wie des deutschen Auswärtigen Amtes, zwar als populäre Vorstellung, beschreibt dann aber eine Reihe von Untersuchungen die ein wesentlich differenzierteres Bild ergeben. Demnach entführen z.B. (aufgrund negativer Erwartungen) vor einer gerichtlichen Entscheidung zur elterlichen Sorge Väter häufiger ihre Kinder, während es danach die (enttäuschten) Mütter sind.

Das ABA (American Bar Association) Center on Children and the Law und das Center for the Family in Transition (Wallerstein Institute) führten ebenfalls Studien zum Täterprofil durch: "Profile of the Abductors Most Likely to Succeed" by Linda Girdner, Janet Chiancone, and Janet Johnston.

Zunehmend häufig kehrt ein im Land meist weniger integrierter Elternteil, auch bei noch bestehender Ehe und gemeinsamem Sorgerecht, mit den Kindern in die angestammte Heimat zurück. Auch wenn dies unter der Vorgabe eines vorübergehenden Aufenthaltes (Urlaub) und damit mit dem Einverständnis des anderen Elternteiles geschieht, dann aber eine Rückkehr des Kindes in das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes verweigert wird, wird Art. 3 des Haager Übereinkommens erfüllt (widerrechtliches Zurückhalten).

Ergänzung Nov. 2002: Die obige Webseite des Auswärtigen Amtes wurde gründlich überarbeitet. Sie ist jetzt auch geschlechtsneutral. 

Statistiken der zentralen Behörden zu Kindesentführung kann man auf den Webseiten des Haager Büros finden. Demnach hat die deutsche zentrale Behörde in 1999 70 Rückführungsgesuche (die meisten aus den USA, England/Wales, Frankreich) und 24 Gesuche um Umgang (nach Art. 21) erhalten. Ins Ausland gingen 103 Rückführungsgesuche (die meisten nach Italien, Frankreich, Spanien, aber insgesamt breit gestreut) und 13 zum Umgang.  Entführer nach Deutschland war in 77 % der Fälle die Mutter (internationaler Durchschnitt: 69%), bei Entführung in das Ausland  zu 41 % die Mutter. Die an Deutschland gerichteten Umgangsersuchen  betrafen zu 96 % die Mutter (internationaler Durchschnitt: 86 %).  Bei 92% der von der deutschen Justiz abgelehnten Rückführungsgesuche (überwiegend nach Artikel 12, 13b) handelte es sich um eine Entführerin. Der Bericht hebt dies besonders hervor:   

Although, overall, 77% of taking persons, in applications to Germany were female, in 12 out of the 13 applications (92%) that were judicially refused, the taking person was female.

Ingesamt war der Prozentsatz der erfolglosen Rückführungsgesuche weit höher als der internationale Durchschnitt und ungleich höher als etwa in den USA oder England / Wales. Die Verfahrensdauer in Deutschland liegt etwas über dem globalen Durchschnitt, aber ist etwa doppelt so lang wie in England/Wales wo das vom Abkommen vorgegebene Ziel von höchstens 6 Wochen fast erreicht wird.

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Über erste ,,Erfahrungen mit dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung" v. 25. 10. 1980, welches in Deutschland am 1. 12. 1990 in Kraft getreten ist, hat  Carol S. Bruch, Davis (California) berichtet. Weitere 29 deutsche Entscheidungen zu internationalen Kindesentführungen wurden im Nov. 1992 für die Special Commission zusammengestellt (in Englisch).

Aktuellere Beispiele deutscher Entscheidungen nach denen Kinder entsprechend dem Haager Übereinkommen zurückgeführt werden sollen, möchten wir hier auch erwähnen, z.B. die Entscheidung des 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. April 1997. In anderen Fällen hat das Bundesverfassungsgericht Beschwerden gegen einen Rückführungsbeschluß abgewiesen, Beschluß vom 15.08.1996 - 2 BvR 1075/96, Beschluß vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 1126/97.
Eine solche Abweisung erfolgte auch im Falle nichtverheirateter Eltern (Vater Schwede, Mutter Deutsche) mit gemeinsamen Sorgerecht in Schweden. Die Mutter wollte, entgegen der Vereinbarung zwischen den Eltern, von ihrem Deutschlandbesuch mit den Kindern nicht mehr nach Schweden zurückkehren. Das sei den Kindern und auch ihr aber zuzumuten. ( Beschluß vom 9. März 1999 - Az. 2 BvR 420/99 ).

Allerdings gibt es auch viel Kritik an der Handhabung des Haager Übereinkommens durch Deutschland, weil eine Rückführung aus Deutschland nicht selten entweder gar nicht oder nur sehr schleppend zustandekommt. Die Autoren Bach &Gildenast S. 7) konnten als Mitglieder der deutschen Delegation bei den Haager Konferenzen, welche die Wirksamkeit der Abkommen überwachen, feststellen, dass nationale Entscheidungen regelmäßig sorgfältig überprüft werden und dies einen nicht geringen, hier aber anscheined unterschätzten Einfluß auf das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland hat. Sie weisen auch darauf hin, dass durch die fortwährende extensive Auslegung der Ausnahmebestimmungen zum an sich strikten Rückführungsgebot des Haager Übereinkommens durch deutsche Gerichte die Neigung ausländischer Gerichte, die Rückgabe deutscher Kinder anzuordnen, eher abnehmen wird (S. 39).

Durch eine lange Verfahrensdauer kommt es nicht nur zu erheblichen Belastungen für Eltern und Kinder. Es werden durch Zeitablauf auch die Voraussetzungen für eine mögliche Eltern-Kind-Entfremdung (PAS) geschaffen, sowie die Gefahr erhöht, daß einer gerichtlichen Entscheidung durch eine Rückentführung eigenmächtig vorgegriffen wird. Dem Bericht über eine internationale Expertenkonferenz, International Forum on Parental Child Abduction (NCMEC, Washington, 15-16.9.98) ist zu entnehmen, daß Verfahren nach dem Haager Abkommen in Deutschland durchschnittlich weit länger dauern als etwa in Großbritannien: 25,5 zu 7,5 Wochen. (Artikel 11 des Übereinkommens impliziert etwa 6 Wochen als angemessen.) Die Ursache mag zum Teil ebenfalls darin liegen, dass in Deutschland bisher das lokale Amtsgericht für Entscheidungen zuständig war, also oft kaum über Erfahrung aus früheren Fällen verfügte, während in Großbritannien die Fälle von wenigen darauf spezialisierten Gerichten abgehandelt werden. Dieser Kritik an der deutschen Handhabung des Haager Übereinkommens will man begegnen indem auch in Deutschland die Entscheidungen über internationale Entführungsfälle bei einem speziell dafür designierten Familiengericht des jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks oder mehrerer Gerichtsbezirke angesiedelt werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde von der Bundesregierung im Nov. 1998 eingebracht. In ihrer Begründung weist die Bundesregierung darauf hin, daß von verschiedenen Seiten Kritik an der Rechtsprechung deutscher Gerichte geübt worden sei, weil diese die Ausnahmetatbestände, die zur Ablehnung eines Rückführungsgesuches führen können, oftmals weit auslegten. Außerdem würden sie Argumente in die Entscheidung über einen Rückgabeantrag einfließen lassen, die ausschließlich für eine Sorgerechtsregelung Bedeutung erhalten könnten. Der Entwurf wurde im Januar 1999 vom Rechtsausschuß des Bundestags einstimmig angenommen. Das Gesetz ist mit 1.7.1999 in Kraft und soll die Zahl der zuständigen Gerichte auf einige Dutzend statt mehrerer hundert beschränken. Vgl. dazu auch die Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren Frauen und Jugend und des Bundesministeriums der Justiz zum Fragenkatalog des "Väteraufbruch für Kinder e.V.", letzter Teil: Stellungnahme zu den Forderungen, die sich auf grenzüberschreitende Familienrechtsangelegenheiten und internationale Konventionen beziehen.

Zum Beschleunigsgrundsatz des Haager Übereinkommens und seine Handhabung durch Deutschland im Vergleich zu anderen Staaten, vgl. auch Bach&Gildenast (1999), S. 18ff. Eine Liste der jetzt zuständigen deutschen Gerichte ist im Anhang des Buches enthalten.

Kritisiert wird an der deutschen Handhabung aber vor allem eine zu weitgehende Auslegung der Ausnahmebestimmungen unter denen eine Rückführung verweigert werden kann. Das ist nach Artikel 13 des Haager Übereinkommen nur dann gegeben, wenn

Bei der letzten Bestimmung insbesondere kann eine Programmierung/Gehirnwäsche (PAS) sehr leicht ansetzen, vor allem wenn die Rückführung nicht rasch genug erfolgt, weil z.B. eine umfangreiche Überprüfung des Kindeswohls in Angriff genommen wurde. Die sollte aber nicht am momentanen Aufenthaltsort erfolgen, sondern einer eventuellen Sorge - Umgangsrechtsentscheidung am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (d.h. im Ausland) vorbehalten sein (Artikel 19). Die Bestimmung (b) über eine ernste Gefahr ist sehr eng auszulegen. Artikel 13 bestimmt, daß zur Aufhellung des sozialen Umfeldes des Kindes Informationen der Behörden aus dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts, also nicht des Entführerstaates, herangezogen werden. Allein schon auf Grund dieser Bestimmungen unterscheiden sich diese Fälle grundsätzlich von Fällen einer Entführung im Inland und Sorge/Umgangsrechtsfragen. In Deutschland werden aber diese Unterschiede oft verwischt, wahrscheinlich auch weil bisher jedes kleine Familiengericht über "Haager" Fälle entscheiden und dabei auch noch das lokale Jugendamt einschalten konnte, obwohl das Haager Abkommen ausdrücklich und allein auf die Behörden des Ursprungsstaates verweist.

Im dem Bericht über die internationale Expertenkonferenz, International Forum on Parental Child Abduction (NCMEC, Washington, 15-16.9.98) wird auf eine Studie von Lowe and Perry hingewiesen nach der in Deutschland zwischen 1990 und 1996 in jedem einzelnen Fall in dem der "Kindeswille" zur Verteidigung vorgebracht wurde, entweder allein oder in Kombination mit irgend einer anderen Verteidungsmaßnahme unter Artikel 13, die Rückführung abgelehnt wurde. Besonders alarmierend sei dabei die Ablehnung auf Grund des Widerspruchs eines 4 jährigen (!!) Kindes gewesen.

Zum Artikel 13 vgl. den Aufsatz "The Views of a Child: Emerging Interpretation and Significance of the Child's Objection Defense Under the Hague Child Abduction Convention" von Rania Nanos, Brooklyn Journal of International Law, 22, 437 (1996), der allerdings nicht auf die Handhabung diese Artikels in Deutschland eingeht und vielleicht deshalb zu ganz anderen Schlussfolgerungen kommt.

Die deutschen Entscheidungen mit denen unter Berufung auf Artikel 13 dem grundsätzlichen, strikten Rückführungsgebot des Haager Übereinkommens nicht entsprochen wurde, werden in dem oben erwähnten Fachbuch von Bach und Gildenast durchwegs als sehr problematisch angesehen. Überlegungen und Prozeduren, wie sie bei inländischen Sorgerechtsentscheidungen üblich sind, seien hier nicht angebracht. Sie sind gemäß dem Haager Übereinkommen einer Entscheidung im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder vorbehalten.

Der Fall Catherine Laylle (jetzt Frau des britischen Botschafters in den USA, Sir Meyer), in dem der deutsche Vater sich nicht an die Vereinbarung hielt, nach der die Kinder nach dem Ferienaufenthalt wieder zur Mutter zurückkehren sollten (Juli 1994), erregt immer noch erhebliches Aufsehen. Die französisch stämmige Mutter hat über ihren drei Jahre langen bis dahin erfolglosen Kampf mit ihren zwei Söhnen wenigstens wieder regelmäßigen Kontakt zu haben, ein sehr bewegendes Buch geschrieben, ,,Two Children Behind a Wall" (Arrow, London 1997, ISBN 0 09 925504 9). Es liegt auch in einer französischen Fassung vor (Deux enfants derriere le mur, Fixot) und erreichte kürzlich in Dänemark eine große Auflage. In Deutschland jedoch konnte es noch nicht publiziert werden. Neben Problemen mit dem Haager Abkommen (vgl. dazu ihre Anhörung vor dem Ausschuß für Außenpolitik des U.S. Senates vom 1. Oktober 1998), vor allem mit seiner Durchführung in Deutschland, zeigt das Buch sehr deutlich die Entwicklung einer Eltern-Kind-Entfremdung (PAS) auf.

Im Fall Catherine Laylle Meyer wurde dem Rückführungsgebot, welchem auch das deutsche Erstgericht stattgegeben hatte, dann im Verlaufe weiterer Verfahren unter Bezug auf Artikel 13 des Haager Übereinkommens nicht entsprochen. Bis heute kam es kaum zu Kontakten (auch nicht durch Briefe, Telefon, Geschenke) der Mutter (und mütterlichen Großeltern) zu den Kindern, jetzt, wie zu erwarten war, mit dem Argument, dass die Kinder, inzwischen 14 und 12, sie ablehnen würden. Aber selbst unter diesen Umständen und nach 5 Jahren ist die Ablehnung nicht konsequent, sondern mutmaßlich wegen Loyalitätskonflikten und Beeinflussung Schwankungen unterworfen. Auf dieser restlichen Ambivalenz muß, wie in allen PAS Fällen, eine Normalisierung der Beziehung aufbauen.
Die Mutter beschreibt diese Entwicklung in ihrem neuen Buch "They Are My Children Too : A Mother's Struggle for Her Sons"( Public Affairs, 288 Seiten, Erste Auflage, April 1999, ISBN: 1891620150). Neben verschiedenen Presseartikeln hat sich u.a. auch die amerikanische Fernsehgesellschaft ABC dieser Thematik angenommen: Mit Bezug auf PAS am 24.11.1998 ( ABCnews.com ) und am 7.5.1999 in der populären Sendung 20/20 mit Barbara Walters, anläßlich der Gründung des International Centre for Missing and Exploited Children (ICMEC), wofür sich Lady Meyer einsetzte. Auch CNN (Larry King Live Weekend: Four Best-Selling Authors Discuss Their Latest Works. Aired August 14, 1999 - 9:00 p.m. ET ) und andere Rundfunk- und Fernsehanstalten brachten Interviews dazu. Ein einstündiges Interview (einschließlich von Anrufen anderer Betroffener) kann in RealAudio gehört werden (Diane Rehm Show, Am. University, Washington, National Public Radio). Vgl. auch
"Es sind auch meine Kinder" in DIE WELT vom 10.4.2000

Dieser Fall und ein weiterer Fall einer Entführung nach Deutschland sind auch in dem Aufsatz von Christine Brinck,"Guter Papa, böse Mama oder auch umgekehrt. PAS - ein Begriff für ein Trauma" (Süddeutsche Zeitung), vgl. VfK Info 8/98, erwähnt. Vgl. auch ihren Aufsatz,,Bei den Kindern hört Europa auf" in der "Zeit" vom 28.6.96. Focus hat diesem Thema einen Titel: ,,Nicht ohne meine Kinder" (13. Januar 1997, S. 126-129)gewidmet. Eine möglichst rasche Rückführung, wie es das Haager Abkommen fordert, wäre besonders wichtig um einer Entfremdung entgegenzuwirken. Eine aktuelle Darstellung des Falles Meyer und weiterer internationaler Entführungsfälle, mit expliziten Bezug auf das Parental Alienation Syndrome (PAS), erfolgte durch ABCnews.com (24. November, 1998).


Unter den sehr problematischen Entscheidungen zu einer Rückführung aus Deutschland gemäß dem Haager Abkommen erregte besonders der Fall Tiemann/Lancelin, bei dem die Kinder, verschiedenen Berichten nach (z.B. Irish Times vom 2.2.99), gewaltsam aus Frankreich (rück-) entführt wurden, erhebliches internationales Aufsehen. Die französische Gendarmerie bezeichnete dies ( Le Républicain Lorrain, 1. 4. 1998) als eklatantes Verbrechen ("crime flagrant") und der Staatspräsident sprach auf der Gipfel von Potsdam (1.12.98) von einem ,,hold up" und ,,Gesetz des Dschungels"(vgl. Le Monde, 3.  Dez. 1998, S. 33):

LE PRÉSIDENT, Mr CHIRAC : -Moi, je voudrais ajouter que j'ai été choqué par la méthode utilisée par l'un des protagonistes, qui a consisté à faire un véritable hold-up et à venir enlever en territoire national français deux enfants dans des conditions inadmissibles. Nous ne pouvons pas conserver une situation où de tels faits peuvent intervenir parce que là c'est la, en tous les cas, ce n'est plus l'Etat de droit. Moi, cela m'a profondément choqué et naturellement je partage tout à fait le sentiment exprimé sur le fond par le Premier ministre.

Das Bundesverfassungsgericht befand jedoch, nachdem es eine Entscheidung über einen Eilantrag zunächst aufschob, in einer erst am 25.11.1998 veröffentlichten Entscheidung vom 29.10.1998 ( Az.: 2 BvR 1206/98), daß dieser Fall an das OLG Celle zurück zu verweisen sei, weil die Kinder anzuhören sind. Sehr harte Worte dazu und den dadurch und andere Fälle ausgelösten französisch-deutschen Differenzen fand der Abgeordnete Pierre Cardo am 1.12.98 in der französischen Nationalversammung. Das Verfassungsgericht habe in dieser nur aus der Presse bekannt gewordenen, sehr ungerechten (inique), aber nicht einmaligen (unique) Entscheidung nicht nur den ,,schändlichen Entführungsakt" (acte crapuleux d'enlèvement) nicht verurteilt, sondern sogar befunden, daß die Kinder in Deutschland besser aufgehoben seien.

Man kann nur hoffen, daß es nach einer seit Sommer 1997 dauernden Odysee, bei der der Vater mit den Kindern zusätzlich noch mehrmals "abtauchte", es noch gelingt den wahren Kindeswillen herauszuschälen, abgesehen von der sehr ernsten Frage, inwieweit Kinder im Alter von 3 und 7 Jahren zu einer Entscheidung im Sinne eines langfristigen Kindeswohls überhaupt wesentlich beitragen können. Interessant ist aber, daß das BVerfG die Einsetzung eines Verfahrenspflegers forderte. Allerdings ist zu befürchten, daß dies fast unweigerlich zu einer Verschlechterung der Mutter-Kind-Beziehung (Entfremdung) führen wird und letztlich, wie in anderen Fällen auch, eine Entscheidung primär auf Grund vollendeter Tatsachen, nach dem "Kontinuitätsprinzip", erfolgt, statt von der Tatsache auszugehen, daß von gravierenden Ausnahmen abgesehen, dem Kindeswohl am besten durch einen häufigen, konfliktarmen Kontakt mit beiden Elternteilen gedient ist. In einem Leserbrief (11.12.98) zu einem umfangreichen Aufsatz in der Süddeutschen Zeitung vom 30.11.1998 ,,Zu erst Liebe, dann Faustrecht" zu diesen und anderen Kindesentführungen nach Deutschland spricht ein Rechtsanwalt von böser Heuchelei in derartigen Sorgerechtsurteilen, weil durch die lange Verweildauer beim deutschen Entführer vollendete Tatsachen (Eingewöhnung beim einen und Entfremdung vom anderen Elternteil) geschaffen würden die dann der im Haager Abkommen vorgesehenen Rückführung entgegenstehen. Recht sei aber eine Gewalt, die der Gewalt das Recht streitig macht- sofort! Im Februar 1999 wurde, nach einem erneuten "Abtauchen" Tiemanns mit den Kindern, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt übertragen. Dieses beließ jedoch die Kinder beim Vater. Das Drama geht jedoch weiter: Am 12.3.99 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch das OLG Celle zwar auf die Mutter übertragen. Das Bundesverfassungsgericht hatte jedoch in einem bisher einmaligen vorbeugenden Beschluß ( AZ: 2 BvQ 4/99) schon tags zuvor angeordnet, daß die Kinder in Deutschland bleiben müssen, weil es in der Angelegenheit selbst innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Begründung des  OLG Beschlusses entscheiden möchte. Das wäre jetzt vor dem 7. April, 1999. Die OLG Richter schlossen sich dem psychologischen Gutachten an, wonach die Haltung der Mutter ,,mehr am Wohl der Kinder als am eigenen Wohl orientiert" sei. Ihr wurde die elterliche Sorge zugesprochen. Sie hat jedoch nach dem Urteil auf die sofortige Herausgabe der Kinder verzichtet, um ihnen unnötiges Hin und Her zu ersparen. Der Münchner Anwalt Tiemanns, Dr. Donald C., dagegen warf dem OLG ,,schwere juristische Fehler" vor (Z. B. Süddeutsche Zeitung vom 26.3.99, S. 16).

Väter für Kinder e.V. (VfK) erhielt am 16.3.99 zu diesem Fall eine ausführliche Stellungnahme des daran beteiligten Sicherheitsunternehmens aus dem Münchner Umland. Die Agentur spricht, statt von einer"gegenläufigen Kindesentführung", wie das Bundesverfassungsgericht, von einer"Kindsrückführung" und wendet sich gegen die Berichterstattung in der Presse und durch VfK. Der Objektivität halber bringen wir, mit ausdrücklichem Einverständnis der Agentur, die ursprüngliche Stellungnahme und unsere Antwort. Allerdings möchten wir betonen, dass VfK sich nicht als Lobby in Einzelfällen versteht, sondern versucht durch ausführliche Berichte auf Verbesserungen im System hinzuwirken. Wenn wir dazu Berichte über Einzelfälle heranziehen, so geschieht dies unter möglichst genauer Angabe der Quellen, aber ohne, dass wir uns mit der Schilderung der Vorgänge und ausgedrückten Wertungen im einzelnen identifizieren.

Eine erneute Anfrage (Pierre Cardo) zum Thema deutsch-französischer Kindesentführungen erfolgte am 31.3.99 in der französischen Nationalversammung. Die französische Justizministerin berichtete von ihrem Gespräch mit der deutschen Justizministerin und der Vereinbarung eine französisch-deutsche Parlamentarierkommission einzusetzen.

Die  einstimmige Bestätigung des Urteils des OLG Celle durch das Bundesverfassungsgerichts erfolgte am 31.3. 1999 ( AZ: 2 BvR  559/99). Das OLG habe die Rückführung der Kinder sorgfältig genug geprüft, hieß es in der Begründung. Es hätte ¸¸größere außenpolitische Probleme mit Frankreich'' gegeben, wenn das  Bundesverfassungsgericht zugunsten des Vaters entschieden hätte, kommentierte dagegen Tiemanns Anwalt Dr. Donald C. das Urteil.
Der achtjährige Matthias und seine vierjährige Schwester Caroline wurden daraufhin von der Mutter von Kirchdorf (Niedersachsen) wieder nach Frankreich gebracht. (vgl. z.B. Rhein-Zeitung, AP). Damit ist das Sorgerechtsdrama nach einem Jahr seit der (Rück)entführung aus Frankreich beendet. (Die Kinder waren dorthin, wie verschiedentlich berichtet wird, entgegen einer Vereinbarung oder gegen den Willen des Vaters, im Juli 97 mit der Mutter ausgereist.). Allerdings stünden (laut dpa, Berliner Zeitung) weitere Gerichtsentscheidungen jetzt in Frankreich bevor. Ob und inwieweit der Vater Besuchsrechte ausüben könne, sei offen. Wegen der Entführung drohe Tiemann zudem in Frankreich die Verhaftung. Der ¸¸wahre Akt der Piraterie'' mit dem, laut Exkulturminister Jack Lang, dem amtierenden Vorsitzenden des Auswärtigen Ausschusses in der Nationalversammlung, die Kinder ,,aus Frankreich entführt" wurden, hat sich also für den Vater jedenfalls nicht gelohnt, aber die Kinder zweifellos enormen Belastungen ausgesetzt.
Der Fall zeigt wieder, wie wichtig es wäre, Entscheidungen in genauer Anwendung des Haager Übereinkommens raschestensherbeizuführen. Dann wären nicht nur die Versuchungen wesentlich geringer einer solchen Entscheidung durch eine eigenmächtige Handlung vorzugreifen, sondern in jedem Fall auch die Belastung für Kinder und Eltern.

Le Monde vom 3.4.1999 sagt, daß dieser Fall, als einer unter etwa 70 deutsch-französichen Fällen (Die Welt vom 10.4.99 spricht von 86 Fällen), das Faß in Frankreich zum Überlaufen gebracht hat und weist auf die Äußerungen hin mit denen Präsident Chirac auf der Potsdamer Konferenz (1.12.98) seinen Zorn zum Ausdruck brachte. Kulturelle Probleme, insbesondere die deutscher Richter denen die Franzosen vorwerfen systematisch ihren Landsleuten recht zu geben, werden durch die internationalen Verträge (Haager Übereinkommen*, Brüsseler Konvention II*) nicht gelöst. Es wird gefragt welchen Wert internationale Verträge überhaupt hätten, wenn das Verfassungsgericht in Karlsruhe, das die Deutschen jederzeit anrufen können, entscheiden kann, sie seien im Namen des "Kindeswohls" nicht anwendbar?  Aus der Sicht des Verfassungsgerichts wurde diese Problematik ebenfalls angesprochen:

Unabhängig von der Frage, ob der vom OLG gewählte strenge sorgerechtliche Prüfungsmaßstab bei  gegenläufigen Rückführungsanträgen geboten ist, widerspricht es jedenfalls nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn das OLG die durch die gegenläufigen Rückführungsanträge hervorgerufene erhebliche Unsicherheit reduziert, indem es sich ausnahmsweise im Rückführungsverfahren von sorgerechtlichen Maßstäben leiten läßt. In der Feststellung des OLG, daß in einer Sorgerechtsentscheidung der Mutter das Sorgerecht zuzusprechen wäre, liegt ein besonderer Anhaltspunkt, der eine Rückführung der Kinder nach  Frankreich rechtfertigen kann, obwohl dort noch nicht über die Anträge im Sorgerechtsverfahren und im Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen rechtskräftig entschieden ist.

Das von uns hervorgehobene Wort ,,ausnahmsweise" ist im Zusammenhang mit den Art. 13 und 19 des Haager Übereinkommens zu sehen, die wir oben diskutierten. Woran es im einzelnen liegt (außer vermutlich der Rückentführung), daß die Verfahren in Frankreich noch nicht rechtskräftig entschieden sind, geht aus den öffentlichen Mitteilungen nicht hervor.

Eine Beschwerde des Vaters beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen Deutschland und Frankreich wurde am  27.4.2000 für unzulässig erklärt.

Nachtrag: Das Ende der Geschichte, soweit sie uns bekannt geworden ist, ist, dass, die Kinder wieder bei der Mutter in Frankreich wohnen, diese aber, trotz des ihr durch die gewaltsame Entführung nach Deutschland zugefügten Leides, gleich wieder bereit war mit dem Vater als Eltern zu kooperieren, z. B. bei Ferienaufhalten der Kinder beim Vater. Das Verfahren gegen das Sicherheitsunternehmen war zunächst von der Staatsanwaltschaft eingestellt, dann aber auf eine Beschwerde hin als "Nötigung im Straßenverkehr" doch zur Anklage gebracht worden. Das Verfahren wurde schließlich gegen eine Bußgeldzahlung an einen gemeinnützigen Verein eingestellt. Ein Anwalt, der vorher auch auf seinen Webseiten stets verkündigt hatte, niemals mit solchen an gewaltsamen Rückführungen beteiligten Unternehmen zusammen zu arbeiten, ist jetzt als Beirat des allerdings auf einem breiten Sektor im Sicherheitsbereich tätigen Unternehmens zu finden.  

Die Bundesjustizministerin bezog sich vermutlich ebenfalls auf den Tiemann / Lancelin Fall, wenn aus einem Gespräch mit der neuen Kinderkommission vom 24.6.1999 berichtet wird:

Däubler-Gmelin berichtete weiter über die insbesondere mit Frankreich praktizierte Familienmediation bei grenzüberschreitenden Sorgerechtsfällen und Kindesentführungen. Bis auf einen Sonderfall habe es keine Probleme gegeben. Bei binationalen Ehen gebe es wenig Scheidungen und die Zahl der Fälle, wo man sich "wirklich bekriege" sei minimal. Binationale Ehen seien in ihren Problemen nicht anders, als rein deutsche Ehen. Klarzustellen sei, daß Keiner in Gerichtsentscheidungen des Nachbarn eingreife. Außerdem dürfe man durch Einzelfälle keine Emotionen hochkommen lassen, damit kein Schatten auf deutsch-französische Ehen fällt. Bei den Behandlungen von Rechten des Kindes in der UN-Kinderrechtskonvention bedauerte die Ministerin wie auch die frühere Bundesregierung, daß bereits Fünfzehnjährige als Soldaten an Feindseligkeiten teilnehmen dürfen. Hier wäre 18 Jahre besser gewesen.

Kommentar: Demnach scheinen die Probleme wohl allein bei den anderen (im Ausland) zu liegen:
a. Die französische Sicht zu Kindesentführungen nach Deutschland ist aber entschieden anders, nicht nur im Fall Tiemann / Lancelin , vgl. z.B. den obigen Le Monde Artikel.
b. Auch bei der Anwendung der UN-Kinderrechtskonvention liegen die Probleme nach Darstellung der Bundesjustizministerin wohl nur bei den anderen. Fünfzehnjährige werden in Deutschland, ebensowenig wie in vielen (den meisten?) anderen Staaten auch, ohnehin nicht als Soldaten eingesetzt. Die Vorbehalte I-IV welche die Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention gemacht hat erscheinen uns daher weit gravierender als Vorbehalt Nr. V. (vgl. dazu auch den Bericht vom 20.11.99 ,,Kinderrechte unter Vorbehalt", anlässlich des 10. Jahrestages der UN Kinderrechtskonvention.

Diese deutsche Haltung spiegelt sich auch in zwei Mitteilungen zu internationaler Kindesentführung nach und von Deutschland wieder (eine vollständige deutsche Übersetzung folgt sobald wie möglich).

Interventionen ausländischer Stellen werden stets unter Hinweis auf die Unabhängigkeit deutscher Gerichte zurückgewiesen. Andererseits scheut man sich nicht, obwohl man selbst im Glashaus sitzt, bei ausländischen Stellen zu intervenieren und ihnen Ratschläge bzgl. der Handhabung internationaler Kindesentführungen zu erteilen. Mit dem Argument richterlicher Unabhängigkeit wurde sogar die sehr begründete und wiederholte Forderung (aus dem In- und Ausland) nach einer Beschleunigung von Verfahren, minderjährige Kinder betreffend (oft sehr lang auch bei Kindesentführung, im Vergleich zu anderen Staaten), zurückgewiesen, vgl. die Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums der Justiz zum Fragenkatalog des "Väteraufbruch für Kinder e.V.", obwohl dieser Forderung jedenfalls durch eine dringend notwendige Novellierung der Prozessordnung (FGG) entsprochen werden könnte. Derartige, aus psychologischer Sicht selbstverständliche Forderungen, sind beispielweise längst im Kindschaftsrecht amerikanischer Staaten implementiert, zum Teil sogar mit explizit festgelegten, genauen Fristen, ohne dass dies die Unabhängigkeit amerikanischer Richter tangiert.


Die New York Times brachte am 2. August 1999 einen groß aufgemachten Aufsatz unter dem Titel ,,In Child Custody, Germany Is Tough on the French" in dem auch über den Fall Tiemann / Lancelin und andere deutsch-französische Entführungsfälle sehr kritisch berichtet wurde (aus dem Internetarchiv abrufbar, falls Sie bei der N.Y. Times registriert sind).

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Zu einem neuen Fall deutsch-französischer Kindesentführung eine Meldung aus dem Münchner Lokalteil der Süddeutschen Zeitung vom 17.Januar 2000 im Originalwortlaut. Ein Kommentar erübrigt sich nach dem obigen wohl zunächst:

Vater unter Verdacht der Kindsentführung

Der Franzose Xavier T. soll gemeinsam mit zwei Freunden versucht haben, seine Kinder in München zu entführen. Diese halten sich dort bei ihrer Mutter seit der Trennung der Eltern auf. Die Mutter war mit ihnen im Juni aus Frankreich geflüchtet, nachdem diese dort dem Vater zugesprochen worden waren. Sie stellte sich in München, gab dabei aber Gründe vor, die dagegen sprachen, dem Vater die Kinder anzuvertrauen. Die deutschen Richter gaben ihr Recht. Das Urteil wurde dem Vater zugesandt. Der kam nun nach München, um seine Kinder zu holen. Dabei wurde er festgenommen, kurz darauf jedoch wieder frei gelassen, weil man ihm eine geplante Entführung nicht nachweisen konnte. burt

Zum Hungerstreik von Xavier TINEL: Süddeutsche Zeitung vom 19.05.2000/ Politik (S. 11) Frankreichs Papas klagen über deutsches Recht. Väter protestieren gegen fehlende Unterstützung der Justiz bei Kindsentführung durch die deutsche Partnerin. (Bericht von Christine Brinck, abrufbar aus http://www.sueddeutsche.de , bis morgen oder, bei Registrierung, aus dem Archiv.) vgl. dazu auch Elián ist überall. Deutschland, ein Entführungsparadies: Viele Eltern kämpfen mit dubiosen Mitteln um ihre Kinder. Die Welt 29.1.2000, sowie unsere Kurzberichte über die vorübergehende Festnahme von Xavier T. in München und die Urteile des FamG/OLG München. (Ein ausführlicher Bericht ist in Vorbereitung). Es wurde an den französischen Staatspräsidenten Chirac und die Justizministerin Guigou appelliert, die deutsche Handhabung von Entführungsfällen beim morgigen Gipfeltreffen wieder zur Sprache zu bringen. Ähnliches erwartet man von Präsident Clinton bei seinem Besuch, Anfang Juni (vgl. dazu neue Pressemeldungen zum Fall Cooke etc.)

Zwei weitere Berichte zum Fall Tinel [Anmerkung: Die 3 Münchner Gerichtsbeschlüsse aus 1999 stellen sämtlich Entführung (d. h. widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten) nach Art. 3 des Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung fest. Die dann zu erfolgende prompte Rückführung wird jedoch, unter Berufung auf die Ausnahmebestimmung, Art. 13, abgelehnt, wie in zahlreichen weiteren, international kritisierten, deutschen Entscheidungen auch. Die Anführungszeichen im folgenden sind daher nicht ganz verständlich, wie manches andere auch in diesen Berichten].

Mannheimer Morgen Online 20.5.2000: Vater hungert für "entführte" Töchter. Der Franzose Xavier Tinel will sein Sorgerecht für die Kinder mit dieser Aktion durchsetzen. Von unserem Korrespondenten Emil Bölte

Nürnberger Nachrichten: Bittere Folgen der „Liebe ohne Grenzen“ werden zum deutsch-französischen Politikum
Im Hungerstreik für die „entführten“ Töchter.Proteste in Paris gegen die Justiz der Bundesrepublik, die angeblich Kidnapping unterstützt VON EMIL BÖLTE

5.6.2000: VfK e.V. erhielt einen Aufruf zu einer Protestveranstaltung am Freitag 9. Juni, 14h vor der deutschen Botschaft in Paris, die insbesondere X. Tinel unterstützen soll, der sich seit dem 8. Mai im Hungerstreik befindet.

Zum ARD Tagesthema vom 29.5.2000 ,,Sorgerecht binationaler Eltern" (vgl. unsere Nachricht vom 30.5 auf dieser Seite) wurden wir freundlicherweise (aus Frankreich) auf ein 8 1/2 minütiges Video aufmerksam gemacht. (Real Player 8 erforderlich, gratis Download).

Handhabung des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, am Beispiel einer Entführung von Frankreich nach Deutschland im Juni 1999 (Gerichtsbeschlüsse, Kommentar)

Sorgerecht: Regeln über Zuständigkeit von Gerichten: Scheidungen von Ehepartnern aus unterschiedlichen Ländern sowie Sorgerechtsverfahren um die Kinder dieser Paare werden in der EU einfacher. Die Justizminister der 15 Mitgliedstaaten haben am Montag in Brüssel beschlossen, sowohl die Zuständigkeiten der Gerichte einheitlich zu regeln als auch Urteile in der gesamten EU gegenseitig anzuerkennen. Damit sei für hunderttausende binationaler Ehen ein "wichtiger Schritt" gemacht worden, sagte Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin. Mit der Verordnung wurde das bisherige Durcheinander der Zuständigkeiten beendet.

VfK e. V. wurde in letzter Zeit über einige sehr erfreuliche Entwicklungen in Fällen internationaler Kindesentführung von und nach Deutschland informiert, die zum Teil vor nicht allzu langer Zeit noch für grosse Schlagzeilen sorgten. (Gerade deshalb wollen wir darüber hier nicht namentlich berichten, sondern den Betroffenen, vor allem den Kindern, ganz die Ruhe gönnen die sie zur Aufarbeitung des erlittenenen Traumas wahrscheinlich noch benötigen.) Vor allem bei der Wiederherstellung von Umgangskontakten (in einem deutsch-amerikanischen Fall sogar erst nach Jahren) hat sich Mediation und das Zusammenwirken öffentlicher Stellen (einschliesslich der parlamentarischen deutsch-französischen und deutsch-amerikanischen Kommissionen), privater Organisationen und auf das Kindeswohl bedachter Anwälte bestens bewährt (vgl. dazu Presseberichte und die Webseite des französischen Abgeordneten und Mitglieds der französisch - deutschen Kommission, Pierre Cardo.)

Informationen zur deutsch-französischen parlamentarischen Mediationsgruppe zu Sorgerecht / Kindesentführung kann man auf den Webseiten der Mitglieder Pierre Cardo (F) und Angelika Schwall-Düren (D) finden. Darunter sind aktuell die jeweiligen Zwischenberichte aus Frankreich (html file) und Deutschland (pdf file).

Französische Abgeordnete sagen das für den 5. Juli vorgesehene Treffen der deutsch-französischen Parlamentarierkommision zu internationalen Sorgerechtsproblemen (Kindesentführung) ab. Sie stellten mit Befremden (Bestürzung) fest, dass von den deutschen Behörden seit den letzten Treffen absolut nichts zu den untersuchten Fällen unternommen wurde, trotz des sehr starken persönlichen Engagements der drei deutschen Abgeordneten. Sie bedauern insbesondere die sukzessive Abwesenheit des Vertreters des deutschen Justizministeriums..., vgl. Pressemitteilung vom 3.7.2000 (in Französisch) und unsere Berichterstattung zum Fall Tinel.

Ein weiteres deutsch- französisches Entführungsdrama: Le Républicain Lorrain. 6.7.2000: Céline, 4 ans, kidnappée par sa mère allemande. Depuis le 19 juin, Thierry Ridel n'a aucune nouvelle de Céline, 4 ans. Sa femme allemande avec qui il est en instance de divorce, a kidnappée la petite fille et s'est réfugiée outre-Rhin sans laisser d'adresse. Deutsche Übersetzung.

Umfangreicher Bericht in LE FIGARO vom 9.7.2000: DIVORCES. Les ratés dans la commission franco-allemand créée pour résoudre le problème de gardes d'enfants. Le Rhin sépare toujours les familles. [Scheidungen. Das Scheitern der französisch-deutschen Kommission, die geschaffen wurde um Sorgerechtsprobleme zu lösen.Der Rhein trennt immer noch Familien].
Berichtet wird über den Ursprung der deutsch-französichen Parlamentarierkommission und dem mangelden Eifer auf der deutschen Seite: Der Vertreter des Justizministeriums sei sogar in den Urlaub gefahren, ohne irgendwelche Instruktionen für das nächste Treffen zu hinterlassen. Es wurde daraufhin von französischer Seite abgesagt (vgl. unsere Meldung vom 5.7.2000). Von den Fällen die der Kommission vorliegen, werden der Fall Tinel und der Fall Laylle-Meyer
erwähnt. Im letzteren Fall wird versucht, wenigstens für die schon sehr betagten Großeltern ein Besuchsrecht zu vermitteln, was unseres Empfindens nach, eine schlichte, aber dringend notwendige Geste der Menschlichkeit wäre. Unverständnis über die deutscheJustiz undMentalität wird ausgedrückt, wenn ein Besuchsrecht als Störung des Kindes gesehen wird, und wenn selbst deutschen Eltern nur ein Besuch von einer Stunde unter Aufsicht eingeräumt wird, seien Franzosen schockiert. Die deutschen Gerichte werden beschuldigt, das strikte Rückführungsgebot des Haager Übereinkommens systematisch mittels des Ausnahmeartikels 13 zu unterlaufen. ,,Im Land von Gerhard Schröder ist das Wort des Kindes wesentlich, ganz unabhängig vom Alter, oder der Gefahr von Manipulation". [Die meisten von uns hier verstehen die deutsche Justiz und Mentalität in diesem Zusammenhang genau so wenig].

   
  Elián ist überall. Deutschland, ein Entführungsparadies: Viele Eltern kämpfen mit dubiosen Mitteln um ihre Kinder / Essay von Christine Brinck. Die Welt, Samstag, 29. 1. 2000.

Ein Aufsatz in der Washington Post (2.2. 2000) zu internationaler Kindesentführung, insbesondere nach Deutschland: Elian's Plight May Impact International Custody Cases. Vgl. dazu auch unsere weiteren Berichte und Kommentare zum Fall Elian.

Mit Deutschland gilt, anders als mit Kuba, das Haager Übereinkommen bei Kindesentführung. Bei Pflegefällen wird, z. B. in §37, Abs. 1 SGB VIII, ebenfalls die Wichtigkeit der Erhaltung der Beziehung / Rückführung zur Herkunftsfamilie betont, siehe aber den Fall Cooke. Die mangelnde Abgrenzung zu den bei Sorgerechtsentscheidungen üblichen Überlegungen und Prozeduren, z. B. Kindeswohlprüfung, wird besonders an den deutschen Entscheidungen zum Haager Übereinkommen kritisiert. Mit einer darauf fußenden Auslegung der Ausnahmebestimmungen (Artikel 13) würden deutsche Gerichte häufig das strikte Rückführungsgebot des Haager Übereinkommens unterlaufen:

Im U.S. Kongreß wurde am 23.3. 2000 eine Resolution eingebracht mit der speziell Deutschland, Österreich und Schweden aufgefordert werden, sich an das Haager Abkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung zu halten. 3 Presseberichte ( Washington Post, Ohio News, Assoc. Press/Yahoo). Die Resolution (SENATE CONCURRENT RESOLUTION 98--URGING COMPLIANCE WITH THE HAGUE CONVENTION ON THE CIVIL ASPECTS OF INTERNATIONAL CHILD ABDUCTION (Senate - March 23, 2000)selbst, kann den Webseiten des U.S. Congress (House oder Senate) entnommen werden. Ferner finden sich da u.a. kurze (1 min) Reden des Abgeordneten Lampson, in denen er jeweils auf einen anderen Fall von Kindesentführung hinweist (z. B. auch nach Deutschland), oder z. B. auf die Gründung von PACT: PARENTS OF ABDUCTED CHILDREN TOGETHER durch Lady Meyer (zu finden z. B. bei Eingabe von ,,child abduction" in der Suchmaske der Webseiten http://thomas.loc.gov oder http://www.house.gov).

Auszüge aus der Resolution, Deutschland betreffend:

Whereas Article 13 of the Hague Convention provides a narrow exception to the requirement for prompt return of children, which exception releases the requested state from its obligation to return a child to the country of the child's habitual residence if it is established that there is a `grave risk' that the return would expose the child to `physical or psychological harm or otherwise place the child in an intolerable situation' or `if the child objects to being returned and has attained an age and degree of maturity at which it is appropriate to take account of the child's views';

Whereas some contracting states, for example Germany, routinely invoke Article 13 as a justification for nonreturn, rather than resorting to it in a small number of wholly exceptional cases; ......

Notably absent from the report, however, was Germany, which also has established a disturbing pattern of noncompliance. According to `Insight Magazine,' State Department records show that of the 243 Hague cases filed in Germany, there were only 40 court-ordered returns. 

Sunday Telegraph (U.K.) vom 26.3.2000: Germans face US campaign over child custody rights. 

     DER SPIEGEL v. 1.5. 2000, S. 62-66: ,,Die gestohlenen Kinder". Obwohl sich dieser Artikel kritisch mit der Handhabung von internationaler Kindesentführung durch deutsche Gerichte befaßt, sollte nicht übersehen werden, dass die meisten dieser Kritikpunkte, wie viel zu lange Verfahrensdauer, der Rolle des Jugendamts, Nichtdurchsetzung von Umgangsregelungen etc., auch die Handhabung rein inländischer Fälle (durch dieselben Gerichte) betreffen, für die es nicht einmal strenge Vorschriften, wie das Haager Übereinkommen zur raschen Rückfuhrung (innerhalb von 6 Wochen) von Kindern an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort gibt. Deshalb meinen wir, sollten sich hier nicht nur um den deutschen Ruf Besorgte (mit möglichen Rückwirkungen auch auf Entführungen aus Deutschland, worauf Bach & Gildenast hinweisen), sondern auch ausschließlich an inländischen Fällen Interessierte, mit dieser Thematik kritisch befassen. Wir möchten in diesem Zusammenhang auch noch einmal auf den Aufsatz ,,Kindesentführung: ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?" Von WERNER GUTDEUTSCH und JÜRGEN RIECK hinweisen

23.5.2000: 106th CONGRESS 2d Session   H. CON. RES. 293: Urging compliance with the Hague Convention on the Civil Aspects of International Child Abduction. IN THE HOUSE OF REPRESENTATIVES  March 23, 2000  (h.con.res. 293 in Suchmaske Bill Number eingeben.).
House International  Relations Committee, Press Release May 19, 2000: HIRC PASSES RESOLUTION NAMING HAGUE CONVENTION VIOLATORS  GERMANY, AUSTRIA, SWEDEN, HONDURAS AND MEXICO CITED BY PANEL

H. Con. Res. 293, URGING COMPLIANCE WITH THE HAGUE CONVENTION auch vom Senat angenommen (23.6.2000). Darin wird vor allem die routinemäßige Berufung auf den vom Ausnahmeartikel 13 des Haager Übereinkommens durch Deutschland und einige andere Staaten kritisiert, ebenso wie Nichtbefolgung des Art. 21 über die Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts.

Süddeutsche Zeitung, 2.5.2000: Verhöhnung der Opfer. Wie die deutsche Justiz ausländische Elternteile ausgrenzt. Von Christine Brinck.

Presseschau zu deutsch-amerikanischer Kindesentführung, anlässlich des Außenministertreffens in Washington. 9/10. Mai 2000 (Der Fall Joseph Cooke und andere).

21.5.2000 RTL 22.10h SPIEGEL TV, ,, Nicht ohne meine Kinder -der verzweifelte Kampf eines US Bürgers gegen die deutsche Justiz". (Der Fall Joseph Cooke). Vgl. dazu denVersuch einer Zusammenfassung.

Kommentar zur aktuellen Berichterstattung über Kindesentführung nach Deutschland.

27.5.2000: Es ging uns Information über eine geplante Demonstration von Vätern, anläßlich des Clinton Besuchs in Berlin am 1.6.2000, zu.

Wohl noch nie hat das Thema Kindschaftsrecht hier so viel Aufmerksamkeit ausgelöst, als jetzt im Zusammenhang mit dem Clinton Besuch. Bleibt nur zu hoffen, dass dies auch nachhaltige Wirkung hat.:

Internationale Kindesentführung und Clinton Besuch

27.5.2000: In der heutigen Ausgabe von DIE WELT ist ein empfehlenswerter Essay von Christine Brinck zum aktuellen Thema Kindesentführung, richterlicher Fortbildung, Unabhängigkeit der Gerichte und der Rolle des Jugendamtes: Kinder als Geiseln. Wenn ein Elternteil ein Kind entführt, reagiert die Justiz sehr langmütig auf das Kidnapping.

3.6.2000: Deutschland und die USA werden eine gemeinsame Arbeitsgruppe zu Streitfällen beim "Sorgerecht" einsetzen. [Allerdings handelt es sich bei den Streitfällen überwiegend um Fälle von Kindesentführung, die in Deutschland nach Meinung in den USA vertragswidrig wie Sorgerechtsfälle behandelt werden.]. Sie soll Betroffene in erster Linie auf die richtigen Anlaufstellen hinweisen. An die Einführung einer Greencard für Familienrichter, wie das eine Leserin in einem Brief an den SPIEGEL (zum Bericht vom 1.5.2000, ,,Die gestohlenen Kinder"), zur Angleichung an internationale Standards forderte, ist offenbar nicht gedacht. Berichte dazu (1.6-3.6.2000) in deutschen und amerikanischen Zeitungen.

Ein sehr kritischer Leitartikel dazu in der Washington Post: And All the Others Too.
PRESIDENT CLINTON and German Chancellor Gerhard Schroeder emerged from their meeting yesterday with welcome promises to fix Germany's terrible record on international child custody cases. Dozens of Americans whose children have been abducted by their German parents have charged that German courts have unfairly kept them from regaining custody or even visitation rights, in defiance of the 1980 Hague treaty that Germany signed. The prime minister said the two governments would form a working group to examine pending cases and also "think about organizational and institutional consequences to be taken" to speed up the notoriously slow German courts. This burst of top-level attention follows years in which such cases languished well below the public radar. Most challenges failed to get the support they needed even from State Department and consular officials charged with protecting U.S. citizens abroad.......

DER SPIEGEL 23 vom 5.6.2000, S.56 ,,Jede Art von Druck ist wichtig".  Bill Clinton wollte bei seinem Berlin-Besuch Kanzler Schröder auf Ungerechtigkeiten hinweisen, die amerikanischen Vätern und Müttern vor deutschen Gerichten widerfahren -zum Beispiel Glenn Gebhard, der seine Zwillinge seit 1994 nicht mehr sehen durfte.
S.58: Verloren vor Gericht. Für entführte Kinder aus binationalen Ehen gibt es das Haager Abkommen - über das sich die deutsche Justiz oft hiwegsetzt.

    4.7.2000: Die folgende Stellungnahme von Frau Dipl.-Psych. Ursula Kodjoe zu Internationaler Kindesentführung ging Väter für Kinder e. V. zu, mit der ausdrücklichen Erlaubnis, sie auf unseren Webseiten veröffentlichen zu dürfen: Kindesentführungen bei deutsch-amerikanischen Trennungsfamilien

DIE ZEIT vom 6.7.2000, Elian im Glück. Was heißt Kindeswohl in Deutschland?/ Von Christine Brinck.
Es wird die Handhabung des Falles Elian durch U.S. Behörden und Gerichte mit der Handhabung von Entführungs- und Sorgerechtsfällen durch deutsche Behörden (Jugendamt) und Gerichte verglichen, speziell mit dem Fall Cooke. Der Sclußsatz: ,,Elians Vater hat Glück gehabt, dass seine Exfrau das Kind nicht nach Deutschland brachte - er hätte es wohl nie wiedergesehen."

Newsday (Assoc. Press), 27.6.2000: German, U.S. Try To Speed Custody. Einsetzung der deutsch-amerikanischen Kommission. Die U.S. Delegation wird von Assistant Secretary of State Mary Ryan angeführt. Hansjoerg Geiger vom Bundesjustizministerium sagte, dass 2-22 Monate vergehen, bis die Fälle die Gerichte erreichen, was viel zu lang sei. [Nach dem Haager Abkommen soll die Rückführung innerhalb 6 Monaten erfolgt sein.] Erwähnt wird die Entwicklung im Fall Cooke. (Link nicht mehr verfügbar.)

CHICAGO Tribune vom 9.7.2000 ,,GERMANS DON'T BUDGE EVEN AFTER PLEA BY CLINTON" [Deutsche bewegen sich nicht von der Stelle (geben nicht nach), sogar nach Clintons Ersuchen]. Der Aufsatz geht nochmals auf die erheblichen Differenzen in den Aussagen von Justizministerin Däubler-Gmelin und Senator DeWine zu deutsch-amerikanischer Kindesentführung ein, und befaßt sich dann u.a. mit der fehlenden Durchsetzung von Umgangsregelungen (auch inländischer) in Deutschland.. Erwähnt wird in diesem Aufsatz auch, dass der deutsch-französischen Parlamentarierkommission (deren Treffen von den Franzosen wegen deutscher Nichtkooperation gerade abgesagt wurden) 40 ungelöste Fälle vorliegen. Seit dem ersten Treffen im Januar sei kein einziges Kind nach Frankreich rückgeführt worden, aber einem Vater sei zu einem einwöchigen Umgang verholfen worden. (Der französische Vater X. Tinel hat bekanntlich das Angebot seine nach München entführten Kinder nur unter strenger Aufsicht sehen zu dürfen empört zurückgewiesen und trat in einem 42 tägigen Hungerstreik).

vgl dazu auch unsere Gegenüberstellung: Deutsch-Amerikanische Kindesentführungen: Zahlenspiele ?

In der Süddeutschen Zeitung** erschien dazu am 21.10.99 (S. 12 oder Internet) ein Bericht von Christine Brinck: Trotz internationaler Abkommen: Im Zweifel für den Kidnapper. Die deutsche Justiz zeigt sich bei der Rückführung entführter Kinder ins Ausland hartleibig.-------

12.1.2001: Programmhinweis: Mona Lisa, ZDF 14.01.2001,18:15 Uhr : Scheidungskrieg - Wenn Kinder zu Geiseln werden. Eine Teilzusammenfassung ist online bei ZDF.
Zu diesem Thema (insbes. Kindesentzug im Inland) auch MDR FAKT (ARD 15.01.2001) Kindesentziehung. Die Haager Kinderrechtskonvention. Bericht: Simone Warias. Mit weiteren Links.

Zur Berichterstattung über den Fall Becker gegen Becker

Wohl aus Anlass der vierten Special Commision Conference in Den Haag zum Übereinkommen über die zvilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung widmete CBS seine in den USA sehr populäre Sendung "Sixty Minutes" am Sonntag 18.3.2001 zur Hauptsendezeit dem Thema Internationale Kindesentführung, vor allem nach Deutschland. Der sehr kritische Bericht der vielen auch hier durch ihre Berichte aus Krisengebieten bekannten CNN chief international correspondent Christiane Amanpour wurde am 21.3.2001 von CNN auch in Europa in der Reihe INSIGHT ausgestrahlt.

Die Kritik an der Handhabung von Kindesentführungen nach Deutschland ist trotz Fortschritten durch Massnahmen wie Konzentration der Fälle auf weit weniger Gerichte und die Einsetzung binationaler Parlamentarierkommissionen  keineswegs verstummt:

Vgl. dazu die jüngste Kritik aus Frankreich (12.1.2002): Nachdem eine Reihe von Kindesentführungen, vor allem  nach Deutschland , internationales Aufsehen erregten, wurde 1999 eine französisch -deutsche Parlamentarierkommission eingerichtet, die sich um Verbesserungen bei der Handhabung solcher Fälle bemühen sollte. (Als U. S. Präsident Clinton dies bei seinem Staatsbesuch ebenfalls zu einem wichtigen Thema machte, wurde auch analog eine amerikanisch-deutsche Kommission eingesetzt.) Neben diesen allgemeinen Massnahmen hat sich diese Kommission auch um Mediation in Einzelfällen bemüht, und das auch erfolgreich. Es gab aber auch immer wieder Schwierigkeiten, weil, jedenfalls nach französischer Darstellung, die deutsche Seite vereinbarte Treffen kurzfristig absagte. Wir erhielten gerade wieder eine Pressemitteilung über einen neuerlichen derartigen Zwischenfall: Divorces franco-allemands: l'Allemagne accusée de "blocages" (Agence France Press vom 10.1.2002), die wir hier in (freier) Übersetzung auszugsweise wiedergeben. 

Auf einer Pressekonferenz berichteten zwei französische Mitglieder der Kommission, Mme. Pervenche Bérès und M. Pierre Cardo, dass ein für Montag den 7.1.2002 geplantes Treffen am Freitag, den 4.1, ohne Angabe von Gründen abgesagt wurde. Bei dieser Zusammenkunft sollten nicht nur eine Reihe von Vereinbarungen unterzeichnet werden. Es war auch wieder eine Mediation geplant, für die beide Elternteile bereits ihr Erscheinen zugesichert hatten. Die französischen Parlamentarier halten für diesen neuerlichen ernsten Zwischenfall und Affront die Bundesjustizministerin, Frau Däubler-Gmelin, direkt verantwortlich. Er stelle die zweijährige Arbeit der Kommission in Frage, an die viele betroffene Familien ihre Hoffnungen knüpften. Ingesamt lägen der Kommission etwa 40 solcher bi-nationaler Fälle vor, die meisten bei denen das Kind in Deutschland zurückgehalten wird. (Es dürfe sich aber eher im Bereich von 100 solcher Fälle handeln, inbes. wenn man auch Armeeangehörige einbeziehe.) Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass hinter diesen Fallbeschreibungen die Leiden der Kinder stecken, fügte der Abgeordnete Pierre Cardo hinzu. Für ihn ist dieser fehlende Respekt für die Arbeit der Parlamentarier völlig inakzeptabel. Er erklärt diesen Zwischenfall mit einem starken Konservatismus mit dem man in Deutschland die Rechte von Familien betrachtet, d.h. hier, wie ein ausführlicher Artikel in der Zeitung France Soir von heute, 12.1.2002 erläutert, ,,sich gegen jeden neuen Vorschlag sperren" und,,sich über die Leiden der Eltern und die Rechte der Kinder hinwegsetzen". Die Zeitung spricht von einem Totpunkt der Kommission.

 Zum Thema Kindesentführung nach Deutschland auch wieder ein sehr kritischer Artikel in einer der führenden U.S. Tageszeitungen (Washington Post):
 
,, Does Germany Condone Kidnapping? " By Sally Quinn, Thursday, January 31, 2002; Page A25.

23.2.2002: Zwei Berichte zum Thema Kindesentführung , Haager Übereinkommen und dessen Handhabung in Deutschland: Das OLG Dresden hat gemäß Haager Abkommen die Rückführung eines Kindes nach den USA angeordnet, notfalls auch mittels Gerichtsvollzieher, und damit das Urteil der unteren Instanz aufgehoben: 
Frankenpost, 20.2.2002: MUTTER AUS PLAUEN KÄMPFT GEGEN URTEIL :,,Ich gebe meine Tochter nicht her''. VON INA KLOSE-HEGEWALD.

Frankenpost 22.2.2002: PLAUEN: FALL MELANIE ZIEHT WEITE KREISE . Vater: ,,Zum Kindeswohl gehört Pflege der Beziehung zu beiden Elternteilen''.

28. Oktober 2002: Erneute parlamentarische Anfrage durch den Abgeordneten Keith Vaz (Leicester, East) im britischen Unterhaus (The United Kingdom Parliament, House of Commons, 28 Oct 2002 : Column 554, und nachfolgende Tage, auch Mai, Juni, Juli 2002, insgesamt 12 Einträge), diesmal an Premierminister Blair, ob er die Probleme mit Bundeskanzler Schröder erörtern konnte und was er denkt, welche Massnahmen Kanzler Schröder ergreifen werde um die Funktion deutscher Gerichte zu verbessern. Antwort von Blair: Die Fragen wurden in den letzten Jahren viele Male aufgeworfen. Er habe aber heute dazu an Kanzler Schröder geschrieben.  
Stand vom 16.11.2002: Noch keine Antwort. 


14.12.2005: Im Vergleich zu den Interventionen höchster ausländischer Regierungstellen (insbes. der USA und Frankreichs) und der Flut von Pressemeldungen über das deutsche "Entführungsparadies", das Kindesentführung nach Deutschland nicht selten ziemlich prompt mit der Zuweisung des Sorgerechtes "belohnte", statt, wie es das Haager Abkommen verlangt, das Kind raschestens in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes zurückzuführen, in dem allein eine Entscheidung über das Sorgerecht zu treffen ist, ist es jetzt zum Thema Kindesentführung relativ ruhig geworden, obwohl es solche leider weiterhin gibt. Welche menschliche Tragödie eine Kindesentführung vor allem für das betroffene Kind darstellt beleuchtet sehr gut ein Artikel in der heutigen Süddeutschen Zeitung (Seite 3 und derzeit auch im Internet):   

Reportage

Der verlorene Sohn

Bei einer Kindesentführung ins Ausland stößt das deutsche Recht an seine Grenzen: Eine Mutter, die eher ins Gefängnis geht, als den Aufenthalt des Jungen zu verraten – ein verzweifelter Vater und ein Urteil, das keinem nützt.  
Von Bernd Kastner  

13.6. 2006: Im Vergleich zu der Situation vor etlichen Jahren, als es zahlreiche Proteste von höchsten ausländischen Stellen (z. B. Staatspräsident Chirac, Präsident Clinton) gegen die deutsche Handhabung internationaler Kindesentführung nach Deutschland gab, und DIE WELT z. B. am 29.1.2000 sehr treffend titelte, , ,Deutschland fürwahr ein Entführungsparadies?", ist es merklich stiller geworden. Nach Deutschland entführte Kinder wurden damals nur zu einem geringen Prozentsatz wieder rasch in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes rückgeführt, wie es das auch von Deutschland ratifizierte Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) vorsieht. Obwohl nach diesem Abkommen eine Sorgerechtsentscheidung ausdrücklich den Gerichten im Staate des gewöhnlichen Aufenthaltes vorbehalten ist, wurden solche Fälle in Deutschland vielfach wie Sorgerechtsfälle behandet. Das sogar, wie in Deutschland wohl unvermeidlich, unter Beiziehung des Jugendamtes, als ob das Jugendamt in einem deutschen Provinznest wesentliche Angaben über die sozialen Verhältnisse, beispielsweise in London oder Paris, auf die es bei einer Entführung von dort allein ankommen sollte, machen könnte.  Das Kind wurde dann vielfach unter dem Ausnahmeartikel 13 des HKÜ zurückgehalten und der entführende Elternteil auch gleich mit dem alleinigen Sorgerecht "belohnt". (Vgl. dazu auch die im Fachbuch von Bach&Gildenast aufgeführten Fälle.) 

Das hat sich erfreulicherweise in den letzten Jahren sehr verbessert, wie wir glauben, ganz wesentlich auf Grund des damaligen massiven ausländischen Protestes. Statt dass, wie früher, jedes Amtsgericht solche Fälle abhandeln kann, wenn sie in dessen Bereich fallen, werden jetzt solche Fälle auf dafür designierte Gerichte (mit deshalb hoffentlich mehr Erfahrung) konzentriert, wie das beispielsweise in England schon Jahre zuvor üblich war. Wie sehr sich die Verhältnisse verändert haben, zeigt besonders deutlich der Beschluss 17 UF 130/05 vom 27.02.2006 des 17. Familiensenates des OLG Celle, einem Gericht das früher einmal ebenfalls mit Fällen befasst war, die zu massiven internationalen Protesten führten. Der Beschluss ist im Volltext von den Webseiten des OLG abrufbar. Er betrifft eine Kindesentführung aus den USA nach Deutschland. Er ist als Beispiel einer strikten und korrekten Auslegung des HKÜ und den möglichen rechtlichen Konsequenzen einer widerrechtlichen Handlung, wie sie Kindesentführung darstellt, sehr zur Lektüre empfohlen. Bei allem menschlichen Verständnis für die Notlage/Kurzschlusshandlung beispielsweise einer Mutter, die nach dem Ende ihrer Partnerschaft plötzlich praktisch ohne wesentliche Beziehung zu dem Lande da steht (vor allem, wenn sie dort nicht berufstätig war) und deshalb in ihr Heimatland zurückkehren möchte, müssen die Konsequenzen einer widerrechtlichen Handlung, die Kindesentführung einmal ist, getragen werden. Vor allem im Interesse des betroffenen Kindes ist es aber oft sinnvoll von einer strafrechtlichen Verfolgung abzusehen, also z. B. freies Geleit ("safe harbor order") für die Rückführung des Kindes und einer ev. Sorgerechtsverhandlung zu gewähren. Auch das ist im vorliegenden Beschluss im Detail behandelt.

Ähnlich strikt auch die Anwendung des HKÜ im Fall einer Rückführung nach Italien: OLG Hamm,  Beschluss v. 10.12.2004 -11 UF 210/04, FamRZ 2005(19), S. 1702-1703.  Voraussetzungen für die Rückführung werden erlutert.

Ferner: OLG Schleswig,  Beschluss v. 3.2.2005 -12 UF 20/05.  FamRZ 2005 (19), S. 1703  Rückführung nach Australien. Die damit verbundenen Schwierigkeiten (große Entfernung etc.) und Widerstand eines erst 7 Jahre alten Kindes können keine Berücksichtigung finden.   

** Bei Zeitungsberichten muss davon ausgegangen werden, dass links nach einiger Zeit oft nicht mehr funktionieren.

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Letzte Änderung: 19. August 2007.