AKTUELLES IM ÜBERBLICK
28.12.2009: Die Association of Family and Conciliation
Courts (AFCC) ist eine interdiszipläre und internationale
Vereinigung von derzeit etwa 4000 Fachleuten (Richter, Anwälte,
Psychologen etc) die sich der Verbesserung des Lebens von Kindern und
Familien durch Beilegung von Familienkonflikten widmet. Ihre 47 ste
Jahreskonferenz (Denver,Colorado, 2-5. Juni, 2010) ist ganz.dem Thema Eltern-Kind Entfremdung in Hochkonfliktfällen
gewidmet. Das sehr umfangreiche Programm
umfasst in 80 Sitzungen und 6 zusätzlichen Workshops alle Aspekte
dieses Themas, von teilweise immer noch kontroversen Formulierungen
desvon Richard Gardner etwa 1985 eingeführten Konzeptes Parental
Alienation Syndrome zu praktischen Lösungsansätzen bei
derKonfliktbeilegung, insbesondere auch neuer Programme zur
Wiederzusammenführung stark entfremdeter Kinder und
Elternteile.Eröffnet wird das Programm aus aktuellem Anlass mit
Vorträgen zum Thema Parental
Alienation and the DSM-V, eingeleitet von Prof. William Bernet,
Vanderbilt University, Nashville,TN. Er leitet derzeit eine inzwischen
auf über 60 Mitglieder angewachsene internationale Arbeitsgruppe, mit
dem Ziel Parental Alienation in die anstehenden Neufassungen des
Diagnostic and StatisticalManual (DSM) der American Psychiatric
Association und der International Classification of Diseases (ICD)
der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aufzunehmen. Das sind
Standardwerke mit Kurzbeschreibungen aller anerkannten psychischen
Störungen bzw.aller Krankheiten, die medizinischen Fachleuten zur
Klassifizierung und auch zu Abrechnung von Versicherungsleistungen
dienen. Obwohl das vielfach immer noch wiederholte Argument, dass
Eltern-Kind-Entfremdung nicht existiere, weil es auch nicht in DSM
enthalten ist, völlig absurd ist, würde seine Aufnahme in diese
Standardwerke nicht nur sinnlose Kontroversen beenden, sondern zu mehr
empirischer Forschung anregen und die Arbeit von Therapeuten und
psychologischen Gutachtern erleichtern. Entsprechende Vorschläge,
mit einer sehr umfangreichen Dokumentation aus weit über 600
wissenschaftlichen Veröffentlichungen, wurden Nov. 2009 bei
beiden Organisation eneingereicht und werden jetzt von den dafür
eingesetzen Fachkommittees geprüft. Veröffentlichungen zu diesem
Projekt werden im Frühjahr 2010 erscheinen. Vgl. dazu auch unsere Meldungen vom 30.10 und 3.11.2009.
Wir denken, es wäre Zeit, dass man sich endlich auch in Deutschland auf
breiter wissenschaftlich-akademischer Ebene mit diesem Themenkreis
ernsthaft beschäftigt, statt, von wenigen "Einzelkämpfern"
abgesehen, überwiegend nur zu polemisieren und uralte
Kontroversen zu wiederholen, mit einer darin sich allein
"auszeichnenden" Arbeit einer amerikanischen Frauenrechtlerin quasi
alsStandardwerk, das nicht nur in Gutachten sondern sogar in Urteile
deutscher Familiengerichte Eingang gefunden hat, trotz der wahrlich
vernichtenden Kritik international anerkannter Fachleute, und das nicht
nur von Richard Gardner, gegen den sich ihre persönlichen Angriffe
richteten.
27.12.2009: Seit 1.3.2005 ist die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
des Rates der Europäischen Union über die Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, das sog. Brüssel IIa
Abkommen, in Kraft. Es soll u.a., ähnlich wie das weltweite Haager
Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtliche Aspekte
internationaler Kindesentführung (HKÜ), innerhalb der
Europäischen Union bei internationaler
Kindesentführungfür eine rasche Rückführung des Kindes in den Staat
seines gewöhnlichen Aufenthaltes sorgen. Nur dort darf auch dann über
anhängige Sorgerechtsfragen entschieden werden. Gegen beide Prinzipien
wird leider von Signatarstaaten vielfach verstoßen, eine Rückführung
unter Berufung auf eine Ausnahmesituation abgelehnt oder Verfahren
zumindest erheblich verzögert. Brüssel IIa soll innerhalb der
Europäischen Union für einfachere und wirkamere Verfahren sorgen und
schafft mit der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
einen Zugang zu internationaler Gerichtsbarkeit, zusätzlich zu
der Möglichkeit von Individualbeschwerden beim Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) des Europarates. Die Verfahrensdauer ist ja
gerade in Fragen des Kindschaftsrechts von so entscheidender Bedeutung,
dass sie rein praktisch gesehen einer wirksamen Entscheidung vorgreifen
kann. Am 23.12.2009 erging eine als examplarisch zu betrachtende
Entscheidung des EuGH zu dieser Problematik und Anwendung des Brüssel
IIa Abkommens und ist deshalb auch sehr ausführlich in der
Fachpresse und anderen Medien dargestellt worden. Die Pressemitteilung
des EuGH enthält die Leitsätze:
Das
Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kind
befindet, kann nicht das Sorgerecht für dieses Kind vorläufig einem
Elternteil zusprechen, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats,
das in der Hauptsache zuständig ist, das Sorgerecht bereits auf den
anderen Elternteil übertragen hat. In einem solchen Fall Dringlichkeit
anzunehmen, verstieße gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
der Entscheidungen der Mitgliedstaaten und gegen das vom Gesetzgeber
verfolgte Ziel, darauf hinzuwirken, dass es nicht zu widerrechtlichem
Verbringen und Zurückhalten von Kindern zwischen Mitgliedstaaten kommt.
Das Urteil
vom 23.12.2009und die
Schlussanträge vom 9.12.2009 sind derzeit auf den Webseiten des
Gerichtshofes noch nicht in Deutsch vorhanden, wohl aberu.a. in
Englisch bzw. Französisch. Zu beachten ist dabei, dass es sich um
ein Vorabentscheidungsersuchen (vom 20.10.2009) einesslowenischen
Gerichtes betreffend Zuständigkeit angesichts einer bestehenden
italienischenEntscheidung handelt und nicht um eine
Individualbeschwerde eines betroffenen Elternteils, vgl. Amtsblatt der Europäischen Union vom 19.12.2009.
16.12.2009: Wissenschaftliche
Untersuchung zum Sorgerecht "dringend erforderlich" Petitionsausschuss
- 16.12.2009:
Berlin: (hib/LEU/STO) Das elterliche
Sorgerecht für Kinder, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
geboren wurden, soll auf den Prüfstand. Dafür hat sich der
Petitionsausschuss am Mittwochmorgen ausgesprochen. Einstimmig
beschlossen die Parlamentarier, die Eingabe eines Vaters den
Bundestagsfraktionen zur Kenntnis zu geben und dem
Bundesjustizministerium als ”Material“ zu überweisen. Damit möchte der
Ausschuss sicherstellen, dass die Beschwerde des
nichtverheiratetenVaters in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen
einbezogen wird. Derzeit ist das Sorgerecht des Petenten von der Abgabe
übereinstimmenderSorgerechtserklärungen beider Elternteile abhängig.
Im konkreten Fall fordert der
betroffenen Mann ein gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Väter und
Mütter. Er begründet seine Eingabe damit, dass Mütter mit alleinigem
Sorgerecht dieses als Druckmittel gegenüber dem Partner einsetzen
könnten. ...
...
Eine im März 2009 begonnene
wissenschaftliche Untersuchung, die verlässliche Erkenntnisse über die
tatsächlichen Gegebenheiten liefern soll, sei ”dringend erforderlich“,
betonten die Ausschussmitglieder.
Es soll also jetzt, sechs Jahre nach der entsprechenden Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts, in sehr deutscher Manier "dringend
erforscht" werden, was man damals schon z. B. aus den den sehr
ausführlichen parlamentarischen und sonstigen Untersuchungen von
Staaten mit so langer demokratischer Tradition wie Großbritannien und
Frankreich längst zum exakt gleichen Sachverhalt hätte wissen können.
Darauf haben wir damals auch in unserer Stellungnahme für das
Bundesverfassungsgericht direkt hingewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hätte sicher noch viel
weitreichendere Mittel zur Information darüber gehabt, wovon aber
dennoch nichts in das Urteil einfloss. Wir jedenfalls gehen immer noch
davon aus, dass sich Menschen in Deutschland bei Trennung / Scheidung
sehr ähnlich verhalten wie in anderen Staaten auch, die schon längst
die entsprechenden Schlussfolgerungen daraus gezogen haben, und das
auch ohne ein vorheriges sehr deutliches Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte. Wie lange kann man diese
Schlussfolgerungen dann in Deutschland noch hinauszögern?
14.12.2009: Manche werden sich noch daran erinnern, dass der bekannte
Schauspieler Mathieu
Carrière sich vor 5 Jahren aus Prinzip weigerte ein Ordnungsgeld
von 5000 Euro zu zahlen. Statt dessen ging er in einer spektakulären
Aktion für 10 Tage in Haft. Das Ordungsgeld war gegen ihn verhängt
worden, weil er sich mit seiner achtjährigen Tochter bei einer
Veranstaltung hatte fotografieren lassen und die Bilder in der Zeitung
erschienen. Daraufhin hatte ihn seine frühere Lebensgefährtin verklagt,
die das alleinige Sorgerecht hat und mit den Fotos nicht einverstanden
war. Um ein (etwa acht Jahre altes) Bild seines Kindes ging es ähnlich
auch in einer Klage gegen Regisseur Douglas Wolfsperger, der das Bild in
seinem Film "Der entsorgte Vater" kurz
zeigte. Gegen die Entscheidung des Landgerichtes will er, was er als
Musterprozess sieht, in Berufung gehen. Um das finanzielle Risiko eines
Unterliegens tragen zu können, erfolgte ein Spendenaufruf. Darauf
weisen wir hin, wie gebeten, selbstverständlich ohne hier eine eigene
Beurteilung vorzunehmen, die ja auch der potentieller Spender und der
gerichtlichen Entscheidung vorgreifen würde. Der Spendenaufruf ist auf
der Webseite http://www.der-entsorgte-vater.de/spendenaufruf/
zu finden.
9.12.2009: MARKUS LANZ, ZDF morgen 10.12. 2009, 23:30 - 00:35
Uhr, u.a. Mehr
Rechte für unverheiratete Väter.
4.12.2009: Erwartungsgemäß sind heute eine ganze Reihe von Meldungen
und Kommentaren in den Medien zum gestrigen Urteil aus Strasbourg zu
finden. Hier eine kleine online Auswahl:
Süddeutsche Zeitung:
Schluss mit Diskriminierung. Urteil zum Sorgerecht. Schluss mit Diskriminierung.Ein
Kommentar von Helmut Kerscher
Mehr Rechte für ledige Väter:
Das Straßburger Urteil ist historisch zu nennen. Die Justizministerin
will nun umgehend reagieren - und tut gut daran.Reform des Kindschaftsrechts geplant:
Reform des Kindschaftsrechts geplant: Bundesjustizministerin Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) kündigte einen Gesetzentwurf für diese Legislaturperiode an. (Foto:
ddp)Das Straßburger
"Vatertags-Urteil" ist aus zwei Gründen historisch zu nennen: Zum einen
macht es Schlussmit der von überholten Feindbildern geprägten
Diskriminierung aller ledigen Väter. Zum anderen korrigiert es erstmals
auf wirklich überzeugende Weise sowohl das Bundesverfassungsgericht als
auch den deutschen Gesetzgeber; deshalb hat der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte nicht nur verantwortungsbewusste Väter
nichtehelicher Kinder entscheidend gestärkt, sondern auch seine eigene
Rolle im Konzert der nationalen und internationalen Gerichte gefestigt....mehr
Frankfurter Allgemeine:
Straßburg stärkt Sorgerecht lediger Väter.
Kommentare: Straßburger
Urteil zum Sorgerecht. Ein guter Tag für Väter. Von Reinhard
Müller. 4 Weitere Kommentare.
Zeit-Online: Väter-Rechte. Europa-Gericht
nimmt Müttern das alleinige Sorgerecht. Unterstützung aus Straßburg
für Väter nicht ehelicher Kinder: Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte hat ihnen mehr Mitsprache bei der Sorge um ihre
Nachkommen zugesprochen.
Mehr zum Thema:
* Sorgerecht
für unverheiratete Väter Fällt das Monopol der Mütter?
* Kindeswohl
Bei Streit kein Sorgerecht
Verband alleinerziehender Mütter und
Väter e. V.: Sorgerecht: Europäischer
Gerichtshof beweist Weitblick.
3.12.2009: Kammerurteil des Europäischen
Gerichtshofes für
Menschenrechte in Strasbourg:
Pressemitteilung
des Kanzlers
Kammerurteil
Zaunegger
gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)
AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER
SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES
Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit
Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen
Menschenrechtskonvention
Das Urteil ist mit einer einsamen Gegenstimme ergangen - der des
deutschen (ad hoc) Richters Bertram Schmitt - und widerspricht
auch ganz klar der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für
verfassungsgemäß erklärt hatte. Der Gerichtshof weist in einem
Vergleich europäischer Rechtssysteme darauf hin, dass die Mehrheit der
Staaten die Beteiligung nichtehelicher Väter an der elterlichen Sorge
vorsieht, entweder unabhängig vom Willen der Mutter oder wenigstens auf
Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach Prüfung des Kindeswohls,
wogegen nach noch geltendem deutschen Recht nichteheliche Mütter ein
absolutes Vetorecht besitzen, d. h. für eine Ablehnung auch keinerlei
Gründe angeben müssen. Wir hatten in unserer schriftlichen und
mündlichen Stellungnahme vor der
Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes schon damals auf die nach sorgfältigen
und sehr ausführlich dokumentierten Erwägungen erfolgten Reformen in
Frankreich und Großbritannien hingewiesen, wobei in Großbritannien
ausschlaggebend war, dass sich auch eine Regelung, die über die
deutschen Gesetzeslage hinaus auch die Möglichkeit einer gerichtlichen
Ersetzung der mütterlichen Zustimmung vorsah, nicht bewährt hatte.
Eine eigene "Erforschung" der Situation, die erst vor kurzem gemäß dem
damaligen Auftrag des Bundesverfassungsgerichts endlich in Gang
gekommen ist, hätte sich also wenigstens unserer Meinung nach schon
damals ganz erübrigt. Seither sind noch eine Reihe von Staaten
dazugekommen,
die gemeinsame Sorge auch bei nichtehelichen Eltern als Regelfall
vorsehen (wobei ein Ausschluss wegen Kindeswohlgefährung
selbstverständlich jederzeit möglich ist), was uns wenigstens hoffen
läßt, dass sich ihnen Deutschland bald anschließt.
Wie schnell das geht wird allerdings vermutlich weiter vom
öffentlichen Druck, auch durch die Medien, und davon, dass möglichst
viele betroffene Väter unter Berufung auf dieses Urteil jetzt ebenfalls
ihr Menschenrecht einklagen, abhängen. Zu beachten ist auch, dass gemäß
Artikel 43 der Konvention jede Partei (also hier wohl ev. die
Bundesregierung) innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines
Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an
die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen kann. In diesem Fall
berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine
schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder
ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner
Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch
endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der
Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird.
Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der
Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien
erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer
nicht beantragen werden.
Aus der Presserklärung:
Der
Gerichtshof
stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags
auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere
Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders
behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu
prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel14
handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen
Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des
Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab
seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter
handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen
zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten
demnach einen legitimen Zweck verfolgt.
Weiterhin
nahm
der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben
kann,dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen
Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den
Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich
auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer
sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.
Der
Gerichtshof
teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein
gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem
Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der
elterlichenSorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken,
allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der
Sorgerechtsregelung inTrennungsfällen vor, in denen die Eltern
verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung
abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum
die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche
Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.
Folglich
war
der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen
Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich
den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht
verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer
Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 inVerbindung
mit Artikel 8 vorlag.
Richter Schmitt
äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.
Der
Gerichtshof
vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der
Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen
immateriellen Schaden darstellt.
***
Das
Urteil
liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzle
ierstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des
Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).
2.12.2009: Über eine weitere für Deutschland wenigstens sensationelle
Entscheidung zum Sorgerecht berichten heute verschiedene Medien,
u.a.die Süddeutsche Zeitung im Münchner Lokalteil, S. 38:
Weil sie den Wunsch des Vaters
torpedierte, seinen Sohn öfter zu sehen
Gericht entzieht renitenter Mutter Sorgerecht.
Zehnjähriger lebt ab sofort beim Papa,
obwohl das Kind das selbst nicht herbeisehnt – Urteil ist Präzedenzfall
Von Ekkehard Müller-Jentsch.
Mit ihrer
ungewöhnlichen Entscheidung dürfte eine Münchner Amtsrichterin für
Aufsehen sorgen: Sie hat einer Mutter das Sorgerecht entzogen, weil
diese immer wieder grundlos den Kontakt ihres Sohnes zu seinem Vater
verhindert habe.
Das Sorgerecht hat nun der Vater. Sollte diese Entscheidung in nächster
Instanz beim Oberlandesgericht bestätigt werden, wäre das ein großer
Schritt zur Stärkung der Rechte geschiedener Väter........
In Extremfällen gab es aber auch in Deutschland schon solche, dann auch
vom OLG bestätigte Entscheidungen zum Aufenthaltswechsel, allerdings
leider meist erst nach langen Verfahren, weit länger als die 2
Jahre die seit der Trennung der Eltern im vorliegenden Falle vergangen
sind, unberechtigten Missbrauchsvorwürfen etc. etc. Ungewöhnlich
ist auch, dass die Entscheidung und Begründung vom Amtsgericht in einer
Pressemitteilung bekannt gegeben wurde, natürlich anonymisiert, aber
auch ohne Aktenzeichen. Demnach besonders interessant die Passagen (in
der Fassung des SZ Berichts): Zur Begründung hieß es,
dass beim Vater keinerlei
Erziehungsdefizite bestünden – vielmehr bestehe eine enge
vertrauensvolle Vater-Kind-Bindung, die für die positive Entwicklung
des Jungen unverzichtbar sei. Die Mutter sei dagegen nicht in der Lage,
das Bedürfnis ihres Sohnes
nach Kontakt zum Vater – „unter Hintanstellung ihrer eigenen
Probleme“ – zu respektieren und zu unterstützen. ........Da im
Gegensatz zur Mutter der Vater bereit sei, den Umgang des gemeinsamen
Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen, gebiete es das
Kindeswohl, solch eine Entscheidung zu treffen. Dem stünde auch nicht
entgegen, dass der Sohn momentan nicht zum Vater wolle: Denn dies sei
nicht sein wirklicher Wunsch, sondern resultiere nur aus dem von der
Mutter geschaffenen Loyalitätskonflikt, analysiert das Gericht.
Aus den USA und insbesondere Kanada, aber auch Spanien etc., haben wir
schon wiederholt über ähnliche Entscheidungen zum Aufenthaltswechsel
bei induzierter Eltern-Kind-Entfremdung (PAS) berichtet, vgl. dazu
unsere Zusammenfassung entsprechender Gerichtsentscheidungen,
einschließlich deutscher Urteile und Entscheidungen des
EuropäischenGerichtshofes für Menschenrechte.
In den USA und Kanada wurden in den letzten Jahren auch spezielle
psychologische Programme entwickelt, die den Übergang von stark
entfremdeten Kindern zum bindungstoleranten Elternteil erleichtern
sollen. Darüber wird Anfang nächsten Jahres ein Sonderheft einer
U.S.Fachzeitschrift erscheinen. Wir werden berichten.
Einige online Medienberichte zu obiger Entscheidung:
Merkur-online.de:Gericht
nimmt Mutter den Sohn (10) weg. München - Das Münchner Familiengericht
hat einer Mutter das Sorgerecht für ihren Sohn (10) entzogen, weil der
Vater das Kind nicht sehen durfte. Noch im Gericht wurde dem Vater das
Kind übergeben – das gar nicht von seiner Mutter wegziehen wollte. „Das
ist wirklich ein Extremfall“, sagt die Sprecherin des Amtsgerichts,
Ingrid Kaps. Vor dem Urteil war das Gericht mit mehreren Versuchen
gescheitert, die Mutter zum Umdenken zu bewegen. Vergeblich....
Abendzeitung:Gericht
nimmt Mutter den Sohn (10) weg. Sie verliert das Sorgerecht, weil der
Vater den Bub zu selten besuchen durfte – das Gericht sieht das als
„erzieherische“ Maßnahme. Das Kind muss sofort zum Vater, die Mutter
ist fassungslos. ....
1.12. 2009: Deutschland wird sich im Sorgerecht wohl bald dem Rest
Europas und der Welt anschließen müssen. Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte in Strasbourg wird am Donnerstag den
3.Dezember seine Entscheidung im Falle
Zaunegger
v. Germany (no. 22028/04)
schriftlich mitteilen.
The applicant,
Horst Zaunegger, is a German national who was born in 1964 and lives in
Pulheim (Germany). His daughter having been born out of wedlock, he
complains about the fact that, unlike divorced fathers and mothers,
German law does not provide him with the opportunity to be granted
joint custody without the mother’s consent. He essentially relies on
Article 14 (prohibition of discrimination) in conjunction with
Article 8 (right to respect for private and family life).
Kommentar dazu
von Heribert Prantl auf Seite 1 der heutigen Ausgabe der
Süddeutschen Zeitung:Vatertag im
Dezember.Europäischer Gerichtshof sorgt für ein neues Sorgerecht.
Für viele Väter
von nichtehelichen Kindern fällt heuer Weihnachten auf den 3. Dezember;
und dieses vorgezogene Weihnachtsfest ist für sie zugleich ein erster
Vatertag: An diesem Donnerstag wird der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine
Entscheidung fällen, die diesen Vätern ein Geschenk macht.
Unverheiratete Väter, die nach deutschem Recht bisher nur Zahlväter
waren, sollen mehr Rechte erhalten. ..........
17.11.2009: Die Zeichnungsfrist für die öffentliche Petition an den
Deutschen Bundestag vom 27.08.2009 betr. Sorgerecht
der Eltern - Einführung des Wechselmodells bei der Kinderbetreuung
läuft morgen ab!.
12.11.2009: Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter
Bundesverband e. V.(VAMV) bietet zum kostenlosen Dowload (pdf Datei, 15
Seiten) an:
Das
neue FamFG: Leitfaden des VAMV zur Umsetzung des
neuenfamilienrechtlichen Verfahrens in der Beratungspraxis.
Darauf möchten wir hinweisen, obwohl wir uns für eine möglichst
gleichwertige Elternschaft von Mutter und Vater, auch nach Trennung /
Scheidung, einsetzen, damit auch für eine tatsächlich mögliche Ausübung
(Durchsetzung) des Umgangsrechts, statt gar ,,Alleinerziehen als
Befreiung. Mutter-Kind-Familien als positive Sozialisationsform und als
gesellschaftliche Chance " (Anita Heiliger, 1993) oder ,,Einelternfamilien"
als ,,zukunftsweisende
Lebensform" (VAMV Pressemitteilung vom 24.1.2007) zu sehen, und
uns auch nicht bedingungslos den sog. "Frankfurter
Thesen" anschließen möchten. Daher sehen wir ganz anders als der
VAMV die deutliche Abschwächung des FGG-Reformgesetzes
gegenüber dem ohnehin im Vergleich zum Ausland sehr zaghaften
Referentenentwurf und sogar der Regierungsvorlage nicht als Erfolg,
sondern wären selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Gerichte
alle ursprünglich vorgesehenen neuen Maßnahmen auch im Interesse
gleichwertiger Elternschaft verantwortungsvoll einsetzen und
insbesondere natürlich auch im Falle tatsächlicher
häuslicher Gewalt oder Kindesmisshandlung entsprechend handeln
würden. Selbstverständlich ist auch von uns unbestritten, dass
Alleinerziehen (auch durch Väter!), Alleinsorgerecht und
eingeschränkter Umgang unter besonderen, erwiesenermaßen gravierenden Umständen die einzig
möglichen Alternativen sein können.
08.11.2009: Wir wurden dankenswerterweise auf einen wirklich
hervorragenden Bericht aufmerksam gemacht der gestern im kanadischen
Fernsehen ausgestrahlt wurde und jetzt als Onlineversion verfügbar ist:
"W5
investigates: Children on the frontlines of divorce", mit zwei Videos über Parental Alienation (PAS):
W5: Poisoned Minds, part one
There
is nothing pleasant about divorce, but for couples breaking upthere is
now a whole new battleground -- parental alienation. It is a proxy war
that can produce poisoned minds.
W5: Poisoned Minds, part two
Family
courts and social workers are grappling with how to makedivorcing
parents cooperate, and heal the children. Even in a legal system where
kids have all the rights, harmony doesn't come easy.
aufmerksam gemacht. Im Film
beschreibt unter anderem Pamela Richardson ihren extrem tragischen
Fall, in dem das durch den Vater entfremdete Kind sich schließlich mit
16 von einer Brücke in den Tod stürzte. (Sie hat darüber ein Buch
geschrieben). Aber es wird auch übereinen sehr positiven Fall
berichtet, in dem die geschiedenen Eltern nach einer
Entfremdungskampagne mit dem gesamten Spektrum von Vorwürfen,
einschließlich sexueller Kindesmissbrauch, jetzt bestens zum Wohle
ihrer Kinder zusammenarbeiten. Wohl einmalig ist, dass auch die
(allerdings ehemals) ausgrenzende Mutter zu einem Interview bereit
war. Das "Wunder" wurde in einem Sommercamp für
Scheidungsfamilien bewirkt. [Die Leiterin dieses Programms ist Peggie
Ward, deren Aufsatz als kommentierte Übersetzung als eine der ersten
Publikationen zu PAS in Deutschland erschien, "Familienkriege",
1998. Über dieses Programm und auch ein weiteres ähnliches zur
"Wiedervereinigung" entfremdeter Kinder-Eltern wird Anfang nächsten
Jahres in U. S. Fachpublikationen berichtet werden. Wir werden zu
gegebener Zeit darüber im Detail berichten.] Hervorragend an den Filmen
ist auch, dass betroffene Kinder zu Wort kommen. Sehr zu empfehlen!.
03.11.2009: Als Reaktion auf den Artikel
im U.S. News & WorldReport erschien folgender Aufsatz:
Group of 50 Mental
Health Experts Pushing to Add Parental Alienation to DSM November
2nd, 2009 by Glenn Sacks, MA, Executive Director
Now 23, divorced, and a parent herself, Anne has recognized only
recently that she was manipulated, that her long-held view of her
father isn’t accurate. They live 2,000 miles apart but now try to speak
daily. “I’ve missed out on a great friendship with my dad,” she says.
“It hurts.”
A group of 50 mental health experts from 10 countries are part of an
effort to add Parental Alienation to the 2012 edition of the Diagnostic
and Statistical Manual of Mental Disorders, the American
Psychiatric Association’s “bible” of diagnoses. According to
psychiatrist William Bernet, this “would spur insurance coverage,
stimulate more systematic research, lend credence to a charge of
parental alienation in court, and raise the odds that children would
get timely treatment.” ....
Ein weiterer Aufsatz eines Anwalts dazu: International Group of Scientists to Push for PAS
Inclusion in DSM. October 31st, 2009 by Robert Franklin, Esq.
Wir werden zu gegebener Zeit mehr über dieses Projekt berichten. Glenn
Sacks is ein bekannter amerikanischer Kolumnist, der auch oft in Radio
- und Fernsehshows zu Elternschaft berichtet.
30.10.2009: Im wichtigen amerikanischen Nachrichtenmagazin U.S. News & World Report (gegr.
1933, konservativ) erschien gerade folgender Beitrag:
Parental
Alienation: A Mental Diagnosis?
Some experts say the extreme hatred
some kids feel toward a parent in a divorce is a mental illness.
By Lindsay Lyon
Posted October 29, 2009
From an early age, Anne
was taught by her mother to fear her father. Behind his back, her mom
warned that he was an unpredictable and dangerous; any time he'd invite
her to do anything—a walk in the woods, a trip to the art store—she
would craft an excuse not to go. "I was under the impression that he
was crazy, that at any moment he could just pop and do something
violent to hurt me," says Anne, who prefers that only her middle name
be used to guard her family's privacy. Typical of a phenomenon some
mental-health experts now label "parental alienation," her view of him
became so negative, she says, that her mother persuaded her to lie
during a custody hearing when the couple divorced. Then 14, she told
the judge that her dad was physically abusive. Was he? "No," she
says."But I was convinced that he would [be]." After her mother won
custody, Anne all but severed contact with her father for years.
If a growing faction of
the mental-health community has its way, Anne's experience will one day
soon be an actual diagnosis. ..mehr
29.10.2009: Von einem Leser wurden wir dankenswerterweise auf einen
ausführlichen Bericht über ein Wochendseminar ,,Familien
brauchen selbstbewusste Väter. Ein Männeraufbruch ist überfällig!"
aufmerksam gemacht, der immer noch wegen seiner Zusammenfassung der
Beiträge interessant ist, obwohl die Veranstaltung längst stattgefunden
hat.
07.10.2009: Wir wurden heute auf eine öffentliche Petition
an den Deutschen Bundestag vom 27.08.2009 betr. Sorgerecht
der Eltern - Einführung des Wechselmodells bei der Kinderbetreuung
aufmerksam gemacht. Die Zeichnungsfrist läuft bis zum 18.11.2009. Ein
weiterer Schreiber schlägt jetzt eine Postkarten -oder
Unterschriftenaktion im Internet zu einem gemeinsamen Sorgerecht
für nichteheliche Eltern vor um damit möglicherweise Einfluss auf die
laufenden Koalitionsverhandlungen zu gewinnen.
Zu beiden leidigen Themen, bei denen Deutschland mit
seinen Bedenkenträgern ziemlich einsam in Europa und der Welt dasteht,
haben wir auf unseren Webseiten wiederholf berichtet. Was das
Wechselmodell betrifft so haben wir z. B. über das französische Modell
der "résidence alternée" (Gesetz seit 4.3.2002), das
belgische ,,hébergement égalitaire"
von 2006 und das italienische "affidamentro condiviso" ebenfalls aus
2006 berichtet, wonach gleichwertige Elternschaft auch im Sinne der
Unterbringung des Kindes als erwünschter Regelfall gilt oder sogar
gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. In
Deutschland ist ein Wechselmodell zwar nicht "verboten", wenn sich die
Eltern darauf selbst einigen, wird aber vielfach schon dadurch
unmöglich gemacht, dass ein Elternteil ungeachtet der Zeit, die das
Kind mit ihm verbringt und dem Einkommen des anderen Elternteils nicht
nur sämtliche Umgangs- und Aufenthaltskosten zu tragen hat, sondern
auch ungeschmälert den vollen Barunterhalt an den anderen Elternteil zu
zahlen hat, außer im praktisch völlig unrealistischen Fall einer
exakten 50:50 Aufteilung des Aufenthaltes eines minderjährigen Kindes.
Diese Regelung wurde zuletzt in der Entscheidung XII ZR 161/04 des
Bundesgerichtshofes vom 28.2.2007 entgegen der z. B. in
den USA schon seit Jahrzehnten üblichen Kostenaufteilung je nach
relativer Verweildauer des Kindes und relativem Einkommen der Eltern
(Siehe unsere Modellrechnung vom
1.3.2007) erneut bestätigt.
Und was das gemeinsame Sorgerecht nichtehelicher Eltern betrifft, so
soll ja gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von
2003 jetzt endlich erst "erforscht" werden, was man vor dieser
Entscheidung schon längst z. B. aus der sehr umfangreichen
Dokumentation aus Großbritannien und Frankreich hätte wissen können,
als diese Staaten ein zeitgemäßes gemeinsames Sorgerecht einführten,
weil sich selbst gegenüber der noch gültigen deutschen Regelung aus1998
wesentlich erweiterte Regelungen nicht bewährt hatten.
30.9.2009: Das Erste, Heute | 30.09.2009, 21.45 - 22.15 Trennung
von Staats wegen. Zwangsadoption in der DDR - Dokumentation
Der Film erzählt
die Geschichten von Müttern und Kindern, die zu DDR-Zeiten unfreiwillig
getrennt wurden und sich oft erst 20 Jahre später wieder
gegenüberstanden. Nach Jahren der
Trennung aber waren aus dem Sohn, der Tochter, der Mutter Fremde
geworden, die in den seltensten Fällen noch zueinanderfinden. Zu groß
sind die gegenseitigen Erwartungen, zu stark manchmal auch die
Bindungan die Adoptivfamilien. Meistens sind alle Beteiligten
überfordert, viele reagieren mit Rückzug. Erika Thesenvitz hat ihren
Sohn deshalb "ein zweites Mal verloren. Aber immerhin weiß ich, wie er
aussieht und wo er wohnt."----Mehr[Anmerkung:
Vermutlich hatten diese Kinder auch Väter, von denen sie ebenfalls
getrennt wurden?]
28.09.2009: Wir haben folgende Information zu einer neuen
Webseite bekommen:
Pressemitteilung zum Launch der Website
Portraits-Alleinerziehender.de
Berlin, 23.09.2009
eBook „Portraits Alleinerziehender“ im Zentrum der gleichnamigen Website
Angeregt durch die gesellschaftliche Debatte über zunehmende
Kinderlosigkeit in Deutschland ist ein Buch entstanden, das den
Lebensalltag, die Ansichten, Träume und Schwierigkeiten
alleinerziehender Mütter und Väter in den Mittelpunkt rückt. Mit dem
Launch der Website www.portraits-alleinerziehender.de ist das eBook „Emanzipiert Stark Frei? – Portraits
Alleinerziehender“ nun als Download verfügbar.
In Interviews mit 17 Männern und Frauen geht die
Herausgeberin der Frage nach, wie alleinerziehende Eltern ihr Leben
ohne die traditionelle Rollenverteilung gestalten. Anhand von
O-Ton-Aufzeichnungen wurden die Interviews protokolliert und im
Nachhinein wie eine Erzählung aus der Ich-Perspektive der Interviewten
niedergeschrieben. Des Weiteren arbeitet der Berliner Fotograf Patryk
Witt derzeit an einer Bebilderung der literarischen Portraits – in
Kürze ebenfalls einsehbar auf portraits-alleinerziehender.de.
Das eBook „Portraits Alleinerziehender“ bildet die Basis der
gleichnamigen Webpräsenz, die in den nächsten Monaten zu einerPlattform
ausgebaut wird, auf der sich alleinerziehende Mütter und Väter
austauschen und Informationen sammeln können. Die Plattform wird Foren
und andere Kommunikationstools bieten und mit Texten und News
zahlreiche Infos und Tipps rund um die Themen Trennung,
Erziehung,Arbeitsmarkt uvm. geben.
Leseproben auf www.portraits-alleinerziehender.de
Es ist zunächst einmal erfrischend ausgewogen über und von
Alleinerziehenden zu lesen, ohne die einseitige, überwiegend
männerfeindliche Ideologie gewisser Gruppen, die vorgeben die
Interessen alleinerziehender Mütter und angeblich sogar Väter zu
vertreten oder gar ,,Alleinerziehen
als Befreiung. Mutter-Kind-Familien als positiveSozialisationsform und
als gesellschaftliche Chance " (Anita Heiliger, 1993)
oder ,,Einelternfamilien"
als ,,zukunftsweisende
Lebensform" (VAMV
Pressemitteilungvom 24.1.2007) darstellen. Dabei ist
selbstverständlich auch von uns unbestritten, dass Alleinerziehen (auch
durch Väter!), Alleinsorgerecht und eingeschränkter Umgang mit dem
anderen Elternteil unter besonderen, erwiesenermaßen gravierendenUmständen
die einzig mögliche Alternative sein kann. Für diejenigen, die die
reale Situation des Alleinerziehens nicht aus eigener Anschauung kennen
bieten die Interviews im e-book bereits einen guten Einblick. Wir
wünschen diesem Projekt viel Erfolg!
22.09.2009: Heute, Dienstag, 22.09.2009 22:15 - 22:45 Uhr, VPS
22.09.2009 22:15,ZDF, 37 Grad (Wdh. am 22.09.2009 02:00 Uhr
Nachtprogramm, VPS 23.09.2009 02:00): 37 Grad
Wo bist du, mein Kind? Zwangsadoptionen in
der DDR. Dokumentationsreihe Deutschland 2009. Die Aufarbeitung
scheitert auch an fehlender Einsicht mancher Ämter. Das Thema
Zwangsadoption ist heute immer noch aktuell. Noch immer leiden die
Kinder und ihre Familien darunter, die zur zeit des SED-Regimes
willkürlich getrennt wurden. Auch einige Jugendämter verweigern den
Betroffenen bis heute eine umfassende Unterstützung. [mehr]
18.9.2009: Falls Sie den kontrovers diskutierten und zeitweilig per
Einstweiliger Verfügung aus den Kinos verbannten Film von Douglas
Wolfsperger, DER ENTSORGTE VATER, noch nicht gesehen haben, besteht
dazu am 20.September um 20 Uhr im Kino Casablanca in
Dresden Gelegenheit. Der Regisseur wird anwesend sein und zu
einem Gespräch zur Verfügung stehen. Filminfos, Hintergründe und Fotos
zum Downloaden finden Sie unter www.Der-Entsorgte-Vater.de.
17.9.2009: Wie bereits am 1.9.2009 angekündigt, wollen wir in unserer
Übersicht über die wichtigsten Bestimmungen des deutschen
Kindschaftsrechts die der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend dem mit diesem Tage in Kraft
getretenen FGG-Reformgesetz
aktualisieren. Zumindest soweit das besonders wichtige Bestimmungen
betrifft, auf die wir seit dem frühen Stadium des Entwurfs hingewiesen
hatten, ist dies jetzt geschehen:
Zusammenfassung wichtiger Bestimmungen
des FGG-Reformgesetzes. Im übrigen muss auf die zahlreichen
dazu erschienenen Bücher hingewiesen werden.
Dabei ist zu beachten, dass sich gegenüber den ersten
Referentenentwürfen, aber auch nach dem vom Kabinett verabschiedeten Regierungsentwurf
einiges geändert hat, was nicht nur rein redaktioneller d.h.
sprachlicher Natur ist, oder die Gliederung (Nummerierung) der
einzelnen Paragraphen betrifft. Das sollte nicht überraschen, wenn die
Stellungnahmen zum Referentenentwurf (an denen wir als Verband auch
beteiligt waren) angemessen berücksichtigt werden und schließlich das
Parlament nach bestem Wissen und Gewissen entscheidet, besonders dann
nicht, wenn, wie in diesem Falle, Einzelheiten des Gesetzentwurfs sehr
kontrovers diskutiert wurden, das zum Teil sogar noch nach Abschluss
des Gesetzgebungsverfahrens (z. B. über Aufgaben und Vergütung von
Verfahrensbeiständen, vgl. z. B. ZKJ 2/2009, das ganz diesem
Themagewidmet ist)
13.09.2009: Unsere Zusammenfassung von Urteilen des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte wurde wieder aktualisiert. Die letzten
Urteileg egen Deutschland betreffen
wieder die überlange Verfahrendauer in Umgangsverfahren, bei denen der
Weisheit letzter Schluss dann immer noch sehr häufig ein Umgangsauschluss ist (,,Kind muss zu Ruhe
kommen"). Der Gerichtshof geht zwar nicht auf dieses "Wundermittel"
ein, betont aber immer wieder, wie wichtig eine besonders
beschleunigtes Verfahren gerade bei Umgangsproblemen ist, weil sonst
sich die Aussichten auf eine Wiederannäherung zwischen Kind und
ausgegrenztem Elternteil rasch verringern und schließlich ganz zerstört
würden. Eine überlange Verfahrensdauer würde also praktisch den Ausgang
des Verfahrens schon vorausbestimmen. Bleibt sehr zuhoffen, dass das
FGG-Reformgesetz, bei dessen Formulierung diese Problematik beachtet
wurde, da bald eine praktische Wirkung entfaltet. Es ist seit dem
1.9.2009 in Kraft, vgl. unsere Meldung von diesem Tage.
12.09.2009: Morgen 13.9. 2009, 18:00h, ZDF Mona Lisa: Für immer zerrissen? Scheidungskinder
leiden oft ein Leben lang.
Eine Scheidung ist ein
einschneidendes Erlebnis, vor allem für die Kinder. Und sie hat
Auswirkungen auf ihr Leben als Erwachsene, wie neue Studien über die
längerfristigen Folgen für Scheidungskinder zeigen. Das Verhalten der
Ex-Partner als Eltern nimmt großen Einfluss auf die zerrissenen
Kinderseelen. .....
Mit weiteren links zu anderen Sendungen, einem Forum, http://www.scheidungskinder.de,
das z. T. sehr bewegende Einblicke in die Seelen betroffener
Jugendlicher gewährt, etc. Die Sendung ist aus der ZDF Mediathek
abrufbar.
10.09.2009: Wir haben jetzt auch eine deutsche
Übersetzung (mit weiteren Literaturhinweisen) der Rezension von
AFamily's Heartbreak [wörtlich: Herz zerbrechender Schmerz einer
Familie] A Parent's Introduction toParental Alienation [Eine Einführung
in Eltern- Kind-Entfremdung durch einen betroffenen Elternteil] von
Michael Jefffries mit Dr. Joel Davies.
04.09.2009: Buchrezension:
Zu einem neuen Buch, A Family's Heartbreak.
A Parent's Introduction to Parental Alienation von Michael
Jefffries mit Dr. Joel Davies, haben wir eine ausführliche Rezension
zur Verfügung, in Englisch, wie auch das Buch bisher nur im Original
erhältlich ist. Wie bemühen uns aber baldmöglichst eine deutsche
Übersetzung der Rezension nachzureichen. Das Buch zeichnet sich dadurch
aus, dass der Autor als betroffener Vater seine Leidensgesschichte auf
die zu Eltern-Kind-Entfremdung wesentlichen Aspekte beschränkt, diese
aber präzise an Hand von Tagebuchaufzeichnungen (wie sie allen Eltern
in dieser Situation zu empfehlen sind) darstellt, und vor allem
dadurch, dass er an jeder Stelle dazu Fragen stellt, wie sie sich allen
von Entfremdung betroffenen Eltern immer wieder aufdrängen werden (oder
sollten) und diese Fragen dann direkt von mit Eltern-Kind-Entfremfung
(PAS) sehr erfahrenen Fachleuten beantwortet werden.
01.09.2009: Das Gesetz
zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz -FGG-RG) vom
17.Dezember 2008, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61,
ausgegeben zu Bonn am 22.Dezember 2008 ist am 1. September 2009
in Kraft getreten. Es kann als pdf Datei (158 Seiten) eingesehen oder
heruntergeladen werden (aber nicht gedruckt oder daraus kopiert werden)
unter
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl108s2586.pdf%27]
Wir werden uns bemühen, ähnlich wie auch nach der Reform des
Kindschaftsrechtes in 1998, unsere Zusammenfassung der aus unserer
Sicht wichtigsten Bestimmungen dem neuen
Gesetz baldmöglichst anzupassen. Während der Gesetzgebungsphase, in der
wir auch als Verband zum Regierungsentwurf Stellung genommen hatten,
haben wir bereits ausführlich über diese Bestimmungen, speziell zu Beratung und Familienmediation,
berichtet (auch wiederholt unter Aktuelles, mit der damaligen
Bezeichnung FamFG). Einige Einzelheiten wurden jedoch vom Parlament
(Bundestag, Bundesrat) noch im Detail abgeändert.
07.08.2009: Wir haben folgende Anfrage erhalten, die wir gerne weiter
geben:
Ich bin freie Autorin in Berlin und schreibe für
dasWochenend-Feuilleton einer großen überregionalen Zeitung an einer
Geschichte über Väter, die erfahren haben, dass sie nicht (wie
angenommen) der leibliche Vater ihres
Kindes sind. Vielleicht fällt Ihnen ein Vater ein, der bereit wäre,
sich mit mir zu treffen und mir von seinen Erfahrungen und Erlebnissen
zu erzählen. Das ist, ich weiß es, eine große Bitte, aber ich
verspreche dem Vater, dass
ich mit seiner Geschichte respektvoll umgehen würde - ich würde in
meinem Text Pseudonyme verwenden und die Geschichte selbstverständlich
gegenlesen lassen.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir dabei behilflich sein könnten,
einen Vater zu finden, der zu einem Gespräch bereit wäre. Sie erreichen
mich über Email: okrohd@gmail.com.
30.7.2009: Kindesentziehung:
Kinderkommission fordert bessere Zusammenarbeit
Jedes Jahr werden in Deutschland rund 1.000 Kinder dauerhaft vermisst.
In vielen Fällen handelt es sich dabei um internationale
Entführungen,bei denen ein Elternteil das Kind gegen den Willen des
anderen ins Ausland bringt. Die Kinderkommission wird immer wieder von
betroffenenEltern um Hilfe gebeten und hat sich deswegen in einer
vergangenen Sitzung mit diesem Thema beschäftigt.
Verschwindet ein Kind spurlos, ist schnelle und konzentrierte Hilfe
entscheidend. Jede Stelle, an die sich betroffene Eltern wenden können,
sollte kompetente Kontaktpersonen ausweisen, die schnell die
notwendigen Maßnahmen ergreifen. Die Kinderkommission fordert deswegen
ein umfassendes Informations- und Fortbildungsangebot der zuständigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Polizei, Jugendamt und
Botschaften. Insgesamt muss die Vernetzung und Kooperation aller
involvierten Stellen insbesondere der zuständigen Ministerien
verbessert werden. Ziel muss es sein, dem verlassenen Elternteil mit
allen staatlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu helfen. Zudem
hält die Kinderkommission den Aufbau eines Alarmsystems für vermisste
Kinder in den Mitgliedsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens
für notwendig. Die vollständige Stellungnahme ist erhältlich unter www.bundestag.de/ausschuesse/a13/kiko/Empfehlungen_und_Stellungnahmen/kindesentziehung_ausland.pdf.Quelle:
Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 24.7.2009.
Weitere ausführliche Informationen zum Thema Internationale
Kindesentführung und den internationalen Abkommen dagegen auf unseren Webseiten dazu. Kindesentzug im Inland
durch einen Elternteil, unter Verletzung des Umgangsrechtes oder auch
des Sorgerechtes des anderen Elternteils ist dagegen in Deutschland,
wie wir schon oft beklagt (zuletzt 29.6.2009)
haben, leider, im Gegensatz auch zu Nachbarstaaten wie
Frankreich, immer noch praktisch erlaubt. Mit der FGG Reform ab
September 2009 kann (muss aber nicht!) lediglich eine "Belohnung"
für"eigenmächtige Mitnahme" des Kindes wegfallen, nämlich die des
automatischen Gerichtsortwechsels zum neuen Wohnort des Kindes.
Konsequenzen für den Umgang und das Sorgerecht (z. B. nach dem sog.
"Kontinuitätsprinzip") hat aber wenigstens bisher fast immer allein der
zurückgelassene Elternteil zu tragen gehabt. Vielleicht sollte der
parlamentarischen Kinderkommission auch dieses rein innerdeutsche
Problem verdeutlicht werden, bei dem sich im Gegensatz zu
Kindesentführungen aus dem Ausland (in das
frühere"Entführungsparadies" Deutschland) bisher noch nichts wesentlich
verbessert hat. Es bleibt nur zu hoffen, dass sich diesbezüglich, auch
ohne neue Gesetzesmaßnahmen, die Rechtspraxis wenigstens allmählich
ändert.
10.7.2009: Unsere Bibliographie zu
internationaler wissenschaftlicher Literaturüber Eltern-Kind-Entfremdung
(Parental Alienation Syndrom - PAS) wurde wieder erweitert. Sie
umfasst derzeit 195 Einträge. Unsere Bibliographie strebt nicht an
diekomplette, bereits sehr umfangreiche weltweite Literatur einfach
aufzulisten. Uns bekannte Literaturlisten enthalten derzeit schon biszu
über 400 Einträge, dazu kommen fast zahllose Kurzdarstellungen,
"Blogs", Videos und Medienberichte etc. Wir greifen gezielt Arbeiten
heraus von denen wir nicht nur wissen, dass sie unter Fachleuten
Beachtung finden (häufig zitiert werden), sondern auch den
Inhaltmöglichst aus der vollständigen Arbeit, aber wenigstens
hinreichend genau für eine Kurzbeschreibung kennen. (Wenn irgend
möglich versuchen wir auch einen Internet Link einzufügen, zu einem
Download oder zumindestens weiteren Informationen). Das bedeutet
natürlich auch eine Einschränkung auf die vorhandene Sprachenkenntnis,
eine Einschränkung, die aber bei unseren Lesern, wenn auch
unterschiedlich, ebenfalls vorhanden sein dürfte. Wir haben deshalb und
weil wir größere Erweiterungen auch der nicht Englisch sprachigen
Literatur vorgenommen haben, die Literaturliste jetzt nach Sprachen
aufgeteilt, was ja zugleich auch die Entwicklung in den jeweiligen
Staaten deutlicher macht. Zugleich bitten wir unsere Leser uns auf
wichtige Arbeiten aufmerksam zu machen, die wir möglicherweise etwa aus
sprachlichen Gründen bisher übersehen haben. Diese Unterscheidung nach
Sprachen / Staaten macht zugleich auch deutlich, dass das Parental
Alienation Syndrome nicht etwa nur eine amerikanische "Erfindung" oder
gar allein die des Psychiaters R. A. Gardner ist, wie selbsternannte
ExpertInnen gerne behaupten und dabei auch vor persönlichen Angriffen
(und das beschämenderweise sogar nach seinem Tod) auf Gardner, der
diesen Begriff etwa 1985 prägte, nicht zürückscheuen. Auf den Namen
kommt es überhaupt nicht an. Das Phänomen selbst wurde schon lange vor
Gardner beschrieben, wenn auch ohne seine Kategorisierung, über die man
durchaus kritiisch diskutieren kann. Aber Gardner kommt zumindest
dasVerdienst zu eine weltweite, wissenschaftliche Beschäftigung mit dem
unbestreitbaren Phänomen angestoßen zu haben, wie die ziterte Literatur
überzeugend zeigt.
Ein besonders wichtiges Auswahlkriterium ist für uns ein
sog. "peer review", d.h. eine
Begutachtung durch Fachkollegen / Fachkolleginnen auf
wissenschaftlicheOriginalität, Qualität und Veröffentlichungswürdigkeit
einer Arbeit. Diese wichtige Maßnahme zur Qualitätssicherung ist in
Deutschland bei psychologischen und juristischen Arbeiten, bzw. den
entsprechenden Verlagen, leider noch weitgehend unbekannt, obwohl
längst auch hier Standard in den "exakten" Naturwissenschaften.(Vgl.
Begutachtete
Aufsätze in Fachzeitschriften und das Parental Alienation Syndrome.)
Die wohl wichtigste professionelle
psychologische Datenbank, PsycInfo, der American Psychological Association (APA) unterscheidet
bei jedem Eintrag zwischen "peer reviewed" oder nicht und
berücksichtigt bei Zeitschriften praktisch nur Aufsätze der ersteren
Kategorie. Das erklärt aber vermutlich nicht allein die bis auf ganz
wenige Ausnahmen geringe Beachtung von Arbeiten aus Deutschland im
internationalen Kontext. Solange hier bei diesem Thema weitgehend
Polemik, Ideologie und sogar Kritik ad hominem (Warshak,
Eltern-Kind-Entfremdung und Sozialwissenschaften. Sachlichkeit statt
Polemik, 2005) der Standard ist, statt Sachlichkeit und einer
ernsthaften wissenschatlichen Forschung auf höchstem akademischen
Niveau (wobei selbstverständlich auch sachliche Kritik wichtig ist) ist
das durchaus auch verständlich. Warum gibt es hier beispielsweise kein
einziges Fachbuch, dass sich wissenschaftlich und systematisch mit
allen Aspekten des Phänomens auseindersetzt, wie etwa das
exzellente,neue (Okt. 2008) Buch von Guglielmo Gulotta (Jurist,
Psychologe, Ordinarius f. Forensische Psychologie, Univ. Turin) et al.,La Sindrome da
Alienazione Parentale (PAS). Lavaggio del Cervello e Programmazione
deiFigli in Danno dell'altro Genitore [Das
Parental Alienation Syndrome (PAS). Gehirnwäsche und Programmierung von
Kindern zum Schaden des anderen Elternteils]? Abgesehen davon, dass ein
solcher Titel hier ziemlich sicher an "politischer Korrektheit"
scheitern würde, auch wenn das Buch selbstverständlich auch umfangreich
auf subtilere Einflüsse eingeht, die zu einer Entfremdung führen
können, einschließlich der Differentialdiagnose zu Nicht-PAS Fällen.Vgl.
Inhalt des Buches. Unsere Bibliographie enthält auch weitere allein
dem Thema PAS gewidmete Monographien auf hohem Niveau und aus
verschiedenen Staaten. Dennoch muss es erstaunen, dass, wie wir
erfahren haben, vor nicht allzu langer Zeit im Namen einer für
Information über die aktuelle deutsche Familiengerichtspraxis bekannten
Institution die Auskunft erteilt wurde: „... das theoretische
Konzept von PAS findet in der Wissenschaft keine Beachtung ...“.
Das ist angesichts der umfangreichen Fachliteratur nicht nur völlig
unhaltbar, sondern auch unfair gegenüber den noch wenigen die sich auch
in Deutschland ernsthaft, statt nur polemisch / ideologisch mit
demThema auseinandersetzen, insbesondere entmutigend für die zunehmende
Zahl von Studentinnen / Studenten die sich mit dem Thema in einer
Diplomarbeit / Dissertation beschäftigen möchten. Vgl. deutsche PAS Literatur. Angesichts dieser
Atmosphäre ist besonders anzuerkennen, dass es wenigstens vereinzelt
immer wieder Sachverständige und Richter gibt, die den Sachverhalt klar
erkennen und beschreiben, auch wenn dies leider meist viel zu spät
geschieht. Ob dabei die Bezeichnung PAS verwendet wird oder nicht ist
unwesentlich. Wesentlich ist aber, dass auch die auslösenden Faktoren
für die "Kontaktverweigerung
des Kindes" klar erkannt und benannt werden, ohne deren
Berücksichtigung keine konstruktive Lösung des Problems möglich ist,
sondern die "Kindschaftssache"
dann nur durch Resignation des entfremdeten Elternteils, Wundermittel
Umgangsausschluss oder Aussitzen bis zur Volljährigkeit "erledigt"
werden kann. Vgl. dazu die zahlreichen Urteile,
insbesondere die des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte, zu den Folgen überlanger Verfahrensdauer,
sowie unseren Bericht zum Umgangsausschluss,
mit einer neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 02.07.2009:
Wir erhielten
folgenden Aufruf, den wir gerne weitergeben:
TV Produktion
sucht Eltern, deren Kind vom Ehepartner / Lebensgefährten /
sonstigenVerwandten entzogen wurde. Der Film ist für das ZDF in Planung.
Bei Interesse,
setzen Sie sich mit Britta Marks 089-92334314 in Verbindung.
Dazu möchten wir gerne noch auf eine wirklich hervorragende und
spannende Reportage aus dem selben Hause hinweisen, in deren Verlauf
erst ein von den mütterlichen Großeltern aus Deutschland entführtes
Kind nach 13 Jahren in England schließlich aufgefunden wurde,
allerdings völlig entfremdet und den Kontakt mit den Eltern und der
jüngeren Schwester ablehnend. Hier ist unsere damalige Meldung zu
diesem Bericht mit großer Resonanz:
14.10.2008: ZDF, 22h15- 22h45, 37
Grad:
Mein
geraubtes Kind. 13 Jahre spurlos verschwunden.
Um das Studium rasch zu beenden,
entschließen sich Brita und Gernot ihre kleine Tochter Karen bis zum
Examen bei der Großmutter zu lassen. Als sie das Mädchen wieder nach
Hause holen möchten, ist die Tür verschlossen. Kurz danach sind die
Großeltern und das Kind spurlos verschwunden. [mehr]
Wdh. am 21.10.2008 03:20 Uhr VPS
22.10.2008 03:20.
Der Film ist auch über die ZDF Mediathek abrufbar. Auf der
Webseite
des ZDF: Weitere Informationen zu
Kindesentführung
und daraus resultierender
Eltern-Kind-Entfremdung,
sowie ein
Forum zu diesen
Thema. Vgl. dazu auch unseren aktuellen Bericht vom
23.9.2008 (unten) über eigenmächtige "Kindesmitnahme"
im Inland.
Die Links zum umfangreichen Hintergrundmaterial funktionieren noch und
der Film, sowie ein weiterer Bericht vom 11.11.2008 sind aus der ZDF
Mediathek z. B. mit dem Suchbegriff "geraubtes Kind" abrufbar.
Die Eltern berichteten über ihr Schicksal später auch in der Sendung
"KERNER".
29.6.2009: Uns erreichen immer wieder
verzweifelte Anfragen von zurückgelassenen Elternteilen die meist
sehr zu Recht um ihren Kontakt zu ihren Kindern bangen, wenn der andere
Elternteil mit den Kindern in den fernsten Winkel der Bundesrepubliko
der gar der Welt zieht. Bisher haben wir kaum Maßnahmen gesehen, die
diese "Freizügigkeit" im Interesse des Kindeswohls
einschränken, anders als etwa seit Jahrzehnten schon in den
USA, wo ein begründeter gerichtlicher Antrag bei einem Umzug
nötig ist (z. B. 50 Meilen Regelung), vgl. auch unsere letzten Berichte
dazu, vom 23.4. und 21.4.2009. In Deutschland
dagegen betrachten es viele Elternteile bei einem Auszug aus der
gemeinsamen Wohnung, trotz Verletzung eines gemeinsamen
Sorgerechts und des Umgangsrechts, sogar als ihr selbstverständliches
Recht die Kinder einfach "mitzunehmen". Diese eigenmächtige "Mitnahme"
der Kinder wird dann nicht etwa nach §235
StGB [Entziehung Minderjähriger] als Straftat verfolgt, sondern
sogar u.a. noch dadurch "belohnt", dass der neue Wohnort der Kinder
automatisch auch Gerichtsort wird. Das wird sich mit Inkrafttreten der
FGG Reform im Herbst nur insoweit ändern, dass dann die gerichtliche
Zuständigkeit beim bisherigen Wohnort der Kinder verbleiben kann, d.h.
allerdings nicht verpflichtend, sondern nur als bloße Kannbestimmung.
Die wesenlich erhöhten Umgangskosten trägt aber, soweit, wie nicht
selten, weit über der Leistungsgrenze und der verfügbaren Zeit,
weiterhin allein der dann umgangsberechtigte Elternteil. Letzteres gilt
genau so bei einem legalem Umzug des Wohnelternteils ins Ausland, der
bisher auch bei noch so großen Entfernungen kaum von den Gerichten aus
Kindeswohlgründen verwehrt wurde. Dazu deshalb wieder eine sehr
interessante und wichtige Entscheidung, mit sehr ausführlicher
Begründung:
Elterliche Sorge/Abänderungsverfahren:
Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater aufgrund einer von der
Mutter geplanten Übersiedlung nach Peking. Kammergericht Berlin,
Beschluss vom 5. September 2008- 18UF 83/08 in ZKJ 5 (2009),
Seiten 211-214.
Im selben Heft, Seiten 207 -211, Umgang:
Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens bei einem Umgangsausschluss,
auch die Wiedergabe einer sehr deutlichen Kritik des
Bundesverfassungsgericht an den üblichen gerichtlichen Verfahren bei
einem Umgangsauschluss, den wir in den meisten Fällen, wenn keine
körperliche oder psychische Gefahr vom Umgangsberechtichtigten ausgeht
oder sogar, wie im vorliegenden Fall das Gegenteil und psychische
Gefährdung durch Umgangsvereitelung und Entfremdungsbestrebungen des
Wohnelternteils klar erwiesen ist, als ein Zeichen der völligen
Hilflosigkeit nach einem viel zu lange verschleppten Verfahren sehen,
keineswegs als "Wundermittel" (,,Kind muss zur Ruhe kommen"), weil es
die Entfremdung erwiesenermaßen nur vertieft, vgl. z. B. unseren Bericht u.a. zu der empirischen
Untersuchung von Karle & Klosinki (1999). Diese Gefahr sieht auch
das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss
BVerfG 1 BvR 746/08 vom 5.12.2008, Absatz-Nr. (1 - 67), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081205_1bvr074608.html.
Die ganze "Unendliche Geschichte" (seit 2001, aber es gibt durchaus
auch noch weit längere ähnlich erfolglose Verfahren, z. B. den Fall G., und manche werden sich vielleicht
noch an einen Fall erinnern bei dem nach 7 Jahren noch überhaupt keine
Entscheidung zum Umgangsantrag des Vaters gefallen war,1997.) einer Umgangsvereitelung und
Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, aber ohne
adequate gerichtliche Maßnahmen gegen die sich mit der Zeit immer
weiter vertiefende Entfremdung, ist ebenfalls absolut lesenswert,
weil sie sich fast genau so immer noch, trotz klarer psychologischen
Erkenntnisse, an deutschen Gerichten ständig wiederholt und dann nicht
selten die "Kindschaftssache"
durch Umgangsausschluss "erledigt" wird. Vgl. dazu auch unsere Berichte
über Entscheidungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht, sowie zur Eltern-Kindentfremdung.
10.6.2009: Heute, 3sat, 21:05 Uhr: Meine, deine, unsere Kinder. Experiment
Patchworkfamilie. Film von Annina Furrer (Erstsendung
26.2.2009).
Viele Ehen
scheitern, doch auch nach einer Trennung sehnen sich manche Ehepartner
und Kinder nach Glück in der Familie. - Der Film erzählt die Geschichte
zweier Patchworkfamilien, die den Traum der harmonischen Familie auf
ganz unterschiedliche Art verwirklichen wollen.
26.5.2009: Morgen, Mittwoch 27.5. RTL, 22h15, STERN TV: "Du
wirst Dein Kind nie wieder sehen": Das Drama der
Scheidungsväter.
Etwa
150.000 minderjährige Kinder in Deutschland sind jedes Jahr von einer
Ehescheidung betroffen. Wenn Papa und Mama sich trennen, ist das für
die Kids immer ein Drama. In vielen Fällen herrscht zu allem Überfluss
Zank und Streit zwischen den Ex-Partnern. Douglas Wolfsperger
hat erlebt, was ein solcher Rosenkrieg anrichten kann. Im Streit um das
Umgangsrecht für seine Tochter hat Wolfsperger verloren und seine
Tochter seit einem Jahr nicht mehr gesehen. Jetzt hat er über seine
Geschichte und über die traurigen Erlebnisse anderer Scheidungsväter
einen Film gemacht: "Der entsorgte Vater." stern TV berichtet
darüber - und über Wege, in denen es nach der Scheidung doch noch ein
Miteinander gibt.
Der Film kommt ab
11.Juni in die deutschen
Kinos.
11.05.2009: Die Hamburger
Fernseh-Produktionsfirma „SPIEGEL TV“ plant für das ZDF eine
mehrteilige Dokumentation zum Thema Familie und Erziehung. In der
Sendung soll ein „Coach“ bei Problemen helfen, wie sie in jeder Familie
auftauchen können: „Ständig streiten sich die Geschwister“, „Mein Sohn
vernachlässigt die Schule“, „Meine Eltern sind viel zu streng“ oder
„Der Stress nach der Scheidung“. Für die Serie suchen wir Familien, die
beweisen, dass man seine Probleme in den Griff bekommen kann. Mehr Information und Kontakt.
23.4.2009: Praktisches Zusammentreffen: Zu den
im untenstehenden Bericht von uns gerade erst wieder angesprochenen
Themen (zu denen oft Anfragen an uns kommen) bringt das neue Heft
2009/4 der Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ)
eine Reihe interessanter Beiträge. Ihnen gemeinsam ist die schwierige
Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Freizügigkeit (Artikel 11 GG) und
dem dadurch vielfach tangiertem Recht eines Elternteils auf Umgang
mit seinem Kind (Artikel 6, Abs1, 2 GG). Anders als leider
so oftder Fall ist, geht es in den besprochenen Fällen jedoch
nicht um einen (heimlichen) eigenmächtigen Umzug im Inland oder
eine Kindesentführung ins Ausland.
Im ersten Fall ,,Elterliche
Sorge: Untersagung eines eigenmächtigen Wegzugs unter Mitnahme des
gemeinsamens Kindes" (AG Bensheim,
Beschluss vom 9. Juli 2008 -72 F 223/08 SO) hatte die Mutter in der
mündlichen Verhandlung vom 6.5.2008 über ihren Antrag auf Aussetzung
.des Umgangs und des Vorwurfs eines sexuellen
Kindesmissbrauchs durch den Vater erstmals angekündigt, dass sie
ab 1. 8.2008 mit dem Kind nach Nordeutschland (500km Entfernung)
ziehen will, und dort wieder eine ähnliche Stelle (halbe Stelle als
Staatsanwältin) antreten könnte. Das AG hatte vorläufig
begleiteten Umgang angeordnet und zugleich ein psychologisches
Fachgutachten in Auftrag gegeben. Es hat der Mutter bis zum Abschluss
des Sorge- (Aufenthaltsbestimmungs-)rechtsverfahren und
insbesonderesder Begutachtung einen Umzug untersagt. Dieser
Beschluss des AG ist auf Seiten 175-176 abgedruckt, ebenso wie der
redaktionelle Hinweis auf den Beschluss des OLG Frankfurt/M vom
2.10.2008 - 6 WF 138/08 mit dem der Mutter auf deren Beschwerde
hin im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht
für das 3 jährige Kind übertragen wurde und so den Weg für den Umzug
freimachte (mit weiteren Hinweisen auf Fälle des Herausnehmens eines
Kindes aus seinem bisherigen sozialen und örtlichen Umfeld) Mit
einer ausführlichen rechtlichen Würdigung an Hand dieses Falles setzt
sich RA Jürgen Riek auf Seiten 165-168 auseinander: Freizügigkeit, Elternrecht und Kindeswohl.
Was hat den Vorzug?.
Im zweiten Fall, S. 171 -174, geht es um ,,Elterliche Sorge: Sorgerechtsregelung bei
Umzug in das Ausland" (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss
vom 27. November 2008 -2 UF 88/08). Die Mutter wollte nach
derTrennung (2004) und rechtskräftigen Scheidung (2006) endgültig in
ihre amerikanische Heimat umziehen (wo sie auch bereits wieder
geheiratet hatte) und begehrte dafür die Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrecht, wogegen sich der Vater in Deutschland
wegen der Erschwerung des bisher gut funktionierenden Umgangs wandte.
Beide Eltern hielt das Gericht für voll erziehungsfähig, zu beiden hat
das Kind eine gute Beziehung, die Mutter hatte jedoch, wie
so oft ( beruflich bedingt), den Hauptanteil an Erziehung und Betreuung
übernommen. Sie konnte das Gericht auch davon überzeugen, dass die
besseren Betreuungsmöglichkeiten auch nach einem Umzug eher bei ihrl
iegen und der Umzug keineswegs aus Gründen der
Umfangsvereitelung, sondern aus gut nachvollziehbaren
Gründen erfolgen sollte. ,,Soweit es dem Kindeswohl von A. noch
besser entsprechen würde, wenn sie weiterhin mit ihrer Mutter in
Deutschland leben würde und engen Umgangskontakt zum Vater hätte,
reicht dies allein nicht aus, um den nachvollziehbaren Wunsch der
Mutter auf Rückkehr in ihre Heimat nicht zu respektieren (so z. B. OLG
Zweibrücken, NJW-RR 2004,1588). Dem Anliegen von A. ist durch die vom
AG getroffene Umgangsregelung Rechnung getragen, deren freiwillige
Ausweitung durch die Eltern jederzeit möglich ist. Ein
für das Kind A. wichtiger regelmäßiger Umgang mit dem Vater
und ihren Wurzeln hier in Deutschland ist durch die
getroffene Umgangsregelung sichergestellt." Das OLG hat damit die
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter
(unterZurückweisung ihres weiteren Antrags auf Übertragung der
elterlichen Sorge und des gegenläufigen Antrags des Vaters) durch das
AG bestätigt.(Mit redaktionellen Hinweisen auf weitere Entscheidungen
zu diesem Problembereich).
Wir hatten schon am 23.9.2008 ebenfalls
wieder Anlass auf das leidige Thema "eigenmächtige Kindesmitnahme"
einzugehen, die in Deutschland gängige Praxis ist, weil im Gegensatz zu
anderen Staaten ohne ersthafte Folgen (wie z. B. Übernahme der
zusätzlichen Umgangskosten, Sorgerechtswechseloder sogar
strafrechtliche Konsequenzen, entsprechend der Gesetzeslage
z. B. in Florida oder Frankreich, wie schon von uns erwähnt), ja
sogar von Vorteil bei beabsichtigter Umgangsvereitelung ist. Das
Bundesverfassungsgericht hatte zwar (aus formalen Gründen) eine
Beschwerde dagegen nicht angenommen aber denooch sehr deutliche Worte
gefunden: - 1 BvR 1265/08,
Beschluss vom 27. Juni 2008, veröffentlicht ebenfalls in ZKJ
9, 2008, S. 378-380.
Wir möchten auch auf einen weiteren sehr interessanten Aufsatz ,,Kindschaftsrecht des 21.Jahrhunderts.
Rechtsvergleichung und Zukunftsperspektiven" von Prof. Dr. Nina
Dethloff, S. 141-147, im aktuellen Heft von ZKJ hinweisen. Er geht
insbesondere sehr ausführlich, verleichend und kritisch auf das an
uns oft herangetragenen Thema "Nichteheliche Elternschaft und
Sorgerecht" ein, mit der Feststellung dass hier dringender
Reformbedarf, mit Anpassung an die Praxis im Rest der Welt besteht. ,,Angesichts des
insoweit bestehenden europäischen Standards dürfte es nur eine Frage
der Zeit sein, bis der Europäische Gerichtshof das mütterliche
Vetorecht des deutschen Rechts als eine mit Art. 8 und 14 EMRK
unvereinbare Diskriminierung der Väter außerehelich geborener Kinder
ansehen wird." (Zitiert dazu Rixe, FPR 2008, 223-226, vgl. auch
unseren Bericht vom 29.1.2009 zur
"Vernehmlassung" über eine entsprechende Anpassung an den europäischen
Standard in der Schweiz). Das Bundesjustizministerium (vgl. unsere Meldung vom 28.10.2008) hat sich jedoch erst
vor kurzem zu einem Forschungsauftrag entschlossent, der bis Ende 2010
vermutlich herausfinden wird, was man entsprechend unserer
Stellungnahme für das Bundesverfasungsgericht vor der Entscheidung vom
29.1.2003 schon damals in allem nötigen Detail aus den
einschlägigen Erfahrungen und Untersuchungen anderer Staaten (z.B.
Frankreich, Großbritannien) zur exakt derselben Frage ohne weiteres
hätte wissen können. Die Autorin begrüsst in ihrem Ausblick das
Beschleunigungsgebot der FGG Reform (§158 FamFG), betont die
Wichtigkeit neuer Methoden der Konfliktlösung, insbesondere der
Mediation, bei der jedoch die Kosten noch eine große Hürde darstellen.
Das FamFG sieht in §135 I lediglich eine kostenfreie Information
darüber vor, aber keine Verpflichtung auch nur eine Versuch zu
unternehmen, wie schon seit vielen Jahren in Staaten der USA (selbstverständlich nicht im Falle
häuslicher Gewalt und ohne Erzwingung eines Abschlusses, womit
Interessensgruppen hier gegen "Zwangsmediation und "Zwangsberatung"
auftreten) oder der gerichtsnahen Co-Mediation durch
ein Psychologen-Anwaltsteam (möglichst auch männlich-weiblich) mit
einem hohen, genau spezifierten Qualifizierungsprofil
und entsprechend dem Einkommen der Eltern gestaffelten Gebühren,
wie schon lange in Österreich.
21.4.2009: Report München, ARD 20.4,2009 (Bericht und Video noch online
abrufbar): Kindesentführung
ohne Folgen. Der verzweifelte
Kampf einer Mutter. Ein erstaunlicher
Fall von Kindesentführung. Mitten im Sorgerechtsstreit der
verfeindetenEltern setzt sich der deutsche Vater mit der gemeinsamen
Tochter in die Türkei ab. Obwohl die Mutter das Aufenthaltsrecht für
ihre Tochter zugesprochen bekommen hat, wurde das Kind nach mehr als
einem Jahr noch immer nicht nach Deutschland zurückgeführt.
So erstaunlich ist der Fall allerdings leider
nicht. Zunächst zeigte eine frühe Untersuchung der Royal Canadian Mounted Police schon, dass
Väter eher Kinder bereits im Verlaufe eines Sorgerechtsverfahrens
entführen, weil sie sich keinen für sie günstigen Ausgang erwarten,
Mütter dagegen eher nach einer solchen für sie jedoch enttäuschenden
Entscheidung. Und dass sich Signaturstaaten des Haager
Übereinkommens über die Zvilrechtlichen Aspekte Internationaler
Kindesentführungen von 1980 (HKÜ) dann an so fundamentale
Grundprinzipien dieses Abkommens, wie. 1.rasche Rückführung des Kindes,
möglichst innerhalb von sechs Wochen in den Staat des gewöhnlichen
Aufenthaltes, 2. dass nur dort eineSorgerechtsentscheidung
getroffen werden darf, nicht halten, wie jetzt, nach diesem Bericht,
die Türkei, ist leider auch nicht ungewöhnlich. Deutschland selbst galt jahrelang als wahres
"Entführungsparadies", weil nicht nur die Rückführung unter exzessiver
Anwendung des Ausnahmeartikes 13b verweigert wurde, sondern entführende
Eltern (vielfach waren es Mütter, die nach dem Scheitern ihrer Ehe
im Ausland keine Perspektiven mehr sahen, und deshalb menschlich
zwar verständlich, aber in Hinblick auf die Sorgerechtslage
widerrechtlich, unter Mitnahme des Kindes nach Deutschland zurückkehren
wollten) auch gleich mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, wenn
nicht schon mit dem alleinigen Sorgerecht "belohnt" wurden.
Anders als im vorliegenden Fall aus der Türkei, wurden die
Entscheidungen einer Nichtrückführung des Kindes dann auch nicht
revidiert (wobei allerdings der türkischen Revision bisher noch keine
Rückführung folgte und deshalb das Kind der Mutter bereits erheblich
entfremdet wurde). Das hat sich in Deutschland erst nach ganz
massivem internationalen Druck (vgl. unsere Berichte
über zahlreiche solche Fälle) entscheidend geändert, auch dadurch,
dass, wie es z. B. in England schon längst der Fall war, jetzt
nicht mehr jedes beliebige Amtsgericht über solche Fälle entscheidet,
sondern sie in Erwartung einer besseren Erfahrungsbildung und
Schulung bei weit weniger dafür designierten Gerichten (meist
OLGs) gebündelt werden. Innerhalb der EU traten wesentliche
Verbesserungen, vor allen bzgl. kollidierender Sorgerechts -und
Rückführungsentscheidungen auch durchdas sog. Brüssel II a Abkommen ab
1.3. 2005 ein.
Nichts wesentliches geändert hat sich bisher
leider bei rein inländischer "Entziehung Minderjähriger" (vgl. dazu §235 StGB), selbst wenn diese, wie
nicht selten, durch "Mitnahme " des Kindes über größte Entfernungen und
sogar heimlich, unter Verletzung des Mitsorgerechts und/ oder
Umgangsrechts des anderen Elternteils geschieht und auch
keine berufliche oder sonstige dringende Notwendigkeit für einen Umzug
nachgewiesen werden kann. (vgl. schon Kindesentführung:
ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?, FamRZ 1998 (23), 1488-1491.). Anders als mit den strafrechtlichen Bestimmungen dagegen, z.
B. in Frankreich, oder den
teiweise seit vielen Jahren in den USA üblichen Begrenzungen
eines genehmigungsfreien Umzugs auf maximal 50 Meilen oder
ähnlichem vom anderen Elternteil, z. B. Florida
Statutes 61.13001 Parental relocation with a child, hat dies
in Deutschland kaum Folgen für den "mitnehmenden" Elternteil. Lediglich
der Vorteil des neuen Gerichtsstandes für eine
Sorgerechts-/Umgangsrechtsentscheidung kann, muss aber nicht, nach der
im Herbst in Kraft tretenden FGG-Reform bei eigenmächtiger "Mitnahme"
des Kindes wegfallen. Die dadurch oft wesentlich erhöhten
zusätzlichen Kosten und Logistikaufwand für den Umgang hat (oder
hätte, weil vielfach nicht mehr leistbar) sogar weiterhin allein
der umgangsberechtige Elternteil zu tragen.
26.03.2009: Wir haben folgende Anfrage erhalten, die wir gerne hier
weitergeben:
,,Mein Name ist Almut Steinecke, ich bin Journalistin und schreibe für
verschiedene Redaktionen (Spiegel Online, Zeit Online, Unicum,
JungeKarriere). Für das Job- und Wirtschaftsmagazin "Junge Karriere"
für Berufstätige, Absolventen und Studenten, Verlag Handelsblatt,
recherchiere ich derzeit eine Reportage über alleinerziehende männliche
Studenten. In diesem Zusammenhang bin ich auf der Suche nach männlichen
Studenten, die ihr Kind ganz alleine großziehen und Lust hätten, mir
Ihre Geschichte zu erzählen: wie sie ihren Alltag meistern und
gestalten und ihr Aufgabe als alleinerziehender Papa, für die sie sich
bestimmt vielen Herausforderungen stellen müssen. Die studentischen
Väter sollten sich auch mit ihrem Kind fotografieren zu lassen. Die
Väter haben die Möglichkeit, ihre jeweiligen Erfahrungsberichte vor
Veröffentlichung zu autorisieren. Über rasche Rückmeldungen an meine
E-Mail-Adresse würde ich mich freuen: almut_steinecke@gmx.de.
Lieben Dank!"
22.03.2009: Wir haben unsere Sammlung von Gerichtsbeschlüssen mit Bezug
auf Eltern-Kind- Entfremdung (PAS)wieder
durch Urteile erweitert, die sich
nicht scheuen dieses Geschehen genau zu dokumentieren, den
auslösenden Elternteil zu benennen und mit sehr deutlichen Worten
auf dessen Erziehungsdefizite hinzuweisen. Nur nach einer solchen
gründlichen Analyse können nämlich die notwendigen Schritte eingeleitet
werden. Dass die Mittel dazu verhältnismäßig sein müssen, aber zugleich
auch möglichst prompt eingesetzt werden sollten, um eine weitere
Verhärtung und mögliche Langzeitfolgen für das Kind tunlichst
zuvermeiden, erfordert in solchen Fällen immer eine sehr schwierige
Abwägung. Wie schwierig diese Abwägung ist und welche Möglichkeiten
bestehen lässt sich sehr gut an den aufgeführten Urteilen erkennen, die
sogar z. T. im Volltext von offiziellen Servern im Internet verfügbar
sind.
Allerdings stammen diese neueren Entscheidungen, die sich auch
ausführlich mit der umfangreichen Literatur zum Parental
Alienation Syndrome und insbesondere den immer zahlreicheren früheren
Entscheidungen die darauf und auf entsprechende Aussagen von
Sachverständigen Bezug nehmen, auseinandersetzen zwar nicht aus
Deutschland, sondern in letzter Zeit besonders häufig u.a. aus Kanada.
Wir weisen aber z. B.auch auf Entscheidungen aus Spanien hin
(einschließlich entsprechender Fachliteratur), ebenso auf
solche Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte, selbst wenn, anders als in einigen Entscheidungen
bereits, der Gerichtshof die PAS Diagnose verständlicherweise nicht
direkt aufgreift, weil sie nicht durch Sachverständige und nationale
Gerichte Teil des Verfahren war, sondern lediglich von den
Beschwerdeführern eingebracht wurde. Auf die zwar handliche, wei
lzusammenfassende Bezeichnung "PAS" kommt es da überhaupt nicht an. Da
sich zwar die rechtlichen Rahmen in den einzelnen Staaten etwas
unterscheiden, aber das menschliche Verhalten überall gleich ist, sind
diese ausführlich dokumentierten Fälle und der Umgang mit ihnen
selbstverständlich auch für Deutschland relevant, insbesondere für die
damit befasste Forschung und Literatur. Sie sollten eigentlich schon
ausreichen um mit dem zwar angesichts mächtiger Lobbies politisch
korrektem Herunterspielen der Problematik, sogar Infragestellen ob es
überhaupt entfremdente Trennungs-/ Scheidungskinder gibt, und vor
allem Vermeidung der Benennung des auslösenden Elternteils mit
Umschreibungen, wie Kontaktverweigerung (obwohl in diesen Fällen
zumindest im Frühstadium nicht unabhängiger Kindeswille),
aufzuräumen. Unsere Literaturübersicht zu
Eltern-Kind-Entfremdung wurde ebenfalls wieder etwas erweitert.
18.03.2009: Obwohl die Eltern-Kind-Beziehung und nicht Unterhaltfragen
der Schwerpunkt unserer Vereinsarbeit sind, ist uns selbstverständlich
bewusst, dass letztere sehr oft eine ganz wesentliche Rolle
spielen. Sie können ja durch eigentlich unverständliche deutsche
Regelungen, die einem umgangsberechtigen Elternteil allein die Kosten
(und auch Logistik) für den Umgang aufbürden, ganz unabhängig vom
eigenen Einkommen des Wohnelternteils und unabhängig auch davon ob
dieser selbst mehr oder weniger willkürlich mit dem Kind über eine
sehr große Entfernung verzogen ist, Umgang sogar nicht selten
effektiv verhindern. Sie wirken zumindest dadurch,
dass Barunterhalt auch ganz unabhängig von der Verweildauer des
Kindes beim Umgangsberechtigtenzu zu leisten ist, statt
anteilmässignach Verweildauer beim jeweiligen Elternteil und den
relativen Einkommen, auch einer in anderen Staaten angestrebten
möglichst gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern
entgegen, mit der einzigen Ausnahme eines exakten, aber deshalb wohl
fast immer unrealistischen 50:50 Wechselmodells, laut Urteil XII ZR
161/04 des Bundesgerichtshofes vom 28.2.2007, vgl.
dazu unsere Berichte vom 31.3.2007und
1.3.2007, mit einer
Modellrechnung nach amerikanischen Unterhaltsrichtlinien für
ein Wechselmodell. Grundlage für eine verhältnismässige
Aufteilung der Betreuungskosten wäre natürlich auch, dass
Einkommen bei beiden Elternteilen vorhanden ist, also entsprechend ab
einem gewissen Kindesalter auch für beide eine Erwerbspflicht
besteht. Heute nun hat der Bundesgerichtshof erstmals mit Urteil
des XII. Zivilsenats vom 18.3.2009 - XII ZR 74/08 im
Zusammenhang mit dem auf Grund von Verfassungsbeschwerden zum
1.Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt
(§ 1570 BGB) zur Dauer dieses Anspruches entschieden, worauf wir schon
aufmerksam machen wollen, obwohl erst die Pressemitteilung Nr. 62/2009
dazu vorliegt. Damit wird der Verantwortung auch des Wohnelternteils
für den eigenen Unterhalt nach dem 3. Lebensjahr des Kindes
deutlich Nachdruck verliehen.
.
10.03.2009: Heute, ZDF 22h15 37 Grad: Mama,
das war's! Auszeit zwischen Kindern und Eltern (30 min).
Wenn eine Tochter
oder ein Sohn sich plötzlich im Erwachsenenalter von Mutter oder Vater
abwendet, dann geht diesem Entschluss eine lange und belastende
Entwicklung voraus. Doch eine Auszeit muss keine Trennung für immer
bedeuten, wenn sich die erwachsenen Kinder entscheiden, eine Annäherung
zu wagen... [mehr]
Auf dem ZDF Dokukanal: Die Reportage "Mama,
das war's!" am Mittwoch, 11.3.2009 um 19.30. Im Anschluss um 20 Uhr
die Diskussion bei 37 Grad
plus.
Anmerkung: Entfremdung und
Kontaktverweigerung zwischen Kindern und Eltern kann mannigfache
Ursachen haben, wie auch dieser Film zeigen wird. Diese
Tatsache muss selbstverständlich auch im Zusammenhang mit
Trennung/ Scheidung der Eltern beachtet werden, sollte aber nicht
dazu benützt werden von einer Untergruppe "Parental Alienation Syndrome (PAS)"abzulenken,
die besondere Aufmerksamkeit erfordert, auch wenn man durch
ein sehr breit gefasstes Konzept "entfremdetes
Kind" oder "Kontaktverweigerung" und vor allem durch
Weglassen der aber ursächlich sehr wesentlichen Komponente
"entfremdender Elternteil" Kontroversen.um das PAS
Konzept vermeidet. Die Untergruppe PAS ist nach Warshak
(2005 ) durch 3 Elemente gekennzeichnet, die alle gleichzeitig
vorhanden sein müssen:1. Ablehnung oder Verunglimpfung eines Elternteils die
das Ausmaß einer Kampagne erreicht, d.h. von Dauer ist, statt
aufgelegentliche Episoden beschränkt zu sein.
2. Die Ablehnung ist unbegründet, d.h. ist nicht eine angepasste
Reaktion des Kindes auf das Verhalten des ausgegrenzten Elternteils
3. Die Ablehnung ist teilweise auf den Einfluss des anderen Elternteils
zurückzuführen
8.3.2009: Sehr passend zu unseren aktuellen Berichten über
Trennungsväter haben wir ein Buch eines namhaften österreichischen
Autors zur Rezension erhalten das dieses Problem literarisch gekonnt
aufgreift. Das kleine Buch wird eingeleitet von einer interessanten,
aber auch sehr kritischen Darstellung des deutschen (und des in vielen
Grundzügen ähnlichen österreichischen) Familienrechts vom Allgemeinen
Preußischen Landrecht von 1794, über den Nationalsozialismus, bis
heute: VfK Buchrezension: Wolfgang
Mayer König, Das zerissene Kind (2009).
4.3.2009: Hamburger Abendblatt: Gericht
enthüllt Hintergründe zum Martyrium Fall Lea-Marie: Schwere
Versäumnisse im Jugendamt. Kind von der Mutter misshandelt - doch
dann verschwand die Notiz mit der Warnung. Das Martyrium der kleinen
Lea-Marie aus Teterow dauert mehr als drei Jahre, von April 2003 bis
Juni 2006. ....
3.3.2009: Trennungsväter:
Weil die Mutter es nicht will. Von Katrin Hummel,
Frankfurter Allgemeine, FAZ.NET, 2.3.2009.
Historie einer Trennung, Ausgrenzung des Nichtwohnelternteils und
zunehmender Eltern-Kind-Entfremdung, wie sie inbesondere
nichteheliche Väter in Deutschland sehr häufig erfahren. Diese Väter
sind, wenn sie, wie meist kein Mitsorgerecht besitzen, faktisch
rechtlos, weil sie ohne nennenswertes rechtliches Risiko für die
Mutter von dieser auch vollkommen willkürlich aus dem Leben des
gemeinsamen Kindes komplett ausgeschlossen werden können. Der im
Bericht erwähnte Film von Douglas Wolfsperger "Der
entsorgte Vater -das Kind als Waffe im Geschlechterkrieg"
zeigt das sehr drastisch an einer Reihe von realen Fällen. Der
Film soll im Juni in die Kinos kommen.
Seit der Reform von 1998 gibt es zwar die Möglichkeit einer
übereinstimmenden, gemeinsamen Sorgererklärung und man mag sich
wundern, warum davon (in guten Zeiten) immer noch so wenig Gebrauch
gemacht wird. Außer Unwissenheit der Väter, spielt dabei möglicherweise
auch die Erfahrung eine Rolle, dass nichteheliche
Beziehungen häufig nach Eintritt einer Schwangerschaft oder kurz
nach der Geburt eines Kindes auseinanderbrechen..Auch wird manchmal
berichtet, dass nichteheliche Mütter dahingehend beraten werden, ihr
"natürliches Recht" auf das Kind nicht aufzugeben. Was immer die Gründe
sein mögen, sie müssten für eine Reform der Reform von 1998 jetzt nicht
noch lange erforscht werden, weil sie an der Tatsache, dass die
bestehende Gesetzeslage unzulänglich ist nichts ändern und das aus den
Erfahrungen vieler anderer Staaten längst detailliert bekannt ist.
Darauf hatten wir sogar schon in unserer
Stellungnahme vor der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts von 2003 zum Nichtehelichenrecht am
Beispiel Großbritannien und Frankreich deutlich hingewiesen. In
Großbritannien gab es die Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgeerklärung
schon seit 1989 und das sogar, anders als bei der deutschen Regelung
mit absoluten Vetorecht der Mutter (auch ohne Angabe irgend eines
Grundes), mit der Möglichkeit der gerichtlichen Ersetzung ihrer
Zustimmung zum gemeinsamen Sorgerecht. Alle Details dazu,
dass auch eine solche erweiterte Regelung unzulänglich ist konnten
spätestens seit dem Gesetzesantrag von 2001 (Verabschiedung der Reform
in 2002) der umfangreichen parlamentarischen Dokumentation dazu
entnommen werden und ganz ähnlich auch der zur Reform des französischen
Code civile von 1993 (verabschiedet ebenfalls in 2002). Dabei
geht es nicht um geschlechtsspezifische Probleme (von Vätern),
sondern schlicht um eine wirkliche rechtliche Gleichstellung von
Müttern, Vätern und nichtehelichen Kindern, und das selbst in
einem Staat in dem nach Artikel 6, Abs.
4 Grundgesetz zwar nur Mütter, nicht Eltern,
ausdrücklich Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der
Gesellschaft haben, aber nach Abs. 5 nichtehelichen Kindern auch die
gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelischeEntwicklung und
ihre Stellung in der Gesellschaft durch die Gesetzgebung zu schaffen
sind wie den ehelichen Kindern. Durch die Duldung der Ausgrenzung
eines Elternteils (und nicht selten sogar deren gerichtlicher Förderung
durch das "Wundermittel" Umgangsauschluss -,,Kind muss zur Ruhe kommen"
) wird ja gerade besonders häufig nichtehelichen Kindern das Recht auf
beide Eltern vorenthalten.
Die Entwicklung von Kindern ist, wie die psychologische
Forschung eindrucksvoll zeigt, durch die Ausgrenzung eines
Elternteils, ganz unabhänging davon ob Vater oder
Mutter, erheblich gefährdet, und das mit Auswirkungen weit in das Erwachsenenalter. Wie Ausgrenzung und
Eltern-Kind-Entfremdung primär mit der Rechtspraxis, statt mit dem
Geschlecht zusammenhängen, wird an einem Beispiel aus der klassischen
Literatur, Effi Briest von
Theodor Fontane, sehr
deutlich, auf das Christine Brinck
2002 in einem Zeitungsartikel hinwies: ,,Wie
Baron Instetten die kleine Annie abrichtete", aus Zeiten in denen die "elterliche Gewalt"
ausschließlich beim Vater lag. Es ist auch heute daran zu
erkennen, dass mit einer zunehmenden (aber immer noch sehr geringen)
Zahl von Vätern als Wohnelternteil, zunehmend auch Mütter von
Ausgrenzung und Eltern-Kind-Entfremdung betroffen sind. Das muss
hier deutlich zu anscheinenden Bestrebungen gesagt werden, die
Eltern-Kind-Enfremdung und deren
Langzeitfolgen herunterzuspielen oder das Parental Alienation Syndrom (PAS) gar nur als
eine missbräuchliche Taktik von Vätern im Trennungs / Scheidungkonflikt
sehen zu wollen, auch in Deutschland, mit willkürlich abgewandelten
Titeln wie ,,Entfremdete
Scheidungskinder ?" (ZKJ 6/2007, S. 218 -224), oder der Umdeutung ,,Parental Alienation oder Parental
Accusation Syndrome?" (elterliches Anschuldigungssyndrom, Fegert, Kind Prax 1/2001 S. 3-7;
2/2001, S. 39-42). Das ist nicht einmal originell. Zu
letzterem, der Behauptung einer missbräuchlichen Anschuldigung von
PAS Entfremdung (obwohl es solche Anschuldigungen auch geben
mag. Von Entfremdung betroffene Eltern sollten sich jedenfalls
auch immer zunächst selbstkritisch fragen, was sie möglicherweise
selbst dazu beitragen) und das mit breiter Unterstützung durch
Interessengruppen und Medien, gibt es ein sehr drastisches
aktuelles Beispiel, auf das wir besonders hinweisen möchten, weil es
den Vorzug hat, dass die tatsächliche intensive Entfremdungskampagne
des anderen Elternteils (und zusätzlich Kindesentführung ) durch
umfangreiche Gerichtsakten und Gutachten hervorragend Punkt für Punkt
dokumentiert ist: Die Dokumentation hat ein in den USA zu diesen
Themen sehr bekannter Journalist und Radiokommentator zusammengetragen:Glenn Sacks, The
Controversial Holly Collins Custody Case--What Really Happened?(26.1.
2009). Sehr lesenswert!
29.1.2009: Bald wird Deutschland praktisch
ganz allein als einsame Insel im europäischen
Kindschaftsrecht dastehen, speziell auch was das gemeinsame
Sorgerecht nichtehelicher Eltern betrifft. Hier soll ja jetzt erst
über 2 Jahre erforscht werden, was man schon seit vielen
Jahren aus den Erfahrungen anderer Staaten detailliert wissen könnte,
bevor überhaupt dann, hoffentlich ernsthaft und nicht fast endlos,
über mögliche Änderungen der Gesetzeslage nachgedacht werden soll.(Vgl.
dazu unsere Mitteilungen vom 28.10.2008und
21.11.2008).
Die Schweiz, die ja bisher
auch nicht gerade als Vorreiter in Sachen Kindschaftsrecht galt (aber
wo es immerhin z. B. schon längst, unabhängig vom Sorgerecht, ein eigenständiges Auskunftsrecht jeden
Elternteils bei Schulen etc, gibt, ganz anders als die deutsche Regelung,
die es einem allein Sorge berechtigtem Elternteil ein leichtes
macht den anderen willkürlich völlig auszuschließen, ja das faktisch
fast garantiert) hat von einer ähnlichen Gesetzeslage
ausgehend (gemeinsame Sorge nur bei einer Verständigung der Eltern)
gestern ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet, das die gemeinsame Sorge nach Scheidung, aber auch
bei nichtehelichen Eltern, zum Regelfall machen soll.
Außerdem soll die Verletzung des
Besuchsrechts ein Straftatbestand werden, wie das ja auch bei
unserem gemeinsamen Nachbar Frankreich
schon längst der Fall ist (Art. 227-5 - Art. 227-11.des Code
Pénal), wiederum im Gegensatz zu Deutschland, wo Umgang faktisch
vielfach über Jahre sabotiert werden kann, ohne ernsthafte
Konsequenzen befürchten zu müssen, insbesondere das Umgangsrecht
nichtehelicher Väter, bei alleinigem Sorgerecht der Mutter nach § 1626a BGB, das anders als möglicherweise
doch bei früher bestehendem gemeinsamen Sorgerecht (ehelicher Eltern)
auch in Extremfällen kaum gefährdet ist, jedenfalls bisher nicht
durch Übertragung auf den leiblichen Vater (vgl. dazu aber die neue Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 20.Oktober 2008 -1 BvR 2275/08
gegen die gängige Praxis im Falle eines Entzugs des Sorgerechts wegen
Kindeswohlgefährdung dieses auf das Jugendamt, statt auf den leiblichen
Vater zu übertragen, selbst wenn dieser zwar nicht rechtlich, aber
faktisch für das Kind gesorgt hatte, vgl. auch ZKJ1/2009, Seiten
34-36.).
Hier nun die offizielle Information des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 28.1.2009.
Elterliche Sorge
Änderung des Zivilgesetzbuches und des Strafgesetzbuches
Worum geht es?
Für die
harmonische Entwicklung eines Kindes ist es wichtig, soweit wie möglich
mit beiden Elternteilen eine enge Beziehung zu unterhalten. Die
gemeinsame elterliche Sorge soll deshalb im Interesse des
Kindeswohlsfür geschiedene sowie für nicht miteinander verheiratete
Eltern zur Regel werden.
Was ist
bisher geschehen?
Am 28. Januar 2009 schickt der Bundesrat eine Revision des
Zivilgesetzbuches in die Vernehmlassung (
Medienmitteilung).
Dokumentation
Vernehmlassungsverfahren
- Bericht zum Vorentwurf einer Teilrevision des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) (216 Kb, pdf)
- Vorentwurf (73 Kb, pdf)
- Medienmitteilung vom 28.
Januar 2009
- Medienmitteilungen
Die
gemeinsame elterliche Sorge soll zur Regel werden (EJPD,
28.01.2009), daraus:
Verletzung
des Besuchsrechts soll strafbar werden
Nach geltendem Recht haben der
Elternteil ohne Sorgerecht sowie das Kind einen Anspruch auf
angemessenen persönlichen Verkehr. In der Praxis verhindert oder
erschwert die obhutsberechtigte Person allerdings häufig die Ausübungd
es Besuchsrechts. Sie riskiert praktisch keine Sanktionen, während der
Elternteil, der das Kind dem obhutsberechtigten Elternteil nicht
zurückbringt, strafrechtlich belangt werden kann. Mit einer Ergänzung
der Strafnorm, die das Entziehen von Unmündigen unter Strafe stellt,
soll diese Ungleichhandlung beseitigt werden: In Zukunft soll auch
bestraft werden können, wer einen Elternteil daran hindert, sein
Besuchsrecht auszuüben.
-
siehe auch im Index Elterliche
Sorge
Gesetzgebungsprojekt
Beim sog.
Vernehmlassungsverfahren
fordert der Schweizerische Bundesrat die Kantone, politischen
Parteien und die verschiedenen Verbände auf zu
Gesetzentwürfen Stellung zu nehmen..
Medienberichte / Fallgeschichten dazu u.a. bei
swissinfo.ch,
einschließlich Videos
(wenn Sie Schweizerdeutsch ausreichend verstehen) und den
Schweizerischen Tageszeitungen, z. B. :
29. Januar 2009,
Neue
Zürcher Zeitung Väter sollen bei
Scheidungen bessergestellt werden.
Bundesrat schickt Vorlage über
gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall in die Vernehmlassung. Die
gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder soll für geschiedene und
unverheiratete Paare zur Regel werden. .... entsprechende Änderung ist
in der Vernehmlassung.
Tagesanzeiger: Die Väter werden den Müttern gleichgestellt.
Von Gieri Cavelty. Aktualisiert am 28.01.2009 (Kommentare)
Geschiedene und unverheiratete Eltern
sollen das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam ausüben. Wer den
anderen Elternteil in seinem Besuchsrecht einschränkt, soll bestraft
werden. .
28.1.2008: Schon wieder Dauerthema
Jugendamt:
Süddeutsche Zeitung von heute Nr 22 / Seite 3,
Verfolgt von einem Verdacht. Ein Ehepaar
äthiopischer Herkunft lebt gut integriert in einer badischen
Kleinstadt– bis plötzlich das Jugendamt und ein Gericht der Familie
pauschal unterstellen, sie wolle die Tochter beschneiden lassen. Wie
sollen die Eltern je beweisen, dass sie diese Absicht nie hatten?
Obwohl diese Geschichte wirklich bizzar
erscheint (die Eltern stammen aus dem äthiopischen
Bildungsbürgertum und hatten schon viele Jahre in Europa gelebt,
bevor sie sich in einer südbadischen Kleinstadt niederließen), so
erinnert sie doch in erschreckender Weise an nicht
wenige Vorkommnisse, bei denen selbsternannte "Kinderschützer"
über das Jugendamt einen fatalen Vorgang, meist zum Kindesentzug, in
Gang setzen, der dann vom Familiengericht fast automatisch, wie es oft
scheint, "abgesegnet" wird, ohne dass die Berichte und "Expertisen" des
Jugendamtes entsprechend der Amtsermittlungspflicht des Gerichts
kritisch und fachlich wirklich qualifiziert überprüft
werden. Besonders häufig betrifft dies Anschuldigungen
sexuellen Kindesmissbrauchs, die selbstverständlich sehr ernst
genommen werden müssen, aber meist sehr schwierig und deshalb nur durch
besonders dafür qualifizierte Fachleute überprüfbar sind, keineswegs
aber durch suggestive "Aufdeckungsarbeit" oder Kinderzeichnungen und Symptomlisten, die jeder wissenschaftlichen
Grundlage entbehren. Symptomnlisten sind nicht nur be
iselbsternannten "Kinderschützern" weit verbreitet (vgl. dazu z.
B. Endres,
1996). Eine solche Liste ist uns sogar als
"Orientierungshilfe" des "AK Sexuelle Kindesmisshandlung" des
Allgemeinen Sozialdienstes einer deutschen Großstadt bekannt.
Wir erinnern dazu unter den fast zahllosen Beispielen nur an die
fatalen Folgen bei den sog. "Wormser Prozessen", oder aus neuerer
Zeitan die ausgezeichneten Berichte in der "ZEIT" von Sabine Rückert über den Fall "Müller" und ihr Buch
über einen weiteren, sehr tragischen Fall
einer Falschbeschuldigung.
Im vorliegendem Fall begann die fatale Verkettung damit, dass die
Mutter voller Freude ihren Kolleginnen im Krankenhaus vom
bevorstehenden Besuch ihrer Kinder bei den Großeltern in Äthiopien
erzählte. Das landete schließlich bei einer „Task Force für
effektive Prävention von Genitalverstümmelung“, die das Jugendamt in
Lörrach einschaltete. Zwei Monate später entzieht das Amtsgericht den
Eltern teilweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, mit dem Verbot die
Kinder ins Ausland reisen zu lassen, das aber in diesem Dreiländereck
praktisch vor der Haustüre beginnt. In seiner Begründung geht das
Gericht ,,...zwar
von einem
„untadeligen“ Ruf der Familie aus, bezieht sich in seiner schriftlichen
Begründung aber auf Informationen des Onlinelexikons Wikipedia, wonach
Äthiopien eine sehr hohe Quote von beschnittenen Frauen habe. Ein Gericht urteilt
nach Wikipedia. „Ob es Gesichtspunkte gibt, die in diesem konkreten
Fall das allgemein in Äthiopien bestehende Risiko vermindern oder gar
ausschließen, kann von hier aus nicht beurteilt werden“,schreibt das
Gericht. Das sei letztlich nichts weniger als die Umkehr der
Beweispflicht, sagt der Anwalt der Familie, Claus Huber. Das Jugendamt
schickt der Familie ein Formblatt, in dem sie sich
verpflichten sollte, einmal im Jahr mit der Tochter einen Arzt
aufzusuchen, um die Unversehrtheit des Mädchens bestätigen zu lassen.
Yacob H. verweigert die Unterschrift, fühlt sich in seinen Rechten
verletzt. „Fehlende Mitwirkung“, notiert das Jugendamt. ..."
22.1.2009: Dauerthema Jugendamt:
ARD, Panorama, heute
22.1.2009, 21h45, geplant u.a.: Kindesentzug
- die Allmacht der Jugendämter.
Mit den Praktiken deutscher Jugendämter hat sich auch wieder der
Petitionsauschuss des Europaparlaments beschäftigt, vgl. z.
B.Süddeutsche Zeitung von heute, S. 7: EU
rügt Jugendämter. Brüssel
– Der Petitionsausschuss des Europaparlaments hat die
Bundesregierung aufgefordert, die Arbeit der deutschen Jugendämter
besser zu kontrollieren. ....
Anlass sind die etwa 250 Petitionen an das EU Parlament von
Eltern, die sich über Eingriffe der Jugendämter in ihre Familien
beschweren, sowie, insbesondere von polnischen Eltern, wegen der
Verweigerung des Rechtes mit ihren Kindern in der Muttersprache zu
sprechen. Bedenklich sei auch, sagte der Vorsitzendes des
Petitionsauschusses, Libicki, dass die Jugendämter einerseits die
Urteile der Familiengerichte vollstreckten, andererseits aber auch
die Stellungnahmen für diese Urteile erstellten.
Anmerkung: Es wird immer wieder von "Gutachten" gesprochen, obwohl
diese Stellungnahmen generell nicht die Anforderungen an
ein Gutachten erfüllen und JugendamtsmitarbeiterInnen
(SozialarbeiterInnen / SozialpädagogInnen) dafür auch nicht über die
nötige wissenschaftliche Ausbildung verfügen und unserer Meinung nach
auch nicht müssen, weil ihre Aufgaben eigentlich ganz andere sein
sollten. Dazu gehören unbestritten die Verwaltung der im
Sozialgesetzbuch vorgesehenen, hervorragenden Förderungsmaßnahmen, aber
auch die prompte Veranlassung von Maßnahmen (Anrufung der
Justiz) zum Schutz von Kindern bei offensichtlicher
Vernachlässigung oder Misshandlung, einschließlich der
Unterstützung von Maßnahmen, die eine frühestmögliche Rückkehr von
"in Obhut" genommenen Kindern in ihre Familie erlauben. Psychologische
und medizinische Gutachten sollten jedoch den dafür speziell
ausgebildeten Fachleuten vorbehalten bleiben.
Die Pressekonferenz fand am Di. 20.1. 2009 in Brüssel statt, 13.00
- The petitions received by the EP on the "Jugendamt" - Marcin LIBICKI
(UEN, PL). Ein Bericht mit dem Titel „Angeblich
diskriminierende und willkürliche Maßnahmen von Instanzen der Kinder-
und Jugendhilfe in bestimmten Mitgliedstaaten und insbesondere der
Jugendämter in Deutschland“ liegt als Arbeitsdokument
(PE418.136v01-00 /9 DT\760500DE.doc) des Europäischen Parlaments
vom 22.12.2008 vor. Der Bericht geht unter
anderem auf Forderungen der Jugendämter ein, bei
einem begleiteten Umgang mit den Kindern Deutsch zu sprechen. Diese
"fachlich-pädogische Sicht" widerspricht jeder praktischen Erfahrung
binationaler oder ausländischer Eltern, aus der man wissen müsste, dass
die gemeinsame Sprache zwischen einem Elternteil und dem Kind ein
intimes und ganz wesentliches Bindungselement ist, selbst wenn alle der
deutschen Sprache ausreichend mächtig sind, und daher geradezu
entscheidend bei einem begleitenden Umgang ist, der ja in erster Linie
dem Erhalt dieser Bindung oder der Wiederannäherung nach Entfremdung
dienen soll.
Besonders scharfe Kritik an den Jugendämtern kommt immer wieder
aus dem Ausland, und das sehr oft mit Hinweisen auf die deutsche
Vergangenheit. Dafür, was insbesondere den Sprachenstreit betrifft,
warb die Süddeutsche Zeitung in einem ausgezeichneten Bericht um
Verständnis, indem sie auf sprachliche Diskriminierung während des
"Dritten Reiches" hinwies. Wir
berichteteten.
Von Berichten dagegen, die die heutigen deutschen Jugendämter
direkt mit der Nazi Vergangenheit in Verbindung bringen, wie sie
reichlich im Internet zu finden sind, wollen wir uns auch in
Zukunft deutlich distanzieren, weil das, anders als sachliche
Kritik an der heutigen
Situation, zumindest nicht konstruktiv ist. Deshalb sind wir
auch nicht auf einen Bericht des Corriere
della Sera vom 22.12.2008 über die Auseinandersetzungen um
eine Kindesentführung von München nach Italien eingegangen und finden
es in erster Linie enttäuschend, aber auch besorgniserregend, dass
selbst eine so angesehene und führende Zeitung in der Schlagzeile dazu
vom deutschen Jugendamt als einer von Himmler gegründeten
Einrichtung spricht (La
donna separata rischia cinque anni. Porta a Milano i figli: la Germania
vuole l'arresto della madre. Lo Jugendamt, istituito da Himmler, aveva
negato il trasferimento. I bimbi considerati latitanti.),
abgesehen davon, dass die zu große und nicht genügend
kontrollierte Machtfülle der Jugendämter in diesem Bericht doch
überschätzt wird.
Zu "Inobhutnahmen" aus neuerer Zeit vgl. u.a. z. B. Frankfurter
Allgemeine, FAZ.net: (21.12.2008): Sorgerecht.
Amtlicher Größenwahn. Von Katrin Hummel. Mit Links zu
weiteren Berichten.
20.1. 2009: ZDF, 22h30 -23h, 37 Grad: Kuckuckskinder.
Gut gehütetes Familiengeheimnis. Mit weiteren
Hintergrundberichten. Wdh. am
03.02.2009 01:50 Uhr
9.1.2009: Gut, dass sich die Eltern dagegen schließlich doch
wirksam wehren konnten!. Ansonsten ohne Kommentar:
sz, 30.12.2008: Familie zu
Unrecht beschuldigt. Falscher
Verdacht mit schlimmen Folgen. Es gibt nicht nur
nachlässige Jugendämter, sondern auch übereifrige: Ein dramatischer
Fall hat sich in München ereignet: Behörden haben einer unbescholtenen
Familie die kleine Tochter zu Unrecht entzogen.Von Ekkehard
Müller-Jentsch.
sz, 8.1,2009: Gutachter
ist "entsetzt über so viele Fehler". Haunersche
Kinderklinik diagnostizierte fälschlich Misshandlung eines Mädchens:
Eltern klagen mit Erfolg. Von Ekkehard Müller-Jentsch
Das Urteil, Landgericht München I; Urteil vom 07.01.2009, AZ.: 9 O 20622/06, ist noch
nicht rechtskräftig.
Die
Hauner Kinderschutzgruppe. Karl Heinz Brisch.
8.1. 2009: Väterzentrum
Berlin ist Aushängeschild für Deutschland. Pressemitteilung von:
Väterzentrum Berlin. (openPR) - Standortwettbewerb „365 Orte
im Land der Ideen“ zeichnet Väterzentrum Berlin aus